AS 2000 2491
Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die entsprechende Kennzeichnung der pflanzlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)
Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die entsprechende Kennzeichnung der pflanzlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)
Änderung vom 23. August 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Bio-Verordnung vom 22. September 1997 1 wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung folgender Erzeugnisse als biologi-
sche Produkte: a. nicht verarbeitete pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse sowie Nutz- tiere; b. verarbeitete, für den menschlichen Verzehr bestimmte pflanzliche und tieri- sche Agrarerzeugnisse, die im Wesentlichen aus Zutaten pflanzlichen und/ oder tierischen Ursprungs bestehen; c. Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Mischfuttermittel und Futtermittel, die nicht unter Buchstabe a fallen.
2 Diese Verordnung gilt nicht für die Aquakultur und deren Erzeugnisse.
Art. 2 Kennzeichnung
1 Erzeugnisse nach Artikel 1 dürfen als biologische Produkte gekennzeichnet wer-
den, wenn sie nach dieser Verordnung produziert oder eingeführt sowie aufbereitet und vermarktet werden.
1 SR 910.18
2000-1625 2491
Bio-Verordnung AS 2000
2 Für die Kennzeichnung als biologisches Erzeugnis dürfen die folgenden Bezeich-
nungen oder davon abgeleitete gebräuchliche Bezeichnungen (wie Bio-, Öko-) ver- wendet werden: a. deutsch: biologisch, ökologisch; b. französisch: biologique; c. italienisch: biologico; d. romanisch: biologic.
3 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) kann ein Zeichen
festlegen, welches freiwillig für die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die den Be- stimmungen dieser Verordnung entsprechen, verwendet werden kann. Für Erzeug- nisse, die in der Schweiz produziert worden sind, kann es ein eigenes Zeichen fest- legen.
4 Kennzeichnung, Werbung oder Geschäftspapiere für Erzeugnisse, die nicht nach
dieser Verordnung produziert worden sind, dürfen nicht den Eindruck erwecken, die Erzeugnisse, deren Zutaten oder ein Futtermittel-Ausgangserzeugnis seien biolo- gisch erzeugt worden, es sei denn, die betreffenden Bezeichnungen gelten nicht für die in den Lebensmitteln oder Futtermitteln enthaltenen landwirtschaftlichen Er- zeugnisse oder stehen ganz offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Art der Erzeugung.
5 Die Kennzeichnung darf nur verwendet werden, wenn die Einhaltung der Anforde-
rungen bei der Produktion, der Aufbereitung und der Einfuhr zertifiziert wurde.
6 Marken mit Bezeichnungen nach den Absätzen 2 und 4 dürfen nur verwendet wer-
den, wenn das Erzeugnis nach dieser Verordnung hergestellt wurde.
Art. 3 Sachüberschrift und Bst. c, e und f Grundsätze Für die Produktion und die Aufbereitung biologischer Erzeugnisse gelten folgende Grundsätze: c. Auf den Einsatz gentechnisch veränderter Organismen und deren Folgepro- dukte wird verzichtet. Davon ausgenommen sind veterinärmedizinische Er- zeugnisse. e. Die Zahl der Nutztiere ist an die für das Verwenden der Hofdünger geeig- nete eigene oder gepachtete landwirtschaftliche Nutzfläche anzupassen. f. Die Nutztiere werden während ihrer gesamten Lebensdauer auf Biobetrieben nach den Anforderungen dieser Verordnung gehalten und mit Futtermitteln, die nach dieser Verordnung erzeugt worden sind, gefüttert.
Art. 4 Bst. a, c und e In dieser Verordnung bedeuten: a. Erzeugnisse: pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse sowie Lebensmittel, die im Wesentlichen aus solchen Erzeugnissen bestehen.
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c. Aufbereitung: Arbeitsgänge zur Haltbarmachung und/oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschliesslich der Schlachtung und der Zerlegung tierischer Erzeugnisse sowie Verpackung und/oder Veränderung der Form des Hinweises auf die biologische Landwirtschaft bei der Etikettie- rung frischer, haltbar gemachter und/oder verarbeiteter Erzeugnisse. e. Folgeprodukte von gentechnisch veränderten Organismen: Stoffe, die aus oder durch gentechnisch veränderte Organismen erzeugt werden, jedoch keine gentechnisch veränderten Organismen enthalten.
Art. 8 Abs. 1 1 Betriebe, welche auf die biologische Produktion umgestellt haben, gelten während zwei Jahren als Umstellungsbetriebe. Als Umstelldatum gilt jeweils der 1. Januar. Für Nutzflächen, die nach der Umstellung hinzukommen, gilt eine Umstellungs- dauer von zwei Jahren.
Art. 9 Abs. 3 Bst. g sowie 4 und 5
3 Voraussetzung dazu ist insbesondere:
g. Die Einhaltung der weiteren Anforderungen im Anhang. 4 Ist die sofortige vollständige Umstellung der Nutztierhaltung nicht zumutbar, so kann das Bundesamt dem Betrieb gestatten, die Tierhaltung innert drei Jahren schrittweise nach Tierkategorien umzustellen.
5 Nicht zulässig ist die Parallelproduktion von:
a. nicht eindeutig unterscheidbaren Sorten; b. Tieren der gleichen Nutztierkategorie.
Art. 12 Abs. 6
6 Hofdüngerabnahmeverträge zwischen Betrieben, welche den ökologischen Leis-
tungsnachweis nach der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19982 (DZV) erfüllen, sind möglich.
