AS 2000 2708
Verordnung über die Qualitätssicherung bei der industriellen Milchverarbeitung
Verordnung über die Qualitätssicherung bei der industriellen Milchverarbeitung
Änderung vom 28. September 2000
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet:
I Die Verordnung vom 13. April 19991 über die Qualitätssicherung bei der indus- triellen Milchverarbeitung wird wie folgt geändert:
Art. 33 Abs. 1
1 Die Keimzahl von unbehandelter Werkmilch darf nach Bebrütung bei 30 °C
300 000 KbE pro ml (Koloniebildende Einheiten pro ml) nicht übersteigen.
Art. 34 Abs. 1
1 Thermisierte Werkmilch muss während mindestens 15 Sekunden auf eine Tempe-
ratur zwischen 57 und 68 °C erwärmt worden sein und im Phosphatasetest eine positive Reaktion zeigen. Die Keimzahl vor der Herstellung pasteurisierter, ultra- hocherhitzter oder sterilisierter Konsummilch darf 100 000 KbE pro ml nicht über- steigen.
Art. 35 Abs. 2 und 4
2 Konsummilch und Milchprodukte, die aus überständiger oder kontaminierter Milch
hergestellt wurden, dürfen nicht in den Handel gebracht werden.
4 Aufgehoben
Art. 36 Abs. 2 Bst. a
2 Durch Stichprobenkontrollen ist zu gewährleisten, dass:
a. Rohmilch unmittelbar vor der Wärmebehandlung eine Keimzahl bei 30 °C von höchstens 300 000 KbE pro ml aufweist; wird die Milch nicht innerhalb von 36 Stunden nach ihrer Anlieferung bearbeitet, so ist immer zu kontrol- lieren, ob die Keimzahl nicht über diesem Wert liegt; liegt die Keimzahl über 300 000 KbE, so darf die Milch nicht mehr zur Herstellung von Kon- summilch verwendet werden;
1 SR 916.351.021.2
2708 2000-2132
Qualitätssicherung bei der industriellen Milchverarbeitung AS 2000
II Diese Änderung tritt am 1. November 2000 in Kraft.
28. September 2000 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: