AS 1998 2047
Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation. Drittes Protokoll betreffend den Anhang über die Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen
Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation SR 0.632.20; AS 1995 2418
Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen Anhang 1.B
Drittes Protokoll betreffend den Anhang über die Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen Abgeschlossen in Genf am 6. Oktober 1995 In Kraft getreten für die Schweiz am 29. Dezember 1996
Übersetzung
Die Mitglieder der Welthandelsorganisation, deren Listen über spezifische Ver- pflichtungen dem Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen betreffend Personenverkehr diesem Protokoll beigefügt sind1, Nach Führen von Verhandlungen gemäss der Bestimmungen der ministeriellen Ent- scheidung über die Verhandlungen im Bereich Personenverkehr, die am 15. April
1994 in Marrakesch angenommen wurde,
In Anbetracht der Ergebnisse dieser Verhandlungen, In Anbetracht der Entscheidung betreffend Personenverkehr, die am 30. Juni 1995 vom Rat für Dienstleistungen angenommen wurde, beschliessen wie folgt:
1. Die diesem Protokoll beigefügten, auf ein Mitglied bezogenen spezifischen
Verpflichtungen im Bereich Personenverkehr sollen bei Inkrafttreten dieses Protokolls für jenes Mitglied die zutreffenden Eingaben der Liste über spezifi- sche Verpflichtungen im Bereich Personenverkehr jenes Mitglieds ersetzen oder vervollständigen.
2. Dieses Protokoll steht den betroffenen Mitgliedern bis 30. Juni 1996 zur An-
nahme durch Unterzeichnung oder sonstwie offen.
1 Diese Listen werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Sie sind in einem Sonderdruck in französischer Sprache mit dem Titel «Suisse – Liste d'engagements spécifiques» zusammengefasst. Dieser ist bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, Sektion Bewirtschaftung, 3000 Bern, erhältlich.
1998-0050 2047
Errichtung der Welthandelsorganisation AS 1998
3. Dieses Protokoll wird am 30. Tag nach dem 1. Januar 1996 für die Mitglieder, die es an diesem Datum angenommen haben werden, in Kraft treten, und für die, die es nach diesem Datum und spätestens am 30. Juni 1996 annehmen, wird es am 30. Tag nach dem Datum der jeweiligen Annahme in Kraft treten. Wenn ein Mitglied, dessen Liste diesem Protokoll beigefügt ist, es nicht bis zu diesem Datum annimmt, wird der Fall dem Rat für Dienstleistungen vorgelegt, damit dieser ihn überprüft und die notwendigen Vorkehrungen trifft.
4. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der Welthandelsorganisation hin-
terlegt. Der Generaldirektor wird jedem Mitglied umgehend eine bescheinigte Kopie dieses Protokolls und Notifikationen der Annahmen davon gemäss Ab- satz 3 zustellen.
5. Dieses Protokoll wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta
der Vereinten Nationen registriert.
Geschehen zu Genf am 6. Oktober 1995 in einer Urschrift in englischer, französi- scher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, ausser falls mit Bezug auf die angehängten Listen anders vorgesehen.