AS 1998 2716
Verordnung über die Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals für Tierversuche
Verordnung über die Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals für Tierversuche
vom 12. Oktober 1998
Das Bundesamt für Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 59e der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 19811 (TSchV), verordnet:
1. Kapitel: Gegenstand
Art. 1 Diese Verordnung legt die Anforderungen an die spezielle Aus- und Weiterbildung von Personen fest, die Tierversuche durchführen oder leiten.
2. Kapitel: Ausbildung von Personen, die Tierversuche durchführen
1. Abschnitt: Grundsätze
Art. 2 Zweck der Ausbildung Die Ausbildung vermittelt die Fachkenntnisse und die praktischen Fertigkeiten, die für einen verantwortungsvollen und schonenden Umgang mit Versuchstieren erfor- derlich sind.
Art. 3 Ausbildungsinhalt und Ausbildungsdauer
1 Die Ausbildung für Personen, die bewilligungspflichtige Tierversuche durchfüh-
ren, setzt sich aus einem theoretischen (Art. 4–10) und einem praktischen (Art. 11) Teil zusammen. Jeder Teil umfasst mindestens 20 Stunden.
2 Die Ausbildung für Personen, die meldepflichtige Tierversuche durchführen, um-
fasst: a. einen theoretischen Teil von mindestens 20 Stunden; der Unterrichtsstoff bein- haltet die Fachbereiche nach den Artikeln 4–10; b. einen praktischen Teil von mindestens zehn Stunden; die Ausbildung richtet sich nach Artikel 11 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe h.
3 Personen, die meldepflichtige Tierversuche unter Anwendung einer allgemeinen
Anästhesie durchführen, müssen sich zusätzliche Kenntnisse nach Artikel 11 Ab- satz 2 Buchstabe h erwerben.
SR 455.171.2 1 SR 455.1
2716 1998-0128
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2. Abschnitt: Theoretische Ausbildung
Art. 4 Fachbereich Tierschutzgesetzgebung Der Unterrichtsstoff des Fachbereichs Tierschutzgesetzgebung umfasst: a. die für die Tierversuche und die Versuchstierhaltung geltenden Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung; b. den Inhalt des Verfahrens für die Bewilligung von Tierversuchen; c. die Richtlinien und Informationen des Bundesamtes für Veterinärwesen über Tierversuche und Alternativmethoden.
Art. 5 Fachbereich Ethik Der Unterrichtsstoff des Fachbereichs Ethik umfasst: a. die grundlegenden ethischen Theorien zur Mensch-Tier-Beziehung und zur Stellung der Tiere (Eigenwert, Würde der Kreatur); b. das Argumentarium für und gegen die Nutzung von Tieren für wissenschaftli- che Zwecke; c. die ethischen Grundsätze und Richtlinien für wissenschaftliche Tierversuche der Schweizerischen Akademien der Medizinischen Wissenschaften und der Naturwissenschaften.
Art. 6 Fachbereich Biologie Der Unterrichtsstoff des Fachbereichs Biologie umfasst: a. die Grundkenntnisse über die artspezifischen, anatomischen und physiologi- schen Eigenheiten der am häufigsten eingesetzten Versuchstierarten und über deren Fortpflanzung; b. die Grundkenntnisse über Zuchtmethoden und deren Zielsetzungen sowie über die genetische Standardisierung; c. den Überblick über die Methodik zur Herstellung gentechnisch veränderter Tie- re und ihre genetische Charakterisierung.
Art. 7 Fachbereich Haltung und Verhalten Der Unterrichtsstoff des Fachbereichs Haltung und Verhalten umfasst: a. die Grundsätze der tiergerechten Haltung und Aufzucht der am häufigsten ein- gesetzten Versuchstiere, namentlich über Sozialverhalten, Platzbedarf, Kä- figstrukturierung, Klimaansprüche, Licht sowie die Grundsätze über die Ernäh- rung und die Folgen einer Fehlernährung; b. die Haltung von spezifiziert pathogenfreien und von gnotobiotischen Tieren; c. das Erkennen von artspezifischem Normalverhalten und Verhaltensabweichun- gen, von Krankheitsanzeichen sowie von Schmerz-, Erregungs- und Angstzu- ständen; d. die Grundsätze des schonenden Umgangs mit Tieren; e. den schonenden Transport von Versuchstieren.
