AS 2000 2593
Zweites Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit
Originaltext Zweites Zusatzabkommen zum Abkommen vom 5. Januar 1983 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit
Abgeschlossen am 11. April 1996 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 1997 1 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Dezember 1997
Der Schweizerische Bundesrat und die Dänische Regierung, sind übereingekommen, das Abkommen vom 5. Januar 19832 über Soziale Sicher- heit in der Fassung des Zusatzabkommens vom 18. September 19853 – im folgenden Abkommen genannt – wie folgt zu ändern und zu ergänzen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Schweizerische Bundesrat: Frau M. Verena Brombacher, Vizedirektorin des Bundesamtes für Sozial- versicherung, Die Dänische Regierung: Herrn Jan Marcussen, ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter. Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form be- fundenen Vollmachten folgendes vereinbart:
Art. 1
1. Artikel 1 des Abkommens wird wie folgt geändert:
(a) Der bisherige Wortlaut erhält die Bezeichnung Absatz 1, und Buchstabe f erhält folgende Fassung: «f. ‹wohnen› sich gewöhnlich aufhalten; ‹Wohnort› der Ort, an dem sich eine Person gewöhnlich aufhält; und ‹Wohnsitz› in Bezug auf die Schweiz im Sinne des schweizerischen Zivilgesetzbuches grundsätzlich der Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, in Bezug auf das König- reich Dänemark der Ort des rechtlich begründeten, gewöhnlichen Auf- enthaltes;»
SR 0.831.109.314.112 1 AS 2000 2592 2 SR 0.831.109.314.1; AS 1983 1553 3 SR 0.831.109.314.111 ; AS 1986 1503
2000-0090 2593
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(b) Nach dem Buchstaben h werden folgende Buchstaben i, j und k angefügt: «i. ‹Flüchtlinge› Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli
19514 und des Protokolls vom 31. Januar 19675 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge; j. ‹Staatenlose› staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 19546; k. ‹Verordnung› die Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates über die An- wendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Personen mit unselb- ständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit sowie deren Familienan- gehörige, die innerhalb der Europäischen Union zu- und abwandern, in der jeweiligen Fassung.» (c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: «(2) In diesem Artikel haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der anwendbaren Gesetzgebung zukommt.» 2. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe B Ziffer e des Abkommens wird wie folgt geändert: «e. Familienbeihilfe und Kindergeld;»
3. Artikel 4 des Abkommens erhält folgende Fassung:
«Dieses Abkommen gilt: a. für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienange- hörigen und Hinterlassenen, soweit diese Personen ihre Rechte von den ge- nannten Staatsangehörigen ableiten; b. für Flüchtlinge und Staatenlose sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit diese Personen ihre Rechte von den genannten Flüchtlingen und Staatenlosen ableiten, wenn sie im Gebiet eines der Ver- tragsstaaten wohnen; günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten; c. in Bezug auf Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d und e, Artikel 9a Absatz 2, Artikel 11, Artikel 11a, Abschnitt III Zweites und Vier- tes Kapitel sowie die Abschnitte IV und V für alle Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.»
4. Artikel 6 des Abkommens erhält folgende Fassung:
«(1) Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens werden Geldleistungen nach den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben A, a und b sowie B, f aufgeführten Gesetzgebungen den in Artikel 4 Buchstabe a genannten Personen in vollem Umfang und ohne jede Einschränkung gewährt, solange sie im Gebiet der Vertragsstaaten oder eines Drittstaates, auf den die Verordnung Anwendung findet, wohnen. Bei Wohnort im Gebiet eines Vertragsstaates gilt Satz 1 sinngemäss für die in Artikel 4 Buchstabe b genannten Personen.
4 SR 0.142.30 5 SR 0.142.301 6 SR 0.142.40
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(2) Ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung werden nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt. (3) Haushaltungszulagen nach der schweizerischen Gesetzgebung über die Fami- lienzulagen werden dänischen Staatsangehörigen nur gewährt, solange sich die be- rechtigte Person mit ihrer Familie in der Schweiz aufhält.»
