Diese Verordnung regelt die Durchführung der Massnahmen, die auf der Grundlage des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas vorgesehen sind. Sie bestimmt insbesondere die Entscheidungs- und die Finanzkompetenzen, soweit diese nicht in anderen Erlassen geregelt sind.
Die Massnahmen betreffen zwei Ländergruppen:
- jene, die der Europäischen Union nicht angehören und die Gegenstand von Massnahmen der Transitionszusammenarbeit sind (Transitionszusammenarbeit);
- jene, die der Europäischen Union angehören und die Gegenstand von Massnahmen zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten Europäischen Union sind (Massnahmen im Bereich der Kohäsion).
In Bezug auf die Massnahmen im Bereich der Kohäsion ist diese Verordnung auch auf Zypern und Malta anwendbar.