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AS 1999 162

Beamtenordnung Swisscom

Beamtenordnung Swisscom (BOS)

vom 4. November 1998

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Beamtengesetz1 (BtG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Abkürzungen, Geltungsbereich

1 In dieser Verordnung werden folgende Abkürzungen und Begriffe verwendet:

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung; ALV Arbeitslosenversicherung; AZG Arbeitszeitgesetz;2 AZGV Verordnung zum Arbeitszeitgesetz;3 BO Beamtenordnung; BtG Beamtengeset; BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;4 EFD Eidgenössiches Finanzdepartement; EO Erwerbsersatzordnung; IV Invalidenversicherung; OG Bundesrechtspflegegesetz;5 Personalverbände Personalverbände des Swisscompersonals; PKB Pensionskasse des Bundes; SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt; Swisscom Telekommunikationsunternehmung des Bundes, Swisscom AG; UVEK Departement für Umwelt, Verkehr Energie und Kommunikation; UVG Unfallversicherungsgesetz;6 VG Verantwortlichkeitsgesetz;7 VwVG Verwaltungsverfahrensgesetz.8

2 Diese Verordnung gilt für die Beamten von Swisscom.

SR 172.221.102.2

162 1998–0115

Beamtenordnung Swisscom AS 1999

Art. 2 Zuständigkeiten

1 Zuständig für den Vollzug des BtG und dieser Verordnung sowie für den Erlass

der Ausführungsvorschriften ist Swisscom.

2 Swisscom wird durch ihre Konzernleitung vertreten.

3 Swisscom kann im Rahmen von Ausführungsvorschriften einzelne Aufgaben und

Kompetenzen an nachgeordnete Dienststellen delegieren.

Art. 3 Öffentliche Ausschreibung (Art. 3 BtG)

1 Als öffentliche Ausschreibung eines Amtes gelten Publikationen in Organen, die

vom Bund oder von Swisscom herausgegeben werden und der Öffentlichkeit zugänglich sind. 2 Besondere Wahlerfordernisse sind in der öffentlichen Ausschreibung aufzuführen. Für die Bewerbung ist eine angemessene Frist einzuräumen. 3 Grundsätzlich ist jedes unbesetzte Amt auszuschreiben. Swisscom regelt die Aus- schreibung im Einzelnen sowie die Ausnahmen von der Pflicht zur Ausschreibung.

Art. 4 Wahlerfordernisse (Art. 4 BtG) Swisscom setzt die Wahlerfordernisse für die einzelnen Ämter und Funktionen fest. Im Übrigen gelten die in Artikel 14 Absatz 2 erwähnten Vorschriften.

Art. 4a Wahlbehörden (Art. 5 BtG) Swisscom bezeichnet die Wahlbehörden.

Art. 5 Wahl (Art. 5 BtG)

1 Dem Beamten wird die Wahl schriftlich mitgeteilt. Dabei sind das Amt oder die

Funktion, der Dienstort, der Zeitpunkt des Amtsantritts, die Lohnklasse, die Bezüge, der Beschäftigungsgrad sowie besondere Verpflichtungen und Vereinbarungen auf- zuführen.

2 Bei der Erstwahl erhält der Beamte das Beamtengesetz, die Beamtenordnung

Swisscom und die Verordnung vom 24. August 19949 über die Pensionskasse des Bundes (PKB-Statuten).

Art. 6 Ausschlussverhältnisse (Art. 7 BtG) Beamte, die miteinander verheiratet oder bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder die im Adoptionsverhältnis zueinander stehen, sind

9 SR 172.222.1

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wenn immer möglich so zu beschäftigen, dass sie einander nicht unmittelbar unter- oder übergeordnet sind.

Art. 7 Dienstort, Wohnsitz, Zivilstand; Meldepflicht (Art. 8 BtG)

1 Als Dienstort gilt der Ort, der dem Beamten von der Wahlbehörde angewiesen

wird.

2 Die Ermächtigung zum Wohnen ausserhalb des Dienstortes gilt für das schwei-

zerische Staatsgebiet unter Vorbehalt von Absatz 3 als erteilt.

3 Wo es der Dienst erfordert, kann die Wahlbehörde dem Beamten das Wohnen aus-

serhalb des Dienstortes an Bedingungen knüpfen oder die Wohnsitznahme am Dienstort oder in dessen Umgebung vorschreiben. 4 Der Beamte hat der vorgesetzten Dienststelle seinen Zivilstand, die für die Bezüge in Betracht fallenden Verhältnisse sowie seine Wohnadresse und seine Einteilung in der Armee, im Zivildienst oder im Zivilschutz anzugeben und jede Änderung sofort zu melden.

Art. 8 Versetzung im Amt, Zuweisung einer andern Tätigkeit (Art. 9 BtG)

1 Die Versetzung oder die Zuweisung einer andern Tätigkeit ist dem Beamten

frühzeitig anzukündigen und wird, sofern keine einvernehmliche Lösung gefunden wird, verfügt.

2 Im Einvernehmen mit dem Beamten kann ihm die Wahlbehörde auch aus Gründen

der Aus- und Weiterbildung oder der Kaderentwicklung eine andere Tätigkeit zuweisen.

Art. 9 Arbeitszeit (Art. 10 BtG)

1 Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit beträgt:

a. 41 Stunden als Normarbeitszeit für vollzeitbeschäftigte Beamte; b. weniger als 41, mindestens aber 201/2 Stunden für teilzeitbeschäftigte Beamte.

2 Wo besondere Verhältnisse eine längere Arbeitszeit erfordern, kann Swisscom

diese bis zu vier Stunden wöchentlich verlängern. Sie sorgt für den Ausgleich innerhalb eines Jahres.

3 Swisscom kann mit dem Beamten vereinbaren, dass:

a. er die Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt erbringen kann; b. Arbeitszeitmodelle eingeführt werden können, welche die Normzeit nach Absatz 1 Buchstabe a bis zu höchstens vier Stunden pro Arbeitswoche über- schreiten.

4 Reisezeiten bei Dienstreisen im Inland, sowie Gänge oder Fahrten zu einem

auswärtigen Arbeitsort oder von dort zurück und von einer Arbeitsstelle zur anderen gelten als Arbeitszeit. Swisscom ordnet die Begrenzung des Zeitausgleichs bei Dienstreisen im Inland und die Anrechnung der Reisezeiten bei Auslandsdienst- reisen.

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5 Der Beamte erhält für den Dienst zwischen 20 und 24 Uhr einen Zeitzuschlag von

10 Prozent.

6 Der Beamte erhält für Nachtdienst zwischen 24 und 4 Uhr einen Zeitzuschlag von

30 Prozent. Dieser wird zudem für Dienst zwischen 4 und 5 Uhr gewährt, sofernihn

der Beamte vor 4 Uhr angetreten hat. Mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Beamte das 55. Altersjahr vollendet, wird der Zeitzuschlag von 30 Prozent auf 40 Prozent erhöht.

7 Die Zeitzuschläge nach den Absätzen 5 und 6 gelten nicht für Beamte, die

Anspruch auf Zuschläge nach Artikel 61 Absatz 4 haben.

8 Für weitere Arbeiten unter erschwerten Bedingungen können besondere

arbeitszeitliche Erleichterungen gewährt werden. Swisscom ordnet die Einzelheiten.

9 Für die dem AZG unterstellten Beamten gelten in Bezug auf die Absätze 2–4 die

Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazugehörigen Verordnung des Bundes- rates.

Art. 10 Schichtung der Arbeitszeit (Art. 10 BtG)

1 Die Arbeitszeit ist in der Regel während wöchentlich fünf Tagen zu leisten.

2 Sofern es die dienstlichen Verhältnisse gestatten, wird gleitende Arbeitszeit an- geordnet.

3 Wird die Arbeitszeit anders als in regelmässigen Wochenleistungen erbracht, so

regelt Swisscom den Ausgleich grundsätzlich innerhalb eines Jahres.

4 Die von Swisscom gewährten Kurzpausen gelten als Arbeitszeit.

5 Für die dem AZG unterstellten Beamten gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes

und der dazugehörigen Verordnung des Bundesrates. 6 Zuständig für die Schichtung der Arbeitszeit nach den Absätzen 1–5 ist Swisscom; sie hat das Personal anzuhören.

Art. 11 Mehrarbeit und Überzeitarbeit (Art. 10 BtG)

1 Bei ausserordentlicher Geschäftslast oder wegen dringender Arbeit kann die

vorgesetzte Dienststelle Mehrarbeit oder Überzeitarbeit anordnen. Mehrarbeit von mehr als zwei Stunden im Tag ist mit dem teilzeitbeschäftigten Beamten zu vereinbaren.

2 Mehrarbeit liegt vor, wenn der teilzeitbeschäftigte Beamte innerhalb der

ordentlichen Sollarbeitszeit von 8,4 Stunden im Tag oder von 42 Stunden pro Woche gelegentlich mehr als die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen hat. Wird Arbeitszeit angeordnet, die über diese Sollarbeitszeiten hinausgeht, so gilt sie als Überzeit.

3 Überzeitarbeit liegt vor, wenn mehr als 8,4 Stunden im Tag oder mehr als 42

Stunden in der Woche oder wenn an einem arbeitsfreien Tag gearbeitet werden muss.

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4 Die Arbeitszeit, die Mehrarbeit und die Überzeit zusammen dürfen, ausgenommen

in Einzelfällen, eine Tagesleistung von 10,4 Stunden nicht überschreiten. 5 Mehrarbeit und Überzeitarbeit sind in der Regel durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Ist der Ausgleich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht möglich, so erhält der Beamte eine Barvergütung. Diese beträgt für Mehrarbeit 100 Prozent der auf die Stunde umgerechneten Bezüge. Für Überzeitarbeit richtet sich die Barvergütung nach Artikel 63. Der Zeitpunkt des Ausgleichs bzw. die Bar- vergütung sind mit dem Beamten zu vereinbaren.

6 Für die dem AZG unterstellten Beamten gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes

und der dazugehörigen Verordnung des Bundesrates.

Art. 12 Ruhetage (Art. 10 BtG)

1 Der Beamte hat Anspruch auf 63 Ruhetage je Kalenderjahr.

2 Als Ruhetage gelten die Sonntage, Neujahr, Auffahrt, der Bundesfeiertag,

Weihnachten und die übrigen am Dienstort üblichen Feiertage, welche auf einen Arbeitstag fallen.

3 Ergeben sich nach Absatz 2:

a. weniger als 63 Sonn- und Feiertage, so besteht Anspruch auf den Bezug der fehlenden Ruhetage, die in der Regel frei verfügbar sind; b. mehr als 63 Sonn- und Feiertage, so ordnet Swisscom den Ausgleich.

4 Am Nachmittag vor in Absatz 2 genannten ganzen Feiertagen wird die ordentliche

Arbeitszeit um eine Stunde herabgesetzt.

