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AS 2000 2424

Verordnung über Ausbildungsbetriebe für Luftfahrzeug-Unterhaltspersonal (VJAR-147)

Verordnung über Ausbildungsbetriebe für Luftfahrzeug-Unterhaltspersonal (VJAR-147)

vom 25. August 2000

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf die Artikel 6a und 57 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19481 (LFG) und Artikel 138a der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19732 (LFV), verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für schweizerische Betriebe, die in der Schweiz oder auf

dem Flughafen Basel-Mülhausen die in JAR-663 vorgeschriebene Grundausbildung und die auf Luftfahrzeugmuster bezogene Ausbildung durchführen sowie die ent- sprechenden Prüfungen abnehmen wollen. 2 Soweit nicht strengere ausländische Vorschriften anwendbar sind, gilt diese Ver- ordnung für schweizerische Betriebe, die im Ausland die in JAR-66 vorgeschriebene Grundausbildung und die auf Luftfahrzeugmuster bezogene Ausbildung durchführen sowie die entsprechenden Prüfungen abnehmen wollen.

Art. 2 Ausbildungsbetriebsausweis 1 Betriebe nach Artikel 1 bedürfen eines vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundes- amt)4 ausgestellten Ausbildungsbetriebsausweises.

2 Die Erteilung, Erneuerung und Erweiterung von Ausbildungsbetriebsausweisen

richten sich nach JAR-1475.

3 JAR-147 kann beim Bundesamt eingesehen oder bei der zuständigen Stelle der

Joint Aviation Authorities (JAA)6 gegen Entgelt bezogen werden. JAR-147 wird nicht in der Amtlichen Sammlung publiziert und nicht übersetzt.

SR 748.127.23

3 Joint Aviation Requirements on Certifying Staff Maintenance

4 Adresse: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern

5 Joint Aviation Requirements on Approved Maintenance Training/Examinations

6 Adresse: IHS Aviation Information, 15 Inverness Way East, Englewood, CO 80112, USA (www.ihsaviation.com); Bezugsadresse in der Schweiz: Technischer Fachbuch-Vertrieb AG, Spitalstrasse 12, 2501 Biel (www.tfv.ch)

2424 2000-1095

Ausbildungsbetriebe für Luftfahrzeug-Unterhaltspersonal AS 2000

Art. 3 Ausbildungsbetriebe im Ausland

1 Das Bundesamt kann Ausbildungsbetriebsausweise auch an ausländische Betriebe

mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der JAA7 ist, erteilen, soweit dafür ein Bedürfnis nachgewiesen ist und kein unverhältnismässiger Aufwand entsteht.

2 Das Bundesamt kann die einem Betrieb von einer Behörde eines Nichtmitglied-

staates der JAA ausgestellte Genehmigung zur Durchführung der vorgeschriebenen Grundausbildung und der auf Luftfahrzeugmuster bezogenen Ausbildung sowie zur Abnahme der entsprechenden Prüfungen anerkennen, wenn der Betrieb alle die von den JAA festgelegten Zusatzbedingungen, welche die Gleichwertigkeit mit JAR-147 sicherstellen, erfüllt.

Art. 4 Rechte und Pflichten Die Rechte und Pflichten des Inhabers eines Ausbildungsbetriebsausweises richten sich nach JAR-147.

Art. 5 Gültigkeit des Ausbildungsbetriebsausweises 1 Der Ausbildungsbetriebsausweis ist unbefristet gültig. In besonderen Fällen kann das Bundesamt die Gültigkeitsdauer befristen.

2 Die Gültigkeitsdauer des Ausbildungsbetriebsausweises, welcher in Anwendung

von Artikel 3 Absatz 2 erteilt wurde, richtet sich nach der von der ausländischen Behörde festgelegten Gültigkeitsdauer.

Art. 6 Entzug oder Einschränkungen Das Bundesamt kann in Anwendung von Artikel 92 LFG den befristeten oder dauernden Entzug eines Ausbildungsbetriebsausweises verfügen oder den Gültig- keitsbereich einschränken, namentlich wenn es feststellt, dass: a. die für die Erteilung des Ausweises massgebenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; b. die massgebenden Vorschriften in schwerwiegender Weise oder wiederholt verletzt wurden; c. ihm der Zugang zum Ausbildungsbetrieb verwehrt wird oder ihm die Un- terlagen vorenthalten werden, die zur Überprüfung der Befolgung dieser Vorschriften notwendig sind.

Art. 7 Ausnahmen

1 Das Bundesamt kann in begründeten Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestim-

mungen dieser Verordnung bewilligen.

2 Es kann die Ausnahmen befristen oder mit Bedingungen und Auflagen versehen.

7 Adresse: Joint Aviation Authorities, Saturnusstraat 8–10, P.O. Box 3000,

2130 KA Hoofddorp, Netherlands

Ausbildungsbetriebe für Luftfahrzeug-Unterhaltspersonal AS 2000

Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.

25. August 2000 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation:

11105 Moritz Leuenberger
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