AS 1999 1234
Reglement der Übernahmekommission
Reglement der Übernahmekommission (Reglement-UEK, R-UEK)
Änderung vom 5. Januar 1999 Von der Eidgenössischen Bankenkommission genehmigt am 25. Februar 1999
Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission) verordnet:
I Das Reglement-UEK vom 21. Juli 19971 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 1
1 Die Übernahmekommission hat ihren Sitz in Zürich.
Art. 8 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 10 Abs. 2
2 Für ihre Mitwirkung in den Ausschüssen zur Prüfung der einzelnen Angebote er-
halten die Mitglieder der Übernahmekommission eine Entschädigung von jeweils 4000 Franken für die Tätigkeit als Vorsitzender eines Ausschusses bzw. 2000 Fran- ken für die Tätigkeit als Mitglied eines Ausschusses. Der Präsident der Übernahme- kommission kann diese Entschädigung je nach Arbeitsaufwand anpassen.
II Diese Änderung tritt am 1. April 1999 in Kraft.
5. Januar 1999 Kommission für öffentliche Kaufangebote Der Präsident: von der Crone Der Rechtskonsulent: Iffland
10245
1 SR 954.195.2
1234 1999-4048