AS 1999 599
Geschäftsreglement der Kommunikationskommission
Geschäftsreglement der Kommunikationskommission
Änderung vom 9. November 1998 vom Bundesrat genehmigt am 14. Dezember 1998
Die Kommunikationskommission beschliesst:
I Das Geschäftsreglement der Kommunikationskommission vom 6. November 19971 wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. 3 3 Sie kann ihre Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg fällen, wenn kein Mitglied die Einberufung einer Sitzung verlangt.
Art. 13 Zwischenverfügungen 1 Der Präsident oder die Präsidentin bzw. der Vizepräsident oder die Vizepräsiden- tin kann zusammen mit einem anderen Mitglied der Kommission Zwischenverfü- gungen erlassen.
2 Das Bundesamt bereitet den entsprechenden Antrag vor.
3 Zwischenverfügungen sind umgehend zu erlassen. Die übrigen Mitglieder der
Kommission sind über die erlassenen Verfügungen sofort zu informieren.
II Diese Änderung tritt am 1. Februar 1999 in Kraft.
9. November 1998 Im Namen der Eidgenössischen Kommunikationskommission Der Präsident: Caccia
10135
1 SR 784.101.115
1998-0249 599