Art. 15 Anforderungen an die Tierhaltung 1 Die Tiere der Rindergattung, einschliesslich der Bubalus- und Bisonarten, Tiere der Pferdegattung, Schafe, Ziegen, Tiere der Schweinegattung sowie Geflügel sind nach den Bestimmungen über den regelmässigen Auslauf im Freien von Artikel 61 der DZV und dessen Ausführungsbestimmungen zu halten. Für die Haltung von Kaninchen gelten die Bestimmungen über die besonders tierfreundlichen Stallhal- tungssysteme von Artikel 60 der DZV und dessen Ausführungsbestimmungen.
2 SR 910.13
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2 Das Departement kann zusätzliche Vorschriften erlassen für:
a. Stalleinrichtungen; b. Haltung und Aufzucht; c. Weiden und Laufhöfe. 3 Es kann Tierhaltungsvorschriften auch für die übrigen Nutztierkategorien erlassen, namentlich für die Imkerei.
Art. 15a Anbindehaltung
1 Es ist nicht zulässig, Tiere angebunden zu halten.
2 In Absprache mit der Zertifizierungsstelle können jedoch angebunden gehalten
werden: a. einzelne Tiere für begrenzte Zeit aus Sicherheits- bzw. Tierschutzgründen; b. auf Kleinbetrieben Tiere der Rindergattung.
3 Das Departement kann die Grösse der Kleinbetriebe festlegen.
Art. 16 Fütterungsgrundsätze
1 Das Futter muss den ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren ver-
schiedenen Entwicklungsstadien decken und eher der Qualitätsproduktion als der Maximierung der Erzeugung dienen.
2 Mastmethoden mit Zwangsfütterung sowie die Haltung von Tieren unter Bedin-
gungen, die zu Anämie führen können, sind nicht zulässig.
Art. 16a Futtermittel 1 Das Departement legt fest, welche Futtermittel zulässig sind und wie die Futter- mittel zu verwenden sind.
2 Der Zukauf von Futtermitteln zur Ergänzung der betriebseigenen Futtergrundlage
ist zulässig. Zukäufe müssen aus biologischem Anbau stammen.
3 Die Beimischung von Futtermitteln aus Umstellungsbetrieben ist im Durchschnitt
bis zu maximal 30 Prozent der Ration der einzelnen Nutztierkategorie zulässig. Stammen diese Futtermittel aus dem eigenen Betrieb, kann dieser Satz 60 Prozent betragen, und, sofern es sich dabei um einen Umstellungsbetrieb handelt, 100 Pro- zent.
4 Der Futteranteil aus nicht biologischem Anbau darf pro Jahr, bezogen auf die
Trockensubstanz der Bestandteile landwirtschaftlichen Ursprungs, betragen: a. 10 Prozent des gesamten Futterverzehrs der Wiederkäuer; b. 20 Prozent des gesamten Futterverzehrs je Tierkategorie bei den Nicht-Wie- derkäuern.
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5 Der zulässige Höchstanteil von nicht biologischen Futtermitteln an der Tagesration beträgt 25 Prozent der Trockensubstanz.
6 Bei Futtermittelertragsverlusten, insbesondere auf Grund aussergewöhnlicher
Witterungsverhältnisse, kann das Bundesamt für einen begrenzten Zeitraum in ei- nem spezifischen Gebiet für direkt betroffene Tierhalter einen höheren Prozentsatz nicht biologischer Futtermittel zulassen.
7 Die Futterkomponenten müssen naturbelassen und die angewendeten Techniken
der Futterbereitung möglichst naturnah und energieschonend sein. Futtermittel dür- fen keine Spuren von gentechnisch veränderten Organismen oder von Folgeproduk- ten gentechnisch veränderter Organismen enthalten, die anteilmässig über den fut- termittelrechtlich festgelegten Höchstschwellen für unvermeidbare Verunreinigun- gen liegen.
Art. 16b Spezifische Ernährungsvorschriften
1 Wiederkäuer müssen mindestens 60 Prozent der Futter-Trockensubstanz in Form
von frischem, getrocknetem oder siliertem Raufutter erhalten.
2 Junge Säugetiere müssen auf der Grundlage von unveränderter Milch, vorzugswei-
se Muttermilch, ernährt werden. Alle Säugetiere sind während eines Mindestzeit- raums mit unveränderter Milch zu ernähren. Der Mindestzeitraum bemisst sich nach der Tierart. Er beträgt bei Rindern (einschliesslich Bubalus- und Bison-Arten) und Tieren der Pferdegattung drei Monate, bei Schafen und Ziegen 35 Tage und bei Schweinen 40 Tage. Bei Geflügel muss das im Maststadium verabreichte Futter zu 65 Prozent aus Ge- treidekörnern und Körnerleguminosen (deren Produkte und Nebenprodukte) sowie Ölsaaten (deren Produkte und Nebenprodukte) bestehen.
Art. 16c Zucht
1 Die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit (Lebensleistung) der Nutztiere sowie
die Qualität der tierischen Erzeugnisse sind durch die Wahl geeigneter Rassen und Zuchtmethoden zu fördern.
