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AS 2001 1310

Verordnung über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft (Öko-Qualitätsverordnung, ÖQV)

Verordnung über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft (Öko-Qualitätsverordnung, ÖQV)

vom 4. April 2001

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 76 Absatz 2 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 und auf Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19662 über den Natur- und Heimatschutz (NHG), verordnet:

1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 1 1 Um die natürliche Artenvielfalt zu erhalten und zu fördern, unterstützt der Bund auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche ökologische Ausgleichsflächen von beson- derer biologischer Qualität und die Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen mit Finanzhilfen. 2 Er gewährt die Finanzhilfen den Kantonen für finanzielle Beiträge, die diese an Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen für ökologische Ausgleichsflächen von be- sonderer biologischer Qualität und für die Vernetzung von ökologischen Aus- gleichsflächen im Rahmen der Bedingungen des 2. und 4. Abschnitts ausrichten (Öko-Qualitätsbeiträge).

2. Abschnitt:

Voraussetzungen für die Ausrichtung von Öko-Qualitätsbeiträgen

Art. 2 Beitragsempfänger und -empfängerinnen Beiträge erhalten Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die Anspruch auf Direkt- zahlungen nach der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19983 (DZV) ha- ben.

SR 910.14

1310 2001-0176

Öko-Qualitätsverordnung AS 2001

Art. 3 Biologische Qualität 1 Beiträge werden ausgerichtet an folgende ökologische Ausgleichsflächen nach Ar- tikel 40 DZV4, welche die Anforderungen des Kantons an die biologische Qualität erfüllen: a. extensiv genutzte Wiesen; b. wenig intensiv genutzte Wiesen; c. Streueflächen; d. Hecken, Feld- und Ufergehölze; e. Hochstamm-Feldobstbäume.

2 Die Anforderungen des Kantons an die biologische Qualität von ökologischen

Ausgleichsflächen müssen den Mindestanforderungen nach Anhang 1 entsprechen.

Art. 4 Vernetzung

1 Beiträge werden ausgerichtet an ökologische Ausgleichsflächen nach dem Anhang

Ziffer 3.1 DZV5, die als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten und die Anforderun- gen des Kantons an die Vernetzung erfüllen.

2 Beiträge für die Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen werden nur ge-

währt, wenn die Flächen nach den Vorgaben eines vom Kanton genehmigten regio- nalen Vernetzungsprojektes angelegt und bewirtschaftet werden.

3 Die Anforderungen des Kantons an die Vernetzung von ökologischen Ausgleichs-

flächen müssen den Mindestanforderungen nach Anhang 2 entsprechen.

Art. 5 Kumulierung Für die gleiche ökologische Ausgleichsfläche können gleichzeitig Beiträge für die biologische Qualität (Art. 3) und Beiträge für die Vernetzung (Art. 4) ausgerichtet werden.

Art. 6 Verpflichtungsdauer 1 Wer Öko-Qualitätsbeiträge beantragt, muss sich verpflichten, die Flächen nach der Genehmigung der Beiträge durch den Kanton während mindestens sechs Jahren so zu bewirtschaften, dass sie die Anforderungen nach den Artikeln 3 und 4 erfüllen. 2 Flächen, für die Beiträge nach dieser Verordnung ausgerichtet werden, können im Rahmen der übrigen gesetzlichen Vorschriften nach Ablauf der Verpflichtungsdauer wieder wie vor der Beitragsgewährung bewirtschaftet werden.

4 SR 910.13 5 SR 910.13

Öko-Qualitätsverordnung AS 2001

3. Abschnitt: Höhe der Finanzhilfen des Bundes

Art. 7

1 Die Höhe der Finanzhilfen des Bundes für die von den Kantonen ausgerichteten

Öko-Qualitätsbeiträge beträgt im Rahmen der bewilligten Kredite: a. für finanzstarke Kantone höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Beiträge; b. für mittelstarke Kantone höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Beiträge; c. für finanzschwache Kantone höchstens 90 Prozent der anrechenbaren Bei- träge. 2 Massgebend ist die Einteilung der Kantone in Gruppen nach Artikel 4 der Verord- nung vom 21. Dezember 19736 über die Abstufung der Bundesbeiträge nach der Fi- nanzkraft der Kantone. 3 Anrechenbar sind die an die Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen ausgerichte- ten Beiträge bis zu: a. 500 Franken je Hektare ökologische Ausgleichsfläche und Jahr für die bio- logische Qualität; b. 500 Franken je Hektare ökologische Ausgleichsfläche und Jahr für die Ver- netzung; c. 20 Franken je Hochstamm-Feldobstbaum und Jahr für die biologische Qua- lität.

