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Bundesgesetz über die Durchführung von Auflagen für die Inbetriebnahme von Rheinschiffen und von Massnahmen zur Förderung des Rheinschiffsverkehrs
Bundesgesetz über die Durchführung von Auflagen für die Inbetriebnahme von Rheinschiffen und von Massnahmen zur Förderung des Rheinschiffsverkehrs
vom 22. Dezember 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 87 der Bundesverfassung, in Ausführung des Zusatzprotokolls Nr. 5 vom 28. April 1999 1 zur Revidierten Rheinschifffahrtsakte und der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 28. April 1999 2 beschlossenen Verordnung über Auflagen für die Inbetriebnahme von Rheinschiffen und Massnahmen zur Förderung des Rheinschiffsverkehrs, einschliesslich der Änderung vom 28. April 1999, welche am l. Januar 2000 in Kraft tritt, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. September 19993, beschliesst:
Art. 1 Binnenschifffahrtsfonds
1 Zur Durchführung der Auflagen für die Inbetriebnahme von Rheinschiffen und der
Massnahmen zur Förderung des Rheinschiffsverkehrs wird ein rechtlich unselbst- ständiger Fonds errichtet (Schweizerischer Binnenschifffahrtsfonds).
2 Der Fonds wird aus dem von den Unternehmern finanzierten Anteil am Schluss-
saldo der Schweizerischen Abwrackkasse sowie aus den von den Schiffseignern zu leistenden Beiträgen (den «Alt-für-Neu-Sonderbeiträgen») geäufnet.
3 Der Fonds wird dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt in Basel angegliedert.
Die Schweizerische Vereinigung für Schifffahrt und Hafenwirtschaft (SVS) ist an der Fondsverwaltung zu beteiligen.
Art. 2 Einsprache Gegen Verfügungen des Schweizerischen Binnenschifffahrtsfonds kann Einsprache erhoben werden.
Art. 3 Strafbestimmungen Wer gegen die Ausführungsbestimmungen des Bundes oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verstösst, wird
SR 747.224.01
1999-5219 9
Massnahmen zur Förderung des Rheinschiffsverkehrs. BG AS 2000
mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft, sofern nicht ein anderes Gesetz eine schwerere Strafe androht.
Art. 4 Anwendbarkeit des Verwaltungsstrafrechts
1 Für die Verfolgung und Beurteilung der strafbaren Handlungen gilt das Verwal-
tungsstrafrechtsgesetz4.
2 Verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde ist das Eidgenössische Departe-
ment für auswärtige Angelegenheiten.
Art. 5 Vollzug
1 Der Bundesrat erlässt die Bestimmungen, die zur Durchführung der Auflagen für
die Inbetriebnahme von Rheinschiffen und der Massnahmen zur Förderung des Rheinschiffsverkehrs erforderlich sind, und legt die Aufgaben und Befugnisse des Schweizerischen Binnenschifffahrtsfonds fest.
2 Der Bundesrat kann bestimmen, welche Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der
Verpflichtungen aus den Auflagen für die Inbetriebnahme von Rheinschiffen einge- setzt werden können.
Art. 6 Referendum, Inkraftreten und Geltungsdauer 1 Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum. 2 Es tritt am 1. Januar 2000 in Kraft und gilt, bis die Mittel des Schweizerischen Binnenschifffahrtsfonds aufgebraucht sind, längstens bis zum 31. Dezember 2005.
3 Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses Gesetz früher aufzuheben.
Ständerat, 22. Dezember 1999 Nationalrat, 22. Dezember 1999 Der Präsident: Schmid Carlo Der Präsident: Seiler Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker
10580
4 SR 313.0