2 Die Reproduktion der Nutztiere muss auf natürlichen Methoden beruhen.
3 Die künstliche Besamung ist erlaubt. Andere Formen der künstlichen oder ander-
weitig beeinflussten Reproduktion (z.B. Embryotransfers) sind jedoch nicht zuläs- sig. Das Bundesamt kann zur Erhaltung von gefährdeten genetischen Ressourcen Ausnahmen bewilligen. Entsprechende Tiere und deren Produkte dürfen nicht mit dem Hinweis auf die biologische Landwirtschaft vermarktet werden.
4 Auf dem Betrieb dürfen keine aus Embryotransfer stammenden Tiere gehalten wer-
den.
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Art. 16d Tiergesundheit
1 Die Krankheitsvorsorge muss auf folgenden Grundsätzen beruhen:
a. Wahl geeigneter Rassen oder Linien; b. Anwendung tiergerechter Haltungspraktiken, die den Bedürfnissen der ein- zelnen Tierarten gerecht werden, sowie eine hohe Widerstandsfähigkeit ge- gen Krankheiten fördern und Infektionen vorbeugen; c. Verfütterung hochwertiger Futtermittel, regelmässiger Auslauf (Weide, Laufhof, Aussenklimabereich) zur Förderung der natürlichen Immunität der Tiere; d. Gewährleistung einer angemessenen Besatzdichte, um Überbelegung und damit zusammenhängende Tiergesundheitsprobleme zu vermeiden. 2 Wenn ein Tier erkrankt oder sich verletzt, ist es unverzüglich zu behandeln, wenn nötig in getrennten, geeigneten Räumlichkeiten. 3 Für die Verwendung von Tierarzneimitteln in der biologischen Tierhaltung gelten folgende Grundsätze: a. Phytotherapeutische Erzeugnisse (z.B. Pflanzenextrakte, ausgenommen An- tibiotika, oder Pflanzenessenzen), homöopathische Erzeugnisse (z.B. pflanz- liche, tierische und mineralische Stoffe) sowie Spurenelemente und die zu diesem Zweck vom Departement festgelegten Erzeugnisse sind chemisch- synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika vorzuzie- hen, sofern sie erfahrungsgemäss eine therapeutische Wirkung auf die be- treffende Tierart und die zu behandelnde Krankheit haben. b. Kann mit den Mitteln nach Buchstabe a eine Krankheit oder eine Verletzung erfahrungsgemäss nicht wirksam behandelt werden, ist eine Behandlung zur Vermeidung von Leiden des Tieres jedoch erforderlich, so dürfen in Verant- wortung des Tierarztes chemisch-synthetische allopathische Tierarzneimittel oder Antibiotika verabreicht werden. c. Die Verwendung von Kokzidiostatika, vorbeugende Eiseninjektionen bei Schweinen sowie die Verwendung von Hormonen oder ähnlichen Stoffen zur Kontrolle der Fortpflanzung (z.B. Einleitung oder Synchronisierung der Brunst) oder zu anderen Zwecken sind nicht zulässig. Die Hormone dürfen jedoch im Falle einer therapeutischen tierärztlichen Behandlung einem ein- zelnen Tier verabreicht werden. d. Die präventive Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer Tier- arzneimittel oder von Antibiotika ist nicht zulässig. 4 Die Art des Mittels (einschliesslich der pharmakologischen Wirkstoffe) sowie die Einzelheiten der Diagnose, die Art der Verabreichung, die Dauer der Behandlung und die vorgeschriebene Wartezeit müssen eindeutig, schriftlich und unlöschbar im
Behandlungsjournal festgehalten werden. 5 Die behandelten Tiere sind jederzeit eindeutig als solche – im Falle grosser Tiere einzeln, im Falle von Geflügel oder Kleinvieh einzeln oder herdenweise – identifi- zierbar.
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6 Bei bestehender Gefährdung der Tiergesundheit sind Impfungen und Entwurmun-
gen erlaubt.
7 Für die Desinfektion der Zitzen dürfen nur Mittel verwendet werden, die in der
Liste der Forschungsanstalt für Milchwirtschaft aufgeführt sind.
8 Die Wartezeit zwischen der letzten Verabreichung eines chemisch-synthetischen
allopathischen Tierarzneimittels unter normalen Anwendungsbedingungen und der Gewinnung von einem solchen Tier stammenden Lebensmitteln aus biologischer Landwirtschaft muss doppelt so lang sein wie die gesetzlich vorgeschriebene Zeit. Dies gilt nicht für die Verabreichung von Mitteln zur Trockenstellung von Kühen mit Euterproblemen. 9 Erhält ein Tier oder eine Gruppe von Tieren innerhalb eines Jahres mehr als zwei oder ein Maximum von drei Behandlungen mit chemisch-synthetischen allopathi- schen Tierarzneimitteln oder Antibiotika (oder mehr als eine therapeutische Be- handlung, wenn der produktive Lebenszyklus kürzer als ein Jahr ist), so dürfen die betreffenden Tiere oder von diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse nicht als dieser Verordnung entsprechend verkauft werden, und die Tiere müssen die Umstellungs- zeiträume gemäss Artikel 16f Absatz 2 durchlaufen; davon ausgenommen sind Impfungen, Parasiten-Behandlungen sowie Behandlungen im Rahmen von staatli- chen Tierseuchenprogrammen.
Art. 16e Zootechnische Massnahmen
1 Zootechnische Eingriffe sind auf ein Minimum zu beschränken. Sie müssen durch
qualifiziertes Personal im dafür am besten geeigneten Alter der Tiere ausgeführt werden.