4. Abschnitt:

Verfahren für die Ausrichtung von Öko-Qualitätsbeiträgen, Kontrollen

Art. 8 Gesuchseinreichung

1 Gesuche für Öko-Qualitätsbeiträge sind von dem Bewirtschafter oder der Bewirt-

schafterin dem Kanton zwischen dem 15. April und dem 15. Mai schriftlich einzu- reichen.

2 Der Kanton legt die Anforderungen an den Nachweis der biologischen Qualität

und der Vernetzung der Flächen fest.

Art. 9 Prüfung der Beitragsberechtigung

1 Der Kanton prüft die Beitragsberechtigung des Gesuchstellers oder der Gesuch-

stellerin und die biologische Qualität oder die Vernetzung der einzelnen Flächen und setzt den Beitrag auf Grund der Verhältnisse am Stichtag fest. 2 Der Stichtag ist das Erhebungsdatum nach Artikel 5 der Landwirtschaftlichen Da- tenverordnung vom 7. Dezember 19987.

6 SR 613.12 7 SR 919.117.71

Öko-Qualitätsverordnung AS 2001

Art. 10 Rückzug des Gesuchs Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat das Gesuch unverzüglich zurück- zuziehen, falls er oder sie die Auflagen und Bedingungen nicht mehr einhalten will oder kann. Er oder sie hat dies dem Kanton schriftlich zu melden, bevor er oder sie entsprechende Eingriffe vornimmt.

Art. 11 Auszahlung der Beiträge Der Kanton zahlt die Beiträge an die Beitragsempfänger oder die Beitragsempfänge- rinnen bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres aus.

Art. 12 Kontrollen Der Kanton führt während der Verpflichtungsdauer innerhalb von sechs Jahren min- destens eine Kontrolle durch.

Art. 13 Beizug von Organisationen 1 Der Kanton kann für die Bestätigung der Qualität und für Kontrollen Organisatio- nen beiziehen, die für eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten.

2 Die Tätigkeit beigezogener Organisationen wird vom Kanton stichprobenweise

überprüft.

5. Abschnitt: Kürzung und Verweigerung der Beiträge

Art. 14 1 Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin: a. vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht; b. Kontrollen erschwert; c. die Massnahmen, die er oder sie anwenden will, nicht rechtzeitig anmeldet; d. die Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt, die diese Verordnung vorsieht oder die ihm oder ihr gestützt auf diese Verordnung auferlegt worden sind; e. landwirtschaftsrelevante Vorschriften des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19918, des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19839 oder des NHG nicht einhält.

2 Die Nichteinhaltung von Vorschriften nach Absatz 1 Buchstabe e muss mit einem

rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden. 3 Bei vorsätzlicher oder wiederholter Verletzung von Vorschriften können die Kan- tone die Gewährung von Beiträgen bis höchstens fünf Jahre verweigern.

8 SR 814.20 9 SR 814.01

Öko-Qualitätsverordnung AS 2001

6. Abschnitt:

Verfahren für die globale Ausrichtung der Finanzhilfen durch den Bund

Art. 15 Gesuchseinreichung

1 Der Kanton reicht das Gesuch für die Finanzhilfe dem Bundesamt für Landwirt-

schaft (BLW) ein.

2 Das Gesuch gibt mindestens Auskunft über:

a. die Summe der vorgesehenen Beiträge an Bewirtschafter und Bewirtschafte- rinnen; b. die kantonal festgelegten Anforderungen nach den Artikeln 3 und 4; c. die Restfinanzierung.

Art. 16 Prüfung des Gesuchs

1 Das BLW prüft das Gesuch des Kantons.

2 Es zieht für die Gesuchsprüfung das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft

(Buwal) bei.

3 Für die Gesuchsprüfung können externe Experten oder Expertinnen beigezogen

werden.

Art. 17 Bewilligung des Gesuchs und Festsetzung der Finanzhilfe Das BLW bewilligt das Gesuch und setzt die Höhe der Finanzhilfe fest.

Art. 18 Überweisung der Finanzhilfe und Einreichung der Abrechnungen

1 Das BLW kontrolliert die Auszahlungsliste des Kantons und überweist den Betrag

gesamthaft an den Kanton. 2 Der Kanton muss Beiträge, die nicht innert fünf Jahren den Berechtigten zugestellt werden können, zurückerstatten.