5 Bei Diensteintritt oder -austritt im Laufe des Kalenderjahres hat der Beamte

Anspruch auf die der Dienstzeit entsprechende Anzahl frei verfügbarer Ruhetage.

6 Swisscom ordnet:

a. den Ersatz der Ruhetage, wenn die Arbeit an Sonn- und Feiertagen aus dienstlichen Gründen nicht eingestellt werden kann; b. die Berechnung des Anspruchs auf Ruhetage bei Teilzeitbeschäftigung; c. die Berechnung des Anspruchs auf Ruhetage bei Dienstabwesenheit; d. die Schliessung von Dienststellen unmittelbar vor oder nach Feiertagen, wobei die ausfallende Arbeitszeit voll auszugleichen ist.

7 Für die dem AZG unterstellten Beamten gelten in Bezug auf die Absätze 2 bis 6

die Bestimmungen dieses Gesetzes und der AZGV.

Art. 13 Ausbildung im Dienst (Art. 11 BtG)

1 Swisscom regelt die Ausbildung in ihrer Unternehmung.

2 Swisscom sorgt für die im dienstlichen Interesse liegende Aus- oder Weiterbildung des Personals, unter spezieller Beachtung der Nachwuchsplanung und -förderung sowie der Personalerhaltung. Sie erleichtert auch die persönliche Weiterbildung.

3 Wer zu Lasten von Swisscom mit erheblichen Kosten aus- oder weitergebildet

wird, kann bei Austritt innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss der Aus- und

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Weiterbildung zu einer angemessenen Rückerstattung der Kosten verpflichtet werden.

Art. 14 Beförderung (Art. 12 BtG) 1 Jede Beförderung ist an die Voraussetzung geknüpft, dass ein höher eingereihtes Amt besetzt werden muss oder der Beamte dauernd den Anforderungen zu genügen hat, die einem höher eingereihten Amt entsprechen.

2 Massgebend sind die in Ausführung der Verordnung Ämterklassifikation vom

15. Dezember 198810 von Swisscom aufgestellten Vorschriften über Wahlerforder- nisse und Beförderungsbedingungen.

Art. 15 Bekleidung öffentlicher Ämter (Art. 14 BtG)

1 Swisscom ordnet die Zuständigkeit für die Ermächtigung.

2 Die Ermächtigung ist nicht erforderlich, wenn dem Beamten ein öffentliches Amt

übertragen wird, zu dessen Übernahme eine bundesrechtliche Vorschrift ver- pflichtet, oder wenn er in einen Stimmausschuss oder ein Wahlbüro gewählt wird.

3 In der Ermächtigung sind die Bedingungen aufzuführen, die daran geknüpft

werden. Wird die Ermächtigung verweigert, eingeschränkt oder zurückgezogen, so sind dem Beamten die Gründe dafür mitzuteilen.

4 Muss der Beamte für die Ausübung des öffentlichen Amtes den Dienst aussetzen,

so hat er rechtzeitig um Urlaub nachzusuchen. Der Urlaub ist zu bewilligen, wenn und soweit der Dienst die Abwesenheit erlaubt. Wo die Beanspruchung fünfzehn Tage jährlich übersteigt, bestimmt Swisscom, ob und in welchem Umfang ein Abzug am Lohn, an den Ruhetagen oder den Ferien vorzunehmen ist.

Art. 16 Nebenbeschäftigungen (Art. 15 BtG)

1 Als unvereinbar mit der Bekleidung des Amtes im Sinne von Artikel 15 Absatz 1

BtG gelten Nebenbeschäftigungen, welche: a. die Wahrung des Amtsgeheimnisses oder die Interessen von Swisscom gefährden; b. zwar nicht unter Artikel 15 Absatz 2 BtG fallen, aber zu unlauterem Wettbewerb gegenüber Handwerk, Gewerbe, Handel oder andern Berufen führen; c. Leben und Gesundheit des Beamten gefährden; oder d. den Beamten dauernd in erheblichem Masse in Anspruch nehmen.

2 Unabhängig vom Beschäftigungsgrad hat der Beamte auf dem Dienstweg eine

Ermächtigung einzuholen: a. für Nebenbeschäftigungen, die einen Erwerbszweck verfolgen; b. für die Beteiligung an der Leitung einer Erwerbsgesellschaft;

10 SR 172.221.111.1

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c. für die Beteiligung an der Leitung einer Vereinigung oder Anstalt, die nach dem Grundsatz der Selbsthilfe ihren Mitgliedern wirtschaftliche Erleichterung verschaffen will.

3 Die Ermächtigung darf erteilt werden:

a. wenn keine Unvereinbarkeit besteht und zwischen den dienstlichen Interessen und den Interessen im Zusammenhang mit der Nebenbeschäftigung eine Kollision ausgeschlossen ist; b. zur Leitung einer Erwerbsgesellschaft, wenn:

1. der Beamte zu der Erwerbsgesellschaft noch durch andere als finanzielle

Beziehungen in einem besonders engen Verhältnis steht, und

2. die personellen Verhältnisse der Erwerbsgesellschaft die Mitarbeit des

Beamten in der Leitung als notwendig erscheinen lassen; c. zu Nebenbeschäftigungen, die einem Erwerbszweck dienen, wenn vorbehältlich Buchstabe a Swisscom einem teilzeitbeschäftigten Beamten keine Vollzeit- beschäftigung bieten kann.

Art. 17 Abgabepflicht (Art. 15 Abs. 4 BtG)

1 Der Beamte, der eine Nebenbeschäftigung ausschliesslich auf Grund seiner

dienstlichen Stellung oder seiner dienstlichen Aufgaben ausübt, muss der vorge- setzten Dienststelle alle notwendigen Angaben über das Einkommen aus der Neben- beschäftigung liefern.

2 Swisscom regelt die Einzelheiten des anrechenbaren Einkommens und der

Ablieferung.

Art. 18 Erfindungen von Beamten (Art. 16 BtG) Über die Gewährung einer Vergütung oder Belohnung für Erfindungen entscheidet Swisscom.

Art. 19 Dienstwohnungen (Art. 17 BtG)

1 Als Dienstwohnung gilt die dem Beamten aus dienstlichen Gründen zugewiesene

Wohnung. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer Dienstwohnung oder, wenn eine solche entzogen wird, auf eine Entschädigung. 2 Die Entschädigung für die Dienstwohnung ist unter Berücksichtigung der örtlichen Mietwerte und der besonderen Vor- und Nachteile der Wohnung von Swisscom festzusetzen.

3 Der Beamte hat zusätzlich zur Entschädigung nach Absatz 2 für die Nebenkosten

aufzukommen. Diese werden im Einzelnen von Swisscom bezeichnet.

4 Werden vom Inhaber einer Dienstwohnung oder von seinen Familiengliedern

besondere Dienstleistungen verlangt, die nicht zu den dienstlichen Aufgaben ge- hören, so sind sie angemessen zu entschädigen.

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Art. 20 Mietwohnungen (Art. 17 BtG) Überlassen die Betriebe dem Beamten eine Wohnung, die nicht als Dienstwohnung gilt, so ist hierüber ein privatrechtlicher Mietvertrag abzuschliessen.

Art. 21 Dienstkleider (Art. 18 BtG)

1 Dem Beamten werden Dienstkleider abgegeben, wenn:

a. er im Verkehr mit der Öffentlichkeit kenntlich zu machen ist; b. er den Witterungseinflüssen besonders ausgesetzt ist; c. die Kleider im Dienst in besonderem Mass verunreinigt, abgenützt oder be- schädigt werden.

2 Wenn es die Verhältnisse erfordern, kann dem Beamten unter den in Absatz 1

Buchstaben b und c genannten Voraussetzungen an Stelle der Dienstkleider eine Entschädigung ausgerichtet werden.

Art. 22 Betriebliche Vergünstigungen (Art. 19 BtG) Swisscom regelt die Gewährung von betrieblichen Vergünstigungen wie Fahrver- günstigungen und Vorzugsleistungen anderer Art.

Art. 23 Beamte mit Dienstort im Ausland (Art. 20a BtG) Swisscom regelt die Besonderheiten des Dienstverhältnisses von Beamten mit Dienstort im Ausland (ohne Grenzzone).

Art. 24 Verbot der Annahme von Geschenken (Art. 26 BtG)

1 Als Geschenke im Sinne von Artikel 26 BtG gelten grundsätzlich alle Zu-

wendungen, die direkt oder indirekt einen Vermögensvorteil darstellen, namentlich auch Naturalgaben, Schulderlass, Rabatte und dergleichen. Als sonstige Vorteile sind Geldwerte und andere Leistungen zu betrachten, die bestimmt oder geeignet sind, dem Empfänger einen besondern, ihm sonst nicht zukommenden Vorzug zu verschaffen.

2 Geringfügige Zuwendungen, die den Charakter von landesüblichen Trinkgeldern

und Aufmerksamkeiten haben, fallen nicht unter Absatz 1. Wo die Art des Dienstes oder die Unabhängigkeit des Beamten es erfordern, kann Swisscom die Annahme auch solcher Zuwendungen untersagen.

Art. 25 Zeugnispflicht (Art. 28 BtG)

1 Der Beamte hat die Ermächtigung zur Äusserung vor einem Organ der Rechts-

pflege im Sinne von Artikel 28 BtG auf dem Dienstweg einzuholen.

2 Zuständig für die Ermächtigung zur Äusserung ist Swisscom.

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3 Soweit nötig, lässt sich die zuständige Dienststelle vom Organ der Rechtspflege die Punkte bezeichnen, über die der Beamte einvernommen werden soll. Die Ermächtigung kann allgemein oder nur für einzelne Punkte erteilt werden.

4 Artikel 28 BtG und die Absätze 1–3 hievor gelten sinngemäss für die Akten-

edition.

Art. 26 Haftung für verursachten Schaden Die Haftung des Beamten für Schaden, den er Swisscom, dem Bund oder einem Dritten zufügt, sowie das Verfahren zur Geltendmachung dieses Schadens richten sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz.

2. Abschnitt: Disziplinarordnung

Art. 27 Art und Mass der Disziplinarmassnahme, Verjährung (Art. 31 BtG)

1 Art und Mass der Disziplinarmassnahme richten sich nach dem Verschulden, den

Beweggründen, dem bisherigen Verhalten, der dienstlichen Stellung und Ver- antwortlichkeit des Beamten sowie nach Umfang und Wichtigkeit der verletzten oder gefährdeten Dienstinteressen.

2 Bei geringfügigen Verletzungen der Dienstpflicht wird auf eine Disziplinar-

massnahme verzichtet, wenn Belehrung, Mahnung oder Warnung ausreichen.

3 Der Entzug von Fahrvergünstigungen ist namentlich bei deren Missbrauch zu

verfügen.