2 Eingriffe wie das Beschneiden von Schwänzen, Zähnen sowie von Schnäbeln,
Zehen und Flügeln bei Geflügel, das Kapaunisieren, die Enthornung von adulten Tieren und die Verwendung von Nasenringen bei Schweinen sind nicht zulässig. Das Bundesamt kann in begründeten Fällen für die Enthornung sowie das Anbrin- gen von Nasenringen bei Schweinen im Sömmerungsgebiet Ausnahmen bewilligen.
3 Bei einzelnen Tieren dürfen folgende Eingriffe vorgenommen werden:
a. das Anbringen von Gummibändern an Schwänzen von Schafen, falls dies zur Verbesserung der Gesundheit, des Wohlbefindens oder der Hygiene der Tiere erforderlich ist; b. die Enthornung von Jungtieren unter Betäubung, falls dies aus Sicherheits- gründen notwendig ist; c. die Kastration zur Sicherstellung der Qualität der Erzeugnisse; bei Schwei- nen darf der Eingriff nur bis zum Alter von 14 Tagen vorgenommen werden.
Art. 16f Herkunft der Nutztiere
1 Es dürfen nur Nutztiere eingestallt werden, die aus Biobetrieben stammen. Dies
gilt nicht für Reit- und Zugpferde.
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2 Nutztiere, die nicht aus Biobetrieben stammen, und die nach dem Beginn der Um-
stellung eingestallt werden, müssen während folgender Zeiträume nach den Regeln dieser Verordnung gehalten werden: a. Tiere der Pferde- und der Rindergattung (einschliesslich Bubalus- und Bi- son-Arten) für die Fleischerzeugung während 12 Monaten und mindestens drei Vierteln ihres Lebens; b. kleine Wiederkäuer und Schweine während mindestens 6 Monaten; c. Milch produzierende Tiere während mindestens 6 Monaten; d. Geflügel für die Fleischerzeugung, das eingestallt wurde, bevor es drei Tage alt war, während mindestens 56 Tagen; e. Geflügel für die Eiererzeugung während mindestens 6 Wochen.
3 Für die Zwecke des Aufbaus eines Bestandes können Kälber und kleine Wieder-
käuer für die Fleischerzeugung als Tiere aus biologischer Produktion vermarktet werden, wenn sie bis zur Schlachtung während folgender Zeiträume nach den Re- geln dieser Verordnung gehalten werden: a. Kälber während mindestens 6 Monaten; b. kleine Wiederkäuer während mindestens 2 Monaten. 4 Sind zur Ergänzung der natürlichen Bestandesvergrösserung oder zur Bestandeser- neuerung Tiere aus Biobetrieben nicht in ausreichender Menge verfügbar, so dürfen in Absprache mit der Zertifizierungsstelle nullipare weibliche Jungtiere alljährlich in einem Umfang von bis zu 10 Prozent des Bestands an ausgewachsenen Tieren der Pferde- oder Rindergattung, einschliesslich der Bubalus- und Bison-Arten, oder bis zu 20 Prozent des Bestands an ausgewachsenen Schweinen, Schafen oder Ziegen aus nicht biologischen Betrieben eingestallt werden. Für Biobetriebe mit weniger als 10 Tieren der Rinder- oder der Pferdegattung oder mit weniger als fünf Schweinen, Schafen oder Ziegen ist die Erneuerung auf ein Tier im Jahr beschränkt.
5 Das Bundesamt kann auf Gesuch hin einzelnen Betrieben bewilligen, Tiere aus
nicht biologischen Betrieben im Umfang bis zu 40 Prozent des Bestandes einzu- stallen, sofern Tiere aus Biobetrieben nicht in ausreichender Menge verfügbar sind, bei: a. erheblicher Ausweitung der Haltung; b. Rassenumstellung; c. Aufbau eines neuen Zweiges der Tierproduktion; d. Notwendigkeit eines Ersatzkalbes für eine Mutter- oder Ammenkuh. 6 Bei hoher Mortalität auf Grund einer Seuche oder einer Katastrophensituation be- willigt das Bundesamt die Erneuerung oder den Wiederaufbau des Bestandes mit Tieren aus nicht biologischen Betrieben, sofern Tiere aus Biobetrieben nicht in aus- reichender Menge verfügbar sind. 7 Männliche Zuchttiere aus nicht biologischen Betrieben können jederzeit zugekauft werden.
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Art. 16g Mindestschlachtalter bei Geflügel
1 Das Mindestschlachtalter bei Geflügel beträgt:
a. 81 Tage bei Mastpoulets; b. 49 Tage bei Peking-Enten; c. 70 Tage bei weiblichen Flugenten; d. 84 Tage bei männlichen Flugenten; e. 92 Tage bei Mulard-Enten; f. 94 Tage bei Perlhühnern; g. 140 Tage bei Truten und Gänsen. 2 Produzenten, die das Mindestschlachtalter nicht einhalten, müssen langsam wach- sende Rassen verwenden.