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Art. 8 Fachbereich Hygiene Der Unterrichtsstoff des Fachbereichs Hygiene umfasst: a. die Grundsätze der Gesundheitsüberwachung; b. die Anforderungen an die Hygiene der Gehege, der Räume, der Materialien und der Personen im Hinblick auf die Vermeidung von Kontaminationen und auf die Vorbeugung von Krankheiten; c. einen Überblick über die wichtigsten Versuchstierkrankheiten und Zoonosen.
Art. 9 Fachbereich Anästhesie und Tötungsmethoden Der Unterrichtsstoff des Fachbereichs Anästhesie und Tötungsmethoden umfasst: a. die verschiedenen fachgerechten Anästhesieverfahren für die am häufigsten eingesetzten Versuchstierarten, insbesondere die praktischen Aspekte der Durchführung; b. das Erkennen der verschiedenen Stadien einer allgemeinen Anästhesie, deren Überwachung sowie das Erkennen von Komplikationen während und nach ei- ner Anästhesie; c. die verschiedenen gebräuchlichsten Anästhetika sowie deren pharmakologi- schen Eigenschaften; d. die verschiedenen als fachgerecht und schonend anerkannten chemischen und physikalischen Tötungsmethoden für die am häufigsten eingesetzten Versuchs- tierarten; e. die Kenntnis unzulässiger Tötungsmethoden.
Art. 10 Fachbereich Alternativmethoden zu Tierversuchen Der Unterrichtsstoff des Fachbereichs Alternativmethoden zu Tierversuchen um- fasst: a. das Prinzip der 3R (Reduce, Refine, Replace); b. Beispiele wichtiger Alternativmethoden; c. Möglichkeiten und Beispiele zur Verminderung der Anzahl und Belastung der Tiere im Tierversuch.
3. Abschnitt: Praktische Ausbildung
Art. 11
1 Die Ausbildungsinhalte sind durch Demonstrationen und praktische Übungen an
Versuchstieren zu vermitteln.
2 Zur praktischen Ausbildung gehören insbesondere:
a. der Umgang mit Tieren; b. das Beobachten und Erfassen des Verhaltens; c. das Wägen und das Bestimmen des Geschlechts; d. das Sammeln von Harn- und Kotproben; e. das Kennzeichnen von Tieren; f. das hygienische Arbeiten;
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g. das orale, subkutane, intraperitoneale, intramuskuläre und intravenöse Appli- zieren von pharmakologisch inaktiven oder aktiven Substanzen mit bekannt un- schädlichen Eigenschaften sowie Blutentnahmen; h. das Erkennen der verschiedenen Stadien einer allgemeinen Anästhesie und de- ren Überwachung.
3. Kapitel: Ausbildung von Personen, die Tierversuche leiten
1. Abschnitt: Grundsätze
Art. 12 Zweck der Ausbildung Die Ausbildung vermittelt die für eine fachgerechte und methodisch korrekte Pla- nung und Leitung von Tierversuchen notwendigen Kenntnisse und vertieft die Lern- inhalte nach dem 2. Kapitel.
Art. 13 Voraussetzungen Die Ausbildung von Personen, die Tierversuche leiten, setzt die Ausbildung nach den Artikeln 3–11 voraus.
Art. 14 Ausbildungsinhalt und Ausbildungsdauer 1 Die Ausbildung für Personen, die bewilligungspflichtige Tierversuche leiten, setzt sich aus einer theoretischen (Art. 15–19) und einer versuchszielorientierten (Art. 20) Ausbildung zusammen. Jeder Teil umfasst mindestens 20 Stunden.
2 Die Ausbildung für Personen, die meldepflichtige Tierversuche leiten, ist eine
theoretische Ausbildung und umfasst mindestens 20 Stunden. Der Unterrichtsstoff beinhaltet die Fachbereiche nach den Artikeln 15–18.
3 Personen, die meldepflichtige Tierversuche unter Anwendung einer Anästhesie
leiten, müssen zusätzliche Kenntnisse nach Artikel 19 erwerben.
2. Abschnitt: Theoretische Ausbildung
Art. 15 Fachbereich Tierschutzgesetzgebung Der Unterrichtsstoff des Fachbereichs Tierschutzgesetzgebung umfasst: a. die nationalen Vorschriften über Tierversuche und Versuchstiere sowie über die Registrierung von Arzneimitteln, Biologika und Chemikalien; b. die Grundzüge der entsprechenden internationalen Abkommen.
Art. 16 Fachbereich wissenschaftliche Literatur und Alternativmethoden Der Unterrichtsstoff im Fachbereich wissenschaftliche Literatur und Alternativ- methoden umfasst: a. die Analyse der wissenschaftlichen Publikationen im Hinblick auf die Ver- suchsplanung;
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b. einen Überblick über Datenbanken und Zeitschriften, die Informationen über Alternativmethoden beinhalten, sowie über Organisationen, die diese fördern.
