AS 2001 2657
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Kuwait zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Protokoll und Briefwechsel)
Originaltext
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Kuwait zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Abgeschlossen am 16. Februar 1999 Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 19991 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 31. Mai 2000 In Kraft getreten am 31. Mai 2000
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Staates Kuwait, vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Ver- tragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.
2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom
Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummen- steuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) in Kuwait: (i) die Körperschaftsteuer; (ii) die Steuer auf dem Nettogewinn von Aktiengesellschaften zahlbar an die Kuwaitische Stiftung zur Förderung der Wissenschaft (Kuwait Foundation for Advancement of Science); und (iii) die Zakat (im Folgenden als «kuwaitische Steuer» bezeichnet);
SR 0.672.947.61 1 AS 2001 2656
1999-4281 2657
Doppelbesteuerung. Abkommen mit Kuwait AS 2001
b) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern (i) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermö- gensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte); und (ii) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögensteile) (im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).
4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnli-
cher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Ver- tragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
5. Das Abkommen gilt nicht für die in der Schweiz an der Quelle erhobene eidge-
nössische Verrechnungssteuer auf Lotteriegewinnen.
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeutet der Ausdruck «Kuwait» das Staatsgebiet des Staates Kuwait ein- schliesslich der ausserhalb der Hoheitsgewässer gelegenen Gebiete, die nach dem Recht von Kuwait und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht schon jetzt oder später als Gebiete bezeichnet werden, über die Kuwait hoheitliche Rechte oder Gerichtsbarkeit ausüben darf; b) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft; c) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Kuwait oder die Schweiz; d) bedeutet der Ausdruck «Steuer» die unter Artikel 2 dieses Abkommens fal- lenden Steuern; e) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; f) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträ- ger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; g) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unter- nehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Un- ternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrie- ben wird; h) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit ei- nem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsäch- licher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im an- deren Vertragsstaat betrieben;
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i) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger» natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzen sowie juristische Perso- nen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind; j) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: (i) in Kuwait den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter; (ii) in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zu-
sammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Aus- druck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zu- kommt, für die das Abkommen gilt.
Art. 4 Ansässige Person
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person»: a) in Kuwait eine natürliche Person, die in Kuwait ihren Wohnsitz hat und ein kuwaitischer Staatsangehöriger ist, sowie eine Gesellschaft, die in Kuwait registriert ist; b) in der Schweiz jede Person, die nach dem schweizerischen Recht in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig ist.
2. Im Sinne von Absatz 1
a) gelten der Vertragsstaat selbst und jede politische Unterabteilung oder lokale Körperschaft als in diesem Staat ansässige Personen; b) gelten Institutionen der Regierung auf Grund ihrer Zuordnung als in der Schweiz oder in Kuwait ansässige Personen. Als Regierungsinstitution gilt jede Institution, die von der Regierung zum Zwecke der Ausübung öffentli- cher Funktionen errichtet wurde und die von den zuständigen Behörden in gegenseitigem Einvernehmen als solche anerkannt wird. 3. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes: a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohn- stätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönli- chen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteres- sen); b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
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c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in kei- nem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöri- ger sie ist; d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegensei- tigem Einvernehmen. 4. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet, oder, wenn dieser nicht bestimmt werden kann, regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einverneh- men.
Art. 5 Betriebstätte
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebstätte» eine feste
Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilwei- se ausgeübt wird.
2. Der Ausdruck «Betriebstätte» umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung, b) eine Zweigniederlassung, c) eine Geschäftsstelle, d) eine Fabrikationsstätte, e) eine Werkstätte und f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine an- dere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
3. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre
Dauer neun Monate überschreitet.
4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Be-
triebstätten: a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe- rung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Infor- mationen zu beschaffen;
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e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorberei- tender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, mehrere der unter den Buchstaben a) bis e) genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätig- keit darstellt.
5. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Ab-
satzes 6 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig und besitzt sie im erstgenannten Staat die Vollmacht, für das Unternehmen oder im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, so wird das Unterneh- men ungeachtet der Absätze l und 2 so behandelt, als habe es im erstgenannten Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Be- triebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 ge- nannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.
6. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Be-
triebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Per- sonen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Übt jedoch ein sol- cher Vertreter seine Tätigkeit ausschliesslich oder überwiegend für dieses Unter- nehmen aus, so gilt er nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes. 7. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Ge- sellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf ande- re Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Be- triebstätte der anderen.
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem
Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrie- ben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem
Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck um- fasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschrif- ten des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeu- tung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermö- gen.
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3. Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
4. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen ei-
nes Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Aus- übung einer selbstständigen Arbeit dient.
Art. 7 Unternehmensgewinne 1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat be- steuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Ver- tragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im ande- ren Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zuge- rechnet werden können.
2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertrags-
staat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absat- zes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbstständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig ge- wesen wäre.
3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Be-
triebstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. 4. Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnen- den Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine ein- zelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Ge- winnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen die- ses Artikels übereinstimmt.
5. Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen
wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
6. Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzu-
rechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass aus- reichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
7. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens
behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestim- mungen dieses Artikels nicht berührt.
Art. 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt 1. Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
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2. Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
3. Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Be-
triebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Art. 9 Verbundene Unternehmen Wenn a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Ge- schäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des an- deren Vertragsstaats beteiligt ist oder b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finan- ziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren wür- den, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen er- zielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
Art. 10 Dividenden 1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im an- deren Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert wer- den. 2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Divi- denden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsbe- rechtigte ist, 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einverneh- men, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Ge- winne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus
Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. 4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat an- sässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden
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zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gele- gene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tat- sächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
5. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Ein-
künfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelege- nen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft ei- ner Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im ande- ren Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Art. 11 Zinsen
1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertrags-
staat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen,
nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobe- trags der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einverneh- men, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.
3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus
Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grund- stücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. 4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat an- sässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbst- ständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forde- rung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
5. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner
dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körper- schaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste
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Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.
6. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen
jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zu Grunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berück- sichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 12 Lizenzgebühren
1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen
Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie
stammen nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hun- dert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergü-
tungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Ur- heberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein- schliesslich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Mo- dellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