Als ausländische Bank gilt jedes nach ausländischem Recht organisierte Unternehmen, das:
- im Ausland eine Bewilligung als Bank besitzt;
- in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes oder in den Geschäftsunterlagen den Ausdruck «Bank» oder «Bankier» verwendet; oder
- die Banktätigkeit im Sinne von Artikel 2a der Bankenverordnung vom 17. Mai 19724 (BankV) betreibt.
Wird die ausländische Bank tatsächlich in der Schweiz geleitet oder wickelt sie ihre Geschäfte ausschliesslich oder überwiegend in oder von der Schweiz aus ab, so muss sie sich nach schweizerischem Recht organisieren und untersteht den Bestimmungen über die inländischen Banken.