AS 2000 1134
Verordnung über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte
Verordnung über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte
vom 23. Dezember 1999
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 196 Ziffer 3 Absatz 2 Buchstabe e der Bundesverfassung, verordnet:
I Das Bundesgesetz vom 2. September 19991 über die Mehrwertsteuer wird wie folgt geändert:
Art. 36 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a Ziff. 2 erster Satz sowie Abs. 2 erster Tei l- satz und 3
1 Die Steuer beträgt 2,4 Prozent:
a. auf den Lieferungen und dem Eigenverbrauch folgender Gegenstände:
2. Ess- und Trinkwaren, ausgenommen alkoholische Getränke; der Steuer-
satz von 2,4 Prozent gilt nicht für Ess- und Trinkwaren, die im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden. ... 2 Die Steuer beträgt 3,6 Prozent auf Beherbergungsleistungen mit Geltung längstens bis zum 31. Dezember 2003; ...
3 Die Steuer beträgt 7,6 Prozent auf allen übrigen steuerbaren Umsätzen.
Art. 38 Abs. 6 erster Satz 6 Hat die steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen Landwirten, Forstwirten, Gärtnern, Viehhändlern und Milchsammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gärtnerei, Vieh oder Milch für Zwecke bezogen, die nach Absatz 2 zum Vorsteuerabzug berechtigen, so kann sie als Vorsteuer 2,4 Prozent des ihr in Rechnung gestellten Betrages abziehen. ...
1 SR 641.20; AS 2000 ...
1134 2000-0069
Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte AS 2000
Art. 77 Steuersätze Die Steuer beträgt: a. 2,4 Prozent auf der Einfuhr von Gegenständen nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a; b. 7,6 Prozent auf der Einfuhr anderer Gegenstände.
II Übergangsbestimmungen
1 Die bisherigen Steuersätze gelten für Umsätze, auch Teilumsätze, die vor dem
1. Januar 2001 getätigt werden, sofern hiefür bis zum 31. März 2001 Rechnung ge- stellt wird. Bei den Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerken, den Fernwärmeliefe- ranten sowie den Betreibern von Abwasserreinigungsanlagen verlängert sich die Frist für die Rechnungsstellung mit den bisherigen Steuersätzen bis zum 30. Juni 2001. 2 Die neuen Steuersätze gelten für Umsätze, auch Teilumsätze, die ab 1. Januar 2001 getätigt werden.
3 Die Einfuhr von Gegenständen unterliegt den neuen Steuersätzen, wenn die Ge-
genstände ab 1. Januar 2001 zur Einfuhr abgefertigt werden. 4 Unterliegt ein Umsatz, für den das Entgelt vor dem 1. Januar 2001 vereinbart wur- de, einem durch diese Änderung erhöhten Steuersatz, so kann der Leistungserbrin- ger vom Abnehmer die Vergütung des zusätzlichen Betrages verlangen, der sich aus dieser Erhöhung ergibt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
III Inkrafttreten Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
23. Dezember 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin