Lexipedia

AS 1998 2579

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Änderung vom 16. September 1998

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung wird wie folgt geändert:

Art. 1 Ausländer mit diplomatischen Vorrechten Als Ausländer, die Privilegien und Immunitäten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a AHVG geniessen, gelten: a. die Mitglieder des Personals von diplomatischen Missionen, ständigen Vertre- tungen, Spezialmissionen und Beobachterbüros sowie deren nichterwerbstätige Familienangehörige; b. das Personal von Berufskonsularposten sowie dessen nichterwerbstätige Fami- lienangehörige; c. die internationalen Beamten von internationalen Organisationen, mit welchen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat, sowie deren nichter- werbstätige Familienangehörige; d. das Personal der IATA, der SITA und der UICN sowie dessen nichterwerbstä- tige Familienangehörige.

Art. 7 Bst. h Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören, soweit sie nicht Unkostenentschädigungen darstellen, insbesondere: h. Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe;

Art. 18 Abs. 2 erster Satz

2 Der nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f AHVG vom rohen Einkommen abzuzie-

hende Zins des im Betrieb investierten Eigenkapitals beträgt 4,5 Prozent. ...

Art. 34 Abs. 5 Aufgehoben

1 SR 831.101; AS 1998 1499

1998-0020 2579

Alters- und Hinterlassenenversicherung. V AS 1998

Art. 52 Abs. 1bis 1bis Das Bundesamt erlässt Tabellen für die Abstufung der Teilrenten beim Renten- vorbezug.

Art. 79 Abs. 1quater Betrifft nur den italienischen Text

Art. 141 Abs. 1 und 1bis 1 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individu- elles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter An- gabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich ab- gegeben. 1bis Der Versicherte kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Aus- gleichskassen für ihn geführten individuellen Konten verlangen. Versicherte im Ausland richten ihr Gesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse.

II. Zahlung und Abrechnung durch Beitragsmarken (Art. 145 und 146) Aufgehoben

Art. 209bis Abs. 1 Bst. f und g 1 Sofern kein schutzwürdiges Privatinteresse entgegensteht, entfällt im Einzelfall und auf begründetes Gesuch hin die Schweigepflicht nach Artikel 50 AHVG: f. gegenüber Betreibungsämtern, sofern die Auskünfte und Unterlagen für die Pfändung von Vermögenswerten und Guthaben eines Schuldners im Sinne von Artikel 91 Absätze 4 und 5 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs2 notwendig sind. g. Bisheriger Bst. f

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

16. September 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

2 SR 281.1