Diese Verordnung regelt:
- die Durchführung statistischer Erhebungen durch die Nationalbank;
- die Pflicht der Banken, Mindestreserven zu halten;
- 3 die Überwachung von systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen.
951.131 — NBV
vom 18. März 2004 (Stand am 1. Juli 2024)
Die Schweizerische Nationalbank (SNB),
gestützt auf die Artikel 15 Absatz 3, 17 Absatz 2, 18 Absatz 5, 20 Absatz 3 1
und 23 Absatz 1 des Nationalbankgesetzes vom 3. Oktober 2003 2 (NBG),
verordnet:
Diese Verordnung regelt:
In dieser Verordnung gelten als:
Die Nationalbank definiert weitere Begriffe im Anhang zu dieser Verordnung und im Meldeformular.
Ergänzend sind die in den Vorschriften der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) über die Rechnungslegung der Banken 27 verwendeten Begriffe massgebend. 28
Die Schweizerische Nationalbank führt die erforderlichen statistischen Erhebungen durch:
Die Nationalbank beschränkt die Zahl und die Art der Befragungen auf das notwendige Mass. Sie achtet insbesondere darauf, dass die Belastung von Personen, die für Erhebungen zu statistischen Zwecken zur Auskunft verpflichtet sind, möglichst gering gehalten wird.
Sie führt eine Erhebung bei der Gesamtheit der auskunftspflichtigen Personen (Vollerhebung) durch, sofern die Daten, die mit einer Erhebung bei einem Teil dieser Personen (Teilerhebung) gewonnen werden können, nicht repräsentativ und aussagekräftig sind.
Sie verzichtet auf die Erhebung von statistischen Daten, wenn sie auf vorhandene Statistiken mit genügender Aussagekraft zurückgreifen oder wenn sie Daten vergleichbarer Qualität zeitgerecht auf anderem Weg beschaffen kann.
Sie kann bestimmte Gruppen von Auskunftspflichtigen von den statistischen Auskunftspflichten ganz oder teilweise entbinden.
Der Anhang zu dieser Verordnung legt für jede Erhebung fest:
Ist die Nationalbank zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe dringend auf die Daten einer bestimmten Erhebung angewiesen, so legt sie für diese während eines begrenzten Zeitraums die Einreichefrist und die Periodizität abweichend vom Anhang fest.
… 30
Ist die Nationalbank zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe dringend auf zusätzliche Daten angewiesen, so führt sie zusätzliche Erhebungen durch oder verlangt sie im Rahmen bestehender Erhebungen Daten, die im Anhang zu dieser Verordnung nicht vorgesehen sind. Die Zusatzerhebungen müssen sachlich und zeitlich auf das notwendige Mass begrenzt sein.
Die Nationalbank orientiert die betroffenen auskunftspflichtigen Personen über:
Sie erlässt auf Verlangen einer auskunftspflichtigen Person eine Verfügung über die Auskunftspflicht und deren Gegenstand und Umfang gemäss Artikel 52 des Nationalbankgesetzes.
Die Nationalbank gibt den auskunftspflichtigen Personen und ihren Verbänden Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor sie mittels Anpassung dieser Verordnung:
Die auskunftspflichtigen Personen werden von der Nationalbank zur Teilnahme an der Erhebung eingeladen.
Sie müssen die Auskünfte wahrheitsgetreu, fristgemäss, unentgeltlich und in der vorgeschriebenen Form erteilen.
Zieht die Nationalbank Dritte zur Durchführung von Erhebungen bei, so werden diese vertraglich insbesondere dazu verpflichtet:
Für eine Ausnahme von diesen Pflichten bedarf es der schriftlichen Zustimmung der Nationalbank.
Die Dritten haben nachzuweisen, dass sie die erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen zur Bearbeitung dieser Daten gemäss der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022 31 getroffen haben.
Die Nationalbank erlässt technische Weisungen über die Form der Meldungen.
Sie legt insbesondere fest, welche Daten ganz oder teilweise in elektronischer Form zu liefern sind.
Alle mit der Durchführung von Erhebungen betrauten Personen sind verpflichtet, die erhobenen Daten vertraulich zu behandeln. Sie sorgen dafür, dass die erhobenen Daten an einem sicheren Ort aufbewahrt werden.
Die Aufbewahrung der Meldungen der auskunftspflichtigen Personen nach ihrer Auswertung bestimmt sich nach dem Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 32 über die Archivierung.
Mindestreservepflichtig sind ausschliesslich Banken.
Bankengruppen mit kollektiver Liquiditätshaltung erfüllen die Mindestreservepflicht auf Gruppenebene.
Für die Erfüllung der Mindestreservepflicht anrechenbar sind folgende auf Schweizerfranken lautende Aktiven der Banken:
| zu 100 Prozent |
| zu 100 Prozent |
| zu 100 Prozent |
Für die Berechnung der Mindestreserven sind folgende auf Schweizerfranken lautende Verbindlichkeiten der Banken massgeblich:
Für die Berechnung nicht massgeblich sind Verpflichtungen gegenüber Banken, die selber aufgrund der Artikel 17 und 18 NBG mindestreservepflichtig sind.
… 36
Die in Absatz 1 Buchstaben a–e verwendeten Begriffe beziehen sich auf die Rechnungslegungsvorschriften der FINMA 37 . 38
Für die Berechnung der Mindestreserven nicht massgeblich sind Verpflichtungen gegenüber der Nationalbank. 39
Die erforderliche Mindestreserve beträgt 4 Prozent des Durchschnitts aus den drei der jeweiligen Unterlegungsperiode vorausgegangenen Monatsendwerten der massgeblichen Verbindlichkeiten. 40
Das Mindestreserveerfordernis muss im Durchschnitt der jeweiligen Unterlegungsperiode vom 20. eines Monats bis zum 19. des Folgemonats erfüllt werden.
Der Durchschnitt gemäss Absatz 2 wird auf Grund des Verhältnisses zwischen der Summe der täglichen, jeweils bei Geschäftsabschluss vorhandenen Bestände an Aktiven gemäss Artikel 13 einerseits und der Anzahl der Kalendertage der Unterlegungsperiode andererseits berechnet. Für Samstage, Sonntage und Feiertage sind die Bestände des letzten vorangegangenen Werktages einzusetzen.
Die Banken melden der Nationalbank bis zum Ende des Monats der abgeschlossenen Unterlegungsperiode die Einhaltung der Mindestreservepflicht. Die Nationalbank legt Form und Modalitäten der Meldung in Richtlinien fest.
Erfüllt eine Bank das Mindestreserveerfordernis für eine abgeschlossene Unterlegungsperiode nicht, so hat sie der Nationalbank den Fehlbetrag für die Anzahl Tage der jeweiligen Unterlegungsperiode zu verzinsen. Der Zinssatz liegt 4 Prozentpunkte über dem Zinssatz für Tagesgeld für Frankenanlagen, der im Durchschnitt der jeweiligen Unterlegungsperiode zu bezahlen war. Als Basis gilt der SARON (Tagesendfixing). Bei Nichterfüllung ist ein Betrag von mindestens 500 Franken geschuldet. 41
Die Nationalbank fordert die Bank zur Einzahlung des Zinsbetrags bis zum Ende des 2. Monats nach Abschluss der Unterlegungsperiode auf. Ist die Bank mit der Zinszahlung nicht einverstanden, so kann sie innert 30 Tagen den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Sinne von Artikel 52 des Nationalbankgesetzes verlangen.