5. Artikel 7 des Abkommens erhält folgende Fassung:
«Soweit die Artikel 8–11a nichts anderes bestimmen, ist die Gesetzgebung des Ver- tragsstaates anwendbar, in dessen Gebiet eine Person wohnt oder erwerbstätig ist.»
6. Artikel 8 Absatz 4 des Abkommens wird gestrichen.
7. Artikel 9 des Abkommens erhält folgende Fassung:
«(1) Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung a. Schweizerische Staatsangehörige, die als Mitglieder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung nach Dänemark entsandt werden, unterstehen der schweizerischen Gesetzgebung. b. Dänische Staatsangehörige, die in der Schweiz zur Dienstleistung bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung Dänemarks eingestellt wer- den, sind nach der schweizerischen Gesetzgebung versichert. Sie können in- nert sechs Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der dänischen Gesetzgebung wählen. c. Buchstabe b gilt sinngemäss für dänische Staatsangehörige, die in der Schweiz im persönlichen Dienst von dänischen Staatsangehörigen beschäf- tigt werden, die Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung Dänemarks sind, oder die zur Dienstleistung bei einer solchen Ver- tretung eingestellt sind. d. Buchstabe b Satz 1 gilt sinngemäss für Staatsangehörige von Drittstaaten, die im Dienst einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung Däne- marks in der Schweiz oder im persönlichen Dienst der in den Buchstaben a und b genannten Personen in der Schweiz beschäftigt werden. e. Beschäftigt eine dänische diplomatische oder konsularische Vertretung in der Schweiz Personen, die nach der schweizerischen Gesetzgebung versi- chert sind, so muss sie die Pflichten erfüllen, die die Gesetzgebung dieses Vertragsstaates den Arbeitgebern im Allgemeinen auferlegt. Dasselbe gilt für die in den Buchstaben a und b genannten Staatsangehörigen, die solche Personen in ihrem persönlichen Dienst beschäftigen. f. Die Buchstaben a–d gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Ver- tretungen und ihre Angestellten. (2) Anwendung der dänischen Gesetzgebung a. Dänische Staatsangehörige, die als Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung Dänemarks in die Schweiz entsandt werden, un- terstehen der dänischen Gesetzgebung.
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b. Schweizerische Staatsangehörige, die in Dänemark zur Dienstleistung bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz eingestellt werden, sind nach der dänischen Gesetzgebung versichert. Sie können innert sechs Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten die- ses Abkommens die Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung wählen. c. Buchstabe b gilt sinngemäss für schweizerische Staatsangehörige, die in Dä- nemark im persönlichen Dienst von schweizerischen Staatsangehörigen be- schäftigt werden, die Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz sind, oder die zur Dienstleistung bei einer solchen Vertretung eingestellt sind. d. Beschäftigt eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertre- tung in Dänemark Personen, die nach der dänischen Gesetzgebung versi- chert sind, so muss sie die Pflichten erfüllen, die die Gesetzgebung dieses Vertragsstaates den Arbeitgebern im allgemeinen auferlegt. Dasselbe gilt für die in den Buchstaben a und b genannten Staatsangehörigen, die solche Per- sonen in ihrem persönlichen Dienst beschäftigen. e. Die Buchstaben a–c gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Ver- tretungen und ihre Angestellten.»
8. Nach Artikel 9 des Abkommens wird folgender Artikel 9a eingefügt:
(1) Dänische Staatsangehörige, die im Gebiet der Schweiz im Dienste einer diplo- matischen oder konsularischen Vertretung eines Drittstaates beschäftigt werden und weder nach der Gesetzgebung dieses Staates noch nach der dänischen Gesetzgebung versichert sind, werden nach der schweizerischen Gesetzgebung versichert. (2) Absatz 1 gilt in Bezug auf die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung sinngemäss für die Ehegatten und die Kinder der in Absatz 1 er- wähnten Personen, die sich mit ihnen in der Schweiz aufhalten, soweit sie nicht be- reits nach deren innerstaatlichem Recht versichert sind.»
