AS 2000 1623
Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz
Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen)
vom 10. Mai 2000
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 27 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19641 (Gesetz), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung umschreibt die bei Vorliegen besonderer Verhältnisse nach Arti- kel 27 Absatz 1 des Gesetzes möglichen Abweichungen von den gesetzlichen Ar- beits- und Ruhezeitvorschriften und bezeichnet die Betriebsarten oder Gruppen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, welche unter diese Abweichungen fallen. Sie bezeichnet für die einzelnen Branchen oder Gruppen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen den Umfang der Abweichungen.
Art. 2 Kleingewerbliche Betriebe 1 Kleingewerbliche Betriebe (Art. 27 Abs. 1bis des Gesetzes) sind Betriebe, in denen neben dem Arbeitgeber nicht mehr als vier Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, unabhängig von ihrem Beschäftigungsgrad, beschäftigt werden.
2 Betriebsnotwendigkeit (Art. 27 Abs. 1bis des Gesetzes) liegt vor, wenn:
a. ein Betrieb zu einer im 3. Abschnitt dieser Verordnung aufgeführten Be- triebsart gehört; oder b. die Voraussetzungen nach Artikel 28 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 2000 2 erfüllt sind.
SR 822.112
2000-0835 1623
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2. Abschnitt: Sonderbestimmungen
Art. 3 Geltung Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auf die einzelnen Betriebsarten sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen entsprechend den Bestimmungen des 3. Ab- schnitts anwendbar.
Art. 4 Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit sowie für den ununterbrochenen Betrieb
1 Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ohne behördliche
Bewilligung ganz oder teilweise in der Nacht beschäftigen.
2 Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ohne behördliche
Bewilligung ganz oder teilweise am Sonntag beschäftigen.
3 Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ohne behördliche
Bewilligung im ununterbrochenen Betrieb beschäftigen.
Art. 5 Verlängerung des Zeitraumes der täglichen Arbeit bei Tages- und Abendarbeit Der Zeitraum der Tages- und Abendarbeit darf für die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, mit Einschluss der Pausen und der Überzeitarbeit, auf höchs- tens 17 Stunden verlängert werden, sofern im Durchschnitt einer Kalenderwoche ei- ne tägliche Ruhezeit von mindestens 12 aufeinanderfolgenden Stunden gewährt wird. Die tägliche Ruhezeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen muss dabei mindestens
8 aufeinanderfolgende Stunden betragen.
Art. 6 Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen um 4 Stunden verlän- gert werden, sofern sie im Durchschnitt von drei Wochen eingehalten wird und im Durchschnitt des Kalenderjahres die Fünf-Tage-Woche gewährt wird.
Art. 7 Verlängerung der Arbeitswoche Die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen bis zu elf aufeinander- folgende Tage beschäftigt werden, sofern unmittelbar im Anschluss daran mindes- tens drei aufeinanderfolgende Tage frei gewährt werden und im Durchschnitt des Kalenderjahrs die Fünf-Tage-Woche gewährt wird.
Art. 8 Überzeitarbeit am Sonntag Überzeitarbeit nach Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes darf am Sonntag geleistet wer- den. Die am Sonntag geleistete Überzeitarbeit ist innert 14 Wochen durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen.
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Art. 9 Verkürzung der täglichen Ruhezeit Die Ruhezeit darf für erwachsene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bis auf
9 Stunden herabgesetzt werden, sofern sie im Durchschnitt von zwei Wochen
12 Stunden beträgt.
Art. 10 Dauer der Nachtarbeit 1 Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit für die einzelnen erwachsenen Arbeit- nehmer und Arbeitnehmerinnen 9 Stunden nicht überschreiten. Sie muss, mit Ein- schluss der Pausen, innert eines Zeitraumes von 12 Stunden liegen. Dabei ist den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine tägliche Ruhezeit von 12 Stunden und einmal in der Woche eine zusammenhängende Ruhezeit von 48 Stunden zu gewäh- ren. 2 Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit für die einzelnen erwachsenen Arbeit- nehmer und Arbeitnehmerinnen 10 Stunden nicht überschreiten, wenn ein grosser Teil davon reine Präsenzzeit darstellt und eine Ruhegelegenheit vorhanden ist. Sie muss, mit Einschluss der Pausen, innert eines Zeitraumes von 12 Stunden liegen. Dabei ist den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine tägliche Ruhezeit von
12 Stunden zu gewähren.
3 Bei Nachtarbeit mit einem Arbeitsbeginn nach 4 Uhr oder einem Arbeitsschluss
vor 1 Uhr darf die tägliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von höchstens 17 Stunden liegen. Beginnt die tägliche Arbeitszeit vor 5 Uhr oder endet sie nach 24 Uhr, so ist im Durchschnitt einer Kalenderwoche eine tägliche Ruhezeit von mindestens
12 Stunden zu gewähren. Die tägliche Ruhezeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen
muss dabei mindestens 8 Stunden betragen. 4 Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit innert eines Zeitraumes von 13 Stun- den höchstens 11 Stunden betragen, sofern sie im Durchschnitt einer Kalender- woche 9 Stunden nicht übersteigt. 5 Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit darf in höchstens 6 von 7 aufeinander- folgenden Nächten geleistet werden, sofern im Durchschnitt des Kalenderjahrs die Fünf-Tage-Woche gewährt wird.
Art. 11 Verschiebung der Lage des Sonntages Die Lage des Sonntagszeitraumes nach Artikel 18 Absatz 1 des Gesetzes darf um höchstens 3 Stunden vor- oder nachverschoben werden.
Art. 12 Anzahl freie Sonntage
1 Im Kalenderjahr sind mindestens 26 freie Sonntage zu gewähren. Sie können un-
regelmässig auf das Jahr verteilt werden. Im Zeitraum eines Kalenderquartals ist je- doch mindestens ein freier Sonntag zu gewähren.
2 Im Kalenderjahr sind mindestens zwölf freie Sonntage zu gewähren. Sie können
unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. In den Wochen ohne freien Sonntag ist
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jedoch im Anschluss an die tägliche Ruhezeit eine wöchentliche Ruhezeit von 36 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.
3 Wird im Durchschnitt des Kalenderjahres die Fünf-Tage-Woche gewährt, so kann
die Anzahl freie Sonntage bis auf vier herabgesetzt werden. Die freien Sonntage können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden.
Art. 13 Ersatzruhetag für Feiertagsarbeit Die Ersatzruhe für Feiertagsarbeit darf für ein Kalenderjahr zusammengefasst ge- währt werden.
Art. 14 Wöchentlicher freier Halbtag
1 Der wöchentliche freie Halbtag darf für einen Zeitraum von höchstens acht Wo-
chen zusammenhängend gewährt werden. 2 Der wöchentliche freie Halbtag darf in Betrieben mit erheblichen saisonmässigen Schwankungen für einen Zeitraum von höchstens zwölf Wochen zusammenhängend gewährt werden. 3 Der wöchentliche freie Halbtag kann von 8 bis auf 6 aufeinanderfolgende Stunden verkürzt werden. Er ist am Vormittag bis 12 Uhr oder am Nachmittag ab 14 Uhr zu gewähren. Die durch die Verkürzung ausfallende Ruhezeit ist innerhalb von sechs Monaten zusammenhängend nachzugewähren.
3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer
Art. 15 Krankenanstalten und Kliniken
1 Auf Krankenanstalten und Kliniken und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer
und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 5, 8, 9, 10 Absatz 2 und 12 Absatz 2 anwendbar. 2 Krankenanstalten und Kliniken sind ärztlich betreute Betriebe für Kranke, Wöch- nerinnen, Säuglinge, Verunfallte und Rekonvaleszente.
Art. 16 Heime und Internate 1 Auf Heime und Internate und die in ihnen mit der Betreuung der Insassen beschäf- tigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8, 9, 10 Absatz 2, 12 Absatz 2 und 14 Ab- satz 1 anwendbar. 2 Heime und Internate sind Kinder-, Erziehungs-, Anlern-, Ausbildungs-, Beschäfti- gungs-, Alters-, Pflege-, Kranken-, Unterkunfts- und Versorgungsheime.
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Art. 17 Spitex-Betriebe
1 Auf Spitex-Betriebe und die von ihnen mit Pflege- und Betreuungsaufgaben be-
schäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar. 2 Spitex-Betriebe sind Betriebe, die spitalexterne Aufgaben für pflege- und betreu- ungsbedürftige Personen erfüllen.
Art. 18 Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxen Auf Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxen und die in ihnen beschäftigten Arbeitneh- mer und Arbeitnehmerinnen ist Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar, soweit die Aufrechterhaltung von Notfalldiensten zu gewähr- leisten ist.
Art. 19 Apotheken Auf Apotheken und die in ihnen mit der Bereitstellung und dem Verkauf von Medi- kamenten beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar, soweit die Aufrechterhaltung von Notfalldiensten zu gewährleisten ist.
Art. 20 Bestattungsbetriebe 1 Auf Bestattungsbetriebe und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeit- nehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag und Arti- kel 8 anwendbar, soweit Nacht- und Sonntagsarbeit für unaufschiebbare Tätigkeiten notwendig sind. 2 Bestattungsbetriebe sind Betriebe, die Formalitäten und Verrichtungen bei Todes- fällen besorgen.
Art. 21 Tierkliniken 1 Auf Tierkliniken und die in ihnen mit der Pflege und Betreuung der Tiere beschäf- tigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar. 2 Tierkliniken sind Tierspitäler und tierspitalähnliche Betriebe, die kranke, pflege- bedürftige und verunfallte Tiere medizinisch betreuen.
Art. 22 Zoologische Gärten, Tiergärten und Tierheime Auf zoologische Gärten, Tiergärten und Tierheime und die in ihnen mit der Beauf- sichtigung und der Pflege der Tiere, mit dem Unterhalt der Anlagen sowie der Be- dienung der Kassen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Arti- kel 4 Absatz 1 für die ganze Nacht für Überwachungstätigkeiten und Absatz 2 für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 und 12 Absatz 2 anwendbar.
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Art. 23 Gastbetriebe
1 Auf Gastbetriebe und die in ihnen beschäftigten gastgewerblichen Arbeitnehmer
und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8, 11, 12 Absatz 3, 13 und 14 Absätze 2 und 3 anwendbar.
2 Auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit Erziehungs- und Betreuungs-
pflichten nach Artikel 36 des Gesetzes ist anstelle von Artikel 12 Absatz 3 Arti- kel 12 Absatz 2 anwendbar. 3 Gastbetriebe sind Betriebe, die gegen Entgelt Personen beherbergen oder Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgeben.
Art. 24 Spielbanken
1 Auf Spielbanken und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehme-
rinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag und Artikel 12 Absatz 1 anwendbar. 2 Spielbanken sind Betriebe, die über eine Betriebskonzession gemäss Bundesgesetz vom 18. Dezember 19983 über die Spielbanken verfügen.
Art. 25 Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten
1 Auf die Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten, die der Befriedigung spezifischer
Bedürfnisse der Touristen dienen, und auf die in ihnen mit der Bedienung der Kund- schaft beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind während der Saison die Artikel 4 Absatz 2 für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8, 12 Absatz 1 und
14 Absatz 1 anwendbar.
2 Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten sind Betriebe in Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorten, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt.
Art. 26 Kioske und Betriebe für Reisende 1 Auf Kioske an öffentlichen Strassen und Plätzen sind Artikel 4 Absatz 2 für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8, 12 Absatz 1 und 14 Absatz 1 anwendbar.
2 Auf Kioske und Betriebe für Reisende und die in ihnen für die Bedienung der
Durchreisenden beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 Absatz 1 für die Nacht bis 1 Uhr und Absatz 2 für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8, 12 Absatz 2 und 14 Absatz 1 anwendbar.
