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AS 1999 273

Verordnung des EVD über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien

Verordnung des EVD über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien (RAUS-Verordnung)

vom 7. Dezember 1998

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 59 Absatz 4 und 61 Absätze 3–6 der Direktzahlungs- verordnung vom 7. Dezember 19981, verordnet:

Art. 1 Tierkategorien Beiträge für den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien werden für die folgenden Tierkategorien ausgerichtet. a. Tierkategorien der Rindergattung:

1. Milchkühe,

2. Rinder, über einjährig, zur Zucht und Nutzung,

3. Stiere, über einjährig, zur Zucht und Nutzung,

4. Jungvieh, weiblich, vier Monate alt bis einjährig, zur Zucht und Nutzung,

5. Jungvieh, männlich, vier Monate alt bis einjährig, zur Zucht und Nutzung,

6. Aufzuchtkälber, unter vier Monate alt,

7. Mutter- und Ammenkühe mit Kälbern,

8. Rinder, Stiere und Ochsen, über vier Monate alt, zur Grossviehmast,

9. Kälber, unter vier Monate alt, zur Grossviehmast,

10. Mastkälber;

b. Tierkategorien anderer Raufutter verzehrender Nutztiere:

1. Tiere der Pferdegattung,

2. Schafe,

3. Ziegen,

4. Dam- und Rothirsche,

5. Bisons,

6. Kaninchen;

c. Tierkategorien der Schweinegattung:

1. Zuchtschweine, über halbjährig, und Ferkel,

2. Remonten, bis halbjährig, und Mastschweine;

d. Tierkategorien des Nutzgeflügels:

1. Zuchthennen und Zuchthähne (Lege- und Mastlinien),

2. Legehennen,

SR 910.132.5 1 SR 910.13; AS 1999 229

1998-0265 273

Regelmässiger Auslauf von Nutztieren im Freien. V des EVD AS 1999

3. Junghennen, Junghähne und Küken (ohne Mastpoulets),

4. Mastpoulets,

5. Truten.

Art. 2 Auslauf 1 Als Auslauf gilt der Aufenthalt auf einer Weide, in einem Laufhof oder in einem Aussenklimabereich.

2 Anhang 1 legt die Mindestvorschriften für den Auslauf fest.

3 Von den Mindestvorschriften kann abgewichen werden, soweit dies während der

Geburtsphase sowie für kranke oder verletzte Tiere erforderlich ist.

4 Der Auslauf ist je Tierkategorie spätestens drei Tage danach in einem Auslauf-

journal einzutragen. Die Erleichterungen bei der Journalführung regelt Anhang 1.

Art. 3 Weide

1 Als Weide gilt eine mit Gräsern und Kräutern bewachsene, den Tieren zur Ver-

fügung stehende Grünfläche.

2 Die Weide muss den Raufutter verzehrenden Nutztieren erlauben, einen wesent-

lichen Teil ihres Bedarfs an Raufutter zu decken.

3 Werden Schweine auf einer Weide gefüttert, muss der Fressbereich planbefestigt

oder perforiert sein.

4 Für Nutzgeflügel muss die Weide Zufluchtsmöglichkeiten, wie Bäume, Sträucher

oder Unterstände aufweisen.

Art. 4 Laufhof

1 Der Laufhof muss sich grösstenteils im Freien befinden.

2 Werden Schweine in einem Laufhof gefüttert, muss der Fressbereich planbefestigt oder perforiert sein.

3 Anhang 2 legt die weiteren Anforderungen an den Laufhof fest.

4 Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Anforderungen abweichen,

für befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung: a. mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder b. wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist.

Art. 5 Aussenklimabereich für Nutzgeflügel

1 Der Aussenklimabereich für Nutzgeflügel muss:

a. nach aussen mindestens im Ausmass einer Längsseite vollumfänglich offen oder durch ein Draht- bzw. Kunststoffgeflecht begrenzt sein; b. vollständig gedeckt sein; c. ausreichend eingestreut sein; und d. so weit nötig mit einem Windschutznetz geschützt sein.

2 Anhang 2 legt die weiteren Anforderungen an den Aussenklimabereich fest.

Regelmässiger Auslauf von Nutztieren im Freien. V des EVD AS 1999

3 Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Anforderungen abweichen,

für befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung: a. mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder b. wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist.

4 Als Einstreue dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die weder

für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreue ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt.

Art. 6 Stall und besondere Haltungserfordernisse

1 Ställe, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen über Tageslicht

verfügen.

2 Anhang 3 legt die weiteren Anforderungen an die Stallbereiche und besondere

Haltungserfordernisse fest.