9. Nach Artikel 11 des Abkommens wird folgender Artikel 11a eingefügt:
(1) Bleibt eine Person nach den Artikeln 8, 9, 10 und 11 während der Ausübung ei- ner Erwerbstätigkeit im Gebiet eines Vertragsstaates weiterhin der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates unterstellt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, welche sich mit der genannten Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben. (2) Gilt nach Absatz 1 für den Ehegatten und die Kinder die schweizerische Gesetz- gebung, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versi- chert.»
10. Artikel 12 des Abkommens erhält folgende Fassung:
«(1) Dänische Staatsangehörige, die bei Eintritt der Invalidität der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen,
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erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten. Ar- tikel 13 Buchstabe b gilt sinngemäss. (2) Dänische Staatsangehörige, die bei Eintritt der Invalidität nicht der Beitrags- pflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, aber dort versichert sind, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben. (3) In der Schweiz wohnhafte dänische Staatsangehörige, die die Schweiz nicht mehr als drei Monate lang verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 2 nicht. (4) Kinder, die in Dänemark invalid geboren sind und deren Mutter sich vor der Ge- burt insgesamt während höchstens zwei Monaten in Dänemark aufgehalten hat, sind in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invali- denversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die wäh- rend der ersten drei Monate nach der Geburt entstehenden Kosten bis zu dem Um- fang, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen. (5) Absatz 4 gilt sinngemäss für Kinder, die ausserhalb des Gebiets der Vertrags- staaten invalid geboren sind; die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt die Kosten für Leistungen im Ausland jedoch nur, wenn sie dort infolge des Ge- sundheitszustandes des Kindes dringend gewährt werden müssen.»
11. Artikel 13 des Abkommens erhält folgende Fassung:
«Soweit nach der schweizerischen Gesetzgebung der Anspruch auf Leistungen vom Bestehen eines Versicherungsverhältnisses abhängig ist, gelten als Versicherte im Sinne dieser Gesetzgebung auch dänische Staatsangehörige, a. die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nach der schweizerischen Gesetz- gebung in Dänemark wohnen oder dort rentenversichert sind; oder b. die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfall oder Krankheit auf- geben müssen, deren Invalidität aber in diesem Land festgestellt wird, für die Dauer eines Jahres vom Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung mit nach- folgender Invalidität an; sie haben weiterhin Beiträge an die Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung zu entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz; c. die nach Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten; sie unterliegen der Bei- tragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung; d. die eine Rente wegen Invalidität oder Alter nach der dänischen Gesetzge- bung beziehen oder Anspruch auf eine solche haben.»
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12. Artikel 13a des Abkommens erhält folgende Fassung:
«(1) Dänische Staatsangehörige und ihre Hinterlassenen haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige und deren Hinterlassene An- spruch auf die ordentlichen Renten und die Hilfslosenentschädigungen der schwei- zerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung; die Absätze 2–4 bleiben vorbe- halten. (2) Haben dänische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die im Gebiet eines Staates, auf den die Verordnung Anwendung findet, wohnen, Anspruch auf eine or- dentliche Teilrente, die höchstens 10 Prozent der entsprechenden ordentlichen Voll- rente beträgt, so wird ihnen an Stelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt. Verlassen dänische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die eine solche Teilrente bezogen haben, die Schweiz endgül- tig, um sich im Gebiet eines Staates, auf den die Verordnung Anwendung findet, niederzulassen, so wird ihnen ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht. (3) Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als 10 Prozent, höchstens aber 20 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so können die dänischen Staatsangehö- rigen oder deren Hinterlassene, die im Gebiet eines Staates, auf den die Verordnung Anwendung findet, wohnen oder die die Schweiz endgültig verlassen, um sich im Gebiet eines Staates, auf den die Verordnung Anwendung findet, niederzulassen, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlaufe des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls sich die berechtigte Person bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz aufhält, oder bei Verlassen des Landes, falls sie in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat. (4) Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versicherung können gegenüber dieser Versicherung keine Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Bei- trägen mehr geltend gemacht werden. (5) Die Absätze 2–4 gelten sinngemäss für die ordentlichen Renten der schweizeri- schen Invalidenversicherung, soweit die rentenberechtigte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und in ihrem Fall keine Überprüfung der invaliditätsmässigen Vor- aussetzungen mehr vorgesehen ist.»