3 Kioske sind kleinere Verkaufsstände oder Verkaufsstellen, die der Kundschaft
überwiegend Presseerzeugnisse, Süssigkeiten, Tabak- und Souvenierwaren sowie kleine Verpflegungsartikel zum Verzehr an Ort und Stelle oder für unterwegs an- bieten. 4 Betriebe für Reisende sind Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetriebe an Bahn- höfen, Flughäfen, an anderen Terminals des öffentlichen Verkehrs und in Grenzor-
3 SR 935.52
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ten sowie Tankstellenshops auf Autobahnraststätten und an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr, die ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das überwiegend auf die spezifischen Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist.
Art. 27 Bäckereien, Konditoreien, Confiserien
1 Auf Bäckereien, Konditoreien, Confiserien und die in ihnen mit der Herstellung
von Bäckerei-, Konditorei- oder Confiseriewaren beschäftigten Bäcker, Konditoren und Confiseure sind die Artikel 4 an zwei Tagen pro Woche für die ganze Nacht, für die übrigen Tage ab 1 Uhr sowie für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 10 Ab- satz 4, 11, 12 Absatz 2 und 13 anwendbar. 2 Auf die Verkaufsgeschäfte in Bäckereien, Konditoreien, Confiserien und das in ih- nen beschäftigte Verkaufspersonal sind Artikel 4 Absatz 2 für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 12 Absatz 2 und 13 anwendbar. 3 Bäckereien, Konditoreien oder Confiserien sind Betriebe, die Bäckerei-, Kondito- rei- oder Confiseriewaren herstellen, einschliesslich der dazugehörigen Verkaufsge- schäfte, sofern diese überwiegend selbst hergestellte Produkte verkaufen.
Art. 28 Milchverarbeitungsbetriebe
1 Auf Milchverarbeitungsbetriebe und die in ihnen mit der Entgegennahme und Be-
handlung der Milch beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist Arti- kel 4 für die Nacht ab 2 Uhr und für den ganzen Sonntag anwendbar, soweit Nacht- arbeit und Sonntagsarbeit notwendig sind, um den Verderb der Milch zu verhindern.
2 Milchverarbeitungsbetriebe sind Betriebe, welche Milch zur Lagerung und Wei-
terverarbeitung entgegen nehmen.
Art. 29 Blumenläden Auf Blumenläden des Detailhandels und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist Artikel 4 Absatz 2 für den ganzen Sonntag anwendbar.
Art. 30 Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen sowie Nachrichten- und Bildagenturen 1 Auf Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen sowie Nachrichten- und Bildagenturen und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8, 11, 12 Ab- satz 1 und 13 anwendbar, soweit Nacht- und Sonntagsarbeit zur Wahrung der Ak- tualität notwendig sind. 2 Auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in der Sportberichterstattung tätig sind, ist anstelle von Artikel 12 Absatz 1 Artikel 12 Absatz 2 anwendbar. 3 Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen sowie Nachrichten- und Bildagenturen sind Betriebe, die Informationen oder Bildmaterial empfangen, verarbeiten, weiterleiten oder verbreiten.
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Art. 31 Radio- und Fernsehbetriebe
1 Auf Radio- und Fernsehbetriebe und die in ihnen mit der Vorbereitung, Produk-
tion, Aufnahme oder Ausstrahlung der Sendung beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag so- wie die Artikel 5, 6, 7, 9, 10 Absatz 3, 11, 12 Absatz 1 und 13 anwendbar.
2 Artikel 6 und 7 sind nur anwendbar auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die
bei länger dauernden zusammenhängenden Produktionen zum Einsatz gelangen.
3 Auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die bei der Vorbereitung, Produktion,
Aufnahme oder Ausstrahlung von Sportveranstaltungen zum Einsatz kommen, ist anstelle von Artikel 12 Absatz 1 Artikel 12 Absatz 2 anwendbar.
4 Radio- und Fernsehbetriebe sind Betriebe, die Radio- und Fernsehsendungen vor-
bereiten, produzieren, aufnehmen oder ausstrahlen.
