AS 1999 572
Verordnung über den Sonderstab Geiselnahme und Erpressung
Verordnung über den Sonderstab Geiselnahme und Erpressung
vom 25. November 1998
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes1, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt Aufgaben, Zuständigkeit, Organisation und Einsatz des Sonderstabes Geiselnahme und Erpressung (SOGE).
Art. 2 Einsatz 1 Der SOGE wird eingesetzt zur Bewältigung einer erpresserischen Krisensituation, welche: a. namentlich durch die Begehung oder Vorbereitung einer strafbaren Handlung hervorgerufen wird, die der Bundesgerichtsbarkeit untersteht; und b. die Behörden des Bundes oder des Auslandes in eine Lage versetzt, in der sie zu handeln genötigt sind.
2 Er kann nach Rücksprache mit dem zuständigen Kanton auch eingesetzt werden,
wenn durch andere strafbare Handlungen wichtige Interessen des Bundes betroffen sind.
Art. 3 Zusammenarbeit
1 Der SOGE arbeitet mit den Stäben des Bundes und der Kantone zusammen.
2 Er kann auch mit den entsprechenden Stäben des Auslandes zusammenarbeiten.
Art. 4 Vorbereitungen für die Einsatzbereitschaft 1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) sorgt für die Einsatz- bereitschaft des SOGE.
2 Es nimmt die dafür nötigen Beträge in seinen Voranschlag auf.
SR 172.213.80 1 SR 172.010
572 1998-0229
Sonderstab Geiselnahme und Erpressung AS 1999
2. Abschnitt: Aufgaben und Zuständigkeit
Art. 5 Aufgaben
1 Der SOGE arbeitet zuhanden des Bundesrates zeitgerechte Lösungsvorschläge zur
Krisenbewältigung aus und bereitet entsprechende Massnahmen vor.
2 Kann aus Zeitgründen keine Rücksprache mit dem Bundesrat genommen werden,
kommt der Chefin oder dem Chef des SOGE stellvertretend die Führungs- und Ent- scheidkompetenz zu.
3 Während eines Einsatzes hat der SOGE insbesondere:
a. die erforderlichen Sofortmassnahmen zu ergreifen; b. die Verbindung zu den Stäben des Bundes, der Kantone und des Auslandes zu gewährleisten; c. die Entwicklung einer Krisensituation zu verfolgen und die Lage zu beurteilen; d. den Bundesrat zu orientieren; e. die Verhandlungsstrategie nach Weisung des Bundesrates festzulegen; f. die Rahmenbedingungen für Einsätze bekannt zu geben; g. die Verhandlungen zu führen oder an den zuständigen kantonalen Stab zu dele- gieren; h. die Öffentlichkeit in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen zu informie- ren; i. die politischen Entscheide vorzubereiten und die erforderlichen Anträge an den Bundesrat zu stellen; k. Massnahmen in der Zivilluftfahrt und im übrigen öffentlichen Verkehr zu tref- fen; l. interkantonale Polizeieinsätze zu koordinieren; m. internationale Polizeieinsätze zu koordinieren; n. die Einsätze mit denen der Armee zu koordinieren.
4 Der SOGE sorgt für flankierende Massnahmen und die Unterstützung der Kantone
mit Bundesmitteln.
Art. 6 Kantone
1 Die Kantone bereinigen die Lage vor Ort, wenn:
a. sich die Chance ergibt, die Krisensituation ohne oder unter Inkaufnahme mini- maler Opfer zu beseitigen; b. ein weiteres Zuwarten wegen unverhältnismässiger Opfer nicht mehr möglich ist und grosser Zeitdruck besteht; oder c. der Einsatz vom SOGE freigegeben wurde.
2 In den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a und b nehmen die kantonalen Stäbe nach
Möglichkeit Rücksprache mit dem SOGE.
3 In Ausnahmefällen kann der SOGE Einsätze aufschieben oder verbieten.
4 Bei mehreren Tat- oder Einsatzorten in verschiedenen Kantonen koordiniert der
SOGE die Einsätze der kantonalen Stäbe.
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3. Abschnitt: Unterstellung, Organisation und Mittel
Art. 7 Unterstellung Der SOGE ist dem EJPD unterstellt.