Art. 17 Abs. 2
2 Das Departement kann zusätzliche Vorschriften für Futtermittel erlassen.
Art. 18 Abs. 1 Bst. e
1 Erzeugnisse, die zum Verzehr bestimmt sind, dürfen in der Sachbezeichnung nur
dann als biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden, wenn: e. das Erzeugnis oder seine Zutaten nicht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurden und bezüglich der gentechnisch veränderten Organismen den Anfor- derungen von Artikel 22b Absatz 8 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 19953 (LMV) entsprechen;
Art. 19 Bst. d In der übrigen Kennzeichnung darf ein Erzeugnis, das den Anforderungen nach Artikel 18 nicht entspricht, mit Ausnahme des Hinweises nach Buchstabe c dieses Absatzes, nur im Verzeichnis der Zutaten und nur dann als biologisches Erzeugnis gekennzeichnet werden, wenn: d. die Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c–h und Ab- sätze 2–4 erfüllt sind.
Art. 21 In einem Erzeugnis nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b darf eine nach den Regeln des biologischen Landbaus gewonnene Zutat nicht zusammen mit der glei- chen, jedoch nach anderen Regeln gewonnenen Zutat enthalten sein.
3 SR 817.02
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Art. 25 Abs.1 Bst. b sowie Abs. 2
1 Die Produzentinnen und Produzenten sind verpflichtet:
b. detaillierte Aufzeichnungen über den Pflanzenbau, die Nutztierhaltung und den Futter- und Hilfsstoffeinsatz zu führen;
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen im Anhang.
Art. 26 Abs. 3
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen im Anhang.
Art. 27 Abs. 2
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen im Anhang.
Art. 27a Besondere Anforderungen an die Kontrolle von tierischen Erzeugnissen 1 Bei der Fleischerzeugung sind auf allen Stufen von Erzeugung, Schlachtung, Zer- legung und sonstigen Aufbereitungen bis hin zum Verkauf an die Konsumentinnen und Konsumenten alle Kontrollen vorzunehmen, die erforderlich sind, um – soweit dies technisch möglich ist – Herkunft und Verbleib der tierischen Erzeugnisse in der Produktions-, Verarbeitungs- und Aufbereitungskette von der Einheit, in der die Tiere erzeugt werden, bis zur Einheit der endgültigen Verpackung und/oder Kenn- zeichnung nachzuweisen.
2 Für andere Erzeugnisse als Fleisch sind die besonderen Massnahmen zur Nach-
weisführung im Anhang festgelegt.
Art. 28 Abs. 2 2 Sie müssen über eine festgelegte Organisation sowie Zertifizierungs- und Überwa- chungsverfahren (Standardkontrollprogramm) verfügen. Darin müssen insbesondere öffentlich zugängliche Kriterien, die den von ihnen kontrollierten Unternehmen zur Auflage gemacht werden, sowie ein geeignetes Massnahmenkonzept bei festgestell- ten Unregelmässigkeiten festgelegt sein. Die Mindestanforderungen sind im Anhang festgelegt.
Aufgehoben
Art. 39 erster Satz Bis zum 31. Dezember 2003 kann Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial, das nicht nach Artikel 13 Absätze 1 und 2 erzeugt worden ist, verwendet werden, wenn auf dem Markt nachweislich kein Material für eine geeignete Sorte erhältlich ist. ...
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Art. 39a Befreiung von der Einhaltung einzelner Anforderungen an die Tierhaltung Ist es einem Betrieb oder einem Verarbeitungsunternehmen nicht zumutbar, alle Vorschriften über die Tierhaltung oder über die Herstellung von tierischen Erzeug- nissen schon ab dem 1. Januar 2001 zu erfüllen, so kann das Bundesamt auf Gesuch hin den Betrieb oder das Unternehmen längstens bis zum 31. Dezember 2001 von der Einhaltung einzelner Vorschriften befreien.
Art. 39b Umstellungsfristen Betrieben mit Tierhaltung wird die Zeit, während der sie vor dem 1. Januar 2001 in der Tierhaltung allgemein anerkannte Regeln der biologischen Landwirtschaft be- achtet haben, an die Umstellungsfristen nach den Artikeln 8 und 9 angerechnet, wenn die Betriebe der Zertifizierungsstelle gegenüber nachweisen, dass ihre Tier- haltung während dieser Zeit den Regeln entsprochen hat.
Art. 39c Beachtung allgemein anerkannter Regeln der Tierhaltung Bis zum Erlass von Tierhaltungsvorschriften nach Artikel 15 Absatz 3 sind die ent- sprechenden allgemein anerkannten Regeln der biologischen Landwirtschaft zu be- achten.
Art. 39d Anbindehaltung In Absprache mit der Zertifizierungsstelle dürfen Tiere der Rindergattung bis zum 31. Dezember 2010 in bereits vor dem 1. Januar 2001 bestehenden Gebäuden ange- bunden gehalten werden, sofern: a. die Vorschriften über den regelmässigen Auslauf im Freien eingehalten wer- den; und b. die Tiere auf reichlich mit Einstreu versehenen Flächen gehalten und indivi- duell betreut werden.
Art. 39e Beachtung allgemein anerkannter Regeln für Futtermittel Bis zum Erlass von Kennzeichnungs- und Kontrollvorschriften für Futtermittel nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c sind die entsprechenden allgemein anerkannten Re- geln zu beachten.