Art. 32 Telekommunikationsbetriebe
1 Auf Telekommunikationsbetriebe und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen ist Artikel 4 für die ganze Nacht und für den ganzen Sonntag anwendbar, soweit Nacht- und Sonntagsarbeit für die Aufrechterhaltung der ange- botenen Fernmeldedienste notwendig sind.
2 Telekommunikationsbetriebe sind konzessionierte Betriebe, die Anlagen zur Er-
bringung von Fernmeldediensten betreiben.
Art. 33 Telefonzentralen
1 Auf Telefonzentralen und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeit-
nehmerinnen ist Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie für den ununterbrochenen Betrieb anwendbar.
2 Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die aus-
serhalb der Erbringung von reinen Telefondiensten mit kommerziellen Dienstleis- tungen wie namentlich Telefonmarketing und Verkauf von Waren sowie Dienstleis- tungen beschäftigt sind. 3 Telefonzentralen sind Betriebe, die in Zentralen telefonisch Auskunft erteilen, An- rufe und Aufträge entgegennehmen und weiterleiten.
Art. 34 Banken, Effektenhandel, Börsen und deren Gemeinschaftswerke Auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Banken, im Effektenhandel, in Börsen sowie in deren Gemeinschaftswerken ist Artikel 4 für die ganze Nacht und für die auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertage anwendbar, soweit Nacht- und Feiertagsarbeit für die Aufrechterhaltung des ununterbrochenen Funktionierens in- ternationaler Zahlungsverkehrs-, Effektenhandels- und Abwicklungssysteme not- wendig sind.
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Art. 35 Berufstheater 1 Auf Berufstheater und die in ihnen für die künstlerische Gestaltung der Auffüh- rungen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die Nacht bis 1 Uhr und für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 11, 12 Absatz 2 und
13 anwendbar.
2 Für die mit den für die Aufführungen notwendigen Tätigkeiten sowie für die Be-
dienung und Betreuung der Theaterbesucher beschäftigten Arbeitnehmer und Ar- beitnehmerinnen sind Artikel 4 für die Nacht bis 1 Uhr und für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 10 Absatz 3, 11, 12 Absatz 2 und 13 anwendbar. 3 Berufstheater sind Betriebe, die Schauspiel-, Opern-, Operetten-, Ballett- und Mu- sicals-Aufführungen durchführen.
Art. 36 Berufsmusiker Auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die mit der Durchführung musikalischer Darbietungen beschäftigt sind, sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 12 Absatz 2 und 13 anwendbar.
Art. 37 Betriebe der Filmvorführung Auf Betriebe der Filmvorführung, die gewerbsmässig Kinofilme vorführen und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die Nacht bis 2 Uhr und für den ganzen Sonntag sowie Artikel 12 Absatz 2 anwendbar.
Art. 38 Zirkusbetriebe 1 Auf Zirkusbetriebe und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehme- rinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Arti- kel 8, 9, 10 Absatz 3, 12 Absatz 2, 13 und 14 Absatz 1 anwendbar.
2 Die Artikel 4 Absatz 1 und 10 Absatz 3 sind nur anwendbar, soweit Nachtarbeit
für den Auf- und Abbau der Zelte, für die Tierpflege und den Weitertransport not- wendig ist. 3 Zirkusbetriebe sind Betriebe, die das Publikum gegen Entgelt mit einem artisti- schen Programm unterhalten und die ihren Standort in der Regel ständig ändern.
Art. 39 Schaustellungsbetriebe
1 Auf Schaustellungsbetriebe und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Ar-
beitnehmerinnen sind Artikel 4 Absatz 2 für den ganzen Sonntag sowie die Arti- kel 12 Absatz 2 und 13 anwendbar.
2 Schaustellungsbetriebe sind Betriebe, die bei Kirchmessen, Märkten oder ähnli-
chen Anlässen dem Publikum gegen Entgelt Darbietungen vorführen, oder Vergnü- gungs- oder andere Unterhaltungseinrichtungen zum Gebrauch zur Verfügung stel- len.
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Art. 40 Sport- und Freizeitanlagen
1 Auf die in Sport- und Freizeitanlagen mit der Bedienung, Betreuung und Anlei-
tung der Kunden sowie mit dem Unterhalt der Anlagen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8, 10 Absatz 3, 12 Absatz 2 und 14 Absatz 1 anwendbar.
