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AS 1999 2685

Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer

Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer (VFV)

Änderung vom 25. August 1999

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 26. Mai 19611 über die Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung für Auslandschweizer wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 2

2 Die in Absatz 1 erwähnten Aufgaben können auch einer zentralen Stelle übertra-

gen werden, die für mehrere Auslandsvertretungen zuständig ist (im Folgenden „AHV/IV-Dienst“ genannt).

1 Die zusätzlichen Kosten der Auslandsvertretungen (Personal- und Sachausgaben),

welche dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten aus der Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Obliegenheiten erwachsen, werden diesem zu Lasten der Ausgleichskasse pauschal vergütet. 1bis Die Ausgleichskasse erstattet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten die Personal- und Sachausgaben der AHV/IV-Dienste in ihrer tat- sächlichen Höhe. 2bis Die Inspektion der AHV/IV-Dienste wird der Ausgleichskasse übertragen.

Art. 5 Die freiwillig Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, dem AHV/IV- Dienst, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen.

Art. 16 Abs. 2

2 Sie werden in Schweizer Franken in der Schweiz bezahlt. Mit Zustimmung der

Ausgleichskasse können sie der Auslandsvertretung oder dem AHV/IV-Dienst in

1 SR 831.111

1999-5074 2685

Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung AS 1999 für Auslandschweizer

der Währung des Aufenthaltsstaates oder ausnahmsweise in einer anderen Währung entrichtet werden.

Art. 20 Abs. 1 erster Satz und 1bis

1 Renten und Taggelder an Berechtigte im Ausland werden direkt durch die Aus-

gleichskasse, die Auslandsvertretung oder den AHV/IV-Dienst in der Währung des Wohnsitzstaates ausgerichtet. ... 1bis Der oder die Berechtigte muss sich bei der zuständigen schweizerischen Aus- landsvertretung eintragen, dies auch dann, wenn er bzw. sie die Auszahlung der Leistung in der Schweiz wünscht oder wenn er oder seinen bzw. sie ihren Leistungsanspruch in der obligatorischen Versicherung erworben hat.

Art. 21 Abs. 2

2 Die Bescheinigungen sind in der Regel von den zuständigen Behörden des Wohn-

sitzstaates zu bestätigen. Auf Verlangen des oder der Leistungsberechtigten oder der Ausgleichskasse werden sie von der Auslandsvertretung oder dem AHV/IV-Dienst bestätigt.

II Diese Änderung tritt am 1. November 1999 in Kraft.

25. August 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

10566 Der Bundeskanzler: François Couchepin