Die Offenlegungspflicht nach Artikel 20 Absatz 1 NBG gilt für:
Die Offenlegungspflicht gilt bereits, bevor das Zahlungssystem, der Zentralverwahrer oder die zentrale Gegenpartei ihren Betrieb aufnimmt; für Zahlungssysteme gilt sie jedoch nur, sofern zu erwarten ist, dass im ersten Jahr nach Betriebsaufnahme der Betrag nach Absatz 1 Buchstabe a erreicht wird.
Die Nationalbank stellt die systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen und deren systemisch bedeutsame Geschäftsprozesse im Sinne von Artikel 22 FinfraG 43 durch Verfügung fest.
Sie verlangt vom Betreiber die erforderlichen Angaben und Unterlagen, setzt ihm eine Frist zu deren Einreichung und legt das Format der Meldung fest.
Bevor die Nationalbank eine Finanzmarktinfrastruktur als systemisch bedeutsam und deren systemisch bedeutsamen Geschäftsprozesse feststellt, gibt sie dem Betreiber Gelegenheit zur Stellungnahme. Sofern es sich um eine bewilligungspflichtige Finanzmarktinfrastruktur gemäss Artikel 4 FinfraG handelt, hört die Nationalbank die FINMA an.
Für die Feststellung, ob ein Zahlungssystem, ein Zentralverwahrer oder eine zentrale Gegenpartei für die Stabilität des schweizerischen Finanzsystems gemäss Artikel 22 Absatz 1 FinfraG44 bedeutsam ist, berücksichtigt die Nationalbank insbesondere:
Aufgehoben
Für systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen, die nicht der Bewilligungspflicht und der Aufsicht durch die FINMA im Sinne von Artikel 4 FinfraG 47 unterstehen, gelten die nachfolgenden besonderen Anforderungen.
Für systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen, die der Bewilligungspflicht und der Aufsicht durch die FINMA im Sinne von Artikel 4 FinfraG unterstehen, gelten die Anforderungen nach den Artikeln 23, 24 Absätze 4–6, 24 a , 25 c , 27 Absätze 1 und 2, 28–28 d , 29, 30 Absätze 1 und 3, 32–32 c und 34 sowie die Pflichten gemäss dem 3. Abschnitt mit Ausnahme von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h.
Der Betreiber verfügt über angemessene Regeln und Verfahren zur Unternehmensführung. Dazu zählen insbesondere:
Der Betreiber verfügt über Mechanismen, die es erlauben, die Bedürfnisse der Teilnehmer in Bezug auf die Dienstleistungen der Finanzmarktinfrastruktur zu erheben.
und 4 … 48
Die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsführung verfügen über einen einwandfreien Ruf und über die Erfahrung und die Fähigkeiten, die nötig sind, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Der Verwaltungsrat lässt seine Leistung regelmässig beurteilen.
Der Verwaltungsrat umfasst auch Mitglieder, die nicht der Geschäftsführung angehören.
Der Verwaltungsrat regelt die Grundzüge des Risikomanagements. Er genehmigt die Pläne nach den Artikeln 26 und 31 Absatz 4 sowie die Geschäftskontinuitätsstrategie und -pläne nach Artikel 32 b Absatz 4.
Die interne Revision ist von der Geschäftsführung unabhängig und erstattet dem Verwaltungsrat oder einem seiner Ausschüsse Bericht. Sie verfügt über ausreichend Ressourcen und hat ein unbeschränktes Prüfrecht sowie ein uneingeschränktes Recht, auf sämtliche Unterlagen sowie Datenträger und Informationsverarbeitungssysteme zuzugreifen.
… 49
Der Betreiber zeichnet die wesentlichen erbrachten Dienstleistungen und ausgeübten Tätigkeiten auf und bewahrt sämtliche Aufzeichnungen für einen Zeitraum von zehn Jahren auf.
und 3 … 50
Die vertraglichen Grundlagen der Finanzmarktinfrastruktur legen insbesondere fest:
Der Betreiber überprüft periodisch die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der vertraglichen Grundlagen nach Massgabe der anwendbaren Rechtsordnungen und trifft die Massnahmen, die erforderlich sind, um allfällige rechtliche Risiken zu begrenzen.
Der Betreiber veröffentlicht regelmässig in Grundzügen alle wesentlichen die Finanzmarktinfrastruktur betreffenden Informationen, insbesondere:
Er veröffentlicht Informationen gemäss den Vorgaben der relevanten internationalen Gremien.
Der Betreiber gewährt einen diskriminierungsfreien und offenen Zugang zu seinen Dienstleistungen.
Er kann den Zugang beschränken, sofern dadurch die Sicherheit oder die Effizienz der Finanzmarktinfrastruktur gesteigert wird und diese Wirkung durch andere Massnahmen nicht erreicht werden kann. Insbesondere kann er die Teilnahme von der Erfüllung operationeller, technischer, finanzieller und rechtlicher Voraussetzungen abhängig machen.
Macht ein Betreiber eine Zugangsbeschränkung aus Gründen der Effizienz geltend, so hört die Nationalbank im Rahmen ihrer Beurteilung die Wettbewerbskommission an.
Der Betreiber überwacht laufend die Einhaltung der Teilnahmevoraussetzungen.
Er legt Kriterien fest und regelt das Verfahren für die Suspendierung und den Ausschluss von Teilnehmern, welche die Teilnahmevoraussetzungen nicht mehr erfüllen.
Er teilt die Suspendierung oder den Ausschluss eines Teilnehmers diesem unverzüglich mit.
Der Betreiber verfügt über Regeln und Verfahren, die geeignet sind, den Ausfall eines Teilnehmers zu bewältigen und die Kredit- und Liquiditätsrisiken für die Finanzmarktinfrastruktur und deren Teilnehmer zu minimieren. Diese Regeln und Verfahren ermöglichen es dem Betreiber, seinen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen.
Die Regeln und Verfahren legen insbesondere fest:
Der Betreiber überprüft und testet diese Regeln und Verfahren mindestens jährlich.
Sofern möglich und praktikabel, wickelt die Finanzmarktinfrastruktur Zahlungen durch die Übertragung von Sichtguthaben bei einer Zentralbank ab.
Andernfalls verwendet die Finanzmarktinfrastruktur ein Zahlungsmittel, welches keine oder nur geringe Kredit- und Liquiditätsrisiken aufweist. Der Betreiber minimiert und überwacht diese Risiken laufend.
Die Regeln der Finanzmarktinfrastruktur legen den Zeitpunkt fest, ab welchem:
Die Finanzmarktinfrastruktur wickelt Zahlungen und Effektenüberträge in Echtzeit ab, längstens aber bis zum Ende des Valutatages.
Der Betreiber einer Finanzmarktinfrastruktur ermöglicht den Teilnehmern, ihre Erfüllungsrisiken zu vermeiden, indem er sicherstellt, dass bei wechselseitigen Verpflichtungen die Abwicklung der einen Verpflichtung nur dann erfolgt, wenn auch die Abwicklung der anderen Verpflichtung sichergestellt ist.
Ein Zentralverwahrer verfügt über Regeln, Verfahren und Kontrollen, die geeignet sind, die Risiken aus der Verwahrung und Übertragung von Effekten zu minimieren.
Ein Zentralverwahrer ermöglicht es seinen Teilnehmern, die Effekten in einer immobilisierten oder dematerialisierten Form durch Verbuchung in einem Effektenkonto zu halten.
