AS 2000 174
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)
Änderung vom 24. November 1999
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19831 wird wie folgt ge- ändert:
Aufgehoben
Art. 20 Abs. 1 Bst. a–d 1 Der Versicherte muss bei der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle vorlegen:
a. das Formular «Meldung bei der Wohngemeinde»; b. die Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde oder, wenn er Ausländer ist, den Ausländerausweis; c. den Versicherungsausweis der AHV/IV; d. das Kündigungsschreiben, Zeugnisse der letzten Arbeitgeber, Bescheinigun- gen über die persönliche Aus- und Weiterbildung sowie den Nachweis sei- ner Bemühungen um Arbeit.
Art. 21 Beratung und Kontrolle (Art. 17 Abs. 2 AVIG)
1 Nach der Anmeldung muss sich der Versicherte entsprechend den Anordnungen
des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden. Der Versicherte muss sicherstellen, dass er in der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann. 2 Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgesprä- che für jeden Versicherten fest.
1 SR 837.02
174 1999-6046
Arbeitslosenversicherungsverordnung AS 2000
3 Sie erfasst für jeden Versicherten die Tage, an denen ein Beratungs- und Kontroll- gespräch geführt worden ist, und hält das Ergebnis des Gesprächs jeweils in einem Protokoll fest.
4 Zwischen dem 24. Dezember und dem 2. Januar finden keine Beratungs- und Kon-
trollgespräche statt.
Art. 22 Beratungs- und Kontrollgespräche (Art. 17 Abs. 2 AVIG)
1 Das erste Beratungs- und Kontrollgespräch muss innerhalb von 15 Tagen nach der
Anmeldung zur Arbeitsvermittlung geführt werden. 2 Die zuständige Amtsstelle führt mit jedem Versicherten monatlich mindestens ein Beratungs- und Kontrollgespräch. Dabei werden die Vermittlungsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft überprüft. 3 Übt der Versicherte einen vollzeitlichen Zwischenverdienst oder eine freiwillige Tätigkeit nach Artikel 15 Absatz 4 AVIG aus, so bietet ihn die zuständige Amts- stelle mindestens alle zwei Monate zu einem Beratungs- und Kontrollgespräch auf. 4 Die zuständige Amtsstelle legt mit dem Versicherten fest, wie er in der Regel in- nert Tagesfrist erreicht werden kann.
Art. 23 Kontrolldaten für die Geltendmachung des Anspruchs (Art. 17 Abs. 2 AVIG)
1 Die Kontrolldaten werden mit dem Datensatz «Kontrolldaten» oder mit dem For-
mular «Angaben der versicherten Person» erfasst. Der Kanton hat sich für einen Datenträger zu entscheiden.
2 Der Datenträger gibt Auskunft über:
a. die Werktage, für die der Versicherte glaubhaft macht, dass er arbeitslos und vermittlungsfähig war; b. alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind, wie Krankheit, Militärdienst, Ferienabwesenheit, Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme, Zwischenverdienst, Grad der Vermittlungs- fähigkeit des Versicherten.
3 Die zuständige Amtsstelle erstellt beim ersten Beratungs- und Kontrollgespräch
mit dem Versicherten den Datensatz «Kontrolldaten» oder das Formular «Angaben der versicherten Person». Darauf vermerkt sie die vom Versicherten bei der Ge- meinde gewählte Kasse (Art. 19 Abs. 3). 4 Die zuständige Amtsstelle stellt sicher, dass der Versicherte am Monatsende über den Ausdruck des Datensatzes «Kontrolldaten» oder das Formular «Angaben der versicherten Person» verfügt.
Art. 26 Abs. 3
3 Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen des Versicherten monatlich
zu überprüfen.
Arbeitslosenversicherungsverordnung AS 2000
Art. 27 Kontrollfreie Tage2 (Art. 17 Abs. 2 AVIG) 1 Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist hat der Versicherte Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die er frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss er nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllen. 2 Als Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit zählen Tage, an denen der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.
3 Der Versicherte hat den Bezug seiner kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage im
Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden. Ohne entschuldbaren Grund gelten die kontrollfreien Tage auch bei Nichtantritt als bezogen. Die kontrollfreien Tage können nur wochenweise bezogen werden.
4 Der Versicherte, der während eines Zwischenverdienstes ihm nach Arbeitsvertrag
zustehende Ferien bezieht, hat auch für diese Zeit Anspruch auf Zahlungen nach Artikel 41a. Die während des Zwischenverdienstes bezogenen Ferientage werden von den bis zum Ferienbeginn erworbenen kontrollfreien Tagen abgezogen.
5 Nimmt der Versicherte an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teil, so kann er
während dieser Zeit höchstens so viele kontrollfreie Tage beziehen, wie sich auf Grund der Gesamtdauer dieser Massnahme ergeben. Kontrollfreie Tage können nur in Absprache mit dem Programmverantwortlichen bezogen werden.
Aufgehoben
Art. 29 Abs. 1 Bst. d und 2 Bst. a, c und d
1 Für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten
Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, macht der Versicherte seinen Anspruch geltend, indem er der Kasse einreicht: d. den Ausdruck des Datensatzes «Kontrolldaten» oder das Formular «Angaben der versicherten Person»;
2 Zur Geltendmachung seines Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt der
Versicherte der Kasse vor: a. den Ausdruck des Datensatzes «Kontrolldaten» oder das Formular «Angaben der versicherten Person»; c. weitere Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung seines Anspruchs ver- langt. d. Aufgehoben
2 Artikel 27 Absätze 3 und 4 in der Fassung der Änderung vom 11. August 1999 (Ziff. 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998; AS 1999 2387) werden durch die vorliegende Fassung ersetzt.
Arbeitslosenversicherungsverordnung AS 2000
Art. 46 Normale und verkürzte Arbeitszeit (Art. 31 Abs. 1 und 35 Abs. 1 AVIG) 1 Als normale Arbeitszeit gilt die vertragliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers, jedoch höchstens die ortsübliche Arbeitszeit im betreffenden Wirtschaftszweig. Für Arbeit- nehmer mit flexiblem Arbeitszeitsystem gilt die vertraglich vereinbarte jahresdurch- schnittliche Arbeitszeit als normale Arbeitszeit.
2 Als verkürzt gilt die Arbeitszeit nur, wenn sie zusammen mit geleisteten Mehr-
stunden die normale Arbeitszeit nicht erreicht. Als Mehrstunden gelten alle ausbe- zahlten oder nicht ausbezahlten Stunden, welche die vertraglich vereinbarte Arbeits- zeit übersteigen. Nicht als Mehrstunden gelten Zeitsaldi bis zu 20 Arbeitsstunden aus betrieblichen Gleitzeitregelungen sowie betrieblich festgelegte Vor- oder Nach- holstunden zum Überbrücken von Feiertagen.
3 Mit dem ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode, für die Kurzarbeits- oder
Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet wird, beginnt eine zweijährige Rahmen- frist für den Leistungsbezug. 4 Läuft im Zeitpunkt der Einführung von bewilligter Kurzarbeit für den Betrieb oder die Betriebsabteilung noch keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug, so sind die von den einzelnen Arbeitnehmern in den sechs vorangegangenen Monaten geleiste- ten Mehrstunden von ihren Arbeitsausfällen abzuziehen.
5 Während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug werden alle von den einzelnen
Arbeitnehmern bis zum Zeitpunkt eines erneuten Arbeitsausfalles geleisteten Mehr- stunden von ihren Arbeitsausfällen abgezogen, jedoch längstens aus den letzten zwölf Monaten.
Aufgehoben
Art. 54a Saisonale Beschäftigungsschwankungen (Art. 33 Abs. 1 Bst. b und 3 AVIG)
Beschäftigungsschwankungen gelten als saisonal, wenn der Arbeitsausfall nicht hö- her ist als der durchschnittliche Arbeitsausfall derselben Periode aus den beiden Vorjahren.
Art. 66 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 66a Normale und verkürzte Arbeitszeit 1 Als normale Arbeitszeit gilt die vertragliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers, jedoch höchstens die ortsübliche Arbeitszeit im betreffenden Wirtschaftszweig. Für Arbeit-
Arbeitslosenversicherungsverordnung AS 2000
nehmer mit flexiblem Arbeitszeitsystem gilt die vertraglich vereinbarte jahresdurch- schnittliche Arbeitszeit als normale Arbeitszeit.
2 Als verkürzt gilt die Arbeitszeit nur, wenn sie zusammen mit geleisteten Mehr-
stunden die normale Arbeitszeit nicht erreicht. Als Mehrstunden gelten alle ausbe- zahlten oder nicht ausbezahlten Stunden, welche die vertraglich vereinbarte Arbeits- zeit übersteigen. Nicht als Mehrstunden gelten Zeitsaldi bis zu 20 Arbeitsstunden aus betrieblichen Gleitzeitregelungen sowie betrieblich festgelegte Vor- oder Nach- holstunden zum Überbrücken von Feiertagen.
3 Mit dem ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode, für die Kurzarbeits- oder
Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet wird, beginnt eine zweijährige Rahmen- frist für den Leistungsbezug. 4 Läuft im Zeitpunkt eines anrechenbaren wetterbedingten Arbeitsausfalles für den Betrieb oder die Betriebsabteilung noch keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug, so sind die von den einzelnen Arbeitnehmern in den sechs vorangegangenen Mona- ten geleisteten Mehrstunden von ihren Arbeitsausfällen abzuziehen.
5 Während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug werden alle von den einzelnen
Arbeitnehmern bis zum Zeitpunkt eines erneuten Arbeitsausfalles geleisteten Mehr- stunden von ihren Arbeitsausfällen abgezogen, jedoch längstens aus den letzten zwölf Monaten.
Art. 119 Abs. 1 Bst. e und 3 und 4
1 Die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle richtet sich:
e. für die Beiträge an Umschulungs- und Weiterbildungseinrichtungen sowie an Programme zur vorübergehenden Beschäftigung nach dem Sitz der ge- suchstellenden Institution;
3 Zuständig zur Beurteilung eines Gesuches um Erlass einer Rückforderung ist die
kantonale Amtsstelle desjenigen Kantons, in dem der Versicherte bei Eröffnung der Rückforderungsverfügung seinen Wohnsitz hatte. 4 Zweifelt eine Amtsstelle an ihrer Zuständigkeit, so klärt sie diese zusammen mit jener Amtsstelle ab, die ebenfalls zuständig sein könnte. Können sich die beiden Amtsstellen nicht einigen, so wenden sie sich an die Ausgleichsstelle; diese be- zeichnet die zuständige Amtsstelle.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
24. November 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss