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AS 1999 3476

Verordnung des EDI über die Gebühren des Schweizerischen Bundesarchivs

Verordnung des EDI über die Gebühren des Schweizerischen Bundesarchivs (Gebührenverordnung BAR)

vom 1. Dezember 1999

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 11 Absatz 3 der Archivierungsverordnung vom 8. September 19991, verordnet:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Gebühren für Dienstleistungen des Schweizerischen Bundesarchivs (Bundesarchiv).

Art. 2 Grundsätze

1 Die Grunddienste des Bundesarchivs nach Artikel 11 Absatz 1 der Archivierungs-

verordnung vom 8. September 1999 sind unentgeltlich, soweit sie für eine sachge- mässe Nutzung des Archivguts erforderlich sind.

2 Zusätzliche Dienstleistungen unterliegen der Gebührenpflicht. Die Gebühren be-

messen sich nach dem Kostendeckungsprinzip und nach dem Äquivalenzprinzip unter Berücksichtigung der Materialkosten, der direkten Personalkosten und anderer Auslagen. 3 Das Bundesarchiv erbringt zusätzliche Dienstleistungen nur, soweit dies mit seinen jeweiligen Möglichkeiten vereinbar ist und soweit die Erfüllung der Kernaufgaben nicht beeinträchtigt wird.

Art. 3 Ermässigung oder Erlass der Gebühren Das Bundesarchiv kann die Gebühren ermässigen oder erlassen, wenn: a. die Erhebung der Gebühren mehr Aufwand verursacht, als die Dienstlei- stung kostet; b. der oder die Gebührenpflichtige wenig begütert ist; c. die Dienstleistung oder die gewerbliche Nutzung im öffentlichen Interesse erfolgt, wie z. B. zu Ausbildungszwecken.

SR 172.041.15 1 SR 152.11; AS 1999 2858

3476 1999-5806

Gebührenverordnung AS 1999

Art. 4 Gebührenzuschläge 1 Es kann ein Zuschlag von bis zu 50 Prozent verlangt werden, wenn die Dienstlei- stung auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet wird.

2 Es kann ein Verwaltungszuschlag von bis zu 20 Prozent verlangt werden, wenn

das Bundesarchiv die Dienstleistung durch Dritte erbringen lässt.

Art. 5 Voranschlag Bei Dienstleistungen, deren Gebühren voraussichtlich 200 Franken übersteigen, un- terrichtet das Bundesarchiv die Gebührenpflichtigen vorgängig über die voraus- sichtlichen Gebühren.

Art. 6 Gebührenverfügung 1 Das Bundesarchiv stellt die Gebühren nach Erbringung der Dienstleistung in Rech- nung.

2 Der oder die Gebührenpflichtige kann innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung

beim Bundesarchiv eine Gebührenverfügung verlangen; gegen diese kann wiederum innert 30 Tagen Beschwerde beim Eidgenössischen Departement des Innern erhoben werden. Die Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege sind anwendbar.

Art. 7 Gebührenansätze

1 Die Ansätze für die Gebühren sind im Anhang festgelegt.

2 Bei Privatarchiven können besondere Bestimmungen und Ansätze gemäss den

Vereinbarungen mit dem Depositär oder der Depositärin zur Anwendung kommen.

Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

1. Dezember 1999 Eidgenössisches Departement des Innern:

10708 Dreifuss

Gebührenverordnung AS 1999

Anhang (Art. 6 Abs. 1)

Gebührenansätze in Franken

1. Dienstleistungsaufträge für Reproduktion

Franken Fotokopie im Format A4 oder A3 ab normaler Einzelblattvorlage bis A3 —.80 ab besonderen Vorlagenformaten, ab gebundenen Vorlagen oder ab schlechter Vorlagenqualität 2.— Papierabzug ab bestehendem Mikroformen, ausgedruckt durch die Benutzenden —.40 Verfilmung eines integralen Dossiers auf Mikrofilm – pro Seite —.50 Kopie eines bestehenden Mikrofilms pauschal 35.— Tonbandkassette, bespielt durch die Benutzenden pro Kassette 10.— Tonbandkassette, bespielt durch das Personal pro Kassette 35.— Film 16 oder 35 mm, bespielt durch externe Partnerfirma auf Video- kassette nach Offerte Videokopien auf VHS-Format, bespielt durch die Benutzenden – Grundpauschale inkl. 1 Kassette und 1–3 Sequenzen 40.— – für jeden weiteren Beitrag oder Sequenz 10.— Elektronische Kopie online übermittelt ab Einzelblattvorlage bis A3 pro Seite —.80 ab besonderen Vorlagenformaten, ab gebundenen Vorlagen oder ab schlechter Vorlagenqualität pro Seite 2.— Elektronische Kopie auf maschinenlesbarem Datenträger gespeichert, zusätzlich zum Seitenpreis – pro Diskette 10.— – pro CD-ROM 40.—

2. Auswertungsaufträge

Rechercheaufträge, die über die Ermittlung der Unterlagen anhand der Findmittel hinausgehen, z.B. Gutachten zur Quellenlage, Daten- bankabfragen pro Stunde 100.— Auswertung von Archivbeständen, themenbezogene Analysen und historische Gutachten pro Stunde 100.—

Gebührenverordnung AS 1999

Franken

3. Vermittlungsangebote

Führungen, Archivbesichtigungen und –einführungen; Ausstellungs- führungen – pro 20 Teilnehmende und 1,5 Stunden Dauer 100.—