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AS 1999 1699

Verordnung der Bundeskanzlei über die Gebühren für die Abgabe von Rechtsdaten

Verordnung der Bundeskanzlei über die Gebühren für die Abgabe von Rechtsdaten

vom 24. Juni 1999

Die Schweizerische Bundeskanzlei, gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung vom 8. April 19981 über die elektro- nische Publikation von Rechtsdaten, verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Die Bundeskanzlei erhebt eine Gebühr für die Abgabe der folgenden Rechtsdaten

in elektronisch aufbereiteter und strukturierter Form: a. Amtliche Sammlung des Bundesrechts (AS); b. Systematische Sammlung des Bundesrechts (SR); c. Bundesblatt (BBl); d. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB).

2 Die Gebühren sind im Anhang festgesetzt.

3 Keine Gebühren werden für die Konsultation von AS, SR, BBl und VPB via Inter-

net erhoben.

Art. 2 Datenherrschaft Die Datenherrschaft über die abgegebenen Rechtsdaten verbleibt bei der Bundes- kanzlei.

Art. 3 Auflagen

1 Die abgegebenen Rechtsdaten dürfen inhaltlich nicht verändert werden.

2 Wer Rechtsdaten bezieht, darf diese gegen Entgelt in veredelter Form weitergeben oder zugänglich machen.

3 Die Rechtsdaten gelten namentlich als veredelt, wenn sie:

a. mit Kommentaren oder ähnlichen Zusätzen versehen sind; b. mit Publikationen der Privatwirtschaft verknüpft sind; c. in entscheidungsunterstützende Systeme oder Datenbanken integriert sind.

SR 172.041.12 1 SR 170.512.2

1999-4378 1699

Gebühren für die Abgabe von Rechtsdaten AS 1999

Art. 4 Kennzeichnung der Rechtsdaten

1 Die abgegebenen Rechtsdaten sind für die Weitergabe:

a. so zu verändern, dass sie sich in gedruckter und elektronischer Form deut- lich vom Satz- und Erscheinungsbild der offiziellen Publikationen der Bun- deskanzlei unterscheiden; b. so darzustellen, dass sie sich optisch deutlich von Kommentaren oder ähnli- chen Zusätzen unterscheiden; c. mit folgendem Hinweis zu versehen: «Diese Rechtsdaten wurden von der Schweizerischen Bundeskanzlei am ... geliefert und geben den Stand vom ... wieder. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.»

2 Angaben, welche die Bundeskanzlei zur Qualität der gelieferten Rechtsdaten

macht, sind ebenfalls zu veröffentlichen.

3 Weder in der Werbung noch auf der Verpackung, dem Datenträger oder dem elek-

tronischen Medium darf der Eindruck erweckt werden, es könnte sich um eine offi- zielle Publikation handeln. 4 Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 5. Juni 19312 zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer Zeichen bleibt vorbehalten.

Art. 5 Gebühren nach Zeitaufwand 1 Für Dienstleistungen, die im Anhang nicht aufgeführt sind, namentlich für die Ab- gabe der Rechtsdaten in einem anderen Datenformat oder auf einem anderen Daten- träger, kann die Bundeskanzlei Gebühren nach Zeitaufwand verlangen. Diese beträgt je halbe aufgewendete Stunde 80 Franken.

2 Nach Rücksprache mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber kann die Bun-

deskanzlei die Arbeiten durch einen Dritten ausführen lassen.

Art. 6 Gebührenbefreiung Keine Gebühr müssen bezahlen: a. die Behörden der zentralen Bundesverwaltung; b. die Kantone und Gemeinden, wenn sie Gegenrecht halten und die Rechts- daten nur für sich selbst verwenden. c. Forschungs- und Lehranstalten, wenn sie die Rechtsdaten nur für den Lehr- betrieb verwenden.

Art. 7 Auslagen Zusätzlich zu den Gebühren nach Zeitaufwand können folgende Auslagen in Rech- nung gestellt werden:

2 SR 232.21

Gebühren für die Abgabe von Rechtsdaten AS 1999

a. Porti, Telefon- und Telefaxkosten; b. Reise- und Transportkosten; c. Kosten für Arbeiten, welche die Bundeskanzlei von Dritten ausführen lässt.

Art. 8 Gebührenverfügung; Rechtsmittel

1 Das Bundesamt für Bauten und Logistik stellt für die Abgabe der Rechtsdaten

Rechnung. 2 Wer mit der Rechnung nicht einverstanden ist, kann innert 30 Tagen beim Bundes- amt für Bauten und Logistik eine Gebührenverfügung verlangen.

3 Gegen die Gebührenverfügung kann innert 30 Tagen beim Eidgenössischen

Finanzdepartement Beschwerde erhoben werden.

4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.

Art. 9 Fälligkeit der Gebühr Die Gebühren werden fällig: a. mit der Rechnungstellung; b. mit dem Erlass der Gebührenverfügung; oder c. im Fall der Anfechtung der Verfügung, sobald der Beschwerdeentscheid rechtskräftig wird.

Art. 10 Inkasso Gebühren bis zu 200 Franken können im Voraus oder per Nachnahme erhoben wer- den.

Art. 11 Verjährung

1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die

Gebühren geltend gemacht werden.

Art. 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

24. Juni 1999 Schweizerische Bundeskanzlei:

10458 Couchepin

Gebühren für die Abgabe von Rechtsdaten AS 1999

Anhang (Art. 1 Abs. 2)

Gebührentarif

I. Abgabe in den Formaten Word und HTML Gebührenpflichtige Dienstleistungen Betrag in Franken exkl. MWSt

1 Abgabe von Einzelerlassen (AS und SR) sowie Einzeltexten

(BBl und VPB) im Format Word

1.1 für den ersten Erlass oder Text 35.—

1.2 für jeden weiteren Erlass oder Text 15.—

Mindestgebühr 50.—

2 Abgabe von Teilbänden der SR (Ordner) resp. Wochenheften

der AS oder des BBl im Format Word pro Teilband resp. Wochenheft 150.—

3 Abgabe von Teilheften der VPB in den Formaten Word und

HTML pro Teilheft 200.—

4 Abgabe der VPB in den Formaten Word und HTML

pro Jahrgang 700.—

5 Abgabe der gesamten SR in den Formaten Word und HTML

5.1 Erstabgabe 3000.—

5.2 Update pro SR-Nachführung 300.—

Zusätzlich zur Gebühr werden für die Datenträger folgende Beträge in Rechnung ge- stellt: – pro Diskette: Franken 2.— – pro CD-ROM: Franken 10.—

II. Abgabe im Format PDF

Für die Abgabe der Rechtsdaten im Format PDF auf Datenträger wird der Preis von Bundeskanzlei und Bundesamt für Bauten und Logistik gemeinsam festgelegt.

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