4 Die disziplinarische Verantwortlichkeit des Beamten verjährt ein Jahr nach

Entdeckung des disziplinwidrigen Verhaltens, auf alle Fälle drei Jahre nach der letzten Verletzung der Dienstpflicht. Die Verjährung ruht, solange wegen des nämlichen Tatbestandes ein Strafverfahren durchgeführt wird oder solange über Rechtsmittel noch nicht entschieden ist, die im Disziplinarverfahren ergriffen wurden (Art. 22 Abs. 2 und 3 VG).

Art. 28 Anwendung von Disziplinarmassnahmen (Art. 31 BtG)

1 Wird der Beamte im Amt rückversetzt und übersteigt sein Lohn den Höchstbetrag

des neuen Amtes, so ist sie wenigstens auf diesen Höchstbetrag herabzusetzen.

2 Der Lohn kann, im Rahmen der für das Amt massgebenden Ansätze, dauernd, auf

Amtsdauer oder auf kürzere Frist herabgesetzt werden. Nach Ablauf der Frist hat der Beamte wiederum Anspruch auf den früheren Lohn. 3 Kürzung oder Einstellung der ordentlichen Lohnerhöhung kann nur für die nächste ordentliche Lohnerhöhung verfügt werden. In der Disziplinarverfügung ist zu bestimmen, ob und gegebenenfalls wann der entzogene Anspruch wieder auflebt. 4 Die Bussen fallen in die Kasse des Wohlfahrtsfonds für das Personal von Post und Swisscom.

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Art. 29 Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis (Art. 31 Abs. 5 BtG) 1 Die Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis ist namentlich zu verfügen, wenn die Entlassung angezeigt wäre, aber berücksichtigenswerte Gründe für die weitere Verwendung im Dienst auf Zusehen hin sprechen. Diese Massnahme ist spätestens nach zwei Jahren zu überprüfen. 2 Mit der Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis fällt die Garantie der Amtsdauer und des gesetzlichen Lohnes weg. Solange dieses Dienstverhältnis dauert, werden die ordentlichen und die realen Lohnerhöhungen nicht gewährt. Soweit die Wahlbehörde nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gelten im Übrigen für das provisorische Dienstverhältnis sinngemäss die Bestimmungen über das Beamtenverhältnis.

3 Die Wahlbehörde kann das provisorische Dienstverhältnis durch schriftliche

Voranzeige auf 30 Tage auflösen oder, wenn wichtige Gründe vorliegen, sofort aufheben. In jedem Fall ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen, ob die Massnahme im Sinne der PKB-Statuten als Entlassung aus eigenem Verschulden gelte.

Art. 30 Disziplinaruntersuchung (Art. 32 BtG)

1 Dem Beamten ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung unter Bezeichnung

der ihm zur Last gelegten Verletzung der Dienstpflicht zu eröffnen. Er ist anzuhören und soll Gelegenheit erhalten, alle zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen vorzubringen.

2 Die Einvernahme des Beschuldigten und die Äusserungen von Zeugen und

Sachverständigen sind zu protokollieren. Die Protokollierung kann unterbleiben, wenn nur geringfügige Verletzungen der Dienstpflicht in Frage stehen. 3 Swisscom bestimmt, wer die Disziplinaruntersuchung einleitet und durchführt. Mit Disziplinaruntersuchungen können auch ausserhalb der Unternehmung stehende Personen betraut werden.

Art. 31 Verteidigung des Beschuldigten (Art. 32 BtG) 1 Betrachtet die zuständige Disziplinarinstanz die Untersuchung als abgeschlossen, so setzt sie den Beschuldigten vom Ergebnis in Kenntnis. Gleichzeitig teilt sie ihm mit, wo er oder gegebenenfalls sein Bevollmächtigter die Akten einsehen kann, auf welche die Disziplinarverfügung gestützt werden soll. Für die Einsichtnahme ist eine ausreichende Frist anzusetzen. 2 Innert der angesetzten Frist kann sich der Beschuldigte zum Sachverhalt und zur Schuldfrage äussern sowie eine Ergänzung der Untersuchung beantragen. Über einen solchen Antrag entscheidet die zuständige Disziplinarinstanz.

3 Wird eine Ergänzung der Untersuchung angeordnet, so ist dem Beschuldigten oder

gegebenenfalls seinem Bevollmächtigten zum Zweck der Stellungnahme vom Ergebnis Kenntnis zu geben.

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Art. 32 Disziplinarverfügung (Art. 32 BtG) 1 Die Disziplinarverfügung enthält den Sachverhalt, die rechtlichen Erwägungen, die Disziplinarmassnahme und die Rechtsmittelbelehrung.

2 Die Rechtsmittelbelehrung gibt auch den Ort an, wo der Beschuldigte oder sein

Vertreter bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Akten einsehen kann. 3 Die Disziplinarinstanz kann einer allfälligen Beschwerde gegen eine andere Dis- ziplinarmassnahme als die Busse die aufschiebende Wirkung entziehen (Art. 55 Abs. 2 VwVG).

Art. 33 Übrige Vorschriften für das erstinstanzliche Disziplinarverfahren Das erstinstanzliche Disziplinarverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den allgemeinen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (Art. 7ff. VwVG).

Art. 34 Erstinstanzliche Disziplinarbehörden (Art. 33 BtG) Swisscom bezeichnet die erstinstanzlichen Disziplinarbehörden.

Art. 35 Beschwerdeverfahren (Art. 33 BtG) Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 91.

Art. 36 Ergänzende Bestimmungen für das Beschwerdeverfahren

1 Die Beschwerdeinstanz bringt dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der

Vorinstanz zur Kenntnis und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Ge- gebenenfalls macht sie ihn auf das Recht aufmerksam, die Beschwerde durch die Disziplinarkommission begutachten zu lassen (Art. 60 Abs. 1 BtG). 2 Die Beschwerdeinstanz lässt, soweit nötig, die Untersuchung ergänzen. Dabei ist Artikel 31 Absatz 3 anzuwenden.

3 Entscheidet sie nicht endgültig, so gilt Artikel 32 Absatz 2.

Art. 37 Strafrechtliche Verantwortlichkeit 1 Wenn bei einer Verletzung der Dienstpflicht zugleich der Tatbestand einer straf- baren Handlung nach einem eidgenössischen oder kantonalen Strafgesetz in Be- tracht kommt, so überweist die von Swisscom als zuständig bezeichnete Stelle die Akten mit den Einvernahmeprotokollen der Bundesanwaltschaft. 2 Treffen die Voraussetzungen von Artikel 52 BtG zu, so kann die von Swisscom als zuständig bezeichnete Dienststelle den Beamten sofort vorsorglich vom Dienst entheben.

3 Ist nach Auffassung der Bundesanwaltschaft das Strafverfahren einzuleiten, so

stellt sie in diesem Sinne Antrag an das Eidgenössische Justiz- und Polizei-

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Beamtenordnung Swisscom AS 1999

departement. Das weitere Verfahren richtet sich nach dem Verantwortlich- keitsgesetz.

3. Abschnitt: Bezüge der Beamten

Art. 38 Überschreiten des Lohnhöchstbetrages (Art. 36 Abs. 3 und 4 BtG)

1 Der Lohnhöchstbetrag kann für die Gewinnung oder die Erhaltung einer her-

vorragenden Arbeitskraft überschritten werden.

2 Swisscom ist zuständig für die Gewährung eines Zuschlages zum Höchstbetrag des

Lohnes.

Art. 39 Lohnsystem Swisscom (Art. 36–38 BtG)

1 Swisscom kann in Abweichung von den Artikeln 36–38 BtG ein eigenes Lohn-

system einführen. Der Lohn setzt sich aus den Komponenten Funktion, Erfahrung und Leistung sowie einem erfolgsabhängigen Anteil zusammen. Zusätzlich können die Marktgegebenheiten berücksichtigt werden.

2 In Ergänzung zum Lohn nach Absatz 1 können weitere Lohnbestandteile wie

Prämien, Fringe Benefits oder sonstige Zulagen ausgerichtet werden.

3 Swisscom vereinbart das eigene Lohnsystem mit den Personalverbänden.

Art. 40 Ortszuschlag (Art. 37 BtG)

1 Der Ortszuschlag beträgt im Jahr höchstens 4100 Franken (Index 119,0 Punkte).

2 Das EFD reiht die Dienstorte, für die ein Anspruch auf Ortszuschlag besteht, auf Grund der in Artikel 37 Absatz 1 BtG genannten Merkmale in 13 Stufen ein. Sie werden von Swisscom veröffentlicht.

3 Der Beamte erhält grundsätzlich den für den Dienstort massgebenden Orts-

zuschlag. Ist der Ortszuschlag für den Wohnort höher als derjenige für den Dienstort, so hat der Beamte Anspruch auf den Ortszuschlag für den Wohnort.

4 Mit der Einführung des eigenen Lohnsystems kann Swisscom in Abweichung von

Artikel 37 BtG eine eigene Regelung mit den Personalverbänden vereinbaren.

Art. 41 Sonderzuschlag (Art. 37 BtG)

1 Swisscom kann in Berücksichtigung der regionalen Arbeitsmarktlagen oder von

branchenspezifischen Bedürfnissen nicht versicherbare Sonderzuschläge vorsehen.

2 Swisscom regelt die Einzelheiten. Dabei kann sie den Höchstbetrag nach

Artikel 37 Absatz 3 BtG überschreiten.

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Beamtenordnung Swisscom AS 1999

Art. 42 Funktionseinreihung (Art. 38 BtG) Swisscom kann die Einreihung ihrer Funktionen selbst vornehmen.

Art. 43 Anfangslohn (Art. 39 BtG) 1 Bei der Festsetzung des Anfangslohnes werden die Vorbildung, die Erfahrung, die Fähigkeiten, das Lebensalter sowie die Arbeitsmarktlage angemessen berücksichtigt. Der Mindestbetrag der massgebenden Lohnklasse kann unterschritten werden.

2 Swisscom erlässt Richtlinien.

Art. 44 Ordentliche Lohnerhöhung (Art. 40 BtG)

1 Für die Gewährung der ordentlichen Lohnerhöhung ist mindestens eine genügende

Leistung erforderlich. Die ordentliche Lohnerhöhung ist leistungsabhängig zu gestalten; sie entspricht in der Regel einem Achtel des Unterschieds zwischen dem Mindest- und dem Höchstbetrag der Lohnklasse, in welcher der Beamte am Ende eines Kalenderjahres eingereiht ist. Sie kann auf einen Zwölftel reduziert oder auf einen Sechstel erhöht werden. Swisscom erlässt dazu Richtlinien.