2 Die Artikel 4 Absatz 1 und 10 Absatz 3 sind nur anwendbar, soweit Nachtarbeit
für den Unterhalt der Anlagen notwendig ist.
Art. 41 Skilifte und Luftseilbahnen
1 Auf Skilifte und Luftseilbahnen und die in ihnen mit dem Betrieb und Unterhalt
beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8, 12 Absatz 2, 13 und 14 Absatz 1 anwendbar.
2 Artikel 4 Absatz 1 ist nur anwendbar, soweit Nachtarbeit für den Unterhalt der
Anlagen notwendig ist.
3 Skilifte und Luftseilbahnen sind vom Bund nicht konzessionierte Betriebe, die
Anlagen zum Transport von Personen betreiben.
Art. 42 Campingplätze Auf Campingplätze und die in ihnen mit dem Betrieb und Unterhalt der Anlagen sowie mit der Bedienung und Betreuung der Kunden beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 Absatz 2 für den ganzen Sonntag, sowie die Artikel 8, 9, 12 Absatz 2, 13 und 14 Absatz 1 anwendbar.
Art. 43 Konferenz-, Kongress- und Messebetriebe
1 Auf Konferenz- und Kongressbetriebe und die mit der Betreuung und Bedienung
der Besucher sowie mit dem Unterhalt beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitneh- merinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 12 Absatz 1 und 13 anwendbar.
2 Auf Messebetriebe und die in ihnen mit dem Auf- und Abbau, der Bedienung der
Stände und Eintrittskassen sowie mit dem Unterhalt beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag, so- wie die Artikel 7, 12 Absatz 1 und 13 anwendbar. 3 Artikel 4 Absatz 1 ist nur anwendbar, soweit Nachtarbeit für den Auf- und Abbau von Veranstaltungseinrichtungen und Ständen sowie für den Unterhalt notwendig ist.
4 Konferenz- und Kongressbetriebe sind Betriebe, die politische, kulturelle oder
wissenschaftliche Informationsveranstaltungen durchführen. 5 Messebetriebe sind Betriebe, die für Aussteller Präsentations- und Verkaufsveran- staltungen durchführen.
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Art. 44 Museen und Ausstellungsbetriebe
1 Auf Museen und Ausstellungsbetriebe und die in ihnen mit der Bedienung der
Eintrittskassen, der Verkaufsstände und der Garderoben, für Führungen und die Aufsicht sowie mit dem technischen Unterhalt beschäftigten Arbeitnehmer und Ar- beitnehmerinnen sind Artikel 4 Absatz 2 für den ganzen Sonntag sowie die Arti- kel 12 Absatz 2 und 13 anwendbar.
2 Museen und Ausstellungsbetriebe sind Betriebe, die kulturelle Ausstellungen
durchführen.
Art. 45 Bewachungs- und Überwachungspersonal Auf die mit Bewachungs- und Überwachungsaufgaben beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 6, 8, 9, 10 Absätze 1 und 5, 12 Absatz 2 und 13 anwendbar.
Art. 46 Betriebe des Autogewerbes Auf Betriebe des Autogewerbes und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag an- wendbar, soweit sie mit der Versorgung von Fahrzeugen mit Betriebsstoffen sowie für die Aufrechterhaltung eines Pannen-, Abschlepp- und damit verbundenen Repa- raturdienstes beschäftigt sind.
Art. 47 Bodenpersonal der Luftfahrt 1 Auf das Bodenpersonal der Luftfahrt sind Artikel 4 für die ganze Nacht, den gan- zen Sonntag und für den ununterbrochenen Betrieb sowie die Artikel 5, 10 Absatz 3,
12 Absatz 1 und 13 anwendbar.
2 Die Artikel 5 und 10 Absatz 3 sind nur anwendbar für Tätigkeiten zur Vermeidung oder Behebung von Betriebsstörungen im Flugbetrieb.