3 Der Kanton reicht jeweils die Hauptabrechnung mit der Sammelliste bis zum

1. Dezember des Beitragsjahres und die Schlussabrechnung bis zum 1. März des folgenden Jahres dem BLW ein.

Art. 19 Eröffnung von Entscheiden, Berichterstattung

1 Der Kanton eröffnet dem BLW die Beschwerdeentscheide; Beitragsverfügungen

sind nur auf Verlangen zuzustellen.

2 Er erstattet nach Vorgabe des BLW und des Buwal periodisch Bericht über den

Vollzug.

Öko-Qualitätsverordnung AS 2001

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Ausführungsbestimmungen zum Anhang 1 Für die Ermittlung der biologischen Qualität gelten die vom BLW unter Beizug des Buwal herausgegebenen technischen Ausführungsbestimmungen als Mindestanfor- derungen. Diese enthalten insbesondere: a. die Schlüssel zur Beurteilung der biologischen Qualität; b. Listen von Indikator-Pflanzenarten zum Nachweis der biologischen Qualität.

Art. 21 Vollzug

1 Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone damit beauftragt

sind. 2 Es zieht dafür das Buwal und, soweit nötig, andere interessierte Bundesämter bei.

3 Es beaufsichtigt unter Beizug des Buwal den Vollzug in den Kantonen.

Art. 22 Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 199810

Art. 41 Abs. 1

1 Das Verhältnis der Beiträge nach diesem Kapitel zu den Abgeltungen nach den

Artikeln 17 und 18 der Verordnung vom 16. Januar 199111 über den Natur- und Heimatschutz (NHV) ist in Artikel 19 NHV geregelt.

Art. 45 Abs. 2 Einleitung und 3bis

2 Die Flächen müssen jährlich mindestens einmal gemäht werden. Der erste Schnitt

darf vorgenommen werden: ... 3bis Für Flächen, für die eine schriftliche Nutzungs- oder Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz besteht oder für die Beiträge für die biologi- sche Qualität nach der Öko-Qualitätsverordnung vom 4. April 200112 ausgerichtet werden, können durch die kantonale Fachstelle für Naturschutz Nutzungsvorschrif- ten festgelegt werden, die von den Absätzen 2 und 3 abweichen.

10 SR 910.13 11 SR 451.1 12 SR 910.14; AS 2001 1310

Öko-Qualitätsverordnung AS 2001

2. Verordnung vom 16. Januar 199113 über den Natur- und Heimatschutz

Art. 19 Verhältnis zu den ökologischen Leistungen in der Landwirtschaft Die Abgeltungen nach den Artikeln 17 und 18 werden um die Beiträge gekürzt, die für die gleiche ökologische Leistung auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche nach den Artikeln 40–54 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 199814 und nach der Öko-Qualitätsverordnung vom 4. April 200115 gewährt werden.

Art. 23 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2001 in Kraft.

4. April 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

13 SR 451.1 14 SR 910.13 15 SR 910.14; AS 2001 1310

Öko-Qualitätsverordnung AS 2001

Anhang 1 (Art. 3)

Biologische Qualität: Mindestanforderungen an die Qualität, an die Qualitätsbeurteilung und an die Bewirtschaftung

1 Extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen

und Streueflächen

1.1 Mindestanforderungen an die Qualität

a. Die Parzelle weist die zur Erreichung der Mindestqualität notwendigen Indi- kator-Pflanzenarten auf. b. Die Fläche ist zusammenhängend. c. Bäume und Sträucher bedecken nicht mehr als 50 Prozent der Fläche.

1.2 Qualitätsbeurteilung

a. Die Kontrollperson nimmt die Prüfung wenn immer möglich im Beisein des Bewirtschafters vor. b. Ausser bei sehr schmalen Parzellen wird ein Randstreifen von 5 m Breite nicht in die Flächenbeurteilung einbezogen. c. Die Qualität einer Parzelle wird auf Testflächen mit einem Radius von 3 m überprüft. d. Bei einheitlicher Vegetation genügt die Prüfung einer Testfläche. Bei unein- heitlicher Vegetation sind bis zu insgesamt 5 Testflächen zu prüfen, um den Anteil der für die Qualitätsförderbeiträge berechtigende Fläche abzuschät- zen. e. In einem Übersichtsplan 1:5000 oder 1:10 000 sind die Teilflächen mit und ohne Mindestqualität festzuhalten. Die vorkommenden qualitätszeigenden Arten sind für jede Testfläche zu protokollieren. Der Flächenanteil der Qua- litätsvegetation an der Parzelle ist abzuschätzen.