Art. 17 Fachbereich Planung und Durchführung von Tierversuchen Der Unterrichtsstoff im Fachbereich Planung und Durchführung von Tierversuchen umfasst: a. die Planung von Versuchen, insbesondere die Biometrie mit Berücksichtigung von Voraussage-Modellen, die Anwendung von biostatistischen Verfahren so- wie die Wahl geeigneter Tierarten und Tierstämme; b. die Durchführung von Versuchen, die Abbruchkriterien zur Verminderung der Belastung der Versuchstiere, die Analyse und Interpretation von Ergebnissen sowie die Grundsätze der guten Laborpraxis.
Art. 18 Fachbereich Hygiene Der Unterrichtsstoff im Fachbereich Hygiene umfasst: a. die Prophylaxe von Krankheiten; b. die Methoden zur Beurteilung des Gesundheitszustandes; c. die Einflüsse von mikrobiologisch und parasitologisch bedingten Krankheiten der Versuchstiere auf die Versuchsergebnisse; d. die möglichen Folgen eines Medikamenteneinsatzes im Zusammenhang mit dem experimentellen Protokoll; e. die Gnotobiologie.
Art. 19 Fachbereich Anästhesie Der Unterrichtsstoff im Fachbereich Anästhesie umfasst: a. die theoretischen Aspekte der Verfahren zur Anästhesie von Versuchstieren; b. die pharmakologischen Eigenschaften der gebräuchlichsten Anästhetika; c. die Wahl des geeigneten Anästhesiemittels unter Berücksichtigung der Tierart, der Art des Eingriffs und der Versuchsanordnung; d. das detaillierte Erkennen der verschiedenen Stadien einer allgemeinen Anästhe- sie, der tierartspezifischen Reaktionen auf Anästhetika sowie der Komplikatio- nen während und nach einer Anästhesie, einschliesslich der notwendigen Massnahmen zu deren Behebung.
3. Abschnitt: Versuchszielorientierte Ausbildung
Art. 20 1 Die versuchszielorientierte Ausbildung vermittelt den Personen, die Tierversuche leiten, die besonderen Kenntnisse, welche erforderlich sind, damit eine fachgerechte Durchführung der vorgesehenen Tierversuche gewährleistet ist.
2 Sie kann in Form von Praktika oder Spezialkursen oder auf Grund anderer, ad-
äquater Unterrichtsformen vermittelt werden.
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4. Kapitel: Weiterbildung
Art. 21 Dauer und Inhalt Personen, die Tierversuche durchführen oder leiten, müssen sich innert vier Jahren während mindestens vier Tagen in den für sie relevanten Bereichen der Tierversuche weiterbilden.
Art. 22 Zusätzliche Weiterbildung Beabsichtigt eine Person, die Tierversuche durchführt oder leitet, inskünftig mit er- heblich anderen Tiermodellen, Versuchstierarten, anderen experimentellen Metho- den oder Techniken zu arbeiten, muss sie vor Versuchsbeginn den Nachweis einer zusätzlichen versuchsorientierten Weiterbildung erbringen.
5. Kapitel: Besondere Ausbildungen, Bestätigung
Art. 23 Versuche mit weniger häufig verwendeten Tierarten Das Aus- und Weiterbildungsprogramm für Personen, die Tierversuche mit weniger häufig verwendeten Tierarten durchführen oder solche Tierversuche leiten, muss diesen Tierarten angepasst werden.
Art. 24 Gleichwertige Ausbildungen
1 Personen, denen im Rahmen ihrer beruflichen Ausbildung oder ihres Studiums
mindestens eine Ausbildung nach Kapitel 2 oder 3 vermittelt worden ist, können von dieser Ausbildung teilweise oder ganz dispensiert werden.
2 Die kantonale Behörde kann eine Dispensation erteilen.
Art. 25 Bestätigung 1 Die Betriebe bestätigen schriftlich die Teilnahme an einer Aus- oder Weiterbil- dungsveranstaltung. 2 Die Bestätigung beinhaltet namentlich die Fachgebiete, die absolvierten Praktika, die Dauer der theoretischen und praktischen Aus- oder Weiterbildung.
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6. Kapitel: Inkrafttreten
Art. 26 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
12. Oktober 1998 Bundesamt für Veterinärwesen: Der Direktor: Kihm