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AS 2001 1789

Verordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen

Personalverordnung für den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Personalverordnung ETH-Bereich)

vom 15. März 2001 vom Bundesrat genehmigt am 25. April 2001

Der ETH-Rat, gestützt auf Artikel 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001 sowie Artikel 2 Absatz 2 der Rahmenverordnung vom 20. Dezember 20002 zum Bundespersonalgesetz (Rahmenverordnung BPG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich (Art. 2 BPG)

1 Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mit-

arbeiter des ETH-Bereichs.

2 Dieser Verordnung sind nicht unterstellt:

a. die Arbeitsverhältnisse nach Artikel 17 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19913 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen; b. die Lehrlinge, die dem Bundesgesetz vom 19. April 19784 über die Be- rufsbildung unterstehen.

Art. 2 Zuständigkeiten (Art. 3 BPG)

1 Der ETH-Rat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der

Arbeitsverhältnisse sowie für sämtliche mit den Arbeitsverhältnissen zusammenhän- genden Entscheide betreffend: a. die Mitglieder der Anstaltsleitungen; b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Rates.

SR 172.220.113

2001-0654 1789

Personalverordnung ETH-Bereich AS 2001

2 Er kann die Befugnis nach Absatz 1 Buchstabe b an seinen Präsidenten oder Vize- präsidenten beziehungsweise an seine Präsidentin oder Vizepräsidentin abtreten. 3 Die Schulleitungen der ETH und die Direktionen der Forschungsanstalten sind zu- ständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

4 Der ETH-Rat ist zuständig für den Vollzug dieser Verordnung für seine eigenen

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 5 Soweit diese Verordnung die Zuständigkeit zum Entscheid nicht regelt, können der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten die Zuständigkeiten in ihrem Bereich weiter delegieren.

Art. 3 Regelung von Einzelheiten

1 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln soweit erforderlich die Ein-

zelheiten für ihr Personal, wenn nicht eine andere Stelle mit deren Regelung beauf- tragt ist.

2 Sie geben diese Regelungen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in geeigneter

Weise bekannt.

2. Kapitel: Personalpolitik

1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 4

1 Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen für:

a. eine fortschrittliche und soziale Personalpolitik; b. attraktive Arbeitsbedingungen, die national und international konkurrenz- fähig sind; c. einen zweckmässigen sowie wirtschaftlich und sozial verantwortlichen Ein- satz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; d. die Gewinnung und Förderung geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

2 Die Personalpolitik berücksichtigt die Zielsetzungen von Lehre, Forschung und

Dienstleistungen, wie sie in der ETH-Gesetzgebung definiert sind. Sie orientiert sich an der Personalpolitik des Bundesrates sowie an der Vereinbarung der Sozialpartner.

3 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sind für die Umsetzung der Perso-

nalpolitik verantwortlich. Sie treffen die erforderlichen organisatorischen und per- sonellen Massnahmen in ihrem Bereich.

Personalverordnung ETH-Bereich AS 2001

2. Abschnitt: Personalentwicklung

Art. 5 Verantwortung (Art. 4 Abs. 2 Bst. b BPG) 1 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten fördern die Entwicklung aller Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter. Sie steigern damit die Qualität ihrer Leistungen, erwei- tern die Fachkompetenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und verbessern deren Arbeitsmarktfähigkeit. 2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich ihren Fähigkeiten und den Anforderungen des Arbeitsmarktes entsprechend weiterzubilden und sich auf Veränderungen einzustellen.

3 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten beteiligen sich angemessen an den

Aufwendungen für die Weiterbildung. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten kön- nen in Ausbildungsvereinbarungen festgehalten werden.

Art. 6 Förderung des akademischen Mittelbaus (Art. 4 Abs. 2 Bst. b BPG)

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten erstellen Laufbahnkonzepte für die Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Art. 7 Personalgespräch (Art. 4 Abs. 3 BPG)

1 Die Vorgesetzten führen mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mindestens

einmal jährlich ein Personalgespräch. Dieses dient der Standortbestimmung und Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Beurteilung ihrer Leistung und bietet Gelegenheit für Rückmeldungen zum Führungsverhalten der Vorgesetz- ten.

2 Gegenstand der Standortbestimmung und Förderung sind insbesondere:

a. die Vereinbarung von Zielen und deren Überprüfung; b. die Arbeitssituation; c. die Entwicklungsmöglichkeiten und -massnahmen. 3 Die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird nach festgelegten Kriterien beurteilt.

4 Die Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter äussern sich zum Führungsverhalten der

Vorgesetzten. Die Rückmeldungen dienen den Vorgesetzten für die Entwicklung der Organisationseinheit.

5 Für das Schlichtungsverfahren im Konfliktfall gelten die speziellen Regelungen

des ETH-Rates.

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Art. 8 Managemententwicklung (Art. 4 Abs. 2 Bst. c BPG)

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten erstellen Programme für die Manage- mententwicklung. Diese haben zum Ziel, geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Kaderfunktionen zu befähigen und die Führung auf allen Stufen, insbesondere in Lehre, Forschung und Dienstleistung, zu fördern.

Art. 9 Schutz der Persönlichkeit (Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG)

1 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen für ein Klima des persön-

lichen Respekts und Vertrauens, das jede Diskriminierung ausschliesst.

2 Sie verhindern durch geeignete Massnahmen unzulässige Eingriffe in die Persön-

lichkeit der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unabhängig davon, von welchen Personen diese ausgehen, insbesondere: a. die systematische Erfassung von individuellen Leistungsdaten ohne Kennt- nis der Betroffenen; b. das Ausüben oder Dulden von Angriffen oder Handlungen gegen die per- sönliche oder berufliche Würde.

3 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bestimmen eine Stelle, welche die

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich benachteiligt oder diskriminiert fühlen, berät und unterstützt. Diese Stelle ist bei ihrer Aufgabenerfüllung nicht an Weisun- gen gebunden.

Art. 10 Gleichstellung von Frau und Mann (Art. 4 Abs. 2 Bst. d BPG)

1 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten treffen gezielt Massnahmen, um die

Chancengleichheit und Gleichstellung von Frau und Mann zu verwirklichen.

2 Sie schützen die Würde von Frau und Mann am Arbeitsplatz und treffen Mass-

nahmen, um das Diskriminierungsverbot durchzusetzen.

Art. 11 Weitere Massnahmen (Art. 4 Abs. 2 Bst. e, f, h–k, 32 Bst. d BPG)

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten treffen für ihren Bereich geeignete Massnahmen: a. zur Förderung der Mehrsprachigkeit, zur angemessenen Vertretung der Sprachgemeinschaften sowie zur Verständigung zwischen den Sprachge- meinschaften; b. im Bereich der Chancengleichheit der Behinderten, insbesondere zu deren Beschäftigung und Eingliederung; c. zur Förderung eines ökologischen, gesundheits- und sicherheitsbewussten Verhaltens ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Arbeitsplatz; d. zur Schaffung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen;

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e. zur Schaffung von Arbeitsbedingungen, die es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erlauben, ihre Verantwortung in Familie und Gesellschaft wahrzunehmen; f. zu einer umfassenden und rechtzeitigen Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

3. Abschnitt: Koordination und Berichterstattung

Art. 12 (Art. 5 BPG)

1 Der ETH-Rat koordiniert im Rahmen seiner in Artikel 4 formulierten Grundsätze

die von den beiden ETH und den Forschungsanstalten entwickelte Personalpolitik.

2 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten überprüfen periodisch, ob die Ziele

des Bundespersonalgesetzes und der Personalverordnung ETH-Bereich erreicht wor- den sind. Sie erstatten darüber dem ETH-Rat Bericht.

3 Die Berichterstattung umfasst insbesondere:

a. die personelle Zusammensetzung; b. die Personalkosten; c. die Arbeitszufriedenheit; d. die Durchführung des Personalgesprächs.

4 Der ETH-Rat wertet die Berichte aus und erstattet darüber dem Eidgenössischen

Departement des Innern Bericht.

4. Abschnitt: Mitwirkung und Sozialpartnerschaft

Art. 13 (Art. 33 BPG)

1 Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten treffen alle erforder-

lichen Massnahmen zur Sicherung einer intakten Sozialpartnerschaft.

2 Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten schliessen mit den So-

zialpartnern periodisch eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die perso- nalpolitischen Ziele ab.

3 Die Sozialpartner können gestützt auf die Vereinbarung eine Überprüfung dieser

Verordnung verlangen.

4 An den beiden ETH und an den Forschungsanstalten können Personalkommissio-

nen gebildet werden, wenn die Mehrheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dies wünscht.

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3. Kapitel: Arbeitsverhältnis

1. Abschnitt: Entstehung, Änderung und Aufhebung

Art. 14 Stellenausschreibung (Art. 7 BPG)

1 Offene Stellen werden in geeigneten Medien der Massenkommunikation ausge-

schrieben.

2 Wenn eine interne Ausschreibung eine ausreichende Wettbewerbssituation ge-

währleistet oder der rechtsgleiche Zugang zu einer Stelle nicht gefährdet ist, kann von einer öffentlichen Ausschreibung ausnahmsweise abgesehen werden. Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln für ihren Bereich die Einzelheiten und die Kompetenzordnung.

Art. 15 Anstellungsvoraussetzungen Die Anstellung wird von sachgerechten Anforderungen abhängig gemacht.

Art. 16 Arbeitsvertrag (Art. 8 BPG) 1 Das Arbeitsverhältnis entsteht mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages durch die zuständige Stelle und die anzustellende Person.

2 Im Arbeitsvertrag sind mindestens zu regeln:

a. Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses; b. der Arbeitsbereich; c. die Probezeit; d. der Beschäftigungsgrad; e. der Lohn und die Form der Lohnzahlung; f. die berufliche Vorsorge; g. die Kündigungsfristen. 3 Zusätzlich zum Arbeitsvertrag erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Stellenbeschreibung.

Art. 17 Änderung des Arbeitsvertrages (Art. 13 BPG)

1 Jede Vertragsänderung bedarf der schriftlichen Form.

2 Bei Vertragsänderungen werden grundsätzlich einvernehmliche Lösungen ange-

strebt. Lehnt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Vertragsänderung ab, kann die Änderung nur auf dem Wege der Kündigung nach Artikel 12 BPG vorgenom- men werden.

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Art. 18 Probezeit (Art. 8 Abs. 2 BPG) 1 Die Probezeit beträgt für alle Arbeitsverhältnisse in der Regel drei Monate. Sie kann in begründeten Fällen bis auf sechs Monate verlängert werden.

2 Bei einem Stellenwechsel innerhalb des ETH-Bereiches sowie bei befristeten Ar-

beitsverhältnissen kann auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart werden.

Art. 19 Befristete Arbeitsverhältnisse (Art. 9 BPG)

1 Das Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich unbefristet.

2 Befristete Arbeitsverhältnisse gelten für:

a. Assistentinnen und Assistenten; b. Oberassistentinnen und Oberassistenten; c. Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten; d. wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Lehre und in Forschungsprojekten eingesetzt werden; e. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für befristete Infrastrukturaufgaben eingesetzt werden. 3 Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen nicht zur Umgehung des Kündigungsschutzes nach Artikel 14 BPG abgeschlossen werden.

Art. 20 Dauer der befristeten Arbeitsverhältnisse (Art. 9 BPG)

1 Befristete Arbeitsverhältnisse werden nach den Bestimmungen von Artikel 9 Ab-

satz 2 BPG in unbefristete Arbeitsverhältnisse umgewandelt. 2 Assistentinnen und Assistenten werden für höchstens sechs Jahre befristet ange- stellt. 3 Oberassistentinnen und Oberassistenten werden für höchstens sechs Jahre befristet angestellt. 4 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Lehre und in Forschungs- projekten können insgesamt höchstens neun Jahre befristet angestellt werden. 5 Bei wissenschaftlichen Grossprojekten erstellen die beiden ETH und die Forschungs- anstalten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jeweils einen Personalplan. 6 Befristete Arbeitsverhältnisse, die ausschliesslich Infrastrukturaufgaben beinhalten, dürfen insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. 7 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die länger als fünf Jahre befristet angestellt sind, und ihre direkten Vorgesetzten arbeiten gemeinsam nach spätestens vier Jahren eine schriftliche Laufbahnplanung aus. Diese wird nach spätestens drei Jahren überar- beitet.

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2. Abschnitt: Umstrukturierungen

Art. 21 Massnahmen bei Umstrukturierungen (Art. 12, 19, 31 und 33 BPG)

1 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten führen Umstrukturierungen sozial-

verträglich durch. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen das Ihre zur erfolg- reichen Verwirklichung von Umstrukturierungen bei, insbesondere durch aktive Mitarbeit an den Massnahmen und das Entwickeln von Eigeninitiative.

2 Gegenüber der Entlassung haben Vorrang:

a. die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Mass- nahmen der Arbeitszeitgestaltung; b. die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf einer an- dern zumutbaren Stelle im ETH-Bereich; c. die Vermittlung von zumutbaren Stellen ausserhalb des ETH-Bereichs; d. die Umschulung und berufliche Weiterbildung; e. die vorzeitige Pensionierung.

3 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten informieren ihre Mitarbeiterinnen

und Mitarbeiter sowie die Sozialpartner offen, umfassend und rechtzeitig.

4 Zuständig für die Ausarbeitung und die Unterzeichnung des Sozialplanes mit den

Personalverbänden ist der ETH-Rat.

Art. 22 Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung (Art. 31 Abs. 5 BPG)

1 Im Rahmen von Umstrukturierungen können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

frühestens vom vollendeten 55. Altersjahr an vorzeitig pensioniert werden, sofern sie keine andere zumutbare Stelle abgelehnt haben. 2 Für die vorzeitige Pensionierung muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Die Stelle wird aufgehoben. b. Das Aufgabengebiet der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters müsste in un- zumutbarer Weise verändert werden. c. Die Stelle wird im Rahmen einer Solidaritätsaktion zugunsten jüngerer Mit- arbeiterinnen und Mitarbeitern aufgehoben.

3 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird eine Rente und die Überbrückungs-

rente nach Artikel 5 Absätze 1, 2 und 6 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 20005 über die Pensionskasse des Bundes (PKB-Gesetz) ausgerichtet. Massgebend für die Rentenberechnung ist die Versicherungsdauer bis zum reglementarischen Alters- rücktritt. Die Überbrückungsrente muss bei Erreichen des Rentenalters nicht zu- rückerstattet werden.

5 SR 172.222.0

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4 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bezahlen der Pensionskasse des

Bundes die durch die vorzeitige Pensionierung entstandene Deckungslücke.

Art. 23 Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers (Art. 31 Abs. 3 und 5 BPG)

Zur Verhinderung von Härtefällen können die beiden ETH und die Forschungsan- stalten weitere Leistungen erbringen.

4. Kapitel: Leistungen

1. Abschnitt: Lohn und Zulagen

Art. 24 Lohnklassen (Art. 15 BPG)

1 Der Lohn wird im Rahmen der Lohnklassen nach Anhang 1 festgelegt.

2 Zur Gewinnung und Erhaltung besonders ausgewiesener Personen kann die für die

Anstellung zuständige Stelle mit Zustimmung des ETH-Rates ausnahmsweise Löhne gewähren, die bis zu zehn Prozent über dem Höchstbetrag der jeweiligen Lohnklasse liegen.

Art. 25 Funktionsbewertung (Art. 15 BPG)

1 Grundlage für die Einreihung in eine Lohnklasse bildet die Funktionsbewertung.

2 Massgebend für die Bewertung sind der Umfang des Aufgabenkreises, das Mass

der betrieblichen Anforderungen, die Verantwortlichkeiten und Gefährdungen sowie die erforderliche Vorbildung.

3 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bewerten die Funktionen in den

Klassen 1–31. Sie melden die Bewertung von Funktionen in den Klassen 28–31 im Rahmen der Berichterstattung dem ETH-Rat.

4 Der ETH-Rat bewertet die Funktionen in den Klassen 32–38.

5 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Anträgen auf Änderung der Funktions-

bewertung von der zuständigen Stelle nicht entsprochen wurde, können an die pari- tätische Überprüfungsinstanz des ETH-Rates gelangen. Diese gibt Empfehlungen ab.

Art. 26 Anfangslohn (Art. 15 BPG) 1 Bei Stellenantritt setzt die für die Anstellung zuständige Stelle einen Lohn nach Artikel 24 fest.

2 Bei der Festsetzung des Anfangslohns werden die Erfahrung, die Vorbildung und

der Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt.

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Art. 27 Lohnfestsetzung (Art. 4 Abs. 3 BPG)

1 Der Lohn wird auf der Grundlage der Personalbeurteilung nach Artikel 7 festge-

setzt.

2 Die Personalbeurteilung enthält die folgenden Stufen:

a. die Leistungen übertreffen die Anforderungen; b. die Leistungen entsprechen den Anforderungen; c. die Leistungen entsprechen den Anforderungen nur teilweise; d. die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht.

Art. 28 Lohnentwicklung (Art. 15 BPG)

1 Der beim Stellenantritt festgesetzte Lohn wird jährlich um den Betrag nach An-

hang 1 erhöht, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist.

2 Bei ungenügenden Leistungen wird keine Lohnerhöhung gewährt.

Art. 29 Funktionszulagen (Art. 15 BPG)

1 Bei vorübergehenden Einsätzen mit besonderen Anforderungen oder Bean-

spruchungen, die keine Abgeltung über eine dauerhafte Höhereinreihung rechtferti- gen, können Funktionszulagen ausgerichtet werden.

2 Die Funktionszulagen richten sich nach der Lohnklasse, die der besonderen An-

forderung entspricht.

Art. 30 Leistungs- und Spontanprämien (Art. 15 BPG)

1 Zur Anerkennung besonderer Einsätze oder Leistungen kann jährlich einmal eine

Leistungsprämie ausgerichtet werden.

2 Die Leistungsprämien dürfen 5000 Franken oder 6 Prozent des Höchstbetrages der

entsprechenden Lohnklasse nach Anhang 1 nicht übersteigen.

3 Zur spontanen Anerkennung besonderer Einsätze oder Leistungen können kleinere

Naturalprämien ausgerichtet werden.

4 Prämien können auch an Gruppen ausgerichtet werden.

Art. 31 Ortszuschlag (Art. 15 BPG)

Zum Lohn kommt ein Ortszuschlag nach Anhang 1.

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Art. 32 Teuerungsausgleich (Art. 16 BPG)

1 Die Ausrichtung und die Höhe des Teuerungsausgleichs richten sich nach den Be-

schlüssen des Bundesrates für das Personal der allgemeinen Bundesverwaltung.

2 Bei Ausrichtung eines Teuerungsausgleichs werden der Lohn, der Ortszuschlag

und die Betreuungszulagen entsprechend angepasst.

Art. 33 Vergütungen (Art. 15 BPG)

Vergütungen können ausgerichtet werden für: a. Sonntags- und Nachtarbeit; b. Schicht- und Pikettdienst.

