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AS 1999 161

Geschäftsreglement des Nationalrates

Geschäftsreglement des Nationalrates

Änderung vom 18. Dezember 1998

Der Nationalrat, gestützt auf Artikel 8bis des Geschäftsverkehrsgesetzes1, nach Einsicht in den Bericht des Büros des Nationalrates vom 2. September 19982, beschliesst:

I Das Geschäftsreglement des Nationalrates vom 22. Juni 19903 wird wie folgt geän- dert:

Art. 64a Zwischenfrage

1 Ratsmitglieder und Vertreter des Bundesrates können am Schluss eines Votums

dem Redner zu einem bestimmten Punkt seiner Ausführungen eine kurze und präzi- se Zwischenfrage stellen; eine Begründung ist nicht zulässig. 2 Die Zwischenfrage darf erst gestellt werden, wenn sie der Redner auf eine entspre- chende Frage des Präsidenten zulässt.

3 Der Redner beantwortet eine Zwischenfrage sofort. Die Antwort soll kurz sein.

Art. 71 Abs. 2

2 Im übrigen beträgt die Redezeit höchstens

– 5 Minuten für die Begründung von Anträgen, sowie – ...

II Diese Änderung tritt am 18. Dezember 1998 in Kraft.

Nationalrat, 18. Dezember 1998 Die Präsidentin: Heberlein Der Protokollführer: Anliker

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