13. In Artikel 14 des Abkommens erhält der bisherige Wortlaut die Bezeichnung
Absatz 1, und es wird folgender Absatz 2 angefügt: «(2) Bei Anwendung von Absatz 1 a. werden Zeiten, während deren die betreffende Person von der Versicherung in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit war, auf die Wohndauer in der Schweiz nicht angerechnet; b. gilt die Wohndauer als ununterbrochen, wenn die Schweiz im Kalenderjahr nicht mehr als drei Monate lang verlassen wird. In Ausnahmefällen kann die Dreimonatsfrist erstreckt werden.»
14. Artikel 15 des Abkommens wird gestrichen.
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15. Artikel 17 des Abkommens erhält folgende Fassung:
«(1) Die Sozialpension wird an Schweizer Bürger, die im Gebiet der Schweiz oder im Gebiet eines Drittstaates, auf den die Verordnung Anwendung findet, Wohnsitz haben, nur bezahlt, wenn diese Personen innerhalb der nach dem Sozialpensionsge- setz massgebenden Zeit während nicht weniger als zwölf Monaten als Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbende im Gebiet des Königreiches Dänemark tätig waren. (2) Sind die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so wird die Sozialpension an Schweizer Bürger auch nach deren Wohnsitzverlegung ins Gebiet der Schweiz oder eines Drittstaates, auf den die Verordnung Anwendung findet, weitergewährt, sofern diese Personen im Zeitpunkt des Anspruchserwerbs während nicht weniger als zehn Jahren, wovon mindestens fünf Jahre unmittelbar vor dem Pensionsantrag liegen müssen, die Bestimmungen über den Wohnsitz im Königreich Dänemark erfüllt ha- ben, wie sie im Sozialpensionsgesetz für die Gewährung von Pensionen an nichtdä- nische Staatsangehörige festgelegt sind.»
16. Artikel 19 des Abkommens wird gestrichen.
17. Artikel 21 des Abkommens wird gestrichen.
18. Artikel 28 des Abkommens erhält folgende Fassung:
«(1) Versichert sich eine Person, die ihren Wohnort oder ihre Erwerbstätigkeit von Dänemark in die Schweiz verlegt, innerhalb von drei Monaten nach dem Ausschei- den aus der dänischen gesetzlichen Versicherung für Taggelder bei Krankheit und Mutterschaft bei einem schweizerischen Versicherer für Taggeld, so werden die von ihr in der genannten dänischen Versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs berücksichtigt. (2) Bezüglich des Taggelds im Falle von Mutterschaft werden Versicherungszeiten nach Absatz 1 nur berücksichtigt, wenn die Versicherte seit drei Monaten bei einem schweizerischen Versicherer versichert war.»