Art. 34 Teilzeitbeschäftigung (Art. 15 BPG)

Bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entsprechen der Lohn, der Ortszuschlag und die Zulagen unter Vorbehalt von Artikel 41 dem Beschäf- tigungsgrad.

Art. 35 Sonderregelungen 1 Ist eine Einreihung in Lohnklassen nach Artikel 24 nicht möglich, so können Pau- schallöhne bezahlt werden.

2 Bei unregelmässigem Einsatz können Tages- oder Stundenlöhne festgelegt werden.

2. Abschnitt: Sozialleistungen

Art. 36 Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall (Art. 29 BPG)

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben bei Arbeitsunfähigkeit infolge von

Krankheit oder Unfall bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit während längstens 730 Tagen Anspruch auf Gehaltsfortzahlung in der Höhe von höchstens

100 Prozent des vollen Lohnes. Leistungen von Versicherungen werden angerechnet.

2 Der Lohnanspruch kann gekürzt werden, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitar-

beiter eine Krankheit oder einen Unfall absichtlich oder grob fahrlässig herbeige- führt hat, sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt hat oder ein Wagnis eingegangen ist.

3 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten können für ihr Personal Versiche-

rungen abschliessen, um ihr finanzielles Risiko abzudecken. Sie können die Kosten auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen, soweit diese als Privatperson von der Versicherung profitieren.

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4 Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann eine vertrauensärztliche Untersuchung angeordnet werden.

Art. 37 Lohnfortzahlung bei Schwangerschaft, Mutterschaft und Adoption (Art. 29 Abs. 1 BPG)

1 Mitarbeiterinnen haben bei Mutterschaft während vier Monaten Anspruch auf Ar-

beitsaussetzung bei voller Lohnfortzahlung. 2 Auf Wunsch kann die Mitarbeiterin die Arbeit frühestens einen Monat vor der er- rechneten Geburt aussetzen.

3 Die Hälfte des Mutterschaftsurlaubs kann nach Absprache mit der zuständigen

Stelle in Form einer selbst gewählten Reduktion des vertraglich vereinbarten Be- schäftigungsgrades bezogen werden. Arbeitet auch der Vater im ETH-Bereich, so können die Eltern diese Arbeitsaussetzung nach eigenem Ermessen aufteilen.

4 Zur Aufnahme von Kindern bis zum sechsten Altersjahr und von behinderten Kin-

dern zur späteren Adoption besteht Anspruch auf Arbeitsaussetzung bei voller Lohnfortzahlung während zwei Monaten. Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 38 Lohnfortzahlung bei Militär-, Zivilschutz- und zivilem Ersatzdienst (Art. 29 Abs. 1 BPG) 1 Bei Arbeitsaussetzung wegen obligatorischen schweizerischen Militär- und Zivil- schutzdienstes und während der Dauer des zivilen Ersatzdienstes haben die Dienst- pflichtigen Anspruch auf Fortzahlung des vollen Lohns. 2 Bei freiwilliger Dienstleistung kann der Lohn während höchstens 10 Arbeitstagen pro Jahr fortgezahlt werden. 3 Die gesetzlichen Erwerbsausfallentschädigungen bei Dienstleistungen nach Absatz

1 und 2 gehen an die beiden ETH und die Forschungsanstalten.

4 Die Sozialzulagen werden ungekürzt ausgerichtet.

Art. 39 Leistungen bei Berufsunfall (Art. 29 Abs. 1 BPG) 1 Bei Körperverletzung oder Invalidität als Folge eines Berufsunfalles oder einer gleichzustellenden Berufskrankheit besteht ein Anspruch auf: a. 100 Prozent des massgebenden Lohnes bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit bis zum Ableben; b. bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit der dem Invaliditätsgrad gemäss Bundes- gesetz vom 20. März 19816 über die Unfallversicherung (UVG) entspre- chende Anteil. 2 Führt ein Berufsunfall oder eine ihm gleichzustellende Berufskrankheit zum Tod, besteht ein Anspruch auf:

6 SR 832.20

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a. Witwen- oder Witwerrente gemäss den Bestimmungen des PKB-Gesetzes7. Heiratet der überlebende Ehegatte wieder, so kann er die Abfindung nach den Bestimmungen des PKB-Gesetzes verlangen; b. Vollwaisenrente, wobei diese für ein Kind 35 Prozent und für zwei Kinder

50 Prozent des massgebenden Lohnes beträgt;

c. Bestattungskosten.

3 Versicherungsleistungen werden angerechnet.

Art. 40 Lohnfortzahlung im Todesfall (Art. 29 Abs. 2 BPG)

Im Falle des Todes einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters erhalten die Hinter- bliebenen, für deren Unterhalt die verstorbene Person nachweislich aufgekommen ist, einen Betrag in der Höhe von einem Sechstel des Jahreslohnes mit den entspre- chenden Betreuungszulagen.

Art. 41 Betreuungszulagen (Art. 31 Abs. 1–3 BPG)

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf eine Betreuungszulage

nach Anhang 2 für jedes Kind, das in ihrer Obhut steht und zu dem ein Kindesver- hältnis nach Artikel 252 des Zivilgesetzbuches8 besteht. Diesen Kindern sind Stief- und Pflegekinder gleichgestellt, die von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter finanziell abhängig sind. 2 Die Zulage wird bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes ausgerichtet. Für Kinder in Ausbildung wird sie längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr ausge- richtet.

3 Die halbe Zulage nach Anhang 2 kann ausgerichtet werden:

a. für den Ehegatten, der wegen schwerer Krankheit an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dauernd gehindert ist; b. für nahe Verwandte, denen gegenüber eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbei- ter auf behördliche Anordnung eine Unterstützungspflicht erfüllt.

4 Ab einem Beschäftigungsgrad von 50 Prozent werden die ganzen, bei tieferem Be-

schäftigungsgrad die halben Zulagen ausgerichtet. 5 Bezieht die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter anderswo eine Kinder-, Familien- oder Betreuungszulage, so wird die Zulage für das entsprechende Kind nach diesem Artikel nur so weit ausgerichtet, als diese zusammen mit der anderswo einforderba- ren Zulage den Betrag nach Anhang 2 nicht übersteigt.

7 SR 172.222.0 8 SR 210

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Art. 42 Berufliche Vorsorge

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs werden nach den Be-

stimmungen PKB-Gesetz9 bei der Pensionskasse des Bundes versichert.

2 Der für die Versicherung massgebende Lohn nach Artikel 4 PKB-Gesetz entspricht

dem Lohn nach Artikel 24 zuzüglich Ortszuschlag.

3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs sind nach den Bestim-

mungen der Verordnung vom 25. April 200110 über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV 1; Kernplan) im Leistungsprimat und gege- benenfalls nach den Bestimmungen der Verordnung vom 25. April 200111 über die Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV 2; Ergän- zungsplan) im Beitragsprimat versichert. 4 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Artikel 19 Absatz 2 befristet ange- stellt sind, können nach den Bestimmungen der Verordnung vom 25. April 2001 über die Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV 2; Ergänzungsplan) im Beitragsprimat versichert werden. Die Zuteilung zum Versiche- rungsplan ist im Arbeitsvertrag zu regeln.

5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Pensionskasse des Bundes.

3. Abschnitt: Weitere Leistungen

Art. 43 Ausrüstung (Art. 18 Abs. 1 BPG) 1 Die zuständigen Stellen rüsten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Lehr- linge, Praktikantinnen und Praktikanten mit den erforderlichen Materialien und Schutzkleidern aus.

2 Im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle können die Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter eigene Geräte, Materialien und Schutzkleider verwenden. Es kann dafür eine Entschädigung vereinbart werden. 3 Im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle kann die Arbeitsleistung zu Hause er- bracht werden. Infrastrukturkosten werden vergütet.

Art. 44 Auslagen (Art. 18 Abs. 2 BPG)

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf den Ersatz von Ausla-

gen, welche ihnen aufgrund der beruflichen Tätigkeit entstehen.

2 Der ETH-Rat stellt die Grundsätze über die Vergütungen von Mahlzeiten, Über-

nachtungen, Transporten, Bewirtung von Gästen und weiteren Auslagen auf.

9 SR 172.222.0 10 SR 172.222.034.1; AS 2001 ... 11 SR 172.222.034.2; AS 2001 ...

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3 Die Auslagen werden nach den Kriterien Angemessenheit, Sparsamkeit, Zeitauf-

wand und Ökologie ersetzt.

Art. 45 Treueprämie (Art. 32 Bst. b BPG)

1 Nach dem 10. und dem 15. Anstellungsjahr wird eine Treueprämie im Umfang ei-

nes halben Monats bezahlten Urlaubs oder eines halben Monatslohns ausgerichtet. Nach dem 20. Anstellungsjahr und nach je fünf weiteren Anstellungsjahren wird ei- ne Treueprämie im Umfang eines Monats bezahlten Urlaubs oder eines Monatslohns ausgerichtet. 2 Bei unbefristeten Anstellungsverhältnissen wird nach dem 5. Anstellungsjahr eine Treueprämie im Umfang einer Woche bezahlten Urlaubs ausgerichtet.

Art. 46 Besondere Dienstleistungen (Art. 32 Bst. e und g BPG)

Zur Erhaltung der Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt können die beiden ETH und die Forschungsanstalten besondere Dienstleistungen anbieten; dazu gehören: a. Angebote im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung; b. der Betrieb von Personalrestaurants, Erfrischungsräumen und anderen leis- tungserhaltenden Einrichtungen; c. Vergünstigungen auf Leistungen und Produkten.

Art. 47 Ärztlicher Dienst Die beiden ETH und die Forschungsanstalten stellen für medizinische Abklärungen und arbeitsmedizinische Massnahmen die Leistungen eines ärztlichen Dienstes si- cher.

Art. 48 Verfahrens- und Parteikosten (Art. 18 Abs. 2 BPG)

1 Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten vergüten Mitarbeite-

rinnen und Mitarbeitern, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches be- rechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn: a. ein Interesse des ETH-Bereichs an der Prozessführung besteht; oder b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Handlung nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich begangen haben.

2 Solange der Entscheid offen ist, werden nur Kostengutsprachen geleistet.

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Art. 49 Abgangsentschädigung (Art. 19 Abs. 2 und 5 BPG) 1 Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis ohne eigenes Verschul- den gekündigt wird, erhalten eine Abgangsentschädigung, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a. Das Arbeitsverhältnis hat bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG unun- terbrochen mindestens 20 Jahre gedauert. b. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat das 50. Altersjahr vollendet. c. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter übt eine spezialisierte Funktion aus. d. Die Auflösung des Arbeitsvertrages erweist sich als nichtig.

2 Die Abgangsentschädigung beträgt höchstens zwei Jahreslöhne.

3 Keine Abgangsentschädigung wird ausgerichtet:

a. bei einer Weiterbeschäftigung bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG; Artikel 19 Absatz 4 BPG bleibt vorbehalten; b. wenn die betroffene Person eine Invaliden- oder Altersrente nach PKB- Gesetz12 bezieht; c. bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Artikel 29 BPG. 4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die innerhalb von zwei Jahren eine Anstellung bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG finden, müssen die Abgangsentschädi- gung anteilmässig zurückzahlen.

4. Abschnitt: Ferien und Urlaub

Art. 50 Feiertage Die ortsüblichen Feiertage sind arbeitsfrei.

Art. 51 Ferien (Art. 17 BPG)

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf fünf Wochen Ferien pro

Kalenderjahr. 2 Der Ferienanspruch erhöht sich im Jahr des vollendeten 50. Altersjahrs auf sechs Wochen.

3 Jugendliche unter 20 Jahren haben Anspruch auf sechs Wochen Ferien.

4 Die Vorgesetzten vereinbaren den Zeitpunkt der Ferien mit den Mitarbeiterinnen

und Mitarbeitern nach Massgabe der betrieblichen Bedürfnisse.

12 SR 172.222.0

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5 Die Ferien sind grundsätzlich im Kalenderjahr zu beziehen, in dem der Ferienan- spruch entsteht. Unter Berücksichtigung der Betriebsinteressen und mit dem Einver- ständnis des Vorgesetzten kann eine Abweichung vereinbart werden.

6 Nicht bezogene Ferien dürfen nur nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus-

bezahlt werden. 7 Bei Absenzen, wegen Militärdienstes, Zivilschutzdienstes, zivilen Ersatzdienstes, Unfalls oder Krankheit, die innert eines Kalenderjahres gesamthaft länger als 3 Mo- nate dauern, wird der jährliche Ferienanspruch für jeden weiteren folgenden vollen Absenzenmonat um 1/12 gekürzt. Bei unbezahltem Urlaub wird der Ferienanspruch vom zweiten Monat an gekürzt. 8 Bei Teilzeitbeschäftigten entspricht der Ferienanspruch dem Beschäftigungsgrad.

