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AS 1999 775

Verordnung der Bundesversammlung über das Reglement des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte

Bundesbeschluss über das Reglement des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte

vom 9. Oktober 1998

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 231 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Dezember 19972, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand Die Eisenbahngrossprojekte werden über eine Sonderrechnung innerhalb der Rechnung des Bundes finanziert. Dieser Beschluss legt Inhalt und Gliederung des Fonds fest; er regelt ebenso die Verfahren zu dessen Finanzierung und zur Einlage von Mitteln. Die Bestimmungen des Finanzhaushaltgesetzes3 sind subsidiär anwendbar.

Art. 2 Gliederung und Inhalt Der Fonds besteht aus einer Erfolgsrechnung und einer Bilanz. Die Erfolgsrechnung umfasst: a. den Ertrag: dieser setzt sich zusammen aus den Fondseinlagen in Form von zweckgebundenen Einnahmen, aus der Aktivierung von Darlehen und Vor- schüssen sowie aus Aktivzinsen auf den Darlehen und dem Nettovermögen; b. den Aufwand: dieser setzt sich zusammen aus Entnahmen für Projekte, aus Rückzahlungen der Verpflichtungen betreffend deren Bau und Finanzierung, aus Passivzinsen auf den Verpflichtungen des Fonds und aus der Abschreibung von Aktiven. Die Bilanz umfasst alle Aktiven und alle Verpflichtungen betreffend den Bau und die Finanzierung der Projekte.

Art. 3 Entnahmeverfahren Die Bundesversammlung legt gleichzeitig mit dem Bundesbeschluss über den Vor- anschlag in einem einfachen Bundesbeschluss jährlich die Mittel fest, die für die verschiedenen Projekte zur Verfügung gestellt werden.

SR 742.140

1 Heute: Art. 24 UeB BV (siehe AS 1999 741, Fussnote 3).

2 BBl 1998 339

3 SR 611.0

1999-4044 775

Reglement des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte. BB AS 1999

Sie genehmigt einen Zahlungskredit für jedes Projekt; für die Neue Eisenbahn- Alpentransversale jedoch bewilligt sie je einen Zahlungskredit für: a. die Gotthard-Basislinie; b. die Lötschberg-Basislinie; c. die Anbindung der Ostschweiz an die Gotthard-Basislinie; d. die Streckenausbauten des übrigen Netzes; e. die Projektaufsicht. Bei Bedarf kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdeparte- ment die Zahlungskredite weiter aufteilen. Wenn die Bauarbeiten rascher als geplant ausgeführt werden und die Kosten sich erwartungsgemäss entwickeln, kann der Bundesrat den im laufenden Jahr für das betreffende Projekt bewilligten Zahlungskredit um bis zu 15 Prozent erhöhen.

Art. 4 Einlageverfahren Im Rahmen der in Artikel 23 Absatz 2 der Übergangsbestimmungen der Bundes- verfassung festgelegten Zuständigkeiten und auf Grund einer Finanzplanung, welche die Kostendeckung der Projekte gewährleistet, legt der Bundesrat regelmässig fest, in welcher Höhe die verschiedenen vorgesehenen Finanzmittel dem Fonds zugewie- sen werden.

Art. 5 Finanzielle Beteiligung Dritter an den Projekten Legt der Bundesrat die organisatorischen und finanziellen Modalitäten für eine di- rekte Beteiligung privater oder internationaler Organisationen an den Projekten fest, so darf die gewählte Lösung weder zu einer Überschreitung der festgelegten Höchstverschuldung des Bundes nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d der Über- gangsbestimmungen der Bundesverfassung noch zu einer Zunahme der finanziellen Risiken führen, die sich später zu Lasten des Bundes auswirken können.

Art. 6 Gewährung von Vorschüssen Um eine stetige Finanzierung der Projekte zu gewährleisten, können dem Fonds Vorschüsse über die Bestandesrechnung des Bundes zugewiesen werden, auch wenn diese eine vorübergehende Erhöhung der Verschuldungsquote zur Folge haben. Die kumulierte Bevorschussung darf 4,2 Milliarden Franken (Preisbasis 1995) nicht überschreiten. Sie wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement regelmässig überprüft. Die Bundesversammlung beschliesst die erforderlichen Anpassungen des maximalen Plafonds. Dabei sind einerseits die technischen Sachzwänge, der Kostenverlauf, der Zeitplan und der Bedarf an Projekten, andererseits der allge- meine Verschuldungsgrad des Bundes zu berücksichtigen. Der Plafond für Bevor- schussung darf für die Verwirklichung neuer Projekte oder Projektteile nicht erhöht werden. Die Bevorschussung ist voll rückzahlbar. Auf der Bevorschussung werden markt- mässige Zinsen erhoben, die der Erfolgsrechnung belastet werden. Die Eidgenössi- sche Finanzverwaltung legt die Einzelheiten fest.

Reglement des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte. BB AS 1999

Art. 7 Verzinsung von Nettovermögen Das Nettovermögen des Fonds entspricht dem Aktivüberschuss der Bilanz nach Rückzahlung der gesamten Bevorschussung. Die Verzinsung von allfälligem Nettovermögen erfolgt zu marktmässigen Bedin- gungen. Der Erlös wird in der Erfolgsrechnung verbucht.

Art. 8 Genehmigung der Rechnung und Finanzplanung Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung jährlich die Rechnung des Fonds zur Genehmigung. Er erstellt eine Finanzplanung über vier Jahre. Er bringt sie der Bundesversamm- lung zusammen mit dem Voranschlag zur Kenntnis.

Art. 9 Ende der Laufzeit des Fonds Nach Abschluss der Bauarbeiten der verschiedenen Projekte und nach Bezahlung aller Zinsen und Rückzahlung der Vorschüsse wird die Fondsrechnung definitiv ab- geschlossen.

Art. 10 Verbuchung der bereits getätigten Investitionen Die bis zum 1. Januar 1998 den Eisenbahnen für das NEAT-Projekt gewährten Darlehen werden in variabel verzinsliche, bedingt rückzahlbare Darlehen umge- wandelt. Sie werden in die Rechnung des Fonds aufgenommen. Sie können in A-fonds-perdu-Beiträge umgewandelt werden, wenn die entsprechenden Abschnitte künftig insgesamt à fonds perdu finanziert werden. Die Umwandlung wird in der Bestandesrechnung verbucht.

Art. 11 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht nach Artikel 23 Absatz 3 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung nicht dem Referendum. Er tritt gleichzeitig mit dem Bundesbeschluss vom 20. März 19984 über Bau und Finanzierung von Infrastrukturvorhaben des öffentlichen Verkehrs mit Wirkung ab dem 1. Januar 1998 in Kraft und gilt ebenso lange.

Nationalrat, 9. Oktober 1998 Ständerat, 9. Oktober 1998 Der Präsident: Leuenberger Der Präsident: Zimmerli Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz

4 AS 1999 741

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