Art. 8 Organisation
1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des EJPD:
a. leitet den SOGE; b. trifft die politischen Entscheide und nimmt dabei, soweit es notwendig und zeitlich möglich ist, Rücksprache mit dem Bundesrat; c. ernennt die Stabschefin oder den Stabschef des SOGE.
2 Der SOGE verfügt über eine ständige Einheit und einen Kernstab.
Art. 9 Ständige Einheit
1 Die ständige Einheit ist dauernd einsatzbereit. Als erste Anlaufstelle:
a. beschafft und analysiert sie die zur Aufgabenerfüllung des SOGE notwendigen Informationen; b. alarmiert sie die Stabschefin oder den Stabschef beziehungsweise ihre oder sei- ne Stellvertretung; c. bietet sie im Auftrag der Stabschefin oder des Stabschefs beziehungsweise ihrer oder seiner Stellvertretung den Kernstab auf.
2 Die Funktion der ständigen Einheit wird von der Bundespolizei wahrgenommen.
Diese führt auch das Sekretariat des SOGE. 3 Bis zu einem Aufgebot des Kernstabes nimmt die ständige Einheit alle in Artikel 5 Absätze 1 und 3 angeführten Aufgaben des SOGE wahr.
Art. 10 Kernstab 1 Der Kernstab übernimmt nach einem Aufgebot so rasch als möglich alle in Artikel
5 Absätze 1 und 3 angeführten Aufgaben des SOGE.
2 Im Kernstab sind folgende Stellen vertreten:
a. die Bundeskanzlei; b. das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten; c. die Bundespolizei; d. das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport; e. das Bundesamt für Zivilluftfahrt.
3 Der Kernstab kann für die Bedürfnisse des SOGE weitere Personen beiziehen.
Art. 11 Mittel
1 Der SOGE verfügt im Einsatzfall über besondere Räumlichkeiten und Einrichtun-
gen.
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2 Das EJPD ist für den Unterhalt der besonderen Räumlichkeiten und Einrichtungen
zuständig und besorgt weitere für die Erfüllung der Aufgaben des SOGE notwendi- ge Mittel von den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone sowie von Drit- ten.
4. Abschnitt: Informationsbearbeitung
Art. 12 Weitergabe von Informationen
1 Der SOGE kann den Stäben des Bundes, der Kantone und des Auslandes sowie
betroffenen Dritten Informationen bekannt geben, soweit dies für Zwecke der Kri- senbewältigung notwendig ist.
2 Die Weitergabe von Personendaten richtet sich nach Artikel 17 des Bundesgeset-
zes vom 21. März 19972 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen.
Art. 13 Meldepflicht Sämtliche Stellen der Alarmorganisationen des Bundes und der Kantone sind ver- pflichtet, unverzüglich die Meldungen zu Ereignissen, die einen Einsatz des SOGE auslösen könnten, an die ständige Einheit weiterzuleiten.
Art. 14 Datensammlung
1 Für die Kontaktaufnahme im Zusammenhang mit Einsätzen des SOGE und die
Entschädigungszahlungen werden von den Angehörigen des SOGE sowie von bei- zuziehenden Personen Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer, Beruf, Spezial- kenntnisse und Funktion im SOGE in einer Datensammlung aufgenommen.
2 Das EJPD ist als Dateninhaber für die Datensammlung verantwortlich. Die Bear-
beitung der Daten erfolgt ausschliesslich durch Angehörige des EJPD oder des SOGE.
3 Die Daten dürfen den Stäben des Bundes und der Kantone bekannt gegeben wer-
den, soweit dies für Zwecke der Krisenbewältigung notwendig ist.
5. Abschnitt: Ausbildung und Alarmbereitschaft
Art. 15 Ausbildung Der SOGE ist verantwortlich für die Ausbildung seiner Angehörigen.
Art. 16 Alarmbereitschaft Der SOGE stellt die ständige Alarmbereitschaft seiner Angehörigen sicher.
2 SR 120
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6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 17 Vollzug
1 Das EJPD vollzieht diese Verordnung.
2 Es erlässt eine Stabsordnung.
Art. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
25. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
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