AS 2000 1853
Beamtengesetz
Beamtengesetz
Änderung vom 24. März 2000
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 19981, beschliesst:
I Das Beamtengesetz vom 30. Juni 19272 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 85 Ziffern 1 und 3 der Bundesverfassung3, ...
Art. 6 Abs. 3
3 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Amtsdauer der Beamtinnen und Beamten auf
den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer neuen gesetzlichen Regelung der Arbeitsver- hältnisse beim Bund zu beenden und die Überführung des Bundespersonals in das neue Arbeitsverhältnis zu regeln.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 24. März 2000 Ständerat, 24. März 2000 Der Präsident: Seiler Der Präsident: Schmid Carlo Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz