AS 2001 1712
Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV)
Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV)
vom 15. Juni 2001
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 30 Absatz 4, 103 Absatz 1 und 106 Absatz 1 des Strassen- verkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 sowie die Artikel 3 Absatz 3 und 52 des Transportgesetzes vom 4. Oktober 19852, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Ernennung, die Aufgaben, die Ausbildung und die Prü- fung von Personen, welche für die Verminderung von Gefahren tätig sind, die sich aus dem Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder Entladen gefähr- licher Güter für Personen, Sachen und die Umwelt ergeben können (Gefahrgutbe- auftragte).
Art. 2 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für Unternehmungen, die gefährliche Güter auf der Strasse, auf der Schiene oder auf Gewässern befördern oder sie in diesem Zusammenhang verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen.
2 Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anwendbar auf die Rheinschiff-
fahrt.
Art. 3 Definitionen In dieser Verordnung bedeuten: a. Unternehmung: jede natürliche oder juristische Person, jeder Zusammen- schluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit sowie jede staatliche Ein- richtung mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit; b. Gefährliche Güter: Stoffe oder Gegenstände, die in der Verordnung vom 17. April 19853 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse und
SR 741.622
1712 2000-1699
Gefahrgutbeauftragtenverordnung AS 2001
in der Verordnung vom 3. Dezember 19964 über die Beförderung gefährli- cher Güter mit der Eisenbahn als solche bezeichnet sind.
2. Abschnitt: Pflichten der Unternehmungen
Art. 4 Ernennung der Gefahrgutbeauftragten
1 Die Unternehmungen müssen für jede Tätigkeit im Zusammenhang mit der Hand-
habung gefährlicher Güter einen, eine oder mehrere Gefahrgutbeauftragte ernennen.
2 Gefahrgutbeauftragte können Angehörige, Inhaber oder Inhaberinnen der Unter-
nehmung oder aussenstehende Personen sein.
3 Die Ernennung der Gefahrgutbeauftragten ist schriftlich festzuhalten.
Art. 5 Befreiung
1 Die höchstzulässigen Mengen je Beförderungseinheit, Wagen oder Schiff, bei de-
ren Einhaltung Unternehmungen, die gefährliche Güter in Versandstücken befördern und in diesem Zusammenhang verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen, keine Gefahrgutbeauftragten ernennen müssen, sind im Anhang festgelegt.
2 Truppenkörper und nachgeordnete Organisationseinheiten der Armee in besonde-
ren oder ausserordentlichen Lagen brauchen keine Gefahrgutbeauftragten zu ernen- nen.
Art. 6 Einsatz der Gefahrgutbeauftragten 1 Die Gefahrgutbeauftragten dürfen nur in den Bereichen eingesetzt werden, für wel- che sie einen Schulungsnachweis besitzen.
2 Ernennt die Unternehmung mehrere Gefahrgutbeauftragte, so muss sie deren Auf-
gabenbereiche aufeinander abstimmen und deren Aufgaben und Kompetenzen im Einzelnen schriftlich festhalten.
Art. 7 Meldung an die Behörden Die Unternehmungen müssen der Vollzugsbehörde unaufgefordert innert 30 Tagen nach der Ernennung die Namen der Gefahrgutbeauftragten und die in deren Schu- lungsnachweis aufgeführten Bereiche bekannt geben.
Art. 8 Stellung der Gefahrgutbeauftragten im Betrieb
1 Die Unternehmungen müssen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Ge-
fahrgutbeauftragten ihre Aufgaben erfüllen können.
4 SR 742.401.6
Gefahrgutbeauftragtenverordnung AS 2001
2 Sie müssen den Gefahrgutbeauftragten die nötige Unabhängigkeit einräumen und
sicherstellen, dass ihnen aus der Erfüllung ihrer Aufgaben keine Nachteile erwach- sen.
3 Sie müssen gewährleisten, dass die Gefahrgutbeauftragten direkten Kontakt zu
dem mit dem Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder Entladen gefährlicher Güter beschäftigten Personal sowie direkten Zugang zu dessen Arbeits- plätzen haben.
Art. 9 Bekanntmachung im Betrieb Die Unternehmungen müssen dafür sorgen, dass die Gefahrgutbeauftragten und de- ren Aufgaben und Funktion bei den Betriebsangehörigen bekannt sind.
Art. 10 Kontrollen
1 Die Unternehmungen haben der Vollzugsbehörde alle notwendigen Auskünfte
zum Vollzug dieser Verordnung sowie für die Kontrollen zu erteilen; sie haben ihr für die notwendigen Untersuchungen ungehinderten Zutritt zum Betrieb zu ermögli- chen. 2 Sie haben die Berichte der Gefahrgutbeauftragten mindestens fünf Jahre aufzube- wahren und der Vollzugsbehörde auf Verlangen vorzuweisen.
3. Abschnitt: Aufgaben der Gefahrgutbeauftragten
Art. 11 Allgemeine Aufgaben
1 Die Gefahrgutbeauftragten haben:
a. die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zu überwachen; b. die Unternehmung bei deren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beför- derung gefährlicher Güter zu beraten; c. jährliche Berichte zu Handen der Unternehmungsleitung über die Tätigkei- ten der Unternehmung bezüglich der Beförderung gefährlicher Güter zu er- stellen.
2 Sie haben insbesondere zu überprüfen:
a. die Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur Identifizierung der beförderten gefährlichen Güter sichergestellt werden soll; b. das Vorgehen der Unternehmung, mit welchem diese beim Kauf von Beför- derungsmitteln den besonderen Erfordernissen bezüglich der beförderten gefährlichen Güter Rechnung tragen soll; c. die Verfahren, mit denen das für die Gefahrgutbeförderung oder für das Ver- laden oder das Entladen verwendete Material überprüft wird;
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d. ob die betreffenden Arbeitnehmer der Unternehmung ausreichend ausgebil- det sind und ob dies in den Personalunterlagen vermerkt ist; e. ob geeignete Sofortmassnahmen bei allfälligen Unfällen oder Zwischenfäl- len, welche die Sicherheit beim Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder Entladen gefährlicher Güter beeinträchtigen könnten, vorge- sehen sind; f. ob Untersuchungen und, sofern erforderlich, die Erstellung von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstösse, die während des Ver- packens, Einfüllens, Versendens, Ladens, Beförderns oder Entladens gefähr- licher Güter festgestellt wurden, durchgeführt werden; g. ob geeignete Massnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstössen verhindert werden soll, eingeführt sind; h. ob die rechtlichen Vorschriften und die besonderen Anforderungen an die Beförderung gefährlicher Güter bei der Auswahl und dem Einsatz von Sub- unternehmern oder anderen Drittpersonen berücksichtigt werden; i. ob das mit dem Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder Entladen gefährlicher Güter betraute Personal über ausführliche Arbeitsan- leitungen und Anweisungen verfügt; j. ob Massnahmen zur Aufklärung über die Gefahren beim Verpacken, Einfül- len, Versenden, Laden, Befördern oder Entladen gefährlicher Güter einge- führt sind; k. ob Massnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im Beförderungs- mittel mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen sowie der Vor- schriftsmässigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen eingeführt sind; l. ob Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das La- den und Entladen eingeführt sind.
Art. 12 Unfallbericht 1 Die Gefahrgutbeauftragten gewährleisten, dass innert nützlicher Frist zu Handen der Unternehmensleitung ein Unfallbericht erstellt wird, wenn beim Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder Entladen gefährlicher Güter: a. Mengen freigesetzt werden, welche höher sind als jene Mengen, für welche keine Gefahrgutbeauftragten ernannt werden müssen; oder b. Personen getötet oder schwer verletzt werden; als schwere Verletzung gilt die Verletzung einer Person, deren Behandlung einen Spitalaufenthalt von mehr als 24 Stunden erfordert. 2 Der Bericht beschreibt die Umstände, den Verlauf, die Folgen des Unfalls und die Massnahmen, die getroffen wurden, um weitere Unfälle der gleichen Art zu verhin- dern.
3 Die Unternehmungen müssen den Bericht den Vollzugsbehörden zustellen.
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4. Abschnitt: Ausbildung und Prüfung der Gefahrgutbeauftragten
Art. 13 Grundsatz Gefahrgutbeauftragte müssen eine Ausbildung erhalten und eine Prüfung bestanden haben.
Art. 14 Umfang der Ausbildung
1 Die Ausbildung hat ausreichende Kenntnisse über die Gefahren bei der Beförde-
rung gefährlicher Güter und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die dafür geltenden Vorschriften sowie die Aufgaben nach den Artikeln 11 und 12 zu vermit- teln. 2 Sie kann sich auf einen oder zwei Verkehrsträger sowie auf eines oder mehrere der folgenden Gebiete beschränken, die wie folgt aus Klassen des Europäischen Über- einkommens vom 30. September 19575 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) und der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung ge- fährlicher Güter (RID)6 bestehen: a. Klasse 1; b. Klasse 2; c. Klasse 7; d. Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8, 9; e. Klasse 3 UN-Nummern 1202, 1203, 1223 (Mineralölprodukte).
