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AS 2000 2953

Beamtenordnung (1)

Beamtenordnung (1) (BO 1)

Änderung vom 11. Dezember 2000

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Beamtenordnung (1) vom 10. November 1959 1 wird wie folgt geändert:

Abweichende Regelungen im Besoldungsbereich für das Jahr 2001 1 Der Ortszuschlag nach Artikel 41 wird ab Stufe 6 um ein Stufenbetreffnis (381 Fr.) gekürzt. Für die Pensionskasse gelten die ungekürzten Betreffnisse.

2 Die Anfangsbesoldungen nach Artikel 38 sind in der Regel 10 Prozent unter dem

Mindestbetrag der massgebenden Besoldungsklasse festzulegen.

3 Die Betreffnisse der ordentlichenBesoldungserhöhung nach Artikel 39 Absät-

ze 1–3 und der ausserordentlichen Besoldungserhöhung nach Artikel 40 Absatz 1 werden per 31. Dezember 2000 um 25 Prozent gekürzt.

4 Der Anspruch auf eine Vergütung für die Stellvertretung in einem höher einge-

reihten Amt nach Artikel 53 Absatz 1 besteht nur, wenn die Stellvertretung: a. nicht Bestandteil des Pflichtenkreises ist und nicht bereits bei der Funk- tionsbewertung berücksichtigt wurde; und b. ununterbrochen während mehr als fünf Arbeitstagen vollumfänglich wahr- genommen wird. Die Vergütung nach Artikel 53 Absatz 2 wird erst ab dem sechsten Arbeitstag in der Stellvertretungsfunktion ausgerichtet; massgebend ist die ungekürzte ausserordent- liche Besoldungserhöhung nach Artikel 40 Absatz 1.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

11. Dezember 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 172.221.101

2000-2603 2953