Der Betreiber identifiziert die Szenarien, welche die Geschäftsfortführung gefährden können und erstellt einen Plan, um die systemisch bedeutsamen Geschäftsprozesse:
Der Plan umfasst insbesondere eine Beschreibung der vom Betreiber zu treffenden Massnahmen sowie der Ressourcen, die für deren Umsetzung erforderlich sind. Der Plan berücksichtigt die Zeitspanne, die erforderlich ist, damit sich die Teilnehmer an eine alternative Finanzmarktinfrastruktur anbinden können.
Der Betreiber verfügt über ein Konzept zur integrierten Identifizierung, Messung, Steuerung und Überwachung der wesentlichen Risiken, insbesondere rechtlicher Risiken, der Kredit- und Liquiditätsrisiken, Geschäftsrisiken sowie operationeller Risiken. 57
Er berücksichtigt bei der Ausgestaltung der Verfahren und Instrumente zur Steuerung der Kredit- und Liquiditätsrisiken deren Auswirkungen auf die Teilnehmer und das Finanzsystem. Insbesondere zielt er darauf ab, prozyklische Effekte zu vermeiden.
Er stellt Instrumente zur Verfügung und schafft Anreize, damit die Teilnehmer die Risiken, welche für sie selber oder für die Finanzmarktinfrastruktur entstehen, fortlaufend steuern und begrenzen können.
Der Betreiber identifiziert, misst, steuert und überwacht seine Kreditrisiken mittels geeigneter Verfahren und Instrumente.
Er verfügt über Sicherheiten gemäss Artikel 28 a , die ausreichen, um die laufenden und potenziellen Kreditrisiken gegenüber jedem einzelnen Teilnehmer mit einem hohen Konfidenzniveau zu decken. Er prüft die Einhaltung dieser Anforderung regelmässig.
Der Betreiber akzeptiert zur Absicherung von Risiken ausschliesslich liquide Sicherheiten, die geringe Kredit- und Marktrisiken aufweisen.
Er bewertet die Sicherheiten vorsichtig. Er wendet auch für extreme, aber plausible Marktbedingungen angemessene Sicherheitsabschläge an und validiert diese regelmässig.
Er vermeidet Klumpenrisiken bei den Sicherheiten. Zur Diversifizierung der Sicherheiten legt er Konzentrationslimiten fest und überwacht deren Einhaltung. Er stellt zudem sicher, dass kein Teilnehmer Sicherheiten liefert, welche bei seinem Ausfall stark an Wert verlieren. 58
Er stellt sicher, dass er rechtzeitig über die Sicherheiten verfügen kann. Dies gilt insbesondere auch für Sicherheiten, die:
Eine zentrale Gegenpartei begrenzt ihre Kreditrisiken gegenüber ihren Teilnehmern, indem sie von diesen Sicherheiten gemäss Artikel 28 a in Form von Ersteinschusszahlungen ( Initial Margins ), Nachschusszahlungen ( Variation Margins ) und Ausfallfondsbeiträgen ( Default Fund ) einzieht.
Eine zentrale Gegenpartei bewertet die Sicherheiten sowie Forderungen und Verpflichtungen der Teilnehmer zu aktuellen Marktpreisen und zieht Ersteinschusszahlungen und Nachschusszahlungen (Einschusszahlungen) mindestens einmal täglich ein, falls zuvor festgelegte Schwellenwerte überschritten werden. Sie ist zudem befugt und in der Lage, Einschusszahlungen auch während des Tages einzufordern.
Die Einschusszahlungen und die Ausfallfondsbeiträge decken die laufenden und potenziellen Kreditrisiken in einer Vielzahl von Szenarien. Diese Szenarien umfassen unter anderem den Ausfall des Teilnehmers oder der Teilnehmergruppe und den Ausfall der zwei Teilnehmer oder der zwei Teilnehmergruppen, gegenüber welchen eine zentrale Gegenpartei die grössten potenziellen Kreditrisiken aufweist, unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen. Eine Teilnehmergruppe umfasst sämtliche Teilnehmer, die demselben Konzern angehören.
Um beim Ausfall eines Teilnehmers die allfälligen Verluste zu decken, greift eine zentrale Gegenpartei in folgender Reihenfolge auf Sicherheiten und Eigenmittel zu:
Die Ersteinschusszahlungen eines Teilnehmers decken die potenziellen Kreditrisiken, die sich bei dessen Ausfall für eine zentrale Gegenpartei aufgrund der erwarteten Marktpreisveränderungen über einen angemessenen Zeithorizont ergeben, mit einem Konfidenzniveau von mindestens 99 Prozent. Für ausserbörslich gehandelte Derivate beträgt das Konfidenzniveau mindestens 99,5 Prozent, es sei denn die ausserbörslich gehandelten Derivate weisen dieselben Risikomerkmale wie börsengehandelte Derivate auf. 59
Der angemessene Zeithorizont gemäss Absatz 1 entspricht der Dauer von der letzten Nachschusszahlung bis zur erwarteten Liquidierung oder Absicherung der Forderungen und Verpflichtungen bei einem Teilnehmerausfall. Er beträgt mindestens zwei Arbeitstage. Für ausserbörslich gehandelte Derivate beträgt der Zeithorizont mindestens fünf Arbeitstage, es sei denn die ausserbörslich gehandelten Derivate weisen dieselben Risikomerkmale wie börsengehandelte Derivate auf. 60
Eine zentrale Gegenpartei verwendet für die Berechnung der Ersteinschusszahlungen die Marktpreisveränderungen der den Forderungen und Verpflichtungen zugrunde liegenden Finanzinstrumente über mindestens die letzten zwölf Monate. Sie kann andere und zusätzliche Zeitperioden wählen, falls daraus höhere Ersteinschusszahlungen resultieren.
Eine zentrale Gegenpartei, die für die Berechnung der Ersteinschusszahlungen eines Teilnehmers dessen Forderungen und Verpflichtungen verrechnet, trifft auch für extreme, aber plausible Marktbedingungen angemessene Annahmen über die Korrelationen der Finanzinstrumente, die diesen Forderungen und Verpflichtungen zugrunde liegen.
Die Nachschusszahlungen decken die laufenden Kreditrisiken, die sich aufgrund der realisierten Marktpreisveränderungen ergeben, unter Berücksichtigung zuvor festgelegter Schwellenwerte.
Eine zentrale Gegenpartei prüft:
Stellt sie bei den Prüfungen gemäss Absatz 1 Mängel fest, so nimmt sie Anpassungen vor, um die Anforderungen einzuhalten.
Der Betreiber identifiziert, misst, steuert und überwacht seine Liquiditätsrisiken mittels geeigneter Verfahren und Instrumente.
Er verfügt über ausreichend Liquidität, um seinen Zahlungsverpflichtungen in allen Währungen auch unter verschiedenen Stressszenarien bei Fälligkeit nachzukommen. Er wendet auf die Liquidität Sicherheitsabschläge an, die auch unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen angemessen sind.
Bei der Auswahl der Stressszenarien berücksichtigt der Betreiber insbesondere die nachfolgenden Stressereignisse unter extremen aber plausiblen Marktbedingungen:
Als Liquidität in einer Währung nach Absatz 2 gelten Barguthaben, Kreditlinien und Sicherheiten nach den Artikeln 50 Absatz 1 und 58 Absatz 1 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. November 2015 61 (FinfraV). 62
Der Betreiber diversifiziert seine Liquiditätsgeber und vermeidet Klumpenrisiken bei Sicherheiten und Vermögenswerten gemäss den Artikeln 50 Absatz 1 Buchstaben d und e sowie 58 Absatz 1 Buchstaben d und e FinfraV. 63
Der Betreiber:
Der Betreiber identifiziert, misst, steuert und überwacht seine Verwahrungs- und Anlagerisiken mittels geeigneter Verfahren und Instrumente.