Art. 15 Durchführung der Ausbildung
1 Die Ausbildung muss in der Schweiz durchgeführt werden.
2 Die Ausbildungsveranstalter haben die Ausbildungsdaten den Vollzugsbehörden
jeweils zu Beginn des Jahres mitzuteilen. 3 Die Teilnehmerzahl für eine Ausbildungsveranstaltung ist auf 25 zu beschränken.
Art. 16 Dauer der Ausbildung
1 Die Ausbildung für den allgemeinen Teil, in welchem die erforderlichen Kennt-
nisse für alle Gefahrgutbeauftragten vermittelt werden, und den besonderen Teil für einen Verkehrsträger umfasst 24 Unterrichtseinheiten.
2 Für jeden weiteren Verkehrsträger umfasst sie vier Unterrichtseinheiten.
3 Eine Unterrichtseinheit dauert mindestens 45 Minuten.
5 SR 0.741.621
6 Das RID (Anlage I zur CIM; SR 0.742.403.1) wird weder in der AS noch in der SR
veröffentlicht. Separatdrucke können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.
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Art. 17 Ausbildungsbescheinigung
1 Der Ausbildungsveranstalter gibt eine Ausbildungsbescheinigung ab,wenn der
Teilnehmer oder die Teilnehmerin die für deren Erwerb vorgeschriebenen Unter- richtseinheiten besucht hat.
2 Die Ausbildungsbescheinigung ist ein Jahr seit dem Abschluss der Ausbildung
gültig.
3 Die Ausbildungsbescheinigung enthält folgende Angaben:
a. Ausbildungsveranstalter; b. Name, Vorname und Adresse des Teilnehmers oder der Teilnehmerin; c. vorgelegter Ausweis (Pass, Identitätskarte, Führerausweis); d. Gültigkeitsbereich nach Artikel 14 Absatz 2; e. Ausbildungsdaten; f. Name des Ausbildungsleiters oder der Ausbildungsleiterin sowie deren Un- terschrift.
Art. 18 Prüfungsvoraussetzung 1 Wer über eine gültige Ausbildungsbescheinigung verfügt, kann eine Prüfung able- gen.
2 Ein Ausweis nach den Artikeln 51 und 52 der Sprengstoffverordnung vom 27. No-
vember 20007 gilt für die Klasse 1 (Art. 14 Abs. 2) als Ausbildungsbescheinigung.
3 Ein Ausweis der Berufsgruppe 11.2 der Tabelle 3B nach Anhang 3 der Strahlen-
schutz-Ausbildungsverordnung vom 15. September 19988 gilt für die Klasse 7 (Art. 14 Abs. 2) als Ausbildungsbescheinigung.
4 Für die Ablegung der Prüfung zur Verlängerung des Schulungsnachweises bedarf
es keiner Ausbildungsbescheinigung.
Art. 19 Prüfung
1 Die Prüfung kann nur über die in der Ausbildungsbescheinigung genannten Berei-
che abgelegt werden.
2 An der Prüfung haben die Kandidaten und Kandidatinnen nachzuweisen, dass sie
die erforderlichen Kenntnisse über die allgemeinen Massnahmen zur Verhütung von Risiken und die Sicherheitsmassnahmen sowie die verkehrsträgerbezogenen Be- stimmungen in den nationalen und internationalen Erlassen besitzen.
3 Die Sachgebiete der Prüfung richten sich nach Unterabschnitt 1.8.3.11 ADR9 und
Unterabschnitt 1.8.3.11 RID10.
7 SR 941.411 8 SR 814.501.261 9 SR 0.741.621 10 Das RID (Anlage I zur CIM; SR 0.742.403.1) wird weder in der AS noch in der SR ver- öffentlicht. Separatdrucke können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.
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4 Die Prüfungsstellen haben die Prüfungsdaten den Vollzugsbehörden jeweils zu Be- ginn des Jahres mitzuteilen.
Art. 20 Prüfungsstellen
1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika-
tion anerkennt die Stellen, die Prüfungen durchführen dürfen.
2 Eine Prüfungsstelle muss:
a. Sitz in der Schweiz haben; b. unabhängig von den Unternehmungen, die Gefahrgutbeauftragte beschäfti- gen, sein; c. die Objektivität der Prüfungen gewährleisten; d. das Vorhandensein des nötigen Fachwissens gewährleisten; e. mit einem Prüfungskonzept nachweisen, dass sie die Prüfungen ordnungsge- mäss durchführen kann; f. die Prüfung in Deutsch, Französisch und Italienisch durchführen können.
Art. 21 Schulungsnachweis
1 Die Prüfungsstellen erteilen den Kandidaten und Kandidatinnen nach bestandener
Prüfung den Schulungsnachweis.
2 Der Schulungsnachweis ist fünf Jahre gültig.
3 Er wird jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber oder die Inhaberin im letzten Jahr vor seinem Ablauf die Prüfung erneut bestanden hat.
4 Inhalt und Form des Schulungsnachweises müssen dem Muster nach Unterab-
schnitt 1.8.3.18 ADR11 oder nach Unterabschnitt 1.8.3.18 RID12 entsprechen; im Schulungsnachweis ist zudem der Gültigkeitsbereich nach Artikel 14 Absatz 2 anzu- geben. 5 Die Prüfungsstellen führen eine Liste der erteilten und verlängerten Schulungs- nachweise. Die Liste kann von jedermann eingesehen werden.
Art. 22 Ausländische Schulungsnachweise Ausländische Schulungsnachweise, die in Anwendung der Richtlinie Nr. 96/35/EG des Rates vom 3. Juni 199613 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene
11 SR 0.741.621 12 Das RID (Anlage I zur CIM; SR 0.742.403.1) wird weder in der AS noch in der SR ver- öffentlicht. Separatdrucke können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.
13 ABl Nr. L 145 vom 19.6.1996 S. 10
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oder Binnenwasserstrassen, des Abschnittes 1.8.3 ADR14 oder des Abschnittes 1.8.3 RID15 ausgestellt worden sind, sind als gleichwertig anerkannt.
5. Abschnitt: Strafbestimmungen für den Bereich der Strasse
Art. 23 Leiter und Leiterinnen von Unternehmungen Mit Haft oder mit Busse wird bestraft, wer als Leiter oder Leiterin einer Unterneh- mung: a. keinen Gefahrgutbeauftragten oder keine Gefahrgutbeauftragte ernennt; b. die Ernennung von Gefahrgutbeauftragten nicht fristgemäss meldet; c. es unterlässt, dafür zu sorgen, dass die Gefahrgutbeauftragten ihre Aufgaben erfüllen können; d. die Vollzugsbehörde in ihrer Kontrolltätigkeit behindert, ihr den Zutritt zum Betrieb oder die nötigen Auskünfte verweigert oder ihr wahrheitswidrige Auskünfte erteilt; e. die Pflicht zur Aufbewahrung der schriftlichen Berichte missachtet; f. veranlasst, dass eine nach dieser Verordnung strafbare Handlung durch Ge- fahrgutbeauftragte vorgenommen wird, oder eine solche Handlung nicht nach Möglichkeit verhindert.
Art. 24 Gefahrgutbeauftragte Wer als Gefahrgutbeauftragter oder als Gefahrgutbeauftragte die Aufgaben nach den Artikeln 11 und 12 nicht wahrnimmt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 25 Vollzug 1 Im Bereich der Strasse vollziehen die Kantone diese Verordnung. Sie treffen die notwendigen Massnahmen und bezeichnen die zuständigen Behörden.
2 Im Bereich des öffentlichen Verkehrs vollzieht das Bundesamt für Verkehr diese
Verordnung. 3 Im Bereich der militärischen Transporte vollzieht das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport diese Verordnung. 4 In Betrieben, wo teils die Bundesbehörden und teils die Kantone für den Vollzug zuständig sind, koordinieren diese Vollzugsbehörden ihre Tätigkeiten.
14 SR 0.741.621 15 Das RID (Anlage I zur CIM; SR 0.742.403.1) wird weder in der AS noch in der SR ver- öffentlicht. Separatdrucke können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.
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5 Die Vollzugsbehörden führen die Kontrollen in den Betrieben durch und können
Einsicht in die Unterlagen verlangen, welche die Aufgaben der Gefahrgutbeauftrag- ten betreffen.
6 Sie können jederzeit unangemeldet Ausbildungsveranstaltungen und Prüfungen
kontrollieren.
Art. 26 Übergangsbestimmungen
1 Gefahrgutbeauftragte müssen bis zum 31. Dezember 2002 ernannt werden.
2 Der Nachweis einer während der letzten drei Jahre vor Inkrafttreten dieser Verord- nung bestandenen Prüfung, die der Prüfung nach Artikel 19 gleichwertig ist, gilt bis fünf Jahre nach Bestehen der Prüfung als Schulungsnachweis.