3 Bodenpersonal der Luftfahrt sind Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die
Dienstleistungen erbringen, die der Aufrechterhaltung des ordentlichen Flugbetrie- bes dienen.
Art. 48 Bau- und Unterhaltsbetriebe für Eisenbahnanlagen Auf Bau- und Unterhaltsbetriebe für Eisenbahnanlagen und die in ihnen mit Unter- halts- und Erneuerungsarbeiten an Eisenbahnanlagen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar, soweit Nacht- und Sonntagsarbeit, namentlich an Anlagen der Fahrbahn und der Stromversorgung sowie an Anlagen für die Steuerung und Sicherung des Zugverkehrs, für die Aufrechterhaltung des Bahnbetriebes notwendig sind.
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Art. 49 Betriebe der Energie- und Wasserversorgung Auf Betriebe, die die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser sicher- stellen und die in ihnen mit der Produktion und der Sicherstellung der Verteilung beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist Artikel 4 für die ganze Nacht, den ganzen Sonntag und für den ununterbrochenen Betrieb anwendbar.
Art. 50 Betriebe der Kehricht- und Abwasserentsorgung Auf Betriebe der Kehricht- und Abwasserentsorgung und die in ihnen mit dem Be- trieb und dem Unterhalt der Anlagen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehme- rinnen ist Artikel 4 für die ganze Nacht, den ganzen Sonntag und für den ununter- brochenen Betrieb anwendbar.
Art. 51 Reinigungsbetriebe
1 Auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen von Reinigungsbetrieben, die aus-
schliesslich oder vorwiegend in einem Betrieb eingesetzt werden, der dieser Verord- nung unterstellt ist, sind die für die betreffende Betriebsart geltenden Sonderbe- stimmungen anwendbar, sofern: a. der betreffende Einsatzbetrieb die entsprechenden Sonderbestimmungen tat- sächlich in Anspruch nimmt; und b. der Einsatz des Reinigungspersonals in der Nacht oder am Sonntag für den Betriebsablauf des Einsatzbetriebes notwendig ist. 2 Reinigungsbetriebe sind Betriebe, die Reinigungs- und Aufräumarbeiten durchfüh- ren.
Art. 52 Betriebe für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte 1 Auf die Betriebe für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte und die in ih- nen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 5, 8, 9, 10 Absatz 1, 11, 12 Ab- satz 1, 13 und 14 Absatz 2 anwendbar, sofern eine unverzügliche Verarbeitung zur Vermeidung einer erheblichen Qualitätseinbusse der Produkte notwendig ist. 2 Die Artikel 5, 8, 9, 10 Absatz 1 und 11 sind nur während Erntezeiten zur Vermei- dung eines Verderbes der Produkte anwendbar.
3 Betriebe für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte sind Betriebe, die
pflanzliche Erzeugnisse wie Früchte, Gemüse, Kartoffeln, Obst, Speisepilze oder Schnittblumen aufbereiten, lagern, verarbeiten, kommissionieren oder verteilen.
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4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 53 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern) vom 14. Januar 1966 4 wird aufgehoben.
Art. 54 Übergangsbestimmung
1 Betriebe, die für die Einführung der Änderung vom 20. März 1998 des Gesetzes
und dieser Verordnung umfangreiche organisatorische oder vertragliche Anpassun- gen vornehmen müssen wie namentlich von Gesamtarbeitsverträgen, Betriebshand- büchern oder –reglementen, ISO-Zertifizierungen, Stunden- und Schichtplänen, ha- ben ab Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 1998 des Gesetzes und dieser Ver- ordnung bis zum 31. Januar 2001 Zeit für die betriebliche Umsetzung, sofern sich die Anpassung nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens hin verwirklichen lässt.
2 Auf den Umsetzungszeitpunkt hin können die Änderungen vom 20. März 1998 des
Gesetzes und dieser Verordnung nur als Ganzes in den Betrieben eingeführt werden.
3 Während der Übergangsfrist gilt das bisherige Recht weiter.
Art. 55 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.
10. Mai 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi
10944 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
4 AS 1966 119