Art. 39f Zukauf von Nutztieren
1 Sind Tiere aus Biobetrieben nicht in ausreichender Menge verfügbar, so dürfen
zum Aufbau eines neuen Tierbestandes bis zum 31. Dezember 2003 Tiere aus nicht biologischen Betrieben zugekauft werden: a. Legehennen bis zum Alter von 18 Wochen; b. Kücken zur Mast, wenn sie spätestens am 3. Lebenstag eingestallt werden;
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c. Bubalus- und Bisonarten ab dem Zeitpunkt der Entwöhnung bis zum Alter von 6 Monaten; d. Kälber ab dem Zeitpunkt der Entwöhnung bis zum Alter von 6 Monaten; e. Pferde ab dem Zeitpunkt der Entwöhnung bis zum Alter von 9 Monaten; f. Schafe und Ziegen ab dem Zeitpunkt der Entwöhnung bis zum Alter von
45 Tagen;
g. Ferkel von höchstens 25 kg Gewicht ab dem Zeitpunkt der Entwöhnung.
2 Bis zum 31. Dezember 2003 beträgt die Frist, während der zugekaufte Nutztiere
auf dem Betrieb gehalten werden müssen, damit sie als Tiere aus biologischer Pro- duktion gelten: a. für Schweine 4 Monate; b. für milchproduzierende Tiere 3 Monate.
Art. 39g Weiterbenützung von Marken Abweichend von Artikel 2 Absatz 6 dürfen Marken mit den Bezeichnungen nach Artikel 2 bis zum 1. Juli 2006 in der Kennzeichnung und in der Werbung für Er- zeugnisse weiter verwendet werden, die nicht nach dieser Verordnung produziert worden sind, sofern die Marke: a. vor dem 1. Januar 1998 hinterlegt wurde; und b. stets mit einem klaren, deutlich sichtbaren und leicht lesbaren Hinweis dar- auf versehen ist, dass die Erzeugnisse nicht nach der biologischen Landwirt- schaft, wie sie diese Verordnung vorschreibt, hergestellt werden.
II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
23. August 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi
11051 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Anhang (Art. 9 Abs. 3, 25 Abs. 2, 26 Abs. 3, 27 Abs. 2, 27 a Abs. 2 und 28 Abs. 2)
Bestimmungen zum Kontrollverfahren
A. Landwirtschaftliche Produktion A.I: Pflanzenbau und pflanzliche Erzeugnisse
1. Bei Aufnahme des Kontrollverfahrens erstellen die Zertifizierungsstelle und
die Produzentin oder der Produzent gemeinsam einen Bericht, welcher die nachstehenden Elemente enthalten muss. Diese Bestimmungen gelten für Unternehmen, deren Tätigkeit sich auf das Sammeln von Wildpflanzen be- schränkt, sinngemäss: a. eine vollständige Beschreibung des Betriebs mit Angabe der Lagerplät- ze für Produkte, Hilfsmittel und Hofdünger, Applikationsgeräte, Wirt- schaftsgebäude, Schläge und/oder Sammelgebiete sowie gegebenenfalls der Orte, an denen bestimmte Verarbeitungs- und/oder Verpackungs- vorgänge stattfinden; b. die Massnahmen, die im Betrieb zu treffen sind, um die Einhaltung die- ser Verordnung zu gewährleisten; c. im Fall des Sammelns von Wildpflanzen, die von der Produzentin oder vom Produzent – oder wo relevant auch von Dritten – zu bietenden Ga- rantien, damit gewährleistet ist, dass auf den betroffenen Flächen seit mindestens drei Jahren keine unzulässigen Mittel eingesetzt worden sind; d. das Datum, an dem auf den betreffenden Parzellen, Räumlichkeiten und/oder in den betreffenden Sammelgebieten letztmals Mittel ange- wandt wurden, deren Einsatz nicht mit den Vorschriften dieser Verord- nung vereinbar ist; e. im Fall der schrittweisen Umstellung zusätzlich einen Umstellungsplan nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a sowie eine Dokumentation: – der Produktionsmassnahmen und der Warenflüsse des ganzen Be- triebs; – der getroffenen Massnahmen zur Abdriftvermeidung und zur Ge- währleistung des separaten Warenflusses von unterschiedlich pro- duzierten Erzeugnissen; – der Abgrenzungen der unterschiedlich bewirtschafteten Flächen.
2. Der Bericht und darin insbesondere der in Ziffer 1 Buchstabe a beschriebene
Teil muss periodisch nachgeführt werden.
3. Die Produzentin oder der Produzent muss der Zertifizierungsstelle jährlich
seine Anbauplanung vorlegen.
4. Die Buchhaltung muss die notwendigen Belege enthalten, anhand derer die
Zertifizierungsstelle folgendes überprüfen kann: a. Ursprung, Art und Menge aller angekauften Betriebsstoffe sowie deren Verwendung;
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b. Art, Menge und Abnehmer aller verkauften Agrarerzeugnisse bzw. Menge der im Direktverkauf abgesetzten Erzeugnisse. Verarbeitet der Biobetrieb seine landwirtschaftlichen Erzeugnisse selbst, so müssen die Bücher die in Abschnitt B Ziffer 2 Buchstabe c genannten In- formationen enthalten.
5. Erzeugnisse dürfen zu anderen Unternehmen, einschliesslich Grosshändlern
und Einzelhändlern, nur in geeigneten Verpackungen oder Behältnissen be- fördert werden. Diese müssen so verschlossen sein, dass ihr Inhalt nicht aus- getauscht werden kann. Deren Etikette muss unabhängig von anderen ge- setzlich vorgeschriebenen Angaben folgende Informationen enthalten: a. Name und Anschrift der für die Erzeugung oder Aufbereitung des Er- zeugnisses verantwortlichen Person oder bei Angabe eines anderen Verkäufers einen Vermerk, anhand dessen die annehmende Stelle und die Zertifizierungsstelle den für die Erzeugung des Produkts Verant- wortlichen zweifelsfrei ermitteln können; b. Bezeichnung des Erzeugnisses mit Hinweis auf die biologische Land- wirtschaft.
6. Das Verschliessen von Verpackungen oder Behältnissen ist jedoch nicht er-
forderlich, wenn die Erzeugnisse: a. von einer Produzentin oder einem Produzenten zu einem Unternehmen befördert werden, das ebenfalls dem Kontrollverfahren nach dem
5. Kapitel unterliegt;
b. im Falle von Offenware ein Begleitpapier mitführen, das die unter Zif- fer 5 genannten Angaben enthält; und c. auf jedem Gebinde eine Etikette aufweisen, welche die unter Ziffer 5 genannten Angaben enthält.
7. Bewirtschaftet ein Betrieb mit Obst- oder Weinbau oder in schrittweiser
Umstellung nicht alle Parzellen nach den Produktionsregeln dieser Verord- nung, so werden die Parzellen, auf denen keine unter diese Verordnung fal- lenden Pflanzen angebaut werden, sowie die Lagerplätze für Betriebsmittel (wie Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Saatgut) ebenfalls der Kontrollre- gelung nach den Ziffern 1–4 unterworfen. Auf diesen Parzellen dürfen grundsätzlich nur eindeutig unterscheidbare Erzeugnisse angebaut werden. Im Weinbau, bei der Pflanzgutproduktion und bei für die Agrarforschung zugelassenen Flächen können ausnahmsweise auf demselben Betrieb diesel- ben Sorten nach verschiedenen Produktionsregeln angebaut werden, wenn: a. geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die aus verschiedenen Einheiten stammenden Erzeugnisse stets voneinan- der getrennt gehalten werden. Die Vorkehrungen müssen von der Zer- tifizierungsstelle genehmigt worden sein; b. durch die Zertifizierungsstelle rechtzeitig eine Ernteschätzung vorge- nommen werden kann; c. die Zertifizierungsstelle unmittelbar nach Abschluss der Ernte über das genaue Ernteaufkommen der betreffenden Einheiten und über alle eine
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Identifizierung des Ernteguts ermöglichenden Merkmale (z. B. Qualität, Farbe, Durchschnittsgewicht usw.) unterrichtet wird.
A.II: Tiere und tierische Erzeugnisse aus der Nutztierhaltung 1. Bei Einführung der Kontrollregelung für tierische Erzeugnisse erstellen Pro- duzent und Zertifizierungs- oder Kontrollstelle: a. eine vollständige Beschreibung der Haltungsgebäude, des Auslaufs (Weiden, Laufhof, Aussenklimabereich) und gegebenenfalls der La- ger-, Pack- und Verarbeitungsräume für Tiere und tierische Erzeugnis- se, Rohwaren und Produktionsmittel; b. eine vollständige Beschreibung der Einrichtungen zur Hofdüngerlage- rung; c. ein Inventar der bestehenden Hofdüngerabnahmeverträge; d. einen Bewirtschaftungsplan für die im Rahmen des biologischen Land- baus wirtschaftende Tierproduktionseinheit (Planung für die Bereiche Fütterung, Zucht, Gesundheit usw.); e. und legen die konkreten Massnahmen fest, die der Produzent zu treffen hat, damit die Einhaltung dieser Verordnung sichergestellt ist.
2. Diese Beschreibung und die betreffenden Massnahmen werden in einem von
dem betreffenden Produzent zu unterzeichnenden Kontrollbericht aufge- führt.
3. Ausserdem verpflichtet sich der Produzent in diesem Bericht, seinen Betrieb
im Einklang mit dieser Verordnung zu führen und erklärt sich für den Fall eines Verstosses mit der Anwendung der geeigneten Korrektur- oder Sank- tionsmassnahmen der Zertifizierungsstelle einverstanden.
4. Die allgemeinen Kontrollanforderungen gemäss Anhang I Teil A I Num-
mern 1, 4, 5, 6 und 7 für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gelten sinnge- mäss auch für Tiere und tierische Erzeugnisse.
5. Abweichend von den vorgenannten Bestimmungen ist die Lagerung von al-
lopathischen Tierarzneimitteln im Betrieb zulässig, soweit sie im Rahmen der Behandlung tierärztlich verschrieben wurden, an einem überwachten Ort aufbewahrt werden und in einem Behandlungsjournal aufgeführt sind.
6. Die Tiere müssen ständig identifizierbar sein, bei grossen Säugetieren ein-
zeln und bei Geflügel und kleinen Säugetieren einzeln oder herdenweise.
7. Nach der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank vom 18. August
19994 (Stand am 26. Oktober 1999) führt jeder Tierhalter ein Tierverzeich-
nis aller Klauentiere, die auf seinem Betrieb gehalten werden. Für die übri- gen Tiere werden Haltungsbücher in Form eines Registers geführt; sie müs- sen der Kontrollbehörde oder Zertifizierungsstelle am Betriebssitz ständig zugänglich gehalten werden.
4 SR 916.404
Bio-Verordnung AS 2000
Diese Register, die lückenlos Aufschluss über die Herdenbetreuung geben sollen, müssen folgende Angaben enthalten: a. artenweise Neuzugänge: Herkunft und Zeitpunkt des Neuzugangs, Um- stellungszeitraum, Identifikation, tierärztliche Vorgeschichte; b. Tierabgänge: Alter, Anzahl bei Schlachtung, Identifikation und Emp- fänger; c. etwaige Verluste an Tieren mit Angabe der Gründe; d. Futterzukauf nach Tierkategorien; e. Krankheitsvorsorge, therapeutische Eingriffe und tierärztliche Behand- lung: Zeitpunkt der Behandlung, Befund, Art des Behandlungsmittels, Behandlungsmodalitäten, tierärztliche Verschreibungen veterinärmedi- zinischer Behandlungen mit Begründung und einzuhaltenden Warte- zeiten bezüglich des Inverkehrbringens der tierischen Erzeugnisse.
B. Aufbereitung und Einfuhr
1. Bei der ersten Aufnahme des Kontrollverfahrens:
a. erstellen das Unternehmen und die Zertifizierungsstelle eine vollständi- ge Beschreibung des Unternehmens und seiner Tätigkeit mit Angabe der für Aufbereitung und Lagerung der Agrarprodukte verwendeten Einrichtungen; b. legen das Unternehmen und die Zertifizierungsstelle alle konkreten Massnahmen fest, die im Unternehmen zu treffen sind, um die Einhal- tung dieser Verordnung zu gewährleisten. Insbesondere sind konkrete Massnahmen zu treffen, damit verhindert werden kann, dass gentech- nisch veränderte Organismen, deren Folgeprodukte oder bestrahlte Pro- dukte verwendet werden. Diese Beschreibung und die betreffenden Massnahmen werden in ei- nem Bericht festgehalten, der von der für den Betrieb verantwortlichen Person gegenzuzeichnen ist. Ferner verpflichtet sich die verantwortliche Person in diesem Bericht: – die Geschäfte gemäss den Vorschriften dieser Verordnung abzu- wickeln, und sie erklärt sich darin für den Fall des Verstosses mit den entsprechenden Massnahmen einverstanden; – dafür Sorge zu tragen, dass alle verwendeten Lagereinrichtungen der Zertifizierungsstelle zugänglich sind.
2. Die Betriebsbuchführung muss folgende Angaben enthalten:
a. Ursprung, Qualität, Art und Menge der betreffenden Warenpartie; b. Konformitätszertifikate; c. Art, Menge und Empfänger der Warenpartie; d. Ursprung, Art und Menge der Waren, Zutaten und Verarbeitungshilfs- stoffe, die angeliefert wurden;
Bio-Verordnung AS 2000
e. Zusammensetzung und Herstellungsweise der verarbeiteten Erzeug- nisse.
3. Für den Transport gelten dieselben Bestimmungen wie in Abschnitt A Zif-
fern 5 und 6. Bei Annahme des Erzeugnisses prüft das Unternehmen, ob die Verpackung bzw. das Behältnis verschlossen ist und ob die Angaben nach Abschnitt A Ziffer 5 vorliegen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in der Buchführung nach Abschnitt B Ziffer 2 genau festzuhalten. Bestehen Zweifel daran, dass das betreffende Erzeugnis von einem dem Kontrollverfahren unterliegenden Unternehmen stammt, so darf das Erzeugnis erst aufbereitet werden, nach- dem diese Zweifel ausgeräumt sind, es sei denn, das Erzeugnis werde ohne Hinweis auf seine Erzeugung im Rahmen der biologischen Landwirtschaft in den Verkehr gebracht. Diese Bestimmung gilt für Einfuhren sinngemäss.
4. Biobetriebe, die eigene und/oder betriebsfremde Produkte aufarbeiten, kön-
nen im Laufe der ordentlichen Betriebskontrolle durch die Zertifizierungs- stelle überprüft werden. Sie haben die Kontrollanforderungen sinngemäss einzuhalten. Insbesondere ist die lückenlose Rückverfolgbarkeit der be- triebsfremden Produkte zu gewährleisten.
5. Detailhändler, die ausschliesslich Produkte biologischen Ursprungs für den
Eigenbedarf aufarbeiten, können im Rahmen der ordentlichen Betriebskon- trolle durch den Kantonschemiker überprüft werden. Sie haben die Kontroll- anforderungen sinngemäss einzuhalten.
C. Vermarktung
1. Das Unternehmen:
a. erstellt eine vollständige Beschreibung des Unternehmens und seiner Tätigkeit mit Angabe der für die Lagerung der Agrarprodukte verwen- deten Einrichtungen; b. trifft alle konkreten Massnahmen, um die Einhaltung dieser Verord- nung zu gewährleisten.
2. Die Herkunftsbelege müssen folgende Angaben enthalten:
a. Ursprung, Qualität, Art und Menge der betreffenden Warenpartie; b. Konformitätszertifikate.
3. Für den Transport gelten dieselben Bestimmungen wie in Abschnitt A Zif-
fern 5 und 6. Bei Annahme des Erzeugnisses prüft das Unternehmen, ob die Verpackung bzw. das Behältnis verschlossen ist und ob die Angaben nach Abschnitt A Ziffer 5 vorliegen. Bestehen Zweifel daran, dass das betreffende Erzeugnis von einem dem Kontrollverfahren unterliegenden Unternehmen stammt, so darf das Erzeugnis erst verkauft werden, nachdem diese Zweifel ausgeräumt sind, es sei denn, das Erzeugnis werde ohne Hinweis auf seine Erzeugung im Rahmen der biologischen Landwirtschaft in den Verkehr gebracht.