Art. 27 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.
15. Juni 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger
11505 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Anhang (Art. 5 Abs. 1)
Höchstzulässige Mengen je Beförderungseinheit, Wagen oder Schiff Beförde- Stoffe oder Gegenstände in den einzelnen Klassen des RID16 Höchstzuläs- rungs- und des ADR17 sige Gesamt- kategorie menge je Beförderungs- einheit, Wagen oder Schiff
Klasse 3: UN 3343 Klasse 4.2: Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind Klasse 4.3: UN 1183, 1242, 1295, 1340, 1390, 1403, 1928, 2813, 2965, 2968, 2988, 3129, 3130, 3131, 3134, 3148 und 3207 Klasse 6.1: UN 1051, 1613, 1614 und 3294 Klasse 6.2: Stoffe der Risikogruppen 3 und 4 der UN 2814 und 2900 Klasse 7: UN 2912 bis 2919, 2977, 2978, 3321 bis 3333 Klasse 9: UN 2315, 3151 und 3152 sowie Geräte, die solche Stoffe oder Gemische enthalten sowie ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe dieser Beförderungs- kategorie enthalten haben
1 Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet 20
sind und nicht unter die Beförderungskategorie 0 fallen sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen: Klasse 2: Gruppen T, TC*, TO, TF, TOC und TFC Klasse 4.1: UN 3221 bis 3224 und 3231 bis 3240 Klasse 5.2: UN 3101 bis 3104 und 3111 bis 3120
2 Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet 333
sind und nicht unter die Beförderungskategorien 0, 1 oder 4 fallen sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen: Klasse 1: 1.4 B bis 1.4 G und 1.6 N Klasse 2: Gruppe F Klasse 4.1: UN 3225 bis 3230 Klasse 5.2: UN 3105 bis 3110 Klasse 6.1: Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind Klasse 6.2: Stoffe der Risikogruppe 2 der UN 2814 und 2900 Klasse 9: UN 3245
16 Das RID (Anlage I zur CIM; SR 0.742.403.1) wird weder in der AS noch in der SR ver- öffentlicht. Separatdrucke können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden. 17 SR 0.741.621
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Beförde- Stoffe oder Gegenstände in den einzelnen Klassen des RID16 Höchstzuläs- rungs- und des ADR17 sige Gesamt- kategorie menge je Beförderungs- einheit, Wagen oder Schiff
3 Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet 1000
sind und nicht unter die Beförderungskategorien 0, 2 oder 4 fallen, sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen: Klasse 2: Gruppen A und O Klasse 8: UN 2794, 2795, 2800 und 3028 Klasse 9: UN 2990 und 3072
4 Klasse 1: 1.4 S 1000
Klasse 4.1: UN 1331, 1345, 1944, 1945, 2254 und 2623 Klasse 4.2: UN 1361 und 1362 der Verpackungsgruppe III Klasse 7: UN 2908 bis 2911 Klasse 9: UN 3268 sowie ungereinigte leere Verpackungen, die gefährliche Stoffe mit Ausnahme solcher enthalten haben, die unter die Beförderungskategorie
0 fallen.
* Für die UN-Nummern 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482, 1005 und 1017 beträgt die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit, Wagen oder Schiff 50 kg.
Die in der Spalte «Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit, Wagen oder Schiff» angegebene Zahl bedeutet: – für Gegenstände: die Bruttomasse in kg (für Gegenstände der Klasse 1: die Nettomasse des explosiven Stoffes in kg); – für feste Stoffe, verflüssigte Gase, tiefgekühlte verflüssigte Gase und unter Druck gelöste Gase: die Nettomasse in kg; – für flüssige Stoffe und verdichtete Gase: der nominale Fassungsraum (Nenn- Der «Nominale Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefässes» bezeichnet das Nennvolumen in Liter des im Gefäss enthaltenen gefährlichen Stoffes. Bei Flaschen für verdichtete Gase muß der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) dem Fassungsraum für Wasser in der Flasche entsprechen; – für die Klasse 7: Anzahl Versandstücke. Werden gefährliche Güter, die verschiedenen in der Tabelle festgelegten Beförde- rungskategorien angehören, befördert, geladen oder entladen, darf die Summe fol- gender Mengen 1000 nicht überschreiten: – der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1, multi- pliziert mit 50, – der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beföderungskategorie 2, multi- pliziert mit 3, und – der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 3.