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AS 1998 2295

Verordnung über die Entschädigung für ungedeckte Kosten von verpflichteten Personen und Unternehmungen durch Ereignisse mit erhöhter Radioaktivität

Verordnung über die Entschädigung für ungedeckte Kosten von verpflichteten Personen und Unternehmungen durch Ereignisse mit erhöhter Radioaktivität

vom 18. August 1998

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), gestützt auf Artikel 124 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 19941, verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Entschädigung von verpflichteten Personen und Un-

ternehmungen, denen aus ihrem Einsatz bei erhöhter Radioaktivität ungedeckte Ko- sten entstehen.

2 Nicht Gegenstand dieser Verordnung ist die Regelung der Kostentragung für Aus-

rüstung, Ausbildung und Übungen.

Art. 2 Anspruchsberechtigung Anspruchsberechtigt sind Personen und Unternehmungen, die gestützt auf Arti- kel 20 Absatz 2 Buchstabe b des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 19912 sowie Artikel 120 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994 verpflichtet sind, im Rahmen ihrer üblichen beruflichen und unternehmerischen Tätigkeiten bestimmte Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung zu übernehmen.

Art. 3 Ungedeckte Kosten

1 Kosten, die verpflichteten Personen und Unternehmungen aus ihrem Einsatz bei

erhöhter Radioaktivität entstehen, sind ungedeckt, falls sie nicht durch Versiche- rungsansprüche nach Artikel 124 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994, andere Leistungen des Bundes oder durch Entschädigungen von Kantonen und Gemeinden abgedeckt sind.

2 Entschädigungen an Personen und Unternehmungen, die im Auftrag von Kantonen

und Gemeinden Einsätze leisten, können als ungedeckte Kosten anerkannt werden, falls deren Tragung dem betroffenen Gemeinwesen nicht zugemutet werden kann.

3 Kosten von Kantonen und Gemeinden für ihre eigenen Einsatz- und Notfallorgani-

sationen gelten in keinem Fall als ungedeckte Kosten.

SR 814.594.1

1998-0011 2295

Entschädigung für ungedeckte Kosten bei Ereignissen mit erhöhter Radioaktivität AS 1998

Art. 4 Anrechenbare Kosten Als anrechenbare Kosten gelten insbesondere Erwerbsausfall, Transporte, Verpfle- gung, Aufwendungen für Lagerung und Unterhalt von Material und Ausrüstung während des Einsatzes sowie Instandstellungskosten und der Ersatz von Minder- wert.

Art. 5 Umfang der Entschädigung 1 Die Entschädigung entspricht den Kosten, die den Verpflichteten aus dem Einsatz erwachsen.

2 Sie kann angemessen gekürzt werden, falls die Leistung nicht wirkungsvoll und

kostenbewusst erbracht wurde.

Art. 6 Geltendmachung des Entschädigungsanspruches

1 Entschädigungsansprüche sind vorweg beim Auftraggeber (Bund, Kantone, Ge-

meinden) geltend zu machen.

2 Gesuche um Entschädigung für ungedeckte Kosten nach Artikel 3 sind nach Ab-

schluss der geleisteten Tätigkeit ohne Verzug beim Generalsekretariat des VBS ein- zureichen.

3 Jedes Gesuch ist zu begründen.

Art. 7 Abtretung von Haftpflichtansprüchen Soweit Personen und Unternehmungen vom Bund entschädigt werden, müssen sie ihm ihre zivilrechtlichen Ansprüche abtreten.

Art. 8 Kostenauflage Das VBS verpflichtet die Verursacher, dem Bund die Beiträge zu bezahlen, die er nach dieser Verordung geleistet hat.

Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 1998 in Kraft.

18. August 1998 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Ogi

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