19. Ziffer 2 des Schlussprotokolls zum Abkommen wird gestrichen.
20. Ziffer 3 Buchstabe b des Schlussprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fas-
sung: «b. über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von schweizeri- schen Staatsangehörigen, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen tätig sind;»
21. Ziffer 4 des Schlussprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung:
«(1) Artikel 5 gibt Schweizer Bürgern keinen Anspruch auf Pension gemäss den Übergangsvorschriften der dänischen Gesetze vom 7. Juni 1972 über den Rentenan- spruch der dänischen Staatsangehörigen, die während einer bestimmten Dauer vor dem Zeitpunkt der Antragstellung im Gebiet des Königreiches Dänemark Wohnsitz gehabt haben. (2) Hat eine Person gleichzeitig Anspruch auf eine Volksalterspension und eine schweizerische Altersrente, so wird der Betrag der Volksalterspension berechnet oh- ne Anwendung der Übergangsvorschriften des Sozialpensionsgesetzes, wonach der Anspruch auf volle Volksalterspension bis spätestens 1. Oktober 1989 Personen zu-
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steht, die nach Erreichen des 15. Altersjahres während nicht weniger als zehn Jah- ren, wovon fünf Jahre unmittelbar vor dem 67. Altersjahr, im Königreich Dänemark Wohnsitz gehabt haben, oder der entsprechenden Vorschriften des früheren Volks- alterspensionsgesetzes. Hätte ein Rentenbezüger bei Anwendung der obernerwähn- ten Vorschriften oder möglicherweise der Bestimmungen dieses Abkommens An- spruch auf den vollen Betrag der Volksalterspension und wäre die Summe der durch beide Vertragsstaaten zu gewährenden Pensionen niedriger als der Betrag der vollen Volksalterspension, so gewährt der zuständige dänische Versicherungsträger einen Zuschlag in der Höhe des Unterschiedsbetrages. Bei dieser Berechnung wird die schweizerische Altersrente nur so weit berücksichtigt, als sie nicht auf Beiträgen zur freiwilligen Versicherung beruht.»
22. Ziffer 8 des Schlussprotokolls zum Abkommen wird gestrichen.
23. Ziffer 9 Satz 1 des Schlussprotokolls zum Abkommen wird gestrichen.
24. Ziffer 12 des Schlussprotokolls zum Abkommen wird gestrichen.
25. Ziffer 13 des Schlussprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung:
«Bei Anwendung von Artikel 29 in Bezug auf den Anspruch auf Taggeld bei Krankheit oder Mutterschaft nach der dänischen Gesetzgebung wird davon ausge- gangen, dass während der berücksichtigten schweizerischen Zeiten eine selbständig oder unselbständig erwerbstätige Person (in Fällen, in denen das aktuelle berufliche Einkommen der letzteren nicht als Grundlage für die Berechnung des Taggeldes ge- eignet ist) ein durchschnittliches Arbeitseinkommen in Höhe des Einkommens ge- habt hat, das bei der Berechnung des Taggelds für die während der Bezugszeiträume nach der dänischen Gesetzgebung zurückgelegten Zeiten zu Grunde gelegt wird.»
Art. 2 Das Zusatzabkommen vom 18. September 19857 zum Abkommen vom 5. Januar
19838 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dä-
nemark über Soziale Sicherheit erhält die Bezeichnung «Erstes Zusatzabkommen zum Abkommen vom 5. Januar 1983 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit».
Art. 3 (1) Dieses Zusatzabkommen gilt auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle. (2) Dieses Zusatzabkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistun- gen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten. (3) Frühere Entscheide stehen der Anwendung dieses Zusatzabkommens nicht ent- gegen. (4) Renten und Pensionen, die vor Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens festgestellt worden sind, werden auf Antrag neu festgestellt. Sie können auch von Amtes wegen
7 SR 0.831.109.314.111 ; AS 1986 1503 8 SR 0.831.109.314.1; AS 1983 1553
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neu festgestellt werden. Ergibt die Neufeststellung einen niedrigeren Betrag, so wird die Rente oder Pension in der bisherigen Höhe weitergezahlt.
Art. 4 (1) Die Vertragsstaaten notifizieren einander schriftlich den Abschluss des durch Gesetzgebung und Verfassung für das Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens vorge- schriebenen Verfahrens; das Zusatzabkommen tritt am ersten Tage des zweiten auf den Empfang der letzten Notifikation folgenden Monats in Kraft. (2) Dieses Zusatzabkommen gilt für dieselbe Dauer und unter denselben Vorausset- zungen wie das Abkommen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten dieses Zusatzab- kommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Bern, am 11. April 1996, in zwei Urschriften, die eine in deutscher, die andere in dänischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbind- lich.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Dänische Regierung: M. Verena Brombacher Jan Marcussen