AS 2000 2749
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
Änderung vom 23. Juni 2000
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. November 1999 1, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 34quater der Bundesverfassung3, ...
Art. 49a Bearbeiten von Personendaten Die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, ein- schliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bear- beiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: a. die Versicherungsbeiträge zu berechnen und zu erheben; b. Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewäh- ren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren; c. Beitragsansprüche zu beurteilen sowie Beiträge zu berechnen, zu gewähren und deren Verwendung zu überwachen; d. ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu ma- chen; e. die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben; f. Statistiken zu führen.
3 Dieser Bestimmung entsprechen die Artikel 111 und 112 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).
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Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG AS 2000
Art. 49b Akteneinsicht 1 Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht zu:
a. der versicherten Person für die sie betreffenden Daten; b. Personen, die einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach diesem Gesetz haben, für diejenigen Daten, die für die Wahrung des Anspruchs oder die Erfüllung der Verpflichtung erforderlich sind; c. Personen und Institutionen, denen ein Rechtsmittel gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verfügung zusteht, für die zur Ausübung dieses Rechts erforderlichen Daten; d. Behörden, die zuständig sind für Beschwerden gegen auf Grund dieses Ge- setzes erlassene Verfügungen, für die zur Erfüllung dieser Aufgabe erfor- derlichen Daten; e. der haftpflichtigen Person und ihrem Versicherer für die zur Beurteilung ei- nes auf Grund dieses Gesetzes geltend gemachten Rückgriffsanpruchs erfor- derlichen Daten. 2 Handelt es sich um Gesundheitsdaten, deren Bekanntgabe sich für die zur Einsicht berechtigte Person gesundheitlich nachteilig auswirken könnte, so kann von ihr verlangt werden, dass sie einen Arzt oder eine Ärztin bezeichnet, der oder die ihr diese Daten bekannt gibt.
Art. 50 Schweigepflicht Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes beteiligt sind, haben gegenüber Dritten Ver- schwiegenheit zu bewahren.
Art. 50a Datenbekanntgabe 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzel- fall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin bekannt gegeben werden an: a. Sozialhilfebehörden, wenn sie für die Festsetzung, Änderung oder Rückfor- derung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfer- tigter Bezüge erforderlich sind; b. Zivilgerichte, wenn sie für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtli- chen Streitfalles erforderlich sind; c. Strafgerichte und Strafuntersuchungsbehörden, wenn sie für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind; d. Betreibungsämter, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 4 über Schuldbetreibung und Konkurs; e. Steuerbehörden, wenn sie für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind.
4 SR 281.1
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2 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekannt
gegeben werden an: a. andere mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe, wenn sie für die Erfül- lung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind; b. Organe einer anderen Sozialversicherung, wenn sich eine Pflicht zur Be- kanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt; c. Organe der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19925; d. Strafuntersuchungsbehörden, wenn es die Anzeige oder die Abwendung ei- nes Verbrechens erfordert. 3 Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Ge- setzes beziehen, dürfen veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.
4 In den übrigen Fällen dürfen Daten an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden:
a. nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegen- den Interesse entspricht; b. Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich einge- willigt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf. 5 Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehen- den Zweck erforderlich sind.
6 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der
betroffenen Person.
7 Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Der
Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.
Art. 50b Abrufverfahren 1 Das zentrale Register der Versicherten sowie das zentrale Register der laufenden Leistungen (Art. 71 Abs. 4) sind folgenden Stellen durch Abrufverfahren zugäng- lich: a. der Zentralstelle 2. Säule, im Rahmen von Artikel 24d des Freizügigkeitsge- setzes vom 17. Dezember 19936; b. den Ausgleichskassen, den IV-Stellen und dem zuständigen Bundesamt für diejenigen Daten, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz und
5 SR 431.01 6 SR 831.42
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dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19597 über die Invalidenversicherung über- tragenen Aufgaben zu erfüllen.
2 Der Bundesrat regelt die Verantwortung für den Datenschutz, die zu erfassenden
Daten und deren Aufbewahrungsfristen, den Zugriff auf die Daten, die Zusammen- arbeit zwischen den Benützern sowie die Datensicherheit.
Art. 71 Abs. 4 und 5
4 Die Zentrale Ausgleichsstelle führt:
a. ein zentrales Versichertenregister, worin die den Versicherten zugeteilten AHV-Nummern und die Ausgleichskassen, die für eine versicherte Person ein individuelles Konto führen, erfasst sind; b. ein zentrales Register der laufenden Leistungen, worin die Geldleistungen erfasst sind und das dazu dient, ungerechtfertigte Zahlungen zu vermeiden, die Anpassung der Leistungen zu erleichtern und den Ausgleichskassen To- desfälle zu melden. 5 Die Zentrale Ausgleichsstelle sorgt dafür, dass bei Eintritt eines Rentenfalles alle individuellen Konten der versicherten Person berücksichtigt werden.
Art. 93 Amts- und Verwaltungshilfe Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die Organe der anderen Sozialversicherungen geben den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforder- lich sind für: a. die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen; b. die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge; c. die Festsetzung und den Bezug der Beiträge; d. den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Ständerat, 23. Juni 2000 Nationalrat, 23. Juni 2000 Der Präsident: Schmid Carlo Der Präsident: Seiler Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker
7 SR 831.20
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Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 12. Oktober 2000 unbenützt abge-
laufen.8
2 Es tritt nach seiner Ziffer II Absatz 2 am 1. Januar 2001 in Kraft.
13. Oktober 2000 Bundeskanzlei
8 BBl 2000 3562
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