2 Die ordentliche Lohnerhöhung wird anteilmässig gekürzt, wenn der Beamte nicht

ein ganzes Kalenderjahr im Dienst stand oder länger als 30 Tage oder einen Monat ohne Lohn beurlaubt war. 3 Wird der Beamte auf den 1. Januar befördert, so hat er auf die ordentliche Lohn- erhöhung nur soweit Anspruch, als der Höchstbetrag der Lohnklasse, in welcher er vor der Beförderung eingereiht war, nicht überschritten wird. 4 Swisscom regelt die Einzelheiten. Sie kann mit der Einführung des eigenen Lohn- systems von den Bestimmungen dieses Artikels abweichen.

Art. 45 Ausserordentliche Lohnerhöhung (Art. 41 BtG)

1 Die ausserordentliche Lohnerhöhung bei Beförderung in eine höhere Lohnklasse

entspricht, die Höchstgrenze der neuen Klasse vorbehalten, in der Regel einem Sechstel des Unterschieds zwischen dem Mindest- und dem Höchstbetrag der neuen Klasse.

2 Die Beträge nach Absatz 1 können überschritten werden, wenn sich sonst

offensichtlich ein zu niedriger Lohn ergibt oder wenn es um die Erhaltung einer hervorragenden Arbeitskraft geht.

3 Hat der Beamte das 60. Altersjahr zurückgelegt, so wird in der Regel an Stelle

einer Beförderung eine unversicherte teuerungsausgleichsberechtigte Zulage aus- gerichtet.

4 Ausserordentliche Lohnerhöhungen ohne Beförderung können bis zum Höchst-

betrag der massgebenden Lohnklasse gewährt werden, wenn: a. der bisherige Lohn offensichtlich zu niedrig festgesetzt worden ist; b. es um die Erhaltung einer hervorragenden Arbeitskraft geht.

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5 Swisscom regelt die Einzelheiten. Sie kann mit der Einführung des eigenen

Lohnsystems von den Bestimmungen dieses Artikels abweichen.

Art. 46 Auslandzulage (Art. 42 BtG)

1 Der Beamte mit Dienstort in der ausländischen Grenzzone hat Anspruch auf eine

Auslandzulage. Diese richtet sich nach Artikel 37 BtG und Artikel 41 dieser Ver- ordnung; sie soll überdies den mit dem Aufenthalt des Beamten und seiner Familie im Ausland verbundenen besonderen Auslagen Rechnung tragen.

2 Swisscom regelt die übrigen Auslandzulagen.

3 Swisscom stimmt die Regelung über die Auslandzulagen auf ihr eigenes Lohn-

system ab.

Art. 47 Sozialzulagen (Art. 43, 43a BtG) Der Anspruch auf Sozialzulagen nach den Artikeln 43 und 43a BtG ist vom Beamten auf dem Dienstweg geltend zu machen und nachzuweisen.

Art. 48 Heirats- und Geburtszulage (Art. 43 Abs. 1 und 2 BtG)

1 Der Anspruch auf die einmalige Heiratszulage entsteht mit der zivilstands-

amtlichen Trauung.

2 Der bei freiwilliger Auflösung des Dienstverhältnisses oder bei verschuldeter

Entlassung vor Vollendung von fünf Dienstjahren zurückzuzahlende Teil der Heiratszulage entspricht für jedes fehlende Dienstjahr bis zu fünf Jahren einem Fünftel; Bruchteile eines Jahres gelten als fehlendes Dienstjahr.

3 Massgebend für den Anspruch auf Heirats- oder Geburtszulage ist der Be-

schäftigungsgrad im Zeitpunkt des auslösenden Ereignisses. Wird der Beschäf- tigungsgrad im Monat der Heirat herabgesetzt, so wird die Heiratszulage unter Vorbehalt von Absatz 2 im Ausmass des Beschäftigungsgrades vor der Herab- setzung ausgerichtet. Wird der Beschäftigungsgrad während der Schwangerschaft herabgesetzt, so wird die Geburtszulage im Ausmass des Beschäftigungsgrades vor der Herabsetzung ausgerichtet.

Art. 49 Familienzulage (Art. 43 Abs. 3 und 4 BtG)

1 Erfüllen beide im gleichen Haushalt lebenden Elternteile die Anspruchsvoraus-

setzungen nach Artikel 43 Absatz 3 BtG, so wird die Familienzulage nur einmal ausgerichtet. Die Anspruchsberechtigten vereinbaren, wer von ihnen die Zulage bezieht.

2 Der Beamte hat auch Anspruch auf die Familienzulage, wenn ihm für ein Kind

wegen des Doppelbezugsverbotes keine Kinderzulage ausgerichtet wird, er diese aber beanspruchen könnte.

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Beamtenordnung Swisscom AS 1999

3 Die Familienzulage wird nicht gekürzt, wenn auf Grund von Artikel 50 Absatz 3

oder 54 Absatz 1 nur Anspruch auf eine halbe Kinderzulage besteht. Sie wird ebenfalls ungekürzt ausgerichtet, wenn der Anspruch auf Kinderzulage während eines Ausbildungsunterbruchs nach Artikel 51 Absatz 2 vorübergehend entfällt. 4 Die Voraussetzung der Invalidität (Art. 43 Abs. 3 Bst. b BtG) gilt als erfüllt, wenn Anspruch auf eine volle Invalidenrente besteht. 5 Entfällt zufolge Ablebens des Kindes der Anspruch auf Kinderzulage, so wird die Familienzulage im Sinne von Artikel 43 Absatz 4 BtG noch für weitere sechs Monate ausgerichtet, auch wenn grundsätzlich kein Anspruch mehr besteht.

6 Eine Unterstützungspflicht (Art. 43 Abs. 3 Bst. c BtG) erfüllt, wer gegenüber

Verwandten in auf oder absteigender Linie sowie gegenüber Geschwistern wegen Bedürftigkeit von Gesetzes wegen zu Unterstützungsleistungen verpflichtet ist und regelmässig Beiträge leistet. Die Notwendigkeit der Unterstützung muss von einer zuständigen Amtsstelle bestätigt sein.

Art. 50 Anspruch auf Kinderzulagen, Grundsätze (Art. 43a und 43b Abs. 2 Bst. a BtG)

1 Der Beamte hat Anspruch auf eine Kinderzulage für folgende Kinder, die sich in

seiner Obhut befinden: a. Kinder, die zu ihm in einem Kindesverhältnis stehen; b. Stief- und Pflegekinder sowie verwandte Kinder, die er zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen hat.

2 Für Kinder zwischen dem vollendeten 18. und 25. Altersjahr, die erwerbsunfähig

sind oder in Ausbildung stehen, erhält der Beamte die Kinderzulage auch dann, wenn sie sich nicht in seiner Obhut befinden.

3 Der Beamte hat zudem Anspruch auf eine Kinderzulage, wenn er auf Grund einer

gesetzlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflicht Beiträge an ein Kind leistet, die mindestens das Doppelte der massgebenden Kinderzulage ausmachen. Erreichen seine Beiträge den einfachen, nicht aber den doppelten Betrag der Kinderzulage, so hat er Anspruch auf die halbe Zulage.

Art. 51 Anspruch auf Kinderzulagen während der Ausbildung (Art. 43a Abs. 3 Bst. a BtG)

1 Als Ausbildung gelten Beschäftigungen, die der systematischen Vorbereitung auf

eine zukünftige Erwerbstätigkeit dienen und mindestens einen Monat dauern. Da- runter fallen namentlich: a. Lehr- und Weiterbildungsverhältnisse; b. Schulen und Kurse, sofern das wöchentliche Pensum mindestens zwölf Unter- richtsstunden beträgt; c. Praktika, die Voraussetzung oder Bestandteil einer Berufsausbildung oder eines Studiums sind.

2 Die Ausbildung gilt als unterbrochen und der Anspruch auf Zulage entfällt:

a. wenn nach Abschluss einer Ausbildungsstufe die folgende trotz erfüllter Zu- lassungsbedingungen nicht bei der nächsten Gelegenheit angetreten wird; kann

176

Beamtenordnung Swisscom AS 1999

die folgende Stufe nicht innerhalb von sechs Monaten angetreten werden, so entfällt der Anspruch auf die Zulage ab dem siebenten Monat; b. während der Rekrutenschule, während Beförderungsdiensten und während des Zivildienstes. Besteht unmittelbar vor und nach solchen Dienstabwesenheiten Anspruch auf eine Kinderzulage, entfällt für je 30 besoldete Entschädigungs- tage nach dem Bundesgesetz vom 25. September 195211 über die Erwerbs- ersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz pro Kalenderjahr eine monatliche Zulage. Bruchteile von 30 Tagen werden nicht berücksichtigt; c. mit dem Beginn des 13. Monats einer krankheits- oder unfallbedingten Aus- setzung der Ausbildung.

3 Erzielt das über 18 Jahre alte Kind während der Ausbildung ein Einkommen, kann

der Anspruch auf die Zulage gekürzt werden oder er entfällt. Das massgebende Einkommen richtet sich nach Artikel 54. Erwerbseinkommen während der üblichen Ferien fallen nicht in Betracht. Bei einem als Ausbildung geltenden Unterbruch ist das durchschnittliche Monatseinkommen für diese Zeit zu berechnen.

Art. 52 Anspruchskonkurrenz bei Kinderzulagen (Art. 43b Abs. 2 BtG)

1 Machen mehrere Beamte einen Anspruch auf die Kinderzulage für dasselbe Kind

geltend, wird höchstens der Betrag einer vollen Zulage ausgerichtet. Die anspruchs- berechtigten Beamten einigen sich untereinander, wem und in welchem Ausmasse die Zulage ausgerichtet werden soll. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet die von Swisscom als zuständig bezeichnete Dienststelle.

2 Wird auf Grund einer Kinderzulagenordnung ausserhalb des Beamtenrechts keine

ganze Zulage ausgerichtet, so hat der Beamte Anspruch auf den prozentmässig feh- lenden Teil, höchstens aber im Ausmass des eigenen Beschäftigungsgrades. Vor- behalten bleibt Artikel 55.

Art. 53 Anspruch auf Kinderzulagen bei Erwerbsunfähigkeit (Art. 43a Abs. 3 Bst. a BtG)

1 Als erwerbsunfähig gilt ein Kind, das von der IV-Kommission für voll er-

werbsunfähig erklärt worden ist.

2 Übersteigt das Einkommen die Grenzbeträge nach Artikel 54 Absatz 1, wird der

Anspruch auf die Zulage gekürzt oder er entfällt.

Art. 54 Einkommensgrenzen für Kinderzulagen (Art. 43a Abs. 2 und 3 Bst. a BtG) 1 Erzielt ein Kind zwischen 16 und 18 Jahren, das nicht in Ausbildung ist, oder ein Kind über 18 Jahren, das sich in Ausbildung befindet oder erwerbsunfähig ist, ein monatliches Einkommen, das den Jahresbetrag der massgebenden Kinderzulage übersteigt, so entfällt der Anspruch auf die Zulage. Übersteigt dieses Einkommen zehn Monatsbeträge der Zulage, nicht aber den Jahresbetrag, so besteht Anspruch auf die halbe Zulage.

