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AS 2001 2130

Verordnung über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Staaten, mit denen Freihandelsabkommen bestehen (ausgenommen EG und EFTA)

Verordnung über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Staaten, mit denen Freihandelsabkommen bestehen (ausgenommen EG und EFTA)

Änderung vom 22. August 2001

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Staaten, mit denen Freihandelsabkommen bestehen (ausgenommen EG und EFTA) wird wie folgt geändert:

Art. 1a Zollkontingente

1 Bei Einfuhren im Rahmen von Zollkontingenten werden die Zölle nach Anhang 1

des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 19862 (Generaltarif) erhoben. 2 Die Eidgenössische Zollverwaltung teilt die Zollkontingentsanteile auf Gesuch hin zu. Massgeblich ist die Reihenfolge des Eingangs der Gesuche, für Waren der Zoll- tarifnummern 2402.2020 und 2403.1000 jene der Annahme der Einfuhrdeklaratio- nen. Am Tag der Ausschöpfung eines Zollkontingents erfolgt die Zuteilung entspre- chend dem Anteil an der gesamten an diesem Tag beantragten Menge. 3 Die Gesuche sind schriftlich, unter Beilage der Originale der Zollquittungen und der Zolldeklarationskopien, bei der Eidgenössischen Zollverwaltung einzureichen. 4 Die Eidgenössische Zollverwaltung erstattet den Inhabern der Zollkontingentsan- teile die Differenz zwischen den Einfuhrzöllen nach Absatz 1 und den Einfuhrzöllen nach Anhang 2, sofern sie ihr die notwendigen Ursprungsnachweise vorlegen.

5 Die Eidgenössische Zollverwaltung veröffentlicht den Stand der Ausschöpfung

der Zollkontingente periodisch auf elektronischem Weg.

Anhang 2 (Art. 1) Änderungen bzw. Ergänzungen:

Tarif-Nr. Präferenz-Zollansatz Begünstigte Länder (ISO 2-Code)

anwend- Normaltarif barer minus

...

0505. 10 10/10 90 frei unverändert

...

2202. 10 00 2.– unverändert

90 90 2.– unverändert

...

2402. 10 00 290.– unverändert

20 10 frei unverändert

90 00 frei unverändert

...

1 Im Rahmen eines Zollkontingentes von jährlich 660 kg netto.

2 Im Rahmen eines Zollkontingentes von jährlich 1 925 000 Litern.

3 Im Rahmen eines Zollkontingentes von jährlich 715 000 Litern.

4 Im Rahmen eines Zollkontingentes von jährlich 13 310 kg netto.

5 Im Rahmen eines Zollkontingentes von jährlich 5445 kg netto.

III Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.

22. August 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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