AS 1999 604
Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen
Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
Änderung vom 14. Dezember 1998
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 12. November 19971 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen wird wie folgt geändert:
3. Abschnitt: Abgabesatz
Art. 7 Der Abgabesatz beträgt 3 Franken je Kilogramm VOC. Er wird stufenweise wie folgt eingeführt: a. vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 2 Franken; b. ab 1. Januar 2003 3 Franken.
Art. 10 Abs. 1
1 Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35a Absatz 3 Buchstabe c oder
Absatz 4 USG oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC- Bilanz erstellen.
Art. 13 Abs. 1 und 5
1 Hersteller und Herstellerinnen, die VOC in Verkehr bringen oder selbst verwen-
den, sowie Personen, die Grosshandel mit VOC betreiben und eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben (Art. 21 Abs. 2), müssen der Oberzolldirektion eine Abgabedeklaration bis zum 15. Tag des Monats einreichen, der auf die Entstehung der Abgabeforderung folgt. 5 Wer die Abgabedeklaration nicht vollständig oder fristgerecht einreicht, muss auf der geschuldeten Abgabe einen Verzugszins bezahlen.
1 SR 814.018
604 1998-0288
Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen AS 1999
Gliederungstitel vor Art. 21
7. Abschnitt:
Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Verpflichtungsverfahren)
Art. 21 Bewilligung
1 Die Oberzolldirektion kann Personen eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig
abgabebefreiten VOC erteilen, wenn sie sich verpflichten, insgesamt jährlich min- destens 200 t VOC: a. so zu verwenden oder so zu behandeln, dass sie nicht in die Umwelt gelangen können; oder b. zu exportieren.
2 Die Bewilligung kann auch Personen erteilt werden, die Grosshandel mit VOC
betreiben und einen durchschnittlichen Lagerbestand von mindestens 200 t VOC nachweisen. 3 Die Verpflichtung oder der Nachweis ist bei der Oberzolldirektion zu hinterlegen.
Art. 22 Abs. 4
4 Die Unterlagen des Verfahrens zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC
sind während fünf Jahren seit Einreichung der VOC-Bilanz aufzubewahren.
Art. 23 Abs. 1 vierter Satz
1 ... Die Erträge der Jahre 2000 und 2001 werden zusammen im Jahr 2002 verteilt.
Art. 25 Abs. 2
2 Die Lenkungsabgabe wird erstmals am 1. Januar 2000 erhoben.
II Die Anhänge 1 und 2 werden gemäss Beilage geändert.
III Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 12. November 19972 über die Lenkungsabgabe auf «Heizöl Extraleicht» mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 Prozent wird wie folgt ge- ändert:
2 SR 814.019
Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen AS 1999
Art. 4 Abs. 1 dritter und vierter Satz 1 ... Die Verteilung eines Jahresertrags im Umfang der Einnahmen per 31. Dezember einschliesslich Zinsen erfolgt jeweils im Folgejahr. Die Erträge der Jahre 1998 bis
2001 werden zusammen im Jahr 2002 verteilt.
IV Diese Änderung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
14. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
10157
Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen AS 1999
Anhang 1 (Art. 2 Bst. a)
2. VOC mit Siedepunkt zwischen 150 °C und 240 °C (Hochsieder)
Zolltarif-Nr. Stoff(e)/Stoffgruppe(n) CAS-Nummer Spt./°C
2905.3100 Aufgehoben
Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen AS 1999
Anhang 2 (Art. 2 Bst. b)
Zolltarif-Nr. Produkt(e)/Produktegruppe(n)
2711. Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:
– verflüssigt: – – andere
1990 – – – andere
3208. Anstrichfarben und Lacke auf ...
...
9000 – andere
3212. Pigmente ...
...
9000 – andere
3817. Alkylbenzol-Gemische und ...
...
2010 Aufgehoben
3824. Zubereitete Bindemittel für ...
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9030 Aufgehoben
3902. Polymere ....
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9090 – – andere
3909. Aminoharze ...
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