11 SR 834.1

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Beamtenordnung Swisscom AS 1999

2 Das monatliche Einkommen wird wie folgt ermittelt:

a. Anzurechnen sind:

1. Bruttolohn einschliesslich Teuerungsausgleich und Anteil 13. Monatslohn

sowie zum Voraus zugesicherte Beträge wie Gratifikationen, Natural- gaben, Trinkgelder und dergleichen

2. Beiträge des Arbeitgebers an Unterkunft und Verpflegung

3. die vom Arbeitgeber gewährte freie Unterkunft und Verpflegung, die wie

folgt anzurechnen ist: – Morgenessen 2 Franken, – Mittag-/Nachtessen je 5 Franken, – Übernachten 4 Franken

4. Leistungen der ALV

5. Krankenlohn und Krankengeld

6. Invalidenrenten und Taggelder der IV einschliesslich Eingliederungs-

zuschlag; b. Abgezogen werden:

1. vertragliche Schul-, Kurs- oder Lehrgelder ohne Prüfungskosten, verteilt

auf jene Ausbildungs- und Lehrzeit, für welche sie zu entrichten sind

2. bei auswärtiger Unterkunft monatlich pauschal 480 Franken für Unter-

kunft und Verpflegung.

3 Bei schwankendem Einkommen wird der Durchschnitt für die Dauer der ge-

leisteten Erwerbstätigkeit ermittelt.

Art. 55 Anspruchsberechtigung auf eine ganze Kinderzulage bei Teilzeitbeschäftigung (Art. 43b Abs. 1 BtG) Besondere Fälle, die dem teilzeitbeschäftigten Beamten Anspruch auf eine ganze Kinderzulage geben, liegen vor, wenn er nachweist, dass er anderswo keine Kinder- zulage geltend machen kann und dass er als Alleinerziehender ein Kind dauernd in Obhut hat: a. für dessen Unterhalt er aufkommt; und b. das keinen Anspruch auf eine Halb- oder Vollwaisenrente der AHV/IV oder nach UVG hat.

Art. 56 Zahlung der Kinderzulage an Dritte (Art. 43b Abs. 3 BtG) Macht der Beamte die dem Kinde zustehende Zulage nicht geltend oder verwendet er sie nicht für den Unterhalt des Kindes, so kann die von Swisscom als zuständig bezeichnete Dienststelle die Zulage direkt dem Kind, der Obhutsperson oder einer Behörde ausrichten lassen.

Art. 57 Meldepflicht (Art. 43a, Abs. 3 Bst. b BtG) Der Beamte muss der zuständigen Dienststelle jede Änderung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderzulage schriftlich melden.

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Beamtenordnung Swisscom AS 1999

Art. 58 Spesenvergütungen bei dienstlicher Abwesenheit (Art. 44 Abs. 1 Bst. a BtG)

1 Bei dienstlichen Einsätzen ausserhalb des Dienst- und Wohnortes werden dem

Beamten die damit verbundenen Mehrauslagen vergütet.

2 Die Vergütung beträgt unter Vorbehalt von Absatz 9 für:

Beamte Frühstück Hauptmahlzeit Übernachten Nebenauslagen Fr. Fr. einschl. Frühstück Fr. Fr.

alle 7.– 25.– 61.– 12.50 Anspruchs- Abreise vor Abreise vor – Auswärtige Abwesenheit von bedingungen 6.30 Uhr und 12.45 bzw. Unterkunft mehr als keine 19.00 Uhr oder – 5 Stunden und Vergütung für Rückkehr nach kein Anspruch Übernachten 13.00 bzw. auf Vergütung

19.30 Uhr für

Hauptmahlzeit – 11 Stunden und nur eine Hauptmahlzeit – 15 Stunden und kein Übernachten

3 Decken die Vergütungen nach Absatz 2 die Mehrauslagen nicht vollständig, so

können in begründeten Fällen und gegen Vorlage der Rechnung die restlichen Kosten ganz oder teilweise übernommen werden.

4 Die für den Anspruch auf die Vergütung für Nebenauslagen massgebenden

Abwesenheitszeiten zählen am Tag der Rückreise ab 6.30 Uhr. 5 Beamten ohne Arbeitszeitregelung nach festem Dienstplan (z. B. gleitende Arbeits- zeit) wird die Vergütung für Hauptmahlzeiten ausgerichtet, wenn auf Grund der Abfahrts- oder Ankunftszeit Anspruch darauf besteht und während der Abwesenheit eine Essenspause von mindestens 0,75 Stunden notiert wird. Aus dem freiwilligen Verzicht auf eine solche Pause und damit auf eine Vergütung für eine Haupt- mahlzeit kann kein Anspruch auf eine Vergütung für Nebenauslagen abgeleitet werden.

6 Trägt Swisscom oder im Hinblick auf die dienstliche Stellung des Beamten ein

Dritter die Kosten der Mahlzeit oder des Übernachtens, so hat der Beamte keinen Anspruch auf die Vergütung für die Mahlzeit; an Stelle der Vergütung für das Übernachten wird eine Vergütung für Nebenauslagen ausgerichtet. Der weiter gehende Anspruch auf Vergütung für Nebenauslagen richtet sich nach den Abwesenheitszeiten und den tatsächlich ausgerichteten Vergütungen für Mahlzeiten und Übernachten. Die Übernahme der Kosten durch Swisscom oder einen Dritten gilt als tatsächlich ausgerichtete Vergütung.

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Beamtenordnung Swisscom AS 1999

7 Erwachsen dem Beamten am Dienst- oder Wohnort infolge ausserordentlicher

Beanspruchung, Teilnahme an Beratungen, Sitzungen usw. Mehrauslagen für Mahl- zeiten, so hat er Anspruch auf die entsprechende Vergütung nach Absatz 2.

8 Swisscom ordnet die dienstliche Benützung privater Fahrzeuge.

9 Swisscom regelt den Anspruch auf Vergütungen in Fällen, wo von Absatz 2

abweichende Vergütungsansätze angezeigt sind, insbesondere: a. für länger dauernde Einsätze am nämlichen Ort ausserhalb des Dienst- oder Wohnortes; b. für Reisen ins Ausland und die Teilnahme an internationalen Konferenzen; c. für die Teilnahme und Mitwirkung an Ausbildungskursen; d. für Beamte, die dauernd ausserhalb des Dienstortes oder an einem fahrenden Arbeitsplatz eingesetzt werden; e. für Abwesenheiten, bei denen keine oder nur geringe Mehrauslagen entstehen; f. für Abwesenheiten im Zusammenhang mit praktischer Ausbildung oder mit Arbeitsversuchen.

10 Swisscom kann in Abweichung von den Absätzen 2–9 eigene Spesenmodelle mit

den Personalverbänden vereinbaren und einführen.

Art. 59 Ersatz von Auslagen für den Umzug (Art. 44 Abs. 1 Bst. c BtG)

1 Wird dem Beamten ein anderer Dienstort angewiesen, so hat er, unter Vorbehalt

von Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 5 BtG, Anspruch auf Ersatz von Auslagen für den Umzug.

2 Ein Anspruch auf Ersatz besteht nicht, wenn die Änderung des Dienstortes

vorwiegend in Berücksichtigung der vom Beamten geltend gemachten persönlichen Verhältnisse erfolgt. Immerhin können auch in diesem Fall die Auslagen ganz oder teilweise ersetzt werden.

3 Ist der Beamte aus berücksichtigenswerten Gründen gezwungen, seinen bisherigen

Wohnort vorübergehend beizubehalten, so kann ihm für eine begrenzte Zeit ein angemessener Beitrag an die damit verbundenen Mehrauslagen bewilligt werden.

4 Swisscom regelt den Anspruch, den Umfang und die Zuständigkeit. Sie erlässt

Weisungen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmass die Auslagen für den Umzug auch beim Diensteintritt des Beamten vergütet werden können.

Art. 60 Vergütung bei unregelmässiger Schichtung der Arbeitszeit (Art. 44 Abs. 1 Bst. b BtG) 1 Eine Vergütung bei unregelmässiger Schichtung der Arbeitszeit wird ausgerichtet, wenn: a. der Beamte den Dienst in der Zeit von 6 bis 6.30 Uhr (einschliesslich) antritt; b. der Beamte zwischen 12 und 13 Uhr oder zwischen 18.30 und 19.30 Uhr ununterbrochen Dienst leistet; c. die Pause über Mittag oder am Abend weniger als eine Stunde dauert und ganz oder teilweise in die unter Buchstabe b genannten Zeiten fällt. Die Vergütung beträgt jedes Mal 4.50 Franken.

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Beamtenordnung Swisscom AS 1999

2 Swisscom umschreibt den Kreis der anspruchsberechtigten Beamten und ordnet

Sonderfälle.

3 Kein Anspruch im Sinne von Absatz 1 besteht, wenn der Beamte:

a. Anspruch auf die Spesenvergütung bei dienstlicher Abwesenheit hat; b. am Samstag in der Zeit zwischen 18 und 20 Uhr Anspruch auf eine Vergütung für Nachtdienst hat; c. im Dienstgebäude wohnt und seine Mahlzeiten in den in Absatz 1 genannten Zeiten mit seiner Familie einnehmen kann.

4 Swisscom kann eine eigene Regelung mit den Personalverbänden vereinbaren und

einführen.

Art. 61 Vergütung für Sonntags- und Nachtdienst (Art. 44 Abs. 1 Bst. d BtG)

1 Die Vergütung für Sonntagsdienst wird für Arbeitsleistungen am Sonntag, an

Neujahr, an Auffahrt, am Bundesfeiertag und an Weihnachten sowie an fünf weiteren vom EFD bezeichneten Feiertagen ausgerichtet. Sie beträgt unter Vorbehalt von Absatz 4 für jede Arbeitsstunde einen Drittel des auf die Stunde umgerechneten Höchstlohnes der Klasse, in welcher der Beamte eingereiht ist, mindestens jedoch der 4. Klasse. Für die Ermittlung der vergütungsberechtigten Stunden sind die Arbeitszeiten je Dienstschicht zusammenzuzählen und auf volle Stunden aufzu- runden.

2 Die Vergütung für Nachtdienst wird für die Zeit zwischen 20 und 6 Uhr, am

Samstag ab 18 Uhr, ausgerichtet. Sie beträgt unter Vorbehalt von Absatz 4 für jede Stunde 5.80 Franken. Für die Ermittlung der vergütungsberechtigten Stunden sind die in die Zeit zwischen 20 und 6 Uhr, am Samstag ab 18 Uhr, fallenden Arbeits- zeiten und Pausen je Dienstschicht zusammenzuzählen und auf volle Stunden aufzu- runden. Bei Pausen von mehr als drei Stunden werden nur drei Stunden berück- sichtigt. 3 Beamten, die im öffentlichen Verkehrsmittel, im Privatfahrzeug oder als Beifahrer ohne Arbeitsleistung in Dienstfahrzeugen Dienstfahrten ausführen, wird in der Regel keine Vergütung ausgerichtet. Diese Regelung gilt nicht für Beamte, die dem AZG unterstellt sind.

