AS 2001 1525
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden
Übersetzung 1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden
Abgeschlossen am 10. September 1998 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. April 19992 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Mai 2000
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Italienischen Republik, nachfolgend die Vertragsparteien genannt; in der Absicht, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu verstärken, und im Rahmen der freundschaftlichen und gutnachbarlichen Beziehungen; im Wunsch, die polizeiliche Zusammenarbeit, insbesondere in der Nähe der gemein- samen Grenze, zu verstärken, mit dem Ziel, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu wahren und wirksam den unerlaubten Handel, die illegale Einwanderung und/oder die illegale Auswanderung sowie die grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen; in Erwägung des Interesses der beiden Vertragsparteien an der bestmöglichen An- wendung der geltenden nationalen und internationalen Bestimmungen betreffend den Personenverkehr an der gemeinsamen Grenze; unter Berücksichtigung des in Bern am 11. März 19613 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik geschlossenen Abkommens über die nebeneinander liegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabferti- gung während der Fahrt und des Abkommens vom 2. Juli 19534 zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Grenz- und Weideverkehr; haben Folgendes vereinbart:
Titel I Begriffe und Zielsetzungen der Zusammenarbeit
Art. 1 Begriffe Im Sinne dieses Abkommens bedeuten: a. «Verbindungsbüros»: die territorialen Einheiten der zuständigen Polizei- und Zollbehörden einer der beiden Vertragsparteien, welche sich im Grenz- gebiet befinden und welche, entsprechend den Bestimmungen dieses Ab- kommens, direkt mit den entsprechenden Verbindungsbüros der anderen Partei zusammenarbeiten können;
SR 0.360.454.1
1 Übersetzung des italienischen Originaltextes (RU 2001 1525).
2 AS 2001 1524 3 SR 0.631.252.945.460 4 SR 0.631.256.945.41
2001-0741 1525
Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden. Abkommen mit Italien AS 2001
b. «Grenzgebiet»: der Teil des Hoheitsgebietes, in dem die zuständigen Territo- rialeinheiten einer der beiden Vertragsparteien tätig sind und in dem es mög- lich ist, Überwachungsmassnahmen vorzunehmen; c. «Beamte»: Personen, die den zuständigen Verwaltungen der beiden Vertrags- parteien angehören und die einem der Verbindungsbüros oder einer der an der gemeinsamen Grenze eingesetzten gemischten Einheiten zugeteilt sind, sowie die in Artikel 14 dieses Abkommens erwähnten Verbindungsbeamten; d. «Überwachung»: die Anwendung aller gesetzlichen, reglementarischen und administrativen Bestimmungen der beiden Vertragsparteien, welche die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betreffen, insbesondere den Kampf gegen den unerlaubten Handel, die illegale Einwanderung und/ oder die illegale Auswanderung.
Art. 2 Zielsetzungen
1. Die Vertragsparteien führen, im Rahmen dieses Abkommens und unter Berück-
sichtigung ihrer nationalen Souveränität sowie der örtlichen Zuständigkeiten der Administrativ- und Justizbehörden, eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwi- schen ihren zuständigen Behörden ein, um wirkungsvoller gegen die illegale Ein- wanderung und/oder die illegale Auswanderung sowie die grenzüberschreitende Kriminalität vorzugehen und den unerlaubten Handel und die Gefahren für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung vorbeugend zu bekämpfen, insbesondere indem sie sich gegenseitig gemäss den neuen Modalitäten unterstützen und indem sie sämt- liche als notwendig erachteten Informationen austauschen.
2. Unter Berücksichtigung des Abkommens vom 2. Juli 1953 zwischen der Schweiz
und Italien betreffend den Grenz- und Weideverkehr und des Abkommens vom 11. März 1961 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italieni- schen Republik über die nebeneinander liegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt gewähren sie sich gegenseitig Unterstützung, um den Personenverkehr an der gemeinsamen Grenze zu beschleunigen.
Art. 3 Zuständige Behörden Die zwecks Anwendung von Artikel 2 dieses Abkommens zuständigen Behörden sind, soweit betroffen: a. für die Italienische Republik: – Ministero dell'Interno: Dipartimento della Pubblica Sicurezza; – Arma dei Carabinieri; – Corpo della Guardia di Finanza; – Ministero delle Finanze: Dipartimento delle Dogane. b. für die Schweizerische Eidgenossenschaft: – die Polizei-, Fremdenpolizei- und Zollbehörden des Bundes; – die kantonalen Polizeien und Fremdenpolizeien; – das Grenzwachtkorps.
Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden. Abkommen mit Italien AS 2001
Titel II Direkte Zusammenarbeit in den Grenzgebieten
Art. 4 Grenzgebiete Im Rahmen dieses Abkommens gelten als Grenzgebiete: a. in der Italienischen Republik: – die Gebiete der Provinzen von Aosta, Verbano-Cusio-Ossola, Varese, Como, Sondrio und Bozen. b. in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: – die Gebiete der Kantone Wallis, Tessin und Graubünden.
Art. 5 Verbindungsbüros Jede Vertragspartei teilt mit, welche Polizei- und Zollverbindungsbüros kraft dieses Titels mit den entsprechenden Verbindungsbüros der anderen Vertragspartei direkt zusammenarbeiten können.
Art. 6 Zuständigkeit der Verbindungsbüros
1. In den Grenzgebieten arbeiten die Verbindungsbüros direkt zusammen, sie koor-
dinieren ihre Tätigkeit und tauschen, nach Massgabe der in diesem Abkommen vor- gesehenen Bestimmungen, sämtliche als nützlich erachteten Informationen im Poli- zei- und Zollbereich aus.
2. Diese Zusammenarbeit wird im Rahmen der jeweiligen Strukturen und Kompe-
tenzen und unter Rücksichtnahme auf die Zuständigkeiten der in Artikel 3 erwähn- ten Behörden ausgeübt.
3. Im Übrigen legen die Verbindungsbüros die in Artikel 7 vorgesehenen Verfahren
und die gemeinsamen Pläne fest.
Art. 7 Koordination der jeweiligen Aktivitäten 1. Die Verbindungsbüros analysieren regelmässig die Sicherheitslage und erarbeiten koordinierte Strategien für die gesamte Grenze oder Teile davon oder für die Grenz- gebiete.
2. Sie erarbeiten in gegenseitigem Einvernehmen Informationsverfahren und ge-
meinsame Interventionspläne für Situationen, welche eine Koordination ihrer Ein- heiten beidseits der Grenze erfordern, insbesondere: a. bei die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdenden Ereignissen (Kundgebungen, Demonstrationen und ähnliche Ereignisse), welche beson- dere Polizeimassnahmen in den Grenzgebieten erfordern; b. bei Vorliegen besonders schwerwiegender krimineller Handlungen auf dem Gebiet einer der beiden Vertragsparteien, wenn sie für die andere Vertrags- partei von Interesse sind; c. falls der Personenverkehr beim Grenzübergang zunimmt.
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3. Die Verbindungsbüros koordinieren, im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse, ihre Aktivitäten in den Grenzgebieten. Zu diesem Zweck: a. tauschen sie regelmässig Informationen aus; b. koordinieren sie gemeinsame Massnahmen zur Überwachung der gemein- samen Grenze, indem sie gegebenenfalls – nach den in Artikel 10 vorgese- henen Modalitäten – gemischte Einheiten bilden; c. teilen sie einander regelmässig ihre in den Grenzgebieten gesammelten Kenntnisse und Erfahrungen mit, insbesondere bezüglich der im Kampf ge- gen den unerlaubten Handel, die illegale Einwanderung und/oder illegale Auswanderung und die grenzüberschreitende Kriminalität angewendeten Methoden.
4. Im Übrigen tragen sie – nach den geltenden Abkommen – zur Vorbereitung und
Durchführung der Übergabe der Personen mit unbefugtem Aufenthalt bei.
Art. 8 Kommunikationssysteme Die nach Artikel 3 zuständigen Behörden entwickeln, nach Massgabe von Arti- kel 17, ihre jeweiligen Kommunikationssysteme mit dem Ziel, die Polizei- und Zoll- zusammenarbeit zu erleichtern. Sie erstellen ein gemeinsames Inventar der Kommu- nikationsmöglichkeiten und bestimmen die Kontaktpersonen.
Art. 9 Ausbildung 1. Die Vertragsparteien sorgen für koordinierte Ausbildungskurse zwischen den je- weils zuständigen Dienststellen nach den Zielsetzungen dieses Abkommens. Zu die- sem Zweck und in den Grenzen ihrer jeweiligen budgetierten Finanzmittel: – bestimmen sie Personen, die für Ausbildungsfragen verantwortlich sind; – planen und führen sie, soweit notwendig, Ausbildungskurse und praktische Übungen in den Grenzgebieten durch und übermitteln einander zu diesem Zweck Einladungen, einschliesslich der dazugehörigen Dokumentation; – tauschen sie ihre Fachpublikationen aus. 2. Sie können die Vertreter der anderen Vertragspartei als Beobachter bei Übungen und Einsätzen einladen.
3. Die Vertragsparteien fördern, soweit notwendig, eine angemessene sprachliche
Ausbildung für diejenigen Beamten, die in den Verbindungsbüros und gegebenen- falls in den gemischten Einheiten Dienst leisten.
Art. 10 Entsendung von Beamten
1. Um die Zusammenarbeit entsprechend den Zielsetzungen in Artikel 2 zu fördern
und zu beschleunigen, können die Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den in Artikel 3 genannten zuständigen Behörden entscheiden, dass für ei- ne befristete oder unbefristete Zeit Beamte einer Vertragspartei zu einem Verbin- dungsbüro der anderen Vertragspartei entsandt werden.
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2. Die entsandten Beamten sind beratend und unterstützend tätig. Sie sind nicht zur selbstständigen Durchführung polizeilicher Massnahmen befugt. Sie erstatten dem Leiter des Polizeidienstes, zu dem sie entsandt sind, regelmässig Bericht.
3. Jede Vertragspartei gewährt den entsandten Beamten der anderen Partei densel-
ben Schutz und Beistand wie den eigenen Beamten.
4. Die in den Vertragsparteien für den Schutz der Beamten geltenden Strafbestim-
mungen sind auch auf strafbare Handlungen anwendbar, die gegen die entsandten Beamten verübt wurden.
5. Die entsandten Beamten unterstehen den Regeln der zivil- und strafrecht-
lichen Haftungsvorschriften der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sie sich be- finden.
6. Die entsandten Beamten können während ihres Dienstes ihre nationale Uniform
oder ein sichtbares Kennzeichen tragen; ebenso können sie ihre persönliche Dienst- waffe mit sich führen, diese aber nur im Fall der Notwehr gebrauchen.
Titel III Besondere Modalitäten der Polizei- und Zollzusammenarbeit
Art. 11 Zusammenarbeit auf Ersuchen 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich dahingehend, dass ihre Polizei- und Zoll- behörden, nach Massgabe des nationalen Rechts und ihrer jeweiligen Zuständigkeit, im Interesse der vorbeugenden Bekämpfung und Aufklärung von strafbaren Hand- lungen zusammenarbeiten, sofern ein Ersuchen nach nationalem Recht nicht den Justizbehörden vorbehalten ist und ein Ersuchen oder dessen Erledigung nicht die Ergreifung von Zwangsmassnahmen durch die ersuchte Partei erfordert. Ist die er- suchte Behörde für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig, so leitet sie dieses an die nach Artikel 3 zuständige Behörde weiter.
2. Nebst den in Artikel 3 genannten Behörden auf Grund ihrer allgemeinen Befug-
nisse können die in Artikel 5 erwähnten Verbindungsbüros im Rahmen ihrer je- weiligen Zuständigkeit Ersuchen um Zusammenarbeit direkt übermitteln, welche die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, den Kampf gegen den uner- laubten Handel, die illegale Einwanderung und/oder illegale Auswanderung betref- fen.
3. Die auf Grund von Absatz 1 ersuchte Behörde antwortet direkt.
4. Die nationalen Zentralbehörden werden unverzüglich über das direkt übermittelte Ersuchen unterrichtet, sofern es sich um einen schwerwiegenden Fall oder um einen Fall von überregionaler Bedeutung handelt. Dies gilt auch für die Auslösung von Sofortfahndungen und die Übermittlung ihrer Ergebnisse.
Art. 12 Unaufgeforderte Zusammenarbeit Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können im Einzelfall, nach Mass- gabe des nationalen Rechts und ohne Ersuchen, der anderen Vertragspartei Infor-
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mationen übermitteln, welche dieser bei der Abwehr konkreter Gefahren für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung oder der Bekämpfung strafbarer Handlungen die- nen könnten. Für die Durchführung des Informationsaustausches gilt Artikel 11.
Art. 13 Gemeinsame Zentren der Polizei- und Zollzusammenarbeit Die Vertragsparteien untersuchen die Möglichkeit, die Polizei- und Zollzusammen- arbeit durch ein spezifisches Abkommen auszudehnen, das die beiden Regierungen abschliessen können, vorwiegend in der Absicht, gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit zu errichten. Sie untersuchen deren mögliche Aufgaben, wobei sie vor allem berücksichtigen: a. dass die gemeinsamen Zentren dazu bestimmt sind, ein Personal aus Beam- ten der beiden Vertragsparteien aufzunehmen, und dass die gemeinsamen Zentren den nach Artikel 3 zuständigen Behörden zur Verfügung stehen, um den guten Ablauf der in Artikel 2 vorgesehenen Zusammenarbeit der Poli- zei- und Zollbehörden zu fördern; b. dass die in den gemeinsamen Zentren tätigen Beamten in Gruppen zusam- menarbeiten können und die Informationen, welche sie in der Ausübung ih- rer Tätigkeit sammeln, austauschen können; c. dass die in den gemeinsamen Zentren tätigen Beamten sich gegenseitig zu Dienstzwecken und nach Massgabe ihrer jeweiligen Gesetze und Regle- mente sämtliche Erleichterungen bezüglich des Gebrauchs von Telekommu- nikationsmitteln gewähren können; d. dass die Bau- und Unterhaltskosten aller Zentren gleichmässig verteilt wer- den.
Art. 14 Verbindungsbeamte
1. Unabhängig von den in Artikel 10 vorgesehenen Entsendungen können die Ver-
tragsparteien bei Bedarf in einem spezifischen Abkommen zwischen den beiden Re- gierungen vereinbaren, einen Verbindungsbeamten in den anderen Staat zu entsen- den, um den Informationsaustausch zu erleichtern und Unterstützung zu leisten.
2. Die Regierungen der Vertragsparteien können gemeinsam die Modalitäten der
Zusammenarbeit zwischen den in Drittstaaten entsandten Verbindungsbeamten fest- legen.
3. Die Regierungen der Vertragsparteien können in einem spezifischen Abkommen
vereinbaren, dass die in einen Drittstaat entsandten Verbindungsbeamten einer der beiden Vertragsparteien auch die Interessen der anderen Vertragspartei vertreten. Sie informieren sich gegenseitig, in welche Drittstaaten sie Verbindungsbeamte zu entsenden beabsichtigen.
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Titel IV Datenschutz
Art. 15 Grundsätze
1. Personenbezogene Daten werden in den von diesem Abkommen geregelten Zu-
sammenarbeitsbereichen nach Massgabe der national und international geltenden Datenschutzbestimmungen gesammelt, behandelt, mitgeteilt und zugänglich ge- macht. Insbesondere müssen die Daten: a. auf wahrheitsgetreue und zulässige Art behandelt werden; b. für bestimmte, ausdrückliche und rechtmässige Zwecke gesammelt oder mit- geteilt werden und dürfen nicht nachträglich auf eine mit diesen Zwecken unvereinbare Art verwendet werden; c. adäquat, zutreffend und verhältnismässig sein im Hinblick auf die Zwecke, für welche sie gesammelt, behandelt oder mitgeteilt worden sind; d. genau sein und, falls notwendig, aktualisiert werden; e. in einer Form aufbewahrt werden, welche die Identifikation der betroffenen Personen während einer Dauer erlaubt, die nicht länger ist, als dies für die Erreichung des Zweckes, für den die Daten gesammelt oder behandelt wer- den, notwendig ist; f. jeder Person, nach den geltenden nationalen Regelungen, für die Daten, wel- che sie selbst betreffen, zugänglich sein, sofern sie ihre Identität nachweist.
2. Jede in Anwendung dieses Abkommens mitgeteilte Information ist nach den in
jeder Vertragspartei anwendbaren Regeln vertraulich zu behandeln. Sie fällt unter das Amtsgeheimnis und geniesst denselben Schutz, den die Vertragspartei, die sie erhalten hat, ähnlichen Informationen – nach den in ihrem Hoheitsgebiet in diesem Sachbereich geltenden Gesetzen – zukommen lässt.