Art. 52 Urlaub (Art. 17 BPG) 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann in besonderen Fällen auf begründetes Ge- such hin bezahlter, teilweise bezahlter oder unbezahlter Urlaub gewährt werden, sofern der betriebliche Ablauf nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Die bezahlte Arbeitszeit richtet sich nach dem jeweiligen Beschäftigungsgrad.

2 Als Arbeitszeit werden angerechnet:

a. für die eigene Heirat 6 Tage b. für die Heirat von Familienangehörigen 1 Tag c. für Geburt 2 Tage d. für die Pflege von Kranken im eigenen Haushalt, so- bis 5 Tage fern keine andere Betreuungsmöglichkeit vorhanden pro Kalenderjahr ist e. für die Erledigung wichtiger schulischer Angelegen- bis 5 Tage heiten und medizinischer Abklärungen für Kinder pro Kalenderjahr unter 16 durch Erziehende f. für den Wohnungswechsel 1 Tag pro Kalenderjahr g. für die Leitung und Begleitung von Kursen im Rah- bis 5 Tage men von Jugend und Sport pro Kalenderjahr h. für die militärische Aushebung, Inspektion und 1 Tag Abgabe pro Kalenderjahr i. für Feuerwehreinsätze und Übungen die erforderliche Zeit j. bei Todesfall in der Familie im eigenen Haushalt 3 Tage k. bei Todesfall in der Familie ausserhalb des eigenen 1–3 Tage nach Haushalts Aufwand

Personalverordnung ETH-Bereich AS 2001

l. für die Teilnahme an der Bestattung von Arbeits- die erforderliche kollegen Zeit, maximal ½ Tag m. für die Teilnahme an gewerkschaftlichen Bildungs- 6 Tage in veranstaltungen 2 Kalenderjahren n. für Tätigkeiten in Personalverbänden des Bundes- bis 40 Tage nach personals Absprache mit den Sozialpartnern o. für die Ausübung öffentlicher Ämter bis 15 Tage pro Kalenderjahr. 3 Planbare Absenzen gelten nur als Arbeitszeit, wenn die Erledigung nicht in der ar- beitsfreien Zeit oder im Rahmen der flexiblen Arbeitszeit erfolgen kann. Dazu gehö- ren: Arztbesuch, Therapien, Vorladungen einer Behörde in einer nicht privaten An- gelegenheit. 4 Für die Erledigung privater Angelegenheiten wird kein bezahlter Urlaub gewährt.

5 Unbezahlter Urlaub kann im Rahmen der betrieblichen und organisatorischen

Möglichkeiten bewilligt werden. Er soll in der Regel ein Jahr nicht überschreiten. Bei unbezahltem Urlaub von mehr als einem Monat geht der Arbeitgeberbeitrag nach Artikel 6 des PKB-Gesetzes13 zu Lasten der beurlaubten Person.

5. Kapitel: Pflichten

Art. 53 Aufgabenerfüllung Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, die im Arbeitsvertrag festge- legten Aufgaben kompetent und verantwortungsbewusst zu erfüllen, sich an die be- trieblichen Weisungen und an die Anordnungen der Vorgesetzten zu halten und sich gegenüber den Kolleginnen und Kollegen kooperativ und loyal zu verhalten.

Art. 54 Arbeitszeit (Art. 17 BPG) 1 Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit beträgt für vollzeitbeschäftigte Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter 41 Stunden. Für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entspricht sie dem vereinbarten Beschäftigungsgrad.

2 Die zuständigen Stellen können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder

mit deren Personalvertretungen eine spezifische Gestaltung der Arbeitszeit vereinba- ren. 3 Reisezeiten bei Dienstreisen im Inland gelten als Arbeitszeit. Bei Auslanddienst- reisen wird die vereinbarte Arbeitszeit angerechnet.

13 SR 172.222.0

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4 Über Mittag muss die Arbeit für mindestens 30 Minuten unterbrochen werden. Als

Arbeitszeit gelten hingegen eine Pause von je 15 Minuten am Vormittag und am Nachmittag. 5 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln den Schicht- und Pikettdienst in Absprache mit den Personalvertretungen.

Art. 55 Überstunden und Überzeit (Art. 17 BPG)

1 Bei ausserordentlicher Geschäftslast oder wegen dringender Arbeit kann die zu-

ständige Stelle unter Wahrung einer angemessenen Frist Überstunden oder Überzeit anordnen oder bewilligen. Die zuständige Stelle plant mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den Abbau angeordneter oder bewilligter Überstunden oder Überzeit. 2 Überstunden sind geleistete Arbeitsstunden, die über das wöchentlich festgesetzte Pensum bei Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigten hinausgehen, jedoch die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Überzeit liegt dann vor, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche über- schritten wird. Pro Jahr können höchstens 170 Stunden Überzeit geleistet werden.

3 Geleistete Überstunden und Überzeit sind durch Freizeit von gleicher Dauer zu

kompensieren.

4 Können Überstunden nicht kompensiert werden, so hat der Arbeitgeber dafür den

Normallohn ohne Zuschlag zu entrichten. Überzeit, die nicht kompensiert werden kann, wird mit einem Zuschlag von 25 Prozent, für Sonn- und Feiertage von 50 Pro- zent vergütet.

5 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen dafür, dass pro Kalenderjahr

höchstens je 100 Stunden Überstunden und Überzeit ausbezahlt und auf das folgen- de Kalenderjahr höchstens 100 Stunden übertragen werden.

6 Bei Angehörigen des Kaders kann die Auszahlung von Überstunden und Überzeit

im Arbeitsvertrag wegbedungen werden.

Art. 56 Tätigkeiten ausserhalb des Arbeitsverhältnisses (Art. 23 BPG) 1 Tätigkeiten und öffentliche Ämter, die die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus- serhalb ihres Arbeitsverhältnisses an einer ETH oder einer Forschungsanstalt aus- üben, bedürfen einer Bewilligung durch die zuständige Stelle, wenn die Möglichkeit einer Interessenkollision mit den dienstlichen Interessen oder eine Beeinträchtigung in der Erfüllung der Aufgaben besteht.

2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter informieren in Zweifelsfällen ihre Vorge-

setzten.

Personalverordnung ETH-Bereich AS 2001

Art. 57 Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis (Art. 22 BPG)

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über berufliche

und geschäftliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder gemäss besonderer Vorschrift geheimzuhalten sind.

2 Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsver-

hältnisses bestehen.

3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen sich bei Einvernahmen und in Ge-

richtsverfahren als Partei, Zeuge oder Sachverständiger über Wahrnehmungen, die sie aufgrund ihrer Aufgabe oder in Ausübung ihrer Funktion gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, nur äussern, wenn sie von der zustän- digen Stelle dazu ermächtigt worden sind.

Art. 58 Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten (Art. 25 BPG) 1 Bei einer Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten, welche die Vertrauenswürdigkeit oder Funktionsfähigkeit des ETH-Rats, einer ETH oder einer Forschungsanstalt be- einträchtigt und keinen Kündigungsgrund nach Artikel 12 BPG darstellt, können die zuständigen Stellen aufgrund einer Abklärung des Sachverhalts die folgenden Mass- nahmen verfügen, sofern eine Verwarnung nicht ausreicht: a. bei Fahrlässigkeit: Verweis oder Änderung des Aufgabenkreises; b. bei Vorsatz oder Grobfahrlässigkeit: Verwarnung, Verweis, Änderung des Aufgabenkreises, Lohnkürzung bis zu 10 Prozent während längstens eines Jahres, Änderung der Arbeitszeit oder des Arbeitsortes. 2 Die zuständige Stelle klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab. Sie hört die be- troffene Person schriftlich oder mündlich an. Bei einer mündlichen Anhörung kann sich der Betroffene durch eine Vertrauensperson begleiten lassen.

3 Die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben bei der Abklärung des

Sachverhaltes mitzuwirken.

4 Nach Ablauf eines Jahres nach Entdeckung der Verletzung der arbeitsrechtlichen

Pflichten, spätestens 3 Jahre nach der letzten Pflichtverletzung können keine Mass- nahmen mehr angeordnet werden.

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6. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Schutz von Personen- und Gesundheitsdaten

(Art. 27, 28 Abs. 3 und 4 BPG)

Art. 59 Zuständigkeiten

1 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen für die Einhaltung der Be-

stimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199214 über den Datenschutz (DSG) und der Verordnung vom 14. Juni 199315 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG).

2 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bestimmen für ihren Bereich die zu-

ständigen Stellen für die Bearbeitung: a. der allgemeinen Personaldossiers; b. von Persönlichkeitsprofilen (Art. 3 Bst. d DSG); c. der Daten über Sozialmassnahmen; d. der Daten über betreibungsrechtliche Massnahmen; e. der Daten über strafrechtliche Massnahmen; f. der Daten über administrative Massnahmen. 3 Die Angestellten oder die Personalverbände, die sie vertreten, werden vorgängig zur Einführung oder zu einer Änderung eines Systems oder einer Datensammlung angehört.

4 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten melden sämtliche Datensammlun-

gen vor deren Eröffnung selbständig beim Datenschutzbeauftragten zur Registrie- rung an (Art. 11 DSG, Art. 3 VDSG).

Art. 60 Bearbeitungsgrundsätze 1 Daten nach Artikel 59 Absatz 2 Buchstaben c - f dürfen nur bearbeitet werden, so- weit dafür eine betriebliche Notwendigkeit besteht. 2 Persönlichkeitsprofile dürfen nur bearbeitet werden, wenn sie für die Personal- entwicklung notwendig sind und die betroffenen Personen schriftlich zugestimmt haben. 3 Über die Daten nach Artikel 59 Absatz 2 Buchstaben b bis f hinaus dürfen beson- ders schützenswerte Personendaten nur in Ausnahmefällen bearbeitet werden, wenn sie für die Personalentwicklung notwendig sind und die betroffenen Personen schriftlich zugestimmt haben.

4 Die Daten sind nur der zuständigen Stelle nach Artikel 59 Absatz 2 zugänglich.

Datensammlungen in Papierform sind unter Verschluss zu halten.

14 SR 235.1 15 SR 235.11

Personalverordnung ETH-Bereich AS 2001

5 Für die Aufbewahrung der Daten gelten folgende Fristen:

a. für die allgemeinen Personaldossiers: zehn Jahre nach Beendigung des Ar- beitsverhältnisses; b. für die Dossiers von Aushilfspersonal: zwei Jahre nach Beendigung des Ar- beitsverhältnisses; c. für Daten über Sozialmassnahmen, administrative, betreibungs- und straf- rechtliche Massnahmen: fünf Jahre nach Umsetzung der Massnahme; d. für Persönlichkeitsprofile: fünf Jahre nach Erhebung der Daten wenn die betroffene Person nicht einer längeren Aufbewahrung schriftlich zugestimmt hat.

6 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist nach den Artikeln 21 und 22 DSG16 zu

verfahren. In begründeten Einzelfällen kann der ETH-Rat auf Antrag der zuständi- gen Stelle die Fristen nach Absatz 5 verlängern.

7 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln für ihr Personal die Einzel-

heiten. Sie legen die Sicherheitsmassnahmen für die elektronischen Datensammlun- gen fest. Dabei kann mit Ausnahme von besonders schützenswerten Personendaten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c DSG und von Persönlichkeitsprofilen nach Ar- tikel 3 Buchstabe d DSG der Datenzugriff im Abrufverfahren vorgesehen werden für: a. die Zentrale Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung zwecks Aktualisierung der individuellen Konten; b. die Eidgenössische Finanzverwaltung zwecks Tilgung der Hypothekardarle- hen, die das Personal bei ihr aufgenommen hat; c. die Pensionskasse des Bundes zwecks Aktualisierung der individuellen Konten des Personals; d. die Post zwecks Überweisung der Löhne des Personals.

Art. 61 Gesundheitsdaten

1 Die medizinischen Akten enthalten den Anstellungsfragebogen, die Arztberichte

und -zeugnisse sowie die Beurteilungen des ärztlichen Dienstes, die für die Eig- nungsbeurteilung der Angestellten bei der Anstellung und während dem Arbeits- verhältnis notwendig sind. Die medizinischen Akten werden beim ärztlichen Dienst nach Artikel 47 aufbewahrt.

2 Die medizinischen Akten werden in Papierform gesammelt. Gewisse Daten, wie

beispielsweise der Name der angestellten Person und die Diagnose, können zwecks Fakturierung oder im Hinblick auf die Erhebung statistischer Daten in automatisier- ter Form bearbeitet werden.

3 Das automatisierte Bearbeitungssystem medizinischer Daten muss ein geschlosse-

nes System sein; es darf an kein anderes elektronisches Datenverarbeitungssystem angeschlossen sein.

16 SR 235.1

Personalverordnung ETH-Bereich AS 2001

4 Dem Personaldienst wird nur die Beurteilung des ärztlichen Dienstes weitergege- ben. Der Inhalt der medizinischen Akten wird dem Personaldienst oder Dritten nur dann weitergegeben, wenn die Betroffenen ihre Einwilligung erteilt haben. Der ETH-Rat kann die Ermächtigung zur Weitergabe von Gesundheitsdaten erteilen, wenn keine Zustimmung der betroffenen Person vorliegt.

2. Abschnitt: Beschwerden

Art. 62 Interne Beschwerde (Art. 35 Abs. 1 BPG)

1 Interne Beschwerdeinstanz für erstinstanzliche Verfügungen der beiden ETH und

der Forschungsanstalten ist der ETH-Rat.

2 Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196817 über

das Verwaltungsverfahren.

Art. 63 Verjährung (Art. 34 BPG)

Die Verjährungsfristen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis richten sich nach den Artikeln 127 und 128 des Obligationenrechts18.

3. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 64 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Verordnung vom 25. Februar 198719 über besondere Dienstverhältnisse an

den Eidgenössischen Technischen Hochschulen und ihren Annexanstalten

2. ETH-Assistenten-Verordnung vom 23. Januar 199120

3. Reglement vom 14. November 196921 über die Anstellung von Hilfsassi-

stenten an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen

4. Verordnung vom 31. März 199322 über die Wahl der Bediensteten des ETH-

Bereiches

17 SR 172.021 18 SR 220 19 AS 1987 812 20 AS 1991 806

21 In der AS nicht veröffentlicht.

22 AS 1994 2262

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Art. 65 Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse weden wie folgt geändert:

1. Organisationsverordnung ETHZ vom 14. Mai 199823

Art. 4 Abs. 2 Bst. f

2 Die Schulleitung:

f. trifft die Arbeitgeberentscheide für das Personal der ETHZ.

2. Organisationsverordnung ETHL vom 23. September 199324

Art. 4 Abs. 2 Bst. e

2 Die Schulleitung:

e. trifft die Arbeitgeberentscheide für das Personal der ETHL.

3. Organisationsverordnung EAWAG vom 11. November 199925

Art. 4 Bst. a Die Direktion: a. trifft die Arbeitgeberentscheide für das Personal der EAWAG.

4. Organisationsverordnung WSL vom 19. März 199826

Art. 3 Abs. 3

3 Die Direktion trifft die Arbeitgeberentscheide für das Personal der WSL.

5. Organisationsverordnung EMPA vom 23. September 199327

Art. 3 Abs. 3

3 Das Direktorium trifft die Arbeitgeberentscheide für das Personal der EMPA.

23 SR 414.110.371 24 SR 414.110.372 25 SR 414.162.1 26 SR 414.164.1 27 SR 414.165.1

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6. Organisationsverordnung PSI vom 17. September 199828

Art. 3 Abs. 3

3 Die Direktion trifft die Arbeitgeberentscheide für das Personal des PSI.

Art. 4 Abs. 2 Aufgehoben

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 66 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

12. Juli 2001 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Francis Waldvogel Der Delegierte und Vizepräsident: Stephan Bieri

28 SR 424.31

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Anhang 1 (Art. 24)

Jahreslöhne 2001 (Stand 1. Januar 2001)

Lohnklassen Jahreslohn Lohnerhöhungen gestützt auf Beurteilungser- gebnis (gültig für Erhöhung per 1. Jan. 2002) Mindestbetrag Höchstbetrag 1/12 1/8 1/6 Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.

38 311 472 2 907 4 361 5 815 37 259 348 2 907 4 361 5 815 36 243 454 2 907 4 361 5 815 35 227 719 2 907 4 361 5 815 34 212 150 2 907 4 361 5 815 33 196 728 2 907 4 361 5 815 32 181 487 2 907 4 361 5 815 31 136 161 173 889 2 359 3 538 4 717 30 129 240 166 322 2 317 3 476 4 635 29 122 358 158 787 2 277 3 415 4 553 28 115 474 151 268 2 237 3 356 4 475 27 109 466 144 687 2 201 3 302 4 403 26 103 471 138 134 2 167 3 250 4 333 25 97 475 131 568 2 131 3 196 4 261 24 91 492 125 027 2 096 3 144 4 192 23 86 409 119 463 2 066 3 099 4 132 22 81 326 113 902 2 036 3 054 4 072 21 77 335 109 524 2 012 3 018 4 024 20 73 340 105 158 1 989 2 983 3 977 19 69 348 100 791 1 965 2 948 3 931 18 65 356 96 428 1 942 2 913 3 884 17 61 363 92 047 1 918 2 877 3 836 16 57 991 88 365 1 899 2 848 3 797 15 54 860 84 934 1 879 2 819 3 759 14 51 911 81 550 1 853 2 779 3 705 13 49 807 78 710 1 807 2 710 3 613 12 48 387 75 947 1 723 2 584 3 445 11 47 767 73 231 1 591 2 387 3 183 10 47 337 70 578 1 453 2 179 2 905 9 47 067 67 899 1 302 1 953 2 604 8 46 797 65 204 1 151 1 726 2 301 7 46 537 62 577 1 003 1 504 2 005 6 46 287 59 923 852 1 278 1 704 5 46 037 57 256 701 1 052 1 403 4 45 797 55 645 689 1 034 1 379

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Lohnklassen Jahreslohn Lohnerhöhungen gestützt auf Beurteilungser- gebnis (gültig für Erhöhung per 1. Jan. 2002) Mindestbetrag Höchstbetrag 1/12 1/8 1/6 Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.

3 45 557 54 775 689 1 034 1 379 2 45 317 53 905 689 1 034 1 379 1 44 837 53 045 689 1 034 1 379

Ortszuschlag

Im Jahr Fr.

Stufe 1 381.– Stufe 2 762.– Stufe 3 1143.– Stufe 4 1524.– Stufe 5 1905.– Stufe 6 2286.– Stufe 7 2667.– Stufe 8 3048.– Stufe 9 3429.– Stufe 10 3810.– Stufe 11 4191.– Stufe 12 4572.– Stufe 13 4953.–

Der Ortszuschlag wird ab Stufe 6 um die Höhe einer Ortszuschlagsstufe (381 Fran- ken) gekürzt. Für Personal in den Stufen 1–5 bleibt die Höhe des Ortszuschlags un- verändert.

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Anhang 2 (Art. 41)

Betreuungszulage

Die Betreuungszulage beträgt jährlich: a. 3950.00 Franken bei einem zulagenberechtigten Kind; b. 2550.00 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind.

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