4 Den beim Bau, Betrieb und Unterhalt von Fernmeldeanlagen sowie in den

Magazinen beschäftigten Beamten wird für Sonntags- und Nachtdienst im Sinne der Absätze 1 und 2 ein Zuschlag von 50 Prozent des auf die Stunde umgerechneten Lohnes ausgerichtet. Davon ausgenommen sind die Beamten der administrativen und der technischen Bereiche sowie die dem AZG unterstellten Beamten.

5 Swisscom umschreibt den Kreis der anspruchsberechtigten Beamten und ordnet

Sonderfälle.

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Beamtenordnung Swisscom AS 1999

Art. 62 Vergütung für gleichzeitige Verwendung in verschiedenen Bereichen von Swisscom (Art. 44 Abs. 1 Bst. e BtG)

1 Wird der Beamte gleichzeitig in verschiedenen Bereichen von Swisscom

verwendet und erwachsen ihm daraus wesentlich mehr Arbeit und Verantwortung, so hat er dafür Anspruch auf eine Vergütung.

2 Swisscom regelt die Einzelheiten.

Art. 63 Vergütung für Überzeitarbeit (Art. 44 Abs. 1 Bst. f BtG)

1 Die Vergütung für angeordnete Überzeitarbeit (Art. 11) beträgt je Stunde 125

Prozent der auf die Stunde umgerechneten Besoldung.

2 Swisscom regelt den Ausgleich der Überzeit.

Art. 64 Vergütung für ausserordentliche Anforderungen (Art. 44 Abs. 1 Bst. f BtG) Swisscom legt die Vergütungen für ausserordentliche Anforderungen fest.

Art. 65 Vergütung für Stellvertretung in einem höher eingereihten Amt (Art. 44 Abs. 1 Bst. g BtG)

1 Wird der Beamte in einem höher eingereihten Amt verwendet, so hat er Anspruch

auf eine Vergütung. Ein Anspruch besteht nicht, wenn die Beschäftigung im höhern Amt zum Pflichtenkreis des Beamten gehört oder wenn sie an ihn keine wesentlich höheren Anforderungen stellt oder seiner Ausbildung dient.

2 Swisscom regelt die Einzelheiten.

Art. 66 Prämien (Art. 44 Abs. 2 BtG)

1 Prämien und Belohnungen können namentlich bewilligt werden:

a. für brauchbare Vorschläge über technische oder wirtschaftliche Verbesse- rungen; b. für Verhütung von dienstlichen Unfällen oder Schäden; c. für Entdeckung missbräuchlicher Benützung von Liegenschaften, Einrich- tungen, Material oder Rechten von Swisscom.

2 Dem Beamten können Leistungsprämien für Arbeiten mit Vorgaben ausgerichtet

werden. Der Beamte behält jedoch mindestens den Anspruch auf den seinem Amt entsprechenden Lohn; der Orts- und Sonderzuschlag sowie die Zulagen werden unabhängig hievon ausgerichtet. Die Prämie wird auch während der Ferien, nicht aber bei Dienstaussetzungen aus andern Gründen oder zeitweiligen Arbeiten, für die keine Prämie ausgesetzt ist, ausgerichtet.

3 Swisscom kann weitergehende Regelungen erlassen.

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Beamtenordnung Swisscom AS 1999

Art. 67 Auszeichnung hervorragender persönlicher Leistungen (Art. 44 Abs. 1bis BtG) Swisscom regelt die Auszeichnung hervorragender persönlicher Leistungen im Dienst.

Art. 68 Nichtgewährung der realen und der ordentlichen Lohnerhöhung (Art. 45 Abs. 2bis BtG)

1 Die reale Erhöhung der Beträge nach Artikel 36 BtG sowie die ordentliche

Lohnerhöhung nach Artikel 40 BtG werden dem Beamten nicht gewährt, dessen Leistungen ungenügend sind.

2 Zuständig ist die Wahlbehörde.

3 Die zuständige Stelle führt das Verfahren nach dem VwVG durch und eröffnet

dem Beamten die Verfügung schriftlich unter Angabe der Gründe und des Rechts- mittels.

4 Mit der Verfügung werden dem Beamten die ganze reale beziehungsweise die

ganze ordentliche Lohnerhöhung nicht gewährt.

5 Die Verfügung regelt die Nichtgewährung einer ordentlichen Lohnerhöhung nach

Artikel 40 BtG beziehungsweise der realen Erhöhung nach Artikel 36 BtG. Jede weitere Nichtgewährung muss neu verfügt werden.

6 Swisscom stimmt die Regelung über die Nichtgewährung der Lohnerhöhungen auf

ihr eigenes Lohnsystem ab.

Art. 69 Auszahlung des 13. Monatslohnes (Art. 45 Abs. 3 BtG)

1 Der 13. Teil des Lohnes wird wie folgt ausbezahlt:

a. der Anspruch für die Monate Januar bis November: im November b. der Anspruch für den Monat Dezember: im Dezember. Wer vor dem Monat November aus Swisscom ausscheidet, erhält den Anspruch anteilmässig mit dem letzten Monatslohn ausbezahlt.

2 Von Regelungen nach Absatz 1 kann in begründeten Fällen abgewichen werden.

3 Dienstein- und -austritt sowie Lohnerhöhungen und -kürzungen im Laufe des

Jahres werden bei der Ermittlung des Anspruches berücksichtigt.

4 Bei Lohnkürzung wegen Dienstaussetzung infolge Krankheit oder Unfalls wird

der Anspruch auf Grund des ungekürzten Lohnes ermittelt. Bei Lohnkürzung oder -entzug gemäss Artikel 73 Absatz 5 sind jedoch die gekürzten Bezüge massgebend.

5 Mit der Einführung ihres eigenen Lohnsystems kann Swisscom von Absatz 1 ab-

weichen.

Art. 70 Auszahlung der Bezüge (Art. 45 Abs. 3 BtG) Die Bezüge werden auf ein Konto des Beamten oder auf dessen Begehren in anderer Weise bargeldlos ausbezahlt.

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Beamtenordnung Swisscom AS 1999

Art. 71 Teuerungsausgleich (Art. 45 Abs. 3bis BtG) Swisscom verhandelt mit den Personalverbänden jährlich die Höhe des Teuerungs- ausgleichs und veröffentlicht ihn mit den aktuellen Ansätzen.

Art. 72 Anspruch auf Orts- und Sonderzuschlag sowie Zulagen bei Teilinvalidität (Art. 45 Abs. 4 BtG)

1 Der Beamte, dessen Lohn auf Grund von Artikel 45 Absatz 4 BtG festgesetzt ist,

erhält den ungekürzten Orts- und Sonderzuschlag, einschliesslich der Zulage in den ausländischen Grenzzonen, und die ungekürzten Sozialzulagen.

2 Swisscom stimmt die Regelung über den Anspruch auf ihr eigenes Lohnsystem ab.

Art. 73 Lohnanspruch bei Dienstaussetzung wegen Krankheit oder Unfall (Art. 45 Abs. 5 Bst. a und b BtG)

1 Bei Dienstaussetzung wegen Krankheit oder Unfall hat der Beamte unter

Vorbehalt der Absätze 2–7 Anspruch auf Lohn, Orts- und Sonderzuschlag sowie Auslands-, Familien- und Kinderzulagen. Liegen die für eine Dienstaussetzung vor- geschriebenen ärztlichen Bescheinigungen nicht vor, so kann der Lohn nach erfolg- loser Mahnung gekürzt oder entzogen werden. 2 Dauert die Dienstaussetzung länger als ein Jahr, so wird der Lohn um die Hälfte gekürzt; die Summe aus gekürztem Lohn, ungekürztem Orts- und Sonderzuschlag sowie ungekürzten Auslands-, Familien- und Kinderzulagen darf nicht geringer sein als die Leistungen aus obligatorischer Unfallversicherung oder als die Leistungen, auf die der Beamte bei Invalidität nach den Artikeln 39–41 der PKB-Statuten Anspruch hätte. Eine wenigstens hälftige Wiederaufnahme des Dienstes während mindestens dreier Monate unterbricht die Dienstaussetzung; eine geringere Dienst- leistung unterbricht die Dienstaussetzung nur, wenn die erneute Dienstaussetzung nach ärztlichem Zeugnis nicht die nämliche Ursache hat. 3 Die Kürzung nach Absatz 2 unterbleibt, wenn der Beamte den Dienst infolge eines Berufsunfalles (Art. 7 Abs. 1 UVG) oder einer einem solchen gleichzusetzenden Berufskrankheit (Art. 9 UVG) aussetzt. Sie kann wegen anderen berücksichtigens- werten Gründen unterbleiben. Über das Vorliegen solcher Gründe entscheidet Swisscom.

4 Wird der Dienst wenigstens zur Hälfte wieder aufgenommen, so wird der

ungekürzte Lohn ausgerichtet; in den übrigen Fällen wird der Lohnanteil, für den eine Dienstleistung nicht erbracht wird, gemäss Absatz 2 gekürzt.

5 Der Anspruch ist zu kürzen oder zu entziehen, wenn der Beamte die Krankheit

oder den Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt oder sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr oder einem Wagnis ausgesetzt hat. Der Anspruch kann bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens gekürzt oder verweigert werden. Massgebend sind die Grundsätze von Artikel 37 und 39 UVG und Artikel

65 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199212 über die Militärversicherung.

12 SR 833.1

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Beamtenordnung Swisscom AS 1999

6 Auf den Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 werden Taggeldleistungen der

Militärversicherung, der SUVA oder einer andern obligatorischen Unfallversi- cherung angerechnet. Die Renten und Taggelder der IV (inkl. Eingliederungs- zuschlags) werden so weit angerechnet, als diese zusammen mit dem Lohn, ein- schliesslich der angerechneten Leistung der Militärversicherung, der SUVA oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung und der Fürsorgeleistungen nach Artikel 77 den ungekürzten Anspruch nach Absatz 1 übersteigen. Bei einer Ehepaar- IV-Rente wird nur der Anspruch des Beamten, höchstens aber die Hälfte der Ehepaar-Rente angerechnet.

7 Der Anspruch ist nach den Grundsätzen des jeweiligen Versicherungsträgers zu

kürzen, wenn sich der Beamte auf Kosten der Militärversicherung, der SUVA oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung oder der IV in einer Heilanstalt aufhält. Bei Aufenthalt auf Kosten von Swisscom ist Artikel 17 Absatz 2 UVG massgebend. Der Anspruch ist ferner im Ausmass der Beiträge zu kürzen, die der Beamte infolge der Leistungen der Militärversicherung, der SUVA oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung oder der IV nicht an die AHV/IV/ EO/ALV und SUVA zu entrichten hat.

8 Swisscom stimmt die Regelung über den Anspruch auf ihr eigenes Lohnsystem ab.

Art. 74 Lohnanspruch bei Dienstaussetzung wegen obligatorischen Dienstes (Art. 45 Abs. 5 Bst. a BtG)

1 Bei Dienstaussetzungen wegen obligatorischen schweizerischen Militär- und

Zivildienstes hat der Beamte unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 Anspruch auf die ungekürzten Bezüge. 2 Löst der Beamte das Dienstverhältnis freiwillig auf oder wird es durch Swisscom auf Grund eines Verschuldens des Beamten aufgelöst, so hat der Beamte einen Viertel des in den zwölf Monaten vor dem Austritt auf Grund von Absatz 1 bezogenen Lohnes, des Orts- und des Sonderzuschlages sowie der Auslandszulage zurückzuzahlen, sofern er nicht fünf Jahre im Dienst von Swisscom oder des Bundes gestanden hat. Für jedes vollendete Dienstjahr wird auf einen Fünftel der Rückzahlung verzichtet. Die während Wiederholungskursen bzw. Zivilschutzdien- sten bezogenen Leistungen nach Absatz 1 sind nicht zurückzuzahlen.

3 Leistet der Beamte den Dienst freiwillig, muss er eine im obligatorischen oder

freiwilligen Dienst auferlegte Arreststrafe ausserhalb des Dienstes verbüssen, oder wird Swisscom durch die Auszahlung des vollen Lohnes missbräuchlich in Anspruch genommen, so kann der Anspruch auf Lohn gekürzt oder entzogen werden.

4 Bei Erkrankung oder Unfall im obligatorischen Dienst richtet sich der Anspruch

nach Artikel 73.

5 Swisscom stimmt die Regelung über den Anspruch auf ihr eigenes Lohnsystem ab.

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Beamtenordnung Swisscom AS 1999

Art. 75 Anrechnung von Leistungen der Militärversicherung, der SUVA, der IV und von Fürsorgeleistungen der Swisscom oder des Bundes bei Berufsunfällen auf den Lohn (Art. 45 Abs. 5 Bst. b BtG)

1 Hat der Beamte Anspruch auf Leistungen der Militärversicherung, auf In-

validenrenten der SUVA oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung, auf Leistungen der IV oder auf Fürsorgeleistungen nach Artikel 77, so werden sie nach den Absätzen 2–6 auf seinen Lohn angerechnet.

2 Auf den Lohn werden Leistungen nach Absatz 1 nicht angerechnet, wenn der

Beamte nach wie vor in der Lage ist, sein bisheriges oder ein anderes gleichwertiges Amt uneingeschränkt auszuüben und wenn sein Invaliditätsgrad nicht mehr als 15 Prozent beträgt. Bei höherem Invaliditätsgrad wird dem Beamten die Leistung bis

15 Prozent nicht, ab 15 Prozent zur Hälfte angerechnet. Die Anrechnung kann aus-

nahmsweise, bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, ermässigt oder erhöht werden.

3 Auf den Lohn werden Leistungen nach Absatz 1 angerechnet, wenn der Beamte

sein bisheriges oder ein neu zugewiesenes Amt nur noch mit Einschränkungen auszuüben vermag. Die Anrechnung richtet sich nach dem Ausmass der ver- minderten Arbeitsleistung. Auf die Anrechnung wird in gleichem Umfang ver- zichtet, wie der Lohn herabgesetzt wurde oder Lohnerhöhungen ausblieben, die sicher in Aussicht gestanden haben.

4 Auf die Anrechnung nach Absatz 3 wird ganz oder teilweise verzichtet, wenn das

schädigende Ereignis für den Beamten persönliche Nachteile oder Mehrauslagen zur Folge hat, die durch einen überlassenen Anteil an den Leistungen nach Absatz 1 noch nicht abgegolten sind.

5 Die Absätze 2–4 gelten sinngemäss auch für Rentenansprüche nach Absatz 1, die

vor dem Eintritt in Swisscom oder den Bundesdienst entstanden sind, nicht aber für vorher bezogene Abfindungen.

6 Fürsorgeleistungen von Swisscom oder des Bundes nach Artikel 77 dürfen

zusammen mit dem Lohn den massgebenden Verdienst nach Artikel 77 Absatz 5 nicht überschreiten.

7 Über die Anrechnung nach den Absätzen 2, letzter Satz, und 3–6 entscheidet

Swisscom.

8 Swisscom stimmt die Regelung über die Anrechnung von Leistungen auf ihr

eigenes Lohnsystem ab.

Art. 76 Lohnnachgenuss (Art. 47 BtG)

1 Als Hinterlassene im Sinne von Artikel 47 BtG gelten der Ehegatte,

Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie, Geschwister, Adoptiveltern und Adoptivkinder, Stiefeltern und Stiefkinder sowie andere Personen, die mit dem Beamten durch ein Pflegeverhältnis verbunden gewesen sind. Die Bezugsberech- tigten werden von Swisscom bezeichnet.

2 Erhalten der Beamte oder seine Hinterlassenen von der PKB oder der AHV an

Stelle der Rente eine Abfindung, so ist Artikel 47 Absatz 3 BtG sinngemäss anzuwenden.

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Beamtenordnung Swisscom AS 1999

3 Gesuche um Bewilligung eines Lohnnachgenusses nach Artikel 47 Absatz 2 BtG

sind bei der Dienststelle einzureichen, wo der Beamte zuletzt im Dienst gestanden hat.

4 Swisscom stimmt die Regelung über den Lohnnachgenuss auf ihr eigenes Lohn-

system ab.

Art. 77 Fürsorge bei Berufsunfällen (Art. 48 Abs. 6 BtG) 1 Bei Körperverletzung, Invalidität oder Tod als Folge eines Berufsunfalles (Art. 7 Abs. 1 UVG) oder bei Schädigung infolge einer einem Berufsunfall gleichzustel- lenden Berufskrankheit (Art. 9 UVG) entsteht Anspruch auf folgende Leistungen: a. für den Invaliden:

1. bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit bis zum Ableben 100 Prozent des nach

Absatz 5 massgebenden Verdienstes,

2. bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit der dem Invaliditätsgrad nach UVG

entsprechende Anteil; b. für den überlebenden Ehegatten und die Waisen eine auf Grund der Artikel 35–

37 der PKB-Statuten vom 18. August 1994 und des massgebenden Verdienstes

berechnete Rente; die Vollwaisenrenten betragen indessen für ein Kind 35 Prozent und für zwei Kinder 50 Prozent des massgebenden Verdienstes. Heiratet der überlebende Ehegatte wieder, so kann er die Abfindung nach Artikel 34 Absatz 4 der PKB-Statuten verlangen; c. für Bestattungskosten 2500 Franken.

2 Die Anrechnung von Versicherungsleistungen ist wie folgt geregelt:

a. Auf Ansprüche nach Absatz 1 werden Renten und Taggelder der Militär- versicherung, der SUVA bzw. einer andern obligatorischen Unfallversicherung angerechnet. b. IV-Renten sowie Taggelder der IV (inkl. Eingliederungszuschlags) werden nur so weit angerechnet, als sie zusammen mit den Ansprüchen nach Absatz 1 den mutmasslich entgangenen Jahresverdienst übersteigen. Nicht angerechnet wird der Teil der Kinderrente, der die Kinderzulage übersteigt. Bei einer Ehepaar- IV-Rente wird nur der Anspruch des Beamten, höchstens aber die Hälfte der Ehepaar-Rente, angerechnet. c. Die AHV-Renten werden nur so weit angerechnet, als sie zusammen mit den Ansprüchen nach Absatz 1 den massgebenden Jahresverdienst übersteigen. Nicht angerechnet wird der Teil der Waisenrenten, der die Kinderzulage übersteigt. d. Erzielte Einkommen aus teilweiser oder ganz wiederhergestellter Arbeitsfähig- keit werden sinngemäss nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der PKB-Sta- tuten angerechnet. 3 Hat der Verunfallte oder haben seine Hinterlassenen den Unfall absichtlich herbei- geführt, so besteht kein Anspruch auf die in diesem Artikel bezeichneten Leistun- gen. Haben der Verunfallte oder seine Hinterlassenen den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt, so werden die in diesem Artikel bezeichneten Leistungen in einem dem Grad des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt.

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Beamtenordnung Swisscom AS 1999

4 Jede Abtretung oder Verpfändung von Leistungen von Swisscom nach diesem

Artikel ist ungültig.

5 Swisscom erlässt Vorschriften darüber, was als massgebender Verdienst und

entgangener mutmasslicher Jahresverdienst zu gelten hat, und setzt die Leistungen im Rahmen der Absätze 1–3 fest.

6 Swisscom stimmt die Regelung über Fürsorgeleistungen auf ihr eigenes Lohn-

system ab.

Art. 78 Fürsorge bei Nichtberufsunfällen Swisscom versichert ihre Beamten bei der SUVA gegen die Folgen von Nichtberufs- unfällen (NBU). Sie regelt die Aufteilung der NBU-Prämien zwischen sich und den Beamten.

Art. 79 Dienstaltersgeschenk (Art. 49 BtG)

1 Die für die Ausrichtung des Dienstaltersgeschenkes massgebende Dienstzeit

umfasst die gesamte Zeit, die der Beamte in einem Dienstverhältnis zu Swisscom, zum Bund, zu einer vom Bund übernommenen Einrichtung oder in einem der Aufsicht des Bundes unterstehenden Dienstverhältnis verbracht hat.

2 Das Dienstaltersgeschenk wird nach Rücksprache mit dem Beamten in Form eines

Geldbetrages oder von bezahltem Urlaub gewährt. Es sind auch Mischformen oder andere Formen möglich.

3 Für die Bemessung des Wertes des Dienstaltersgeschenkes fallen Orts- und Son-

derzuschlag, Auslands-, Familien- und Kinderzulagen ausser Betracht. Die Rege- lung über die Bemessung wird auf das eigene Lohnsystem abgestimmt.

4 Das Dienstaltersgeschenk wird bei Fälligkeit oder mit dem Lohn für den Monat

ausbezahlt, in dem der Beamte die massgebende Dienstzeit vollendet.

5 Der Kreis der Hinterlassenen bestimmt sich nach Artikel 76 Absatz 1.

6 Verweigert die Wahlbehörde die Ausrichtung des Dienstaltersgeschenkes, so

erlässt sie unter Angabe der Gründe eine schriftliche Verfügung.