1.3 Bewirtschaftungsvorschriften

Wenig intensiv genutzte Wiesen dürfen nur mit Bewilligung der kantonalen Fach- stelle für Naturschutz gegüllt werden.

Öko-Qualitätsverordnung AS 2001

2 Hecken, Feld- und Ufergehölze

2.1 Mindestanforderungen an die Qualität

a. Die Breite der Hecke oder des Feld- oder Ufergehölzes exklusive Kraut- saum beträgt mindestens 2 m. b. Die Hecke oder das Feld- oder Ufergehölz weist nur einheimische Strauch- und Baumarten auf. c. Die Hecke oder das Feld- oder Ufergehölz weist durchschnittlich minde- stens 5 verschiedene Strauch- und Baumarten pro 10 Laufmeter auf. d. Mindestens 20 Prozent der Strauchschicht besteht aus dornentragenden Sträuchern, oder die Hecke oder das Feld- oder Ufergehölz weist mindestens einen landschaftstypischen Baum pro 30 Laufmeter auf. Der Umfang des Stammes muss auf 1,5 m Höhe mindestens 170 cm betragen.

2.2 Bewirtschaftungsvorschriften

a. 20 bis 40 Prozent der Sträucher werden alle 5 bis 8 Jahre abschnittweise und selektiv gepflegt, oder im Fall von schnellwachsenden Arten auf den Stock gesetzt. b. Die Hälfte des Krautsaums darf während eines Jahres nicht geschnitten und nicht beweidet werden.

3 Hochstamm-Feldobstbäume

3.1 Mindestanforderungen an die Qualität

a. Falls nicht anders mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz vereinbart, beträgt die Mindestfläche des Obstgartens 20 Aren und er enthält mindestens

10 Hochstamm-Feldobstbäume.

b. Die Baumdichte beträgt mindestens 30, maximal 100 Hochstamm-Feldobst- bäume pro Hektare. c. Der Hochstamm-Obstgarten ist entweder im Unternutzen oder in ökologisch sinnvoller Nähe mit einer weiteren ökologischen Ausgleichsfläche (Zurech- nungsfläche) örtlich kombiniert. Wenn nicht anders mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz vereinbart, gelten als Zurechnungsfläche zum Obstgarten: – extensiv genutzte Wiesen; – wenig intensiv genutzte Wiesen mit Qualitätsbeiträgen gemäss Arti- kel 3; – Streueflächen; – Buntbrache; – Rotationsbrachen; – Hecken, Feld- und Ufergehölze.

Öko-Qualitätsverordnung AS 2001

d. Die Zurechnungsfläche bemisst sich im Verhältnis zur Obstgartenfläche wie folgt: Anzahl Bäume Grösse der Zurechnungsfläche gemäss Bst. c 0–200: 0,5 Aren pro Baum über 200: mindestens 1 Hektare

3.2 Bewirtschaftungsvorschriften

Es sind sachgerechte Baumschnitte durchzuführen.

Öko-Qualitätsverordnung AS 2001

Anhang 2 (Art. 4)

Mindestanforderungen an die Vernetzung

1 Ziele

a. Die Ziele im Hinblick auf die Förderung der botanischen und faunistischen Vielfalt sind zu definieren. Sie basieren auf publizierten nationalen, regio- nalen oder lokalen Inventaren, wissenschaftlichen Grundlagen, Zielvorstel- lungen oder Leitbildern. Sie berücksichtigen das spezifische Entwicklungs- potenzial für Flora und Fauna des bezeichneten Gebietes. b. Flächen sind insbesondere anzulegen:

1. entlang von Gewässern, wobei diesen der erforderliche Raum für ihre

natürlichen Funktionen zu gewähren ist;

2. entlang von Wäldern;

3. zur Erweiterung von bestehenden ökologischen Ausgleichs- und Natur-

schutzflächen. c. Synergien mit Projekten in den Bereichen Ressourcenschutz und Land- schaftsgestaltung sind zu nutzen.

2 Vorgehen

a. Ein abgegrenztes Gebiet wird definiert und auf einem Plan dargestellt. Die- ser zeigt den Ausgangszustand der einzelnen Landschaftselemente auf. b. Der Sollzustand der räumlichen Anordnung der ökologischen Ausgleichsflä- chen ist auf einem Plan darzustellen. c. In einem Umsetzungskonzept sind aufzuzeigen:

1. die Umsetzungsziele;

2. die Zwischenschritte bis zur Erreichung der Umsetzungsziele;

3. die Massnahmen zur Erreichung der Umsetzungsziele.

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