3 Von den besonderen Haltungserfordernissen kann abgewichen werden, soweit dies

während der Geburtsphase sowie für kranke oder verletzte Tiere erforderlich ist.

Art. 7 Minimale Mastdauer für Mastpoulets Mastpoulets müssen während mindestens 56 Tagen gemästet werden.

Art. 8 Haltung von Tieren auf anderen Betrieben Werden Tiere von Kategorien, für die ein Gesuch um Beiträge nach dieser Ver- ordnung eingereicht wurde, regelmässig auf anderen Betrieben (ausgenommen Alpbetriebe) gehalten, so werden die Beiträge nur dann ausgerichtet, wenn auf allen beteiligten Betrieben alle Tiere der betreffenden Kategorien nach den Vorschriften über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien gehalten werden.

Art. 9 Übergangsbestimmungen 1 Wer für das Jahr 1999 fristgerecht ein Gesuch um Beiträge für die kontrollierte Freilandhaltung von bestimmten Tierkategorien eingereicht hat, muss die Vor- schriften über die Lage des Laufhofes für diese Kategorien (Art. 4 Abs. 1) und über den Anteil von Spaltenboden und Gittern (Anhang 2) erst nach der nächsten wesentlichen baulichen Massnahme im Laufhofbereich erfüllen. 2 Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen, die 1998 Beiträge für die kontrollierte Freilandhaltung von Mastpoulets erhielten, werden für die Jahre 1999 und 2000 die Beiträge nach dieser Verordnung auch dann ausgerichtet, wenn sie die Vorschrift über die minimale Mastdauer (Art. 7) nicht einhalten.

Regelmässiger Auslauf von Nutztieren im Freien. V des EVD AS 1999

Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

7. Dezember 1998 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Couchepin

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Regelmässiger Auslauf von Nutztieren im Freien. V des EVD AS 1999

Anhang 1 (Art. 2 Abs. 2 und 4) Mindestvorschriften für den Auslauf und Erleichterungen bei der Journalführung

1. Tiere der Rindergattung

Tierkategorien Auslauf Ausnahmen Erleichterte Führung des Auslaufjournals

1.1 Alle Kategorien a. Während der Vegetations- – Bei schlechter Witterung darf der Weidegang durch – Haben Tierkategorien während einer gewis- ohne Kategorien periode: Auslauf an Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden. sen Zeitspanne dauernd Zugang zu einer mindestens 26 Tagen pro Weide, muss im Auslaufjournal nur am er- Monat auf einer Weide sten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung gemacht wer- den. gemäss 1.2 – In den folgenden beiden Fällen kann der Kanton festlegen, an maximal wie vielen zusätzlichen Tagen der Weidegang durch Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden darf: – Der Betrieb verfügt in zumutbarer Entfernung über zu wenig Land, das fachgerecht beweidet werden kann. – Die Tiere können nicht an 26 Tagen geweidet werden, weil der Weg zu einem Teil der Parzellen nicht zumutbar ist (z.B. stark befahrene Strasse). und b. während der Winterfütte- – Haben Tierkategorien während einer gewis- rungsperiode: Auslauf an sen Zeitspanne dauernd Zugang zu einem mindestens 13 Tagen pro Laufhof, muss im Auslaufjournal nur am er- Monat. sten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung gemacht wer- den.

Regelmässiger Auslauf von Nutztieren im Freien. V des EVD AS 1999

Tierkategorien Auslauf Ausnahmen Erleichterte Führung des Auslaufjournals

1.2 Rinder, Stiere und – Auslauf wie 1.1a und – Wie 1.1; – Wie 1.1.

Ochsen, über vier 1.1b; oder – Für bis zu zwei Wochen alte Kälber ist der Auslauf Monate alt, zur fakultativ. Grossviehmast, sowie alle Kälber- Kategorien – während des ganzen – Für bis zu zwei Wochen alte Kälber ist der Auslauf – Es muss kein Auslaufjournal geführt werden. Jahres dauernd Zugang fakultativ. zu einem Laufhof.

2. Andere Raufutter verzehrende Nutztiere

Tierkategorien Auslauf Ausnahmen Erleichterte Führung des Auslaufjournals

2.1 Tiere der Pferde- a. Während der Vegetations- – Bei schlechter Witterung darf der Weidegang durch – Haben Tierkategorien während einer gewis- gattung, Schafe periode: Auslauf an Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden. sen Zeitspanne dauernd Zugang zu einer mindestens 26 Tagen pro Weide, muss im Auslaufjournal nur am er- Monat auf einer Weide sten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung gemacht wer- den. und Ziegen – In den folgenden beiden Fällen kann der Kanton festlegen, an maximal wie vielen zusätzlichen Tagen der Weidegang durch Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden darf: – Der Betrieb verfügt in zumutbarer Entfernung über zu wenig Land, das fachgerecht beweidet werden kann. – Die Tiere können nicht an 26 Tagen geweidet werden, weil der Weg zu einem Teil der Parzellen nicht zumutbar ist (z.B. stark befahrene Strasse). und

Regelmässiger Auslauf von Nutztieren im Freien. V des EVD AS 1999

Tierkategorien Auslauf Ausnahmen Erleichterte Führung des Auslaufjournals

b. während der Winterfütte- – Haben Tierkategorien während einer gewis- rungsperiode: Auslauf an sen Zeitspanne dauernd Zugang zu einem mindestens 13 Tagen pro Laufhof, muss im Auslaufjournal nur am er- Monat. sten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung gemacht wer- den.

2.2 Dam-, Rothirsche – Ganzjährige Haltung im – Es muss kein Auslaufjournal geführt werden. und Bisons Freien.

2.3 Kaninchen – Täglicher Auslauf. – Wird den Tieren während einer gewissen

Zeitspanne dauernd Auslauf gewährt, muss im Auslaufjournal nur am ersten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entspre- chende Eintragung gemacht werden.

3. Tiere der Schweinegattung

Tierkategorien Auslauf Erleichterte Führung des Auslaufjournals

3.1 Zuchtschweine Nicht säugende Zuchtsauen: – Wird den Tieren während einer gewissen Zeitspanne dauernd Auslauf gewährt, und Ferkel – Auslauf an mindestens drei Tagen pro Woche. muss im Auslaufjournal nur am ersten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung gemacht werden.

Zuchteber: – Wird den Tieren während einer gewissen Zeitspanne dauernd Auslauf gewährt, – Täglicher Auslauf. muss im Auslaufjournal nur am ersten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung gemacht werden.

Ferkel: – Es muss kein Auslaufjournal geführt werden. – Auslauf fakultativ.

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Tierkategorien Auslauf Erleichterte Führung des Auslaufjournals

3.2 Remonten und – Täglicher Auslauf. – Wird den Tieren während einer gewissen Zeitspanne dauernd Auslauf gewährt, Mastschweine muss im Auslaufjournal nur am ersten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung gemacht werden.

4. Nutzgeflügel

Tierkategorien Auslauf Ausnahmen

Alle Kategorien Mastpoulets vom 22. Lebenstag an, Tiere der – Der Zugang zum Aussenklimabereich (und somit auch zur Weide) darf bei übrigen Kategorien vom 43. Lebenstag an: starkem Wind, bei schneebedeckter Umgebung oder bei im Bezug auf das Alter a. während des ganzen Tages Zugang zu der Tiere sehr tiefen Temperaturen eingeschränkt werden. einem Aussenklimabereich; und – Um das Verlegen von Eiern zu verhindern, dürfen Ställe für Zuchthennen, Zuchthähne oder Legehennen bis 10 Uhr geschlossen bleiben. Vom Einstallen bis am Ende der 23. Alterswoche darf der Auslauf zusätzlich eingeschränkt werden. b. von spätestens 12 Uhr bis mindestens

17 Uhr Zugang zu einer Weide.

– Der Zugang zur Weide darf bei schlechten Witterungsbedingungen einge- schränkt werden.

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Anhang 2 (Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 2)

Weitere Anforderungen an den Laufhof und den Aussenklimabereich

1. Laufhof für Tiere der Rindergattung (Milch- und Fleischproduktion)

1.1 Den Tieren dauernd zugänglicher Laufhof (zu einem Laufstall)

Tiere Gesamtfläche (siehe Anmerkung) Davon müssen Von der ungedeckten Fläche dürfen mindestens ... m2/Tier mindestens ... m2/Tier mindestens ... m2/Tier ungedeckt sein weder aus Spaltenboden noch aus Gittern bestehen1

Kühe 10 2,5 1,8 Tiere, über 400 kg 6,5 1,8 1,3 Tiere, 300 bis 400 kg 5,5 1,5 1,1 Tiere, vier Monate alt bis 300 kg 4,5 1,3 0,9 Kälber, unter vier Monate alt 3,5 1 0,7

Die Gesamtfläche umfasst den Liege-, den Fress- und den Laufbereich (inkl. den Tieren dauernd zugänglicher Laufhof).

1 Die aus Loch-, Schlitzboden und ähnlich perforiertem Boden bestehende Fläche ist unbeschränkt.

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1.2 Den Tieren nicht dauernd zugänglicher Laufhof zu einem Laufstall

Tiere Minimale Laufhoffläche, m2/Tier

für behornte Tiere für nicht behornte Tiere

Kühe 8,4 5,6 Tiere, über 400 kg 7 4,9 Tiere, 300 bis 400 kg 5,6 4,2 Tiere, vier Monate alt bis 300 kg 4,2 4 Kälber, unter vier Monate alt 4 4

Mindestens 50 Prozent der minimalen Laufhoffläche müssen ungedeckt sein. Mindestens 70 Prozent der minimalen Laufhoffläche dürfen weder aus Spaltenboden noch aus Gittern bestehen.1

1.3 Laufhof zu einem Anbindestall

Tiere Minimale Laufhoffläche, m2/Tier

für behornte Tiere für nicht behornte Tiere

Kühe 12 8 Tiere, über 400 kg 10 7 Tiere, 300 bis 400 kg 8 6 Tiere, vier Monate alt bis 300 kg 6 5 Kälber, unter vier Monate alt 4 4

Mindestens 50 Prozent der minimalen Laufhoffläche müssen ungedeckt sein. Mindestens 70 Prozent der minimalen Laufhoffläche dürfen weder aus Spaltenboden noch aus Gittern bestehen.1

1 Die aus Loch-, Schlitzboden und ähnlich perforiertem Boden bestehende Fläche ist unbeschränkt.

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2. Laufhof für Tiere der Pferdegattung, für Schafe, Ziegen und Kaninchen

Mindestens 50 Prozent der Laufhoffläche müssen ungedeckt sein. Mindestens 70 Prozent der Laufhoffläche dürfen weder aus Spaltenboden noch aus Gittern bestehen.1

3. Laufhof für Tiere der Schweinegattung

Tiere Minimale Laufhoffläche m2/Tier

Nicht säugende Zuchtsauen 1,3 Zuchteber 4 Remonten und Mastschweine über 60 kg 0,65 Remonten und Mastschweine unter 60 kg 0,45

Mindestens 50 Prozent der minimalen Laufhoffläche müssen ungedeckt sein. Haben die Tiere dauernd Zugang zum Laufhof, darf der normalerweise ungedeckte Teil an Tagen mit starker Sonneneinstrahlung zwischen 10 Uhr und 16 Uhr mit einem Schattennetz gedeckt werden. Mindestens 70 Prozent der minimalen Laufhoffläche dürfen weder aus Spaltenboden noch aus Gittern bestehen.1

1 Die aus Loch-, Schlitzboden und ähnlich perforiertem Boden bestehende Fläche ist unbeschränkt.

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4. Aussenklimabereich für Nutzgeflügel

Tierkategorien Fläche des Aussenklimabereiches Breite der Öffnungen vom Stall zum Aussenklimabereich bzw. zur Weide

Alle Kategorien – Mindestens 30 Prozent der Bodenfläche, die sich – Insgesamt mindestens 1,5 m pro 1000 Tiere; ohne Mastpoulets nach Anhang 1 der Tierschutzverordnung vom – Jede Öffnung mindestens 0,7 m. und Truten 27. Mai 19811 ergibt.

Mastpoulets – Mindestens 20 Prozent der Bodenfläche, die sich – Insgesamt mindestens 2 m pro 100 m2 der Bodenfläche, die und Truten nach Anhang 1 der Tierschutzverordnung vom sich nach Anhang 1 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 27. Mai 19811 ergibt. 19811 ergibt; – Jede Öffnung mindestens 1 m.

1 SR 455.1

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Anhang 3 (Art. 6 Abs. 2)

Weitere Anforderungen an die Stallbereiche und besondere Haltungserfordernisse 1. Der Liegebereich für Tiere der Rindergattung, für andere Raufutter verzehrende Nutztiere und für Tiere der Schweinegattung darf weder Spalten noch Gitter oder andere Perforierungen aufweisen.

2. Für Tiere der Rinder- und der Pferdegattung, für Schafe, für Ziegen und für

Kaninchen muss der Liegebereich mit ausreichender und geeigneter Einstreue versehen sein.

3. Kaninchen sind in Gruppen auf Einstreue zu halten.

4. Nicht säugende Zuchtsauen sind in Gruppen zu halten. Eine Fixierung ist nur

zulässig: a. während der Fütterung in Fressständen und Fressliegeboxen; b. während der Deckzeit über die Dauer von längstens zehn Tagen in Kasten- ständen.

5. In den Abferkelbuchten müssen sich die Zuchtsauen jederzeit drehen können.

6. In Ställen für Nutzgeflügel sind mindestens 20 Prozent der Bodenfläche, die

sich nach Anhang 1 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 1 ergibt, aus- reichend einzustreuen.

7. Als Einstreue dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die

weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreue ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt.

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1 SR 455.1

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