Verwahrt er eigene Vermögenswerte oder Sicherheiten und Vermögenswerte von Teilnehmern bei Dritten, so minimiert er die damit verbundenen Risiken. Insbesondere hält er die Sicherheiten und Vermögenswerte bei kreditwürdigen und wenn möglich beaufsichtigten Finanzinstituten und trifft Massnahmen, damit er bei Bedarf unverzüglich auf die Sicherheiten und Vermögenswerte zugreifen kann.
Die Anlagestrategie des Betreibers steht im Einklang mit seiner Risikomanagementstrategie und lässt nur liquide Anlagen zu, die geringe Kredit- und Marktrisiken aufweisen. Der Betreiber vermeidet Klumpenrisiken und legt die Anlagestrategie gegenüber seinen Teilnehmern offen, namentlich die allfällige Weiterverwendung der von ihnen geleisteten Sicherheiten.
Der Betreiber identifiziert, misst, steuert und überwacht seine allgemeinen Geschäftsrisiken mittels geeigneter Verfahren und Instrumente.
Um Verluste aus allgemeinen Geschäftsrisiken zu decken, hält der Betreiber Eigenmittel und Nettoliquidität. Diese reichen aus, um den Plan gemäss Artikel 26 umzusetzen, wobei mindestens die laufenden Betriebsausgaben während sechs Monaten zu decken sind.
Sicherheiten und andere zugeordnete Finanzmittel, welche verwendet werden, um Verluste aus Teilnehmerausfällen oder aus anderweitigen Kredit- und Liquiditätsrisiken gemäss den Artikeln 28 und 29 zu decken, sind für die Erfüllung der Anforderung nach Absatz 2 nicht anrechenbar. 64
Der Betreiber verfügt über einen Plan, um zusätzliche Eigenmittel zu beschaffen, falls diese der Anforderung nach Absatz 2 nicht mehr genügen.
Der Betreiber identifiziert, misst, steuert und überwacht seine operationellen Risiken mittels Verfahren und Instrumente, die geeignet sind, insbesondere die Informationssicherheit und die Aufrechterhaltung der Geschäftsprozesse zu gewährleisten. Er orientiert sich dabei an anerkannten Standards.
Der Betreiber verfügt über einen unternehmensweiten Ansatz und eine geeignete Organisationsstruktur, um das Management der auf die Informationssicherheit ausgerichteten Aufgaben und Aktivitäten zu planen, durchzuführen, zu überwachen und zu verbessern (Informationssicherheitsmanagement).
Er legt angemessene Ziele fest hinsichtlich der Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit, Nachvollziehbarkeit, Authentizität, Zurechenbarkeit und Nichtabstreitbarkeit von Informationen, insbesondere der Daten von Geschäften, die über die Finanzmarktinfrastruktur abgerechnet oder abgewickelt werden (Informationssicherheitsziele).
Der Betreiber trifft organisatorische und technische Massnahmen, um die Informationssicherheitsziele zu erfüllen, und zwar sowohl im Normalbetrieb als auch während Entwicklungs- und Unterhaltsarbeiten und bei erhöhten Transaktionsvolumen. Insbesondere trifft er Vorkehrungen, um:
Er überprüft regelmässig die Angemessenheit und die Einhaltung der Informationssicherheitsziele gemäss Absatz 2.
Der Betreiber verfügt über einen unternehmensweiten Ansatz, um die Geschäftsprozesse, insbesondere die systemisch bedeutsamen Geschäftsprozesse, bei Eintreten von Schadenereignissen aufrechterhalten oder zeitgerecht wiederherstellen zu können.
Er bestimmt die notwendigen Ressourcen (Gebäude, Mitarbeitende, technische Einrichtungen, Daten, externe Dienstleister) für die einzelnen Geschäftsbereiche und beurteilt für die Geschäftsprozesse, insbesondere für die systemisch bedeutsamen Geschäftsprozesse, die jeweiligen Auswirkungen eines kompletten oder teilweisen Ausfalls dieser Ressourcen (Geschäftsauswirkungsanalyse). Die Beurteilung schliesst auch gegenseitige Abhängigkeiten zwischen den Geschäftsbereichen und Abhängigkeiten von externen Dienstleistungserbringern mit ein.
Basierend auf der Geschäftsauswirkungsanalyse bestimmt der Betreiber die bei Eintreten eines Schadenereignisses maximal tolerierbare Zeitspanne bis zur Wiederherstellung der Geschäftsprozesse und den erforderlichen Wiederherstellungsgrad (Wiederherstellungsziele) sowie die dafür notwendigen Ressourcen. Für die systemisch bedeutsamen Geschäftsprozesse beträgt die maximale Zeitspanne bis zur Wiederherstellung auch bei grösseren Schadenereignissen (z. B. Nichtverfügbarkeit eines betriebswichtigen Gebäudes inklusive Mitarbeitende) zwei Stunden.
Der Betreiber legt das Vorgehen fest, mit dem er die Wiederherstellungsziele gemäss Absatz 3 erreichen will (Geschäftskontinuitätsstrategie) und erstellt Pläne, welche die Vorgehensweise und die Verantwortlichkeiten detailliert beschreiben (Geschäftskontinuitätspläne).
Er überprüft und testet die Geschäftskontinuitätspläne hinsichtlich deren Aktualität, Umsetzung und Wirksamkeit im Anschluss an wesentliche Änderungen, mindestens aber jährlich. Für diese Tests bezieht er bei Bedarf Teilnehmer und wichtige Dienstleistungserbringer ein.
Der Betreiber verfügt über mindestens zwei Rechenzentren, die hohen Anforderungen genügen, insbesondere in Bezug auf die physische Sicherheit, den Brandschutz, die Energieversorgung, die Kühlungssysteme und die Telekommunikationsinfrastruktur.
Er bestimmt die Standorte der Rechenzentren anhand einer Risikoanalyse und stellt sicher, dass die Rechenzentren über unterschiedliche Risikoprofile verfügen und auch bei einem grossflächigen Schadenereignis Schutz bieten.
Die Rechenzentren sowie die Vorkehrungen für deren Betrieb sind geeignet, um die Informationssicherheitsziele und Wiederherstellungsziele nach den Artikeln 32 a und 32 b einzuhalten. Fällt ein Rechenzentrum aus, so muss der Betreiber insbesondere die systemisch bedeutsamen Geschäftsprozesse innerhalb von zwei Stunden in einem anderen Rechenzentrum weiterführen können, ohne Verlust von gegenüber den Teilnehmern bestätigten Verarbeitungsschritten.
Lagert der Betreiber wesentliche Dienstleistungen aus, so wählt er die Dienstleistungserbringer sorgfältig aus und instruiert diese.
Er integriert die ausgelagerte Dienstleistung in sein internes Kontrollsystem und überwacht die Leistungen des Dienstleistungserbringers fortlaufend.
Er trägt für die ausgelagerte Dienstleistung weiterhin die Verantwortung für die Einhaltung der besonderen Anforderungen gemäss diesem Kapitel.
Der Auslagerungsvertrag legt insbesondere fest:
Sofern die Finanzmarktinfrastruktur über indirekte Teilnehmer verfügt und diese für den Betreiber ersichtlich sind, so identifiziert, misst, steuert und überwacht der Betreiber die von indirekten Teilnehmern für die Finanzmarktinfrastruktur ausgehenden Risiken.