4. Abschnitt: Ferien und Urlaub

Art. 80 Ferien (Art. 50 BtG)

1 Der Beamte hat je Kalenderjahr Anspruch auf Ferien von:

a. 5 Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem er das 20. Altersjahr voll- endet; b. 4 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem er das 21. Altersjahr voll- endet; c. 5 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem er das 50. Altersjahr voll- endet;

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d. 6 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem er das 60. Altersjahr voll- endet. 2 Die Ferien sind so anzusetzen, dass der Dienstgang nicht beeinträchtigt wird und die Erholung gewährleistet bleibt.

3 Die Ferien sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu beziehen, in welchem der

Anspruch entsteht.

4 Die Ferien dürfen nur in besonderen Fällen in bar abgegolten werden.

5 Bei Dienstein- oder -austritt im Laufe des Kalenderjahres sind die Ferien im

Verhältnis zur Dienstzeit zu bemessen.

6 Die Ferien sind im Verhältnis zur Dauer der Dienstabwesenheit zu kürzen, wenn

der Beamte den Dienst während eines Kalenderjahres zusammen länger aussetzt als: a. 90 Tage infolge von Krankheit, Unfall oder obligatorischem Dienst nach Artikel 74 Absätze 1 und 3; bei der Berechnung der Kürzung der Ferien fallen die ersten 90 Abwesenheitstage ausser Betracht; b. 30 Tage oder einen Kalendermonat infolge von unbezahltem Urlaub (Art. 81 Abs. 3).

7 Swisscom ordnet die Einzelheiten, insbesondere über:

a. die Zuständigkeit zur Zuteilung der Ferien; b. die Aufteilung, den Vorbezug oder den Übertrag der Ferien; c. den Unterbruch der Ferien; d. den Verfall der Ferien; e. die Barabgeltung der Ferien; f. die Berechnung des Ferienanspruchs bei Diensteintritt, -austritt und Dienst- abwesenheit; g. den Ferienanspruch und -bezug für Teilzeitbeschäftigte; h. die Verrechnung zu viel bezogener Ferientage mit dem Lohn.

Art. 81 Urlaub (Art. 45 Abs. 5 und Art. 50 Abs. 2 BtG)

1 Muss der Beamte aus andern Gründen als Krankheit, Unfall oder obligatorischem

Dienst nach Artikel 74 Absätze 1 und 3 die Arbeit aussetzen, so hat er rechtzeitig um bezahlten, teilweise bezahlten oder unbezahlten Urlaub nachzusuchen. Der Urlaub ist unter angemessener Berücksichtigung des Grundes zu bewilligen, wenn und soweit es der Dienst gestattet.

2 Ganz oder teilweise bezahlter Urlaub von mehr als 30 Kalendertagen oder einem

Kalendermonat jährlich wird nur bewilligt, wenn Swisscom ein wesentliches In- teresse am Urlaub hat.

3 Die Beamtin hat Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von:

a. vier Monaten, wenn am Tag der Niederkunft das zweite Dienstjahr vollendet ist; b. zwei Monaten in allen übrigen Fällen. 4 Auf Wunsch kann die Beamtin höchstens einen Monat des Urlaubs unmittelbar vor der Niederkunft beziehen.

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Beamtenordnung Swisscom AS 1999

5 Unbezahlter Urlaub von mehr als 30 Kalendertagen oder einem Kalendermonat

innerhalb eines Kalenderjahres gilt nicht als Dienstzeit. Ausnahmen sind zulässig, wenn der Urlaub offensichtlich im Interesse von Swisscom liegt.

6 Swisscom ordnet die näheren Voraussetzungen für die Gewährung von Urlaub.

5. Abschnitt: Personalbeurteilung und Zeugnis

Art. 82 (Art. 51 BtG)

1 Zur Förderung der Beamten und zur Verbesserung der Arbeitsgegebenheiten

werden die Leistungen und das Verhalten der Beamten regelmässig beurteilt.

2 Für die Personalbeurteilung gilt:

a. Sie muss auf einzeln bestimmbaren Sachverhalten beruhen. Sie ist dem Beur- teilten schriftlich abzugeben und mit ihm zu besprechen. b. Sie findet in der Regel jährlich statt, mindestens jedoch einmal innerhalb von zwei Jahren. c. Der Beurteilte kann beim nächsthöheren Vorgesetzten eine Überprüfung der Beurteilung verlangen und sich verbeiständen lassen. d. Swisscom kann das Beurteilungssystem frei gestalten (inkl. Ausnahmen von Bst b).

3 Swisscom regelt die Zuständigkeit für das Ausstellen der Dienstzeugnisse.

6. Abschnitt:

Umgestaltung und Auflösung des Dienstverhältnisses

Art. 83 Vorläufige Dienstenthebung (Art. 52 BtG) Swisscom regelt die Zuständigkeiten in Bezug auf die vorläufige Enthebung des Beamten vom Dienst und auf den ganzen oder teilweisen Entzug von Lohn, Orts- und Sonderzuschlag sowie der Zulagen.

Art. 84 Übertritt zum Bund (Art. 53 BtG) Will der Beamte von Swisscom zum Bund übertreten, so hat er ordnungsgemäss um die Entlassung aus dem Dienstverhältnis nachzusuchen.

Art. 85 Auflösung des Dienstverhältnisses infolge Aufhebung des Amtes (Art. 54 BtG) Swisscom erlässt die Rahmenbedingungen und setzt die Entschädigungen fest.

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Beamtenordnung Swisscom AS 1999

Art. 86 Umgestaltung oder Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen (Art. 55 BtG) Will die Wahlbehörde das Dienstverhältnis aus einem wichtigen Grund vor Ablauf der Amtsdauer umgestalten oder auflösen, so ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich über den Sachverhalt und gegebenenfalls die Frage des Verschuldens zu äussern. Im Falle der Entlassung teilt sie ihm schriftlich mit, ob die Auflösung des Dienstverhältnisses im Sinne der PKB-Statuten als Entlassung aus eigenem Verschulden des Beamten gelte.

Art. 87 Freiwillige Leistungen an Beamte, die aus eigenem Verschulden entlassen werden (Art. 56 BtG) Swisscom setzt die Leistungen fest und entscheidet auch darüber, ob eine wieder- kehrende Leistung wegen veränderten Verhältnissen neu festzusetzen oder einzu- stellen ist. Sie ordnet das Verfahren.

Art. 88 Nichterneuerung des Dienstverhältnisses (Art. 57 BtG) Will die Wahlbehörde das Dienstverhältnis nicht erneuern, so hat sie dem Beamten schriftlich mitzuteilen, ob die Massnahme im Sinne der PKB-Statuten als Be- endigung des Dienstverhältnisses aus eigenem Verschulden des Betroffenen gilt.

7. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 89 Erstinstanzlich zuständige Behörden (Art. 58 BtG)

1 Swisscom bezeichnet die Behörden, die für Verfügungen auf dem Gebiete des

Dienstverhältnisses erstinstanzlich zuständig sind.

2 In Streitigkeiten mit einer Pensionskasse über Leistungen, Beiträge und andere

Ansprüche aus der Personalvorsorge entscheidet erstinstanzlich das kantonale Versicherungsgericht am schweizerischen Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder am schweizerischen Dienstort des Beamten (Art. 73 BVG).

Art. 90 Erstinstanzliches Verfahren

1 Die erstinstanzlich zuständige Behörde verfährt nach den allgemeinen

Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren (Art. 7–43 VwVG).

2 Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen über das erstinstanzliche

Verfahren, insbesondere das Disziplinarverfahren und das Verfahren für Verfü- gungen auf Grund einer Stellenbewertung oder einer verwaltungsärztlichen Begut- achtung.

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Beamtenordnung Swisscom AS 1999

Art. 91 Beschwerdeverfahren

1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Artikeln 58 und 59 BtG sowie

nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

2 Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist,

kann gegen erstinstanzliche Verfügungen der Konzernleitung Swisscom beim UVEK Beschwerde erhoben werden. Dieses entscheidet endgültig.

3 Beschwerdeentscheide von Swisscom, die nicht der Verwaltungsgerichts-

beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind endgültig.

Art. 92 Paritätische Beschwerdeinstanz (Art. 61 BtG) Für die paritätische Beschwerdeinstanz gilt die Verordnung vom 18. Oktober 199513 über die paritätische Beschwerdeinstanz nach dem Beamtengesetz.

Art. 93 Verjährung

1 Vermögensrechtliche Ansprüche des Beamten gegen Swisscom oder den Bund aus

dem Dienstverhältnis verjähren, wenn der Beamte innerhalb eines Jahres, nachdem er davon Kenntnis erhalten hat, der für die Verfügung zuständigen Behörde kein schriftliches und begründetes Begehren einreicht, spätestens jedoch fünf Jahre nach Entstehung des Anspruchs.

2 Vermögensrechtliche Ansprüche von Swisscom oder des Bundes gegenüber dem

Beamten aus dem Dienstverhältnis verjähren, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb eines Jahres, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, darüber verfügt, spätestens jedoch fünf Jahre nach Entstehung des Anspruchs; leitet sich der Anspruch aus einer strafbaren Handlung her, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese Frist.

3 Die Verjährung für Ansprüche aus der Haftung für Schaden bestimmt sich nach

dem Bundesrecht über die Verantwortlichkeit (Art. 20, 21 und 23 des VG), für Ansprüche aus der Personalvorsorge nach dem Bundesrecht über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Art. 41 BVG).

8. Abschnitt: Dienstverhältnis des Personals ohne Beamtenstatus

Art. 94 (Art. 62 BtG)

1 Swisscom regelt im Einvernehmen mit den Personalverbänden die Anstellungs-

bedingungen für die Angestellten.

2 Swisscom regelt die Anstellungsbedingungen für die übrigen Personalkategorien.

13 SR 172.221.18

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9. Abschnitt:

Paritätische Kommission Personalausschuss, Ärztlicher Dienst

Art. 95 Paritätische Kommission (Art. 65 und 66 BtG) Für die Paritätische Kommission gilt die Verordnung vom 8. September 196414 über die Paritätische Kommission für Personalangelegenheiten.

Art. 96 Personalausschüsse (Art. 67 BtG) Swisscom erlässt die nähern Vorschriften über die Schaffung von Personalaus- schüssen.

Art. 97 Ärztlicher Dienst (Art. 68 BtG)

1 Die Grundsätze über den ärztlichen Dienst werden in der Verordnung vom

12. September 195815 über den ärztlichen Dienst der allgmeinen Bundesverwaltung geregelt.

2 Swisscom ordnet im Einvernehmen mit dem ärztlichen Dienst die Einzelheiten.

10. Abschnitt: Schlussbestimmung

Art. 98 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1998 in Kraft und gilt bis zum 31. De- zember 2000.

4. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

14 SR 172.221.171 15 SR 172.221.19

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