3. Personenbezogene Daten, das heisst alle Angaben, die sich auf eine bestimmte
oder bestimmbare natürliche Person beziehen, können ausgetauscht werden, wenn die beiden Vertragsparteien diesen Daten einen gleichwertigen Schutz gewähren. Daten über unbeteiligte Dritte dürfen in keinem Fall aufbewahrt werden.
4. Die Abfrage von personenbezogenen Daten, die von einer Vertragspartei im au-
tomatisierten Verfahren behandelt werden, ist ausschliesslich ihren Beamten vorbe- halten. Die Vertragsparteien treffen geeignete technische und organisatorische Massnahmen, um die personenbezogenen Daten gegen jeden unerlaubten Zugriff oder jede unerlaubte Behandlung zu schützen. 5. Jede Vertragspartei verwendet die übermittelten Daten nur zu den in diesem Ab- kommen vorgesehenen Zwecken. Auf ihre Anfrage informiert jede Vertragspartei die andere Vertragspartei über den Gebrauch der übermittelten Daten.
6. Der Austausch personenbezogener Daten hat keinen Einfluss auf allfällige Ver-
pflichtungen der beiden Staaten, ihre wesentlichen Interessen zu wahren. Die Ab- lehnung einer Mitteilung muss begründet werden.
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Titel V Schlussbestimmungen
Art. 16 Finanzielle Bestimmungen Bei der Anwendung dieses Abkommens berücksichtigen die Vertragsparteien ihre jeweiligen budgetierten Finanzmittel.
Art. 17 Ausführungsbestimmungen Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien legen gemeinsam die Ausführungs- bestimmungen dieses Abkommens fest.
Art. 18 Schwierigkeiten bei der Anwendung dieses Abkommens
1. Über Schwierigkeiten, die sich aus der Anwendung oder Auslegung dieses Ab-
kommens ergeben, finden Beratungen zwischen den zuständigen Behörden der bei- den Vertragsparteien statt.
2. Jede Vertragspartei kann die Zusammenkunft von Experten beider Vertragspar-
teien verlangen, um Fragen bezüglich der Anwendung dieses Abkommens zu lösen und Vorschläge zur Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zu unterbreiten.
Art. 19 Beilegung von Streitigkeiten Die sich aus der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens gegebenenfalls er- gebenden Streitigkeiten werden auf dem diplomatischen Weg gelöst.
Art. 20 Verhältnis zu bestehenden Abkommen 1. Die Pflichten der Italienischen Republik, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zur Europäischen Union und zur Europäischen Gemeinschaft und aus ihrer Teilnahme an den zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Konventionen ergeben, sowie die Pflichten, die sich aus dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 sowie aus dem Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 ergeben, werden von den Bestimmungen dieses Abkommens nicht berührt.
2. Die Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen, die in diesem Abkommen
vorgesehen ist, wird unbeschadet der Bestimmungen des Zusatzprotokolls vom 9. Juni 19975 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen ausgeübt.
3. Dieses Abkommen hat keinen Einfluss auf andere geltende Abkommen zwischen
Italien und der Schweiz.
Art. 21 Änderung der zuständigen Behörden Die Vertragsparteien teilen sich auf dem diplomatischen Weg Änderungen bei den nach Artikel 3 zuständigen Behörden mit.
5 SR 0.632.401.02
Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden. Abkommen mit Italien AS 2001
Art. 22 Beachtung der nationalen Steuer- und Zollregelungen Die Zusammenarbeit der Zoll- und Polizeibehörden wird unter Beachtung der an- wendbaren nationalen Steuer- und Zollregelungen ausgeübt.
Art. 23 Inkrafttreten und Kündigung
1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Erhalt der zwei-
ten Notifikation, mit welcher die Vertragsparteien sich die jeweilige Erfüllung der verfassungsmässigen Verfahren mitteilen, in Kraft.
2. Dieses Abkommen wird für eine unbestimmte Dauer geschlossen. Es kann von
jeder der beiden Vertragsparteien, unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten, jederzeit gekündigt werden. Diese Kündigung hat keinen Einfluss auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus Projekten ergeben, die im Rahmen dieses Abkommens vereinbart wurden.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten die- ses Abkommen unterzeichnet.
So geschehen in Rom, am 10. September 1998, in zwei Urschriften in italienischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Italienischen Republik: Arnold Koller Giorgio Napolitano
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