Der Betreiber identifiziert, misst, steuert und überwacht die Risiken, die sich aus Verbindungen mit anderen Finanzmarktinfrastrukturen ergeben.
Geht ein Zentralverwahrer eine Verbindung mit einem anderen Zentralverwahrerein, so:
Geht eine zentrale Gegenpartei eine Verbindung mit einer anderen zentralen Gegenpartei ein, so deckt sie die daraus entstehenden laufenden und potenziellen Kreditrisiken mit einem hohen Konfidenzniveau durch den Einzug von Sicherheiten gemäss Artikel 28 a von der anderen zentralen Gegenpartei.
Der Betreiber hat der Nationalbank oder von ihr bestimmten Dritten alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die diese für die Beurteilung der Einhaltung der besonderen Anforderungen nach diesem Kapitel benötigt.
Der Betreiber reicht der Nationalbank folgende Unterlagen und Informationen ein:
Der Betreiber informiert die Nationalbank frühzeitig über geplante wesentliche Änderungen in Bezug auf:
Der Betreiber informiert die Nationalbank umgehend über:
Der Betreiber informiert die Nationalbank, die FINMA sowie weitere zuständige Aufsichtsbehörden umgehend über die Suspendierung oder den Ausschluss eines Teilnehmers.
Die Nationalbank legt in Absprache mit dem Betreiber die Frequenzen, die Termine und die Formate für die Einreichung der Unterlagen und die Erstattung der Meldungen gemäss den Absätzen 1–4 fest.
Für die Beurteilung der Einhaltung der besonderen Anforderungen nach diesem Kapitel kann die Nationalbank vor Ort Prüfungen bei der Finanzmarktinfrastruktur durchführen oder einen Dritten damit beauftragen. 74
Der Betreiber lässt die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit des Risikomanagements regelmässig durch eine befähigte interne oder externe Stelle überprüfen. Die Nationalbank kann Vorgaben bezüglich des Prüfumfangs und der Prüftiefe machen.
Der Betreiber lässt die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der angewandten Verfahren und Instrumente für das Management der operationellen Risiken jährlich durch eine befähigte externe Stelle überprüfen. Die Nationalbank legt in Absprache mit dem Betreiber den Prüfumfang und die Prüftiefe fest.
Genügt eine Finanzmarktinfrastruktur den besonderen Anforderungen dieses Kapitels nicht, so richtet die Nationalbank eine Empfehlung an den Betreiber.
Sie erlässt eine Verfügung, wenn der Betreiber eine entsprechende Empfehlung nach Absatz 1 nicht befolgt.
Sie gibt dem Betreiber jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor sie eine Empfehlung nach Absatz 1 an den Betreiber richtet oder eine Verfügung nach Absatz 2 erlässt. Untersteht die Finanzmarktinfrastruktur der Bewilligungspflicht und der Aufsicht durch die FINMA im Sinne von Artikel 4 FinfraG 76 , so hört sie vorgängig die FINMA an.
Die Prüfgesellschaften prüfen die Einhaltung der statistischen Meldepflichten und der Mindestreservepflicht und erstatten der Nationalbank darüber gesondert Bericht.
Die Prüfung erfolgt in der Regel gleichzeitig mit der Prüfung nach Artikel 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 79 . Doppelspurigkeiten bei der Prüfung sind soweit möglich zu vermeiden. Der Bericht ist der Nationalbank jedoch spätestens 6 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres einzureichen.
Die besonderen Anforderungen gemäss den Artikeln 21 a -34 und die Pflichten gemäss Artikel 36 finden für Finanzmarktinfrastrukturen, die der Bewilligungspflicht und der Aufsicht durch die FINMA unterstehen, erstmals Anwendung mit Eintreten der Rechtskraft der Bewilligungsverfügung nach Artikel 25 FinfraG 81 . Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die diesbezüglichen Anforderungen und Pflichten nach bisherigem Recht.
Für Finanzmarktinfrastrukturen, welche nicht der Bewilligungspflicht und der Aufsicht durch die FINMA unterstehen, finden die besonderen Anforderungen gemäss den Artikeln 22–34 und die Pflichten gemäss Artikel 36 mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 26. November 2015 Anwendung.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.
(Art. 5 Abs. 1)
Bezeichnung der Erhebung: | Ausführliche Monatsbilanz |
Erhebungsgegenstand: | Bilanzpositionen und Treuhandgeschäfte auf Grundlage der Vorschriften des Bundesrates83 und der FINMA über die Rechnungslegung der Banken84; Untergliederung nach Restlaufzeiten, nach Währungen (Schweizer Franken, US-Dollar, Euro, Yen), nach Sitz oder Wohnsitz der Kunden im Inland oder im Ausland und nach Wirtschaftssektoren; Erfassung der bilanzierten monetären Forderungen und Verpflichtungen aus Repogeschäften sowie aus Barhinterlagen zur Sicherung von Leih- und übrigen Geschäften; Kredite, die in Kooperation mit Banken im Ausland vergeben werden, wobei die Kredite von den Banken im Ausland bilanziert werden |
Art der Erhebung: | Teilerhebung |
Auskunftspflichtige Institute: | Banken, deren Total aus Bilanzsumme und Treuhandgeschäften 500 Millionen Franken übersteigt |
Erhebungsstufe: | Geschäftsstelle; Unternehmung |
Periodizität: | Monatlich |
Einreichefrist nach Stichtag: | 17 Tage |
Besondere Bestimmungen: | – |
Bezeichnung der Erhebung: | Ausgewählte Bilanzpositionen |
Erhebungsgegenstand: | Erfassung derjenigen Bilanzpositionen, die eine frühzeitige Schätzung der Geldmengen zulassen |
Art der Erhebung: | Teilerhebung |
Auskunftspflichtige Institute: | Banken, deren Summe der M3-relevanten Bilanzpositionen 3 Milliarden Franken übersteigt |
Erhebungsstufe: | Geschäftsstelle |
Periodizität: | Monatlich |
Einreichefrist nach Stichtag: | 10 Tage |
Besondere Bestimmungen: | – |
Bezeichnung der Erhebung: | Ausführliche Jahresendstatistik |
Erhebungsgegenstand: | Bilanzpositionen und Ausserbilanzgeschäfte auf Grundlage der Vorschriften des Bundesrates85 und der FINMA über die Rechnungslegung der Banken86; Untergliederung nach Restlaufzeiten, nach Währungen (Schweizer Franken, US-Dollar, Euro, Yen), nach Sitz oder Wohnsitz der Kunden im Inland oder im Ausland; Erfolgsrechnung und ergänzende Angaben; länderweise Gliederung der Aktiven und Passiven und der Treuhandgeschäfte; Erfassung der bilanzierten monetären Forderungen und Verpflichtungen aus Repogeschäften sowie aus Barhinterlagen zur Sicherung von Leih- und übrigen Geschäften |
Art der Erhebung: | Vollerhebung Teilerhebung für die länderweise Gliederung |
Auskunftspflichtige Institute: | Alle Banken Länderweise Gliederung: Banken, welche die Eurodevisenstatistik einreichen müssen |
Erhebungsstufe: | Unternehmung; Geschäftsstelle und Konzern für einzelne Teilbereiche |
Periodizität: | Jährlich |
Einreichefrist nach Stichtag: | 3 Monate |
Besondere Bestimmungen: | – |
Bezeichnung der Erhebung: | Kreditvolumenstatistik |
Erhebungsgegenstand: | Kredittätigkeit (Limiten, Benützung, Wertberichtigungen, Abschreibungen) und gefährdete Forderungen; Gliederung der Kredite in Hypothekarkredite und Forderungen gegenüber Kunden (gedeckt und ungedeckt), nach Restlaufzeiten, nach Wirtschaftsbranchen, nach Sitz oder Wohnsitz der Kunden im Inland oder im Ausland und nach Unternehmensgrösse des Kreditnehmers |
Art der Erhebung: | Teilerhebung |
Auskunftspflichtige Institute: | Banken, deren Kredite an Nicht-Banken im Inland 280 Millionen Franken übersteigen |
Erhebungsstufe: | Geschäftsstelle |
Periodizität: | Monatlich |
Einreichefrist nach Stichtag: | 20 Tage |
Besondere Bestimmungen: | – |
Bezeichnung der Erhebung: | Erhebung zur Kreditqualität |
Erhebungsgegenstand: | Angaben zur Kreditqualität (Ausfallwahrscheinlichkeit und erwarteter Verlust) und zur Kreditquantität; Gliederung nach Wirtschaftsbranchen sowie nach dem Sitz oder Wohnsitz der Kunden im Inland oder im Ausland |
Art der Erhebung: | Teilerhebung |
Auskunftspflichtige Institute: | Banken, deren Kredite an Nicht-Banken im Inland 15 Milliarden Franken übersteigen |
Erhebungsstufe: | Konzern |
Periodizität: | Quartalsweise |
Einreichefrist nach Stichtag: | 2 Monate |
Besondere Bestimmungen: | – |
Bezeichnung der Erhebung: | Kreditzinsstatistik |
Erhebungsgegenstand: | Kreditform, Kreditbetrag, Sicherheiten, Rating, Zinssatz, Zinsfestlegung, Kommissionen, Kreditdauer und Rückzahlungsmodalitäten sowie Merkmale des Kreditnehmers; zu melden sind einzeln alle Geschäfte, die auf neuen Kreditabschlüssen beruhen |
Art der Erhebung: | Teilerhebung |
Auskunftspflichtige Institute: | Banken, deren Kredite an nichtfinanzielle Unternehmen im Inland 2 Milliarden Franken überschreiten |
Erhebungsstufe: | Geschäftsstelle |
Periodizität: | Monatlich |
Einreichefrist nach Stichtag: | 1 Monat |
Besondere Bestimmungen: | – |
Bezeichnung der Erhebung: | Umfrage zur Kreditvergabe |
Erhebungsgegenstand: | Angaben zu Veränderungen der Kreditstandards, Kreditkonditionen und Kreditnachfrage; Gliederung der Kreditnehmer nach Unternehmen (sowie Unternehmensgrösse) und nach privaten Haushalten, nach Kredittyp, nach Restlaufzeiten, nach Sitz oder Wohnsitz der Kunden im Inland oder im Ausland Angaben zu Marktzinssätzen in der Preisgestaltung; Gliederung nach verschiedenen Marktzinssätzen resp. Zinskurven sowie Gliederung nach Kreditarten |
Art der Erhebung: | Teilerhebung |
Auskunftspflichtige Institute: | Banken, deren Kredite an Nicht-Banken im Inland 8 Milliarden Franken übersteigen Umfrage zur Kreditvergabe im Ausland: Schweizerisch beherrschte Banken, deren Kredite an Nicht-Banken im Ausland 10 Milliarden Franken übersteigen |
Erhebungsstufe: | Geschäftsstelle Umfrage zur Kreditvergabe im Ausland: Konzern |
Periodizität: | Quartalsweise; alle zwei Jahre |
Einreichefrist nach Stichtag: | 20 Tage |
Besondere Bestimmungen: | – |
Bezeichnung der Erhebung: | Neue Hypotheken |
Erhebungsgegenstand: | Neu abgeschlossene Kredite zur Finanzierung von Immobilien in der Schweiz für die folgenden drei Geschäftsfälle: (i) Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie, (ii) Ablösung eines Kredits bei einem anderen Kreditgeber oder (iii) Finanzierung des Baus einer Immobilie. Angaben zu allgemeinen Eigenschaften des Kredits (z.B. Kreditnehmer, Geschäftsfall, Limiten, Benützung, Sicherheiten, Einkommen), Eigenschaften der einzelnen Tranchen (z.B. Zinsprodukt, Zinssatz, Zins- und Kapitalbindung) sowie Eigenschaften der einzelnen Immobilien (z.B. Art, Ort und Wert der Immobilie, Nettomietzinsen) |
Art der Erhebung: | Teilerhebung |
Auskunftspflichtige Institute: | Banken, deren inländisches Hypothekarkreditvolumen 6 Mrd. Franken übersteigt |
Erhebungsstufe: | Geschäftsstelle |
Periodizität: | Quartalsweise |
Einreichefrist nach Stichtag: | 40 Tage |
Besondere Bestimmungen: | – |
Bezeichnung der Erhebung: | Zinssatzstatistik |
Erhebungsgegenstand: | Publizierte Zinssätze am Monatsende für Neugeschäfte; Zinssätze zu variablen Hypotheken, zu Hypotheken mit fester Verzinsung, zu Hypotheken mit Bindung an Geldmarktzinssätze sowie zu Konsumkrediten; Zinssätze zu Kundeneinlagen (gegliedert nach Produktmerkmalen), zu Termingeldanlagen sowie zu Kassenobligationen |
Art der Erhebung: | Teilerhebung |
Auskunftspflichtige Institute: | Banken, deren Total aus auf Schweizer Franken lautenden Kundeneinlagen und Kassenobligationen im Inland 500 Millionen Franken übersteigt (ohne Privatbankiers, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen) |
Erhebungsstufe: | Geschäftsstelle |
Periodizität: | Monatlich |
Einreichefrist nach Stichtag: | 10 Tage |
Besondere Bestimmungen: | – |
Bezeichnung der Erhebung: | Gliederung ausgewählter Bilanzpositionen nach dem Zinssatz |
Erhebungsgegenstand: | Ausgewählte Bilanzpositionen, untergliedert nach dem Zinssatz sowie nach dem Sitz oder Wohnsitz der Gegenpartei im Inland oder im Ausland |
Art der Erhebung: | Teilerhebung |
Auskunftspflichtige Institute: | Banken, deren auf Schweizerfranken lautende Verpflichtungen aus Kundeneinlagen 4 Milliarden Franken übersteigen oder deren auf Schweizerfranken lautende Verpflichtungen gegenüber Banken 1,3 Milliarden Franken übersteigen |
Erhebungsstufe: | Unternehmung |
Periodizität: | Quartalsweise |
Einreichefrist nach Stichtag: | 1 Monat |
Besondere Bestimmungen: | – |
Bezeichnung der Erhebung: | Wertpapierbestände |
Erhebungsgegenstand: | Bestände an Wertpapieren in offenen Kundendepots; Gliederung nach Wertpapierkategorien (insbesondere Geldmarktpapiere, Kassenobligationen, Obligationen, Aktien, Anteile an Kollektivanlagen, strukturierte Produkte), nach Herkunft der Emittenten (Inland oder Ausland) und nach Währungen; Gliederung der Depotinhaber nach Wirtschaftssektoren und nach Sitz oder Wohnsitz im Inland oder im Ausland; Bestand der ausgeliehenen Wertpapiere |
Art der Erhebung: | Teilerhebung; Vollerhebung |
Auskunftspflichtige Institute: | Banken, Zentralverwahrer und zentrale Gegenparteien, deren Depotbestand 4,3 Milliarden Franken überschreitet, melden monatlich; alle anderen Banken, Zentralverwahrer und zentrale Gegenparteien melden einmal jährlich |
Erhebungsstufe: | Geschäftsstelle |
Periodizität: | Monatlich; jährlich |
Einreichefrist nach Stichtag: | Monatliche Meldung: 25 Tage Jährliche Meldung: 3 Monate |
Besondere Bestimmungen: | – |
| Wertpapierumsätze |
Erhebungsgegenstand: | Umsätze in offenen Kundendepots aus Kauf- und Verkaufsgeschäften; Gliederung der Depotinhaber nach Sitz oder Wohnsitz im Inland oder im Ausland; Gliederung der Umsätze nach Wertpapierkategorien (insbesondere Geldmarktpapiere, Kassenobligationen, Obligationen, Aktien, Anteile an Kollektivanlagen, strukturierte Produkte), nach Herkunft |
Art der Erhebung: | Teilerhebung |
Auskunftspflichtige Institute: | Banken, Zentralverwahrer und zentrale Gegenparteien, welche die Erhebung der Wertpapierbestände monatlich einreichen müssen |
Erhebungsstufe: | Geschäftsstelle |
Periodizität: | Quartalsweise |
Einreichefrist nach Stichtag: | 25 Tage |
Besondere Bestimmungen: | – |
Bezeichnung der Erhebung: | Kollektivanlagenstatistik |
Erhebungsgegenstand: | Vermögensbestand und Vermögensveränderung der kollektiven Kapitalanlagen; Wert der von den kollektiven Kapitalanlagen herausgegebenen und zurückgenommenen Anteilsscheine; Gliederung der Vermögenswerte nach Inland und Ausland, nach Währungen und nach Anlagekategorien (Geldmarktinstrumente, Forderungen aus Pensionsgeschäften, Obligationen, Aktien und andere Beteiligungspapiere, Anteile an anderen Kollektivanlagen, strukturierte Produkte, Grundstücke und Immobilien, übrige Wertpapiere); Gliederung der Verbindlichkeiten nach Inland und Ausland; Gliederung der kollektiven Kapitalanlagen nach Rechtsform und gesetzlichen Arten offener kollektiver Kapitalanlagen; Erfolgsrechnung |
Art der Erhebung: | Vollerhebung |
Auskunftspflichtige Institute: | Fondsleitungen schweizerischer Fonds und schweizerische Gesellschaften für kollektive Kapitalanlagen gemäss Artikel 13 Absatz 2 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200687 |
Erhebungsstufe: | – |
Periodizität: | Quartalsweise |
Einreichefrist nach Stichtag: | 20 Tage |
Besondere Bestimmungen: | – |
Bezeichnung der Erhebung: | Adressausfallrisiken im Interbankbereich |
Erhebungsgegenstand: | Erfassung der 10 beziehungsweise 20 grössten Forderungs- und Verpflichtungspositionen gegenüber anderen Banken beziehungsweise Bankgruppen im Inland und im Ausland |
Art der Erhebung: | Vollerhebung |
Auskunftspflichtige Institute: | Alle Banken beziehungsweise Bankgruppen |
Erhebungsstufe: | Konzern |
Periodizität: | Quartalsweise |
Einreichefrist nach Stichtag: | 6 Wochen |
Besondere Bestimmungen: | Wenn die Voraussetzungen von Artikel 5 Absatz 2 NBV erfüllt sind, kann die Einreichefrist auf 24 Stunden verkürzt werden |
Bezeichnung der Erhebung: | Ausführliche Erhebung zu global systemrelevanten Banken (FSB Survey on Granular Institution-to-Aggregate Assets and Liabilities) |
Erhebungsgegenstand: | Länderweise Gliederung der Aktiv- und Passivpositionen sowie von Ausserbilanzpositionen, Finanzderivaten und Fremdwährungsderivaten; Gliederung nach Sektoren, Währungen und Restlaufzeiten; Angaben zu unterschiedlichen Konsolidierungskreisen. Die Erhebung folgt den Empfehlungen des Financial Stability Board |
Art der Erhebung: | Teilerhebung |
Auskunftspflichtige Institute: | Global systemrelevante Banken gemäss Definition des Financial Stability Board |
Erhebungsstufe: | Konzern |
Periodizität: | Quartalsweise |
Einreichefrist nach Stichtag: | 2 Monate |
Besondere Bestimmungen: | – |
| Länderweise Gliederung der Wertpapierbestände (IMF Coordinated Portfolio Investment Survey) |
Erhebungsgegenstand: | Erfassung der Wertpapierbestände ausländischer Emittenten in offenen Depots inländischer Kunden; Gliederung nach Wertpapierkategorien (Geldmarktpapiere, Obligationen, Aktien, Anteile an Kollektivanlagen, strukturierte Produkte und übrige Wertschriften) und nach Herkunftsland der Emittenten |
Art der Erhebung: | Teilerhebung |
Auskunftspflichtige Institute: | Banken, Zentralverwahrer und zentrale Gegenparteien, deren zu erfassende Depotbestände |
Erhebungsstufe: | Geschäftsstelle |
Periodizität: | Quartalsweise |
Einreichefrist nach Stichtag: | 25 Tage |
Besondere Bestimmungen: | – |
Bezeichnung der Erhebung: | Auslandstatus |
Erhebungsgegenstand: | Länderweise Gliederung der Aktiv- und Passivpositionen sowie von Ausserbilanzpositionen; Erfassung der lokalen Forderungen und Verpflichtungen der Tochtergesellschaften und Filialen; Gliederung nach Sektoren, Restlaufzeiten und Sicherheiten. Die Erhebung folgt den Vorschriften der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich |
Art der Erhebung: | Teilerhebung |
Auskunftspflichtige Institute: | Banken, welche die Eurodevisenstatistik einreichen müssen und entweder schweizerisch beherrscht sind oder deren ausländische Muttergesellschaft über keine Bankenbewilligung verfügt |
Erhebungsstufe: | Konzern |
Periodizität: | Quartalsweise |
Einreichefrist nach Stichtag: | 2 Monate |
Besondere Bestimmungen: | – |
Bezeichnung der Erhebung: | Eurodevisenstatistik (BIS Locational Banking Statistics) |
Erhebungsgegenstand: | Länderweise Gliederung der Aktiv- und Passivpositionen sowie der Treuhandgeschäfte; Gliederung nach Sektoren, Währungen und Restlaufzeiten. Die Erhebung folgt den Vorschriften der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich |
Art der Erhebung: | Teilerhebung |
Auskunftspflichtige Institute: | Banken, deren Summe aus den Aktiven und Treuhandaktiven gegenüber dem Ausland oder deren Summe aus den Passiven und Treuhandpassiven gegenüber dem Ausland 1 Milliarde Franken übersteigt |
Erhebungsstufe: | Geschäftsstelle |
Periodizität: | Quartalsweise |
Einreichefrist nach Stichtag: | 25 Tage |
Besondere Bestimmungen: | – |
Bezeichnung der Erhebung: | Devisen- und Derivaterhebung (BIS OTC Derivatives Statistics) |
Erhebungsgegenstand: | Devisen- und Derivatgeschäfte entsprechend den Vorgaben der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich; Bestände; Umsätze |
Art der Erhebung: | Teilerhebung |
Auskunftspflichtige Institute: | Halbjährliche Statistik: 2 grösste Bankkonzerne Alle drei Jahre: Banken, deren Kontraktvolumen der offenen derivativen Finanzinstrumente 8 Milliarden Franken (für Umsatzstatistik) beziehungsweise 30 Milliarden Schweizer Franken (für Bestandesstatistik) überschreitet |
Erhebungsstufe: | Geschäftsstelle (Umsätze); Konzern (Bestände) |
Periodizität: | Umsätze: alle drei Jahre Bestände: halbjährlich und alle drei Jahre |
Einreichefrist nach Stichtag: | 1 Monat (Umsätze); 2 Monate (Bestände) |
Besondere Bestimmungen: | – |
Bezeichnung der Erhebung: | Erhebungen der Leistungsbilanz |
Erhebungsgegenstand: | Grenzüberschreitender Handel mit Waren (ohne Aussenhandel gemäss Erhebung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit88) und Dienstleistungen, Transithandel, Handel im Zusammenhang mit Lohnveredelung und Produktion im Ausland, grenzüberschreitende Arbeits- und Vermögenseinkommen sowie Übertragungen gemäss den Richtlinien des Internationalen Währungsfonds (IWF) sowie den Anforderungen der Europäischen Union (EU) gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 200489 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik. Gliederung nach Ländern, Art der Transaktionen sowie nach Wirtschaftssektoren |
Art der Erhebung: | Teilerhebungen |
Auskunftspflichtige Institute: | Juristische Personen und Gesellschaften, wenn der Transaktionswert 100 000 Franken je Erhebungsgegenstand überschreitet |
Erhebungsstufe: | – |
Periodizität: | Quartalsweise oder jährlich |
Einreichefrist nach Stichtag: | Vierteljährliche Meldung: 1 Monat Jährliche Meldung: 3 Monate |
Besondere Bestimmungen: | Die Auskunftspflicht ist ebenfalls erfüllt, wenn die am Zahlungsverkehr beteiligte Bank die Transaktion meldet |
Bezeichnung der Erhebung: | Erhebungen der Kapitalverflechtungen |
Erhebungsgegenstand: | Grenzüberschreitende Kapitalflüsse (Transaktionen), Kapitalbestände (Auslandaktiven und -passiven) und Kapitalerträge gemäss den Richtlinien des Internationalen Währungsfonds (IWF) sowie den Anforderungen der Europäischen Union (EU) gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 200490 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik. Die Erhebung umfasst sowohl konzerninterne Beziehungen (Direktinvestitionen) als auch die Beziehungen zu Dritten Die Direktinvestoren melden auch operative Angaben über Mehrheitsbeteiligungen im Ausland (Personalbestand, Umsatz, Anzahl Unternehmen), die Direktinvestitionsunternehmen zusätzlich den Personalbestand im Inland. Gliederung nach Ländern, Kapitalarten, Währungen sowie nach Wirtschaftssektoren |
Art der Erhebung: | Teilerhebungen |
Auskunftspflichtige Institute: | Juristische Personen und Gesellschaften, wenn der Transaktionswert 1 Million Franken je Erhebungsgegenstand überschreitet bzw. wenn die Auslandaktiven oder -passiven zum Erhebungszeitpunkt 10 Millionen Franken je Erhebungsgegenstand übersteigen |
Erhebungsstufe: | – |
Periodizität: | Quartalsweise oder jährlich |
Einreichefrist nach Stichtag: | Vierteljährliche Meldung: 1 Monat Jährliche Meldung: 3 Monate |
Besondere Bestimmungen: | Die Auskunftspflicht ist ebenfalls erfüllt, wenn die am Zahlungsverkehr beteiligte oder mit der Verwahrung der Auslandaktiven beauftragte Bank den Erhebungsgegenstand meldet |
Bezeichnung der Erhebung: | Bargeldloser Zahlungsverkehr – Zahlungssysteme |
Erhebungsgegenstand: | Betrag und Anzahl der abgewickelten Transaktionen gegliedert nach Währungen; Anzahl direkter Teilnehmer |
Art der Erhebung: | Teilerhebung |
Auskunftspflichtige Institute: | Betreiber von Zahlungssystemen, die Zahlungen im Betrag von über 100 Millionen Franken (brutto) pro Geschäftsjahr abwickeln (ohne sogenannte Inhouse-Zahlungssysteme) |
Erhebungsstufe: | – |
Periodizität: | Monatlich |
Einreichefrist nach Stichtag: | 1 Monat |
Besondere Bestimmungen: | – |
Bezeichnung der Erhebung: | Bargeldloser Zahlungsverkehr – Zahlungskarten und weitere Zahlungsinstrumente |
Erhebungsgegenstand: | Angaben zu Zahlungskarten und weiteren Zahlungsinstrumenten, gegliedert nach Kreditkarten, Debitkarten und E-Geld: Betrag und Anzahl der abgewickelten Transaktionen gegliedert nach Ort der Transaktion (Inland und Ausland), nach Art der Transaktion (Kauf von Waren und Dienstleistungen im Präsenz- und Distanzgeschäft, Bargeldbezug), nach Herkunft der Karten (Inland und Ausland) sowie nach Geschäftstätigkeit des Händlers (Branchengliederung); Anzahl Karten; Anzahl Terminals; bei E-Geld: Ladungen und Float (Betrag des elektronisch gespeicherten Geldwertes) |
Art der Erhebung: | Teilerhebung |
Auskunftspflichtige Institute: | Herausgeber und Acquirer (inkl. Acquirer von Geldausgabeautomaten) von Kreditkarten, die Zahlungen im Betrag von über 100 Millionen Franken (brutto) pro Geschäftsjahr abwickeln Herausgeber und Acquirer (inkl. Acquirer von Geldausgabeautomaten) von Debitkarten, die Zahlungen im Betrag von über 100 Millionen Franken (brutto) pro Geschäftsjahr abwickeln Herausgeber und Acquirer (inkl. Acquirer von Geldausgabeautomaten) von E-Geld, die Zahlungen im Betrag von über 50 Millionen Franken (brutto) pro Geschäftsjahr abwickeln |
Erhebungsstufe: | – |
Periodizität: | Monatlich |
Einreichefrist nach Stichtag: | 1 Monat |
Besondere Bestimmungen: | – |
Bezeichnung der Erhebung: | Kundenzahlungsverkehr |
Erhebungsgegenstand: | Kundenzahlungen bei Banken, welche innerhalb eines Monats ausgelöst respektive empfangen werden. Unterteilung nach Zahlungsaus- und Zahlungseingängen sowie nach Auftragserteilung; Gliederung nach Zahlungen zwischen Banken im Inland und unter Beteiligung einer Bank mit Sitz im Ausland und nach Währungen. Erfassung spezifischer Bargeldausgänge und -eingänge, sowie von Angaben zur Infrastruktur bei Banken. |
Art der Erhebung: | Teilerhebung |
Auskunftspflichtige Institute: | Banken, deren Anzahl Transaktionen im Swiss Interbank Clearing pro Jahr 5 Millionen übersteigt |
Erhebungsstufe: | Geschäftsstelle |
Periodizität: | Monatlich |
Einreichefrist nach Stichtag: | 1 Monat |
Besondere Bestimmungen: | – |
Bezeichnung der Erhebung: | Geldausgabeautomaten (ATM) |
Erhebungsgegenstand: | Anzahl Automaten |
Art der Erhebung: | Vollerhebung |
Auskunftspflichtige Institute: | Betreiber von Netzen von Geldausgabeautomaten |
Erhebungsstufe: | – |
Periodizität: | Monatlich |
Einreichefrist nach Stichtag: | 1 Monat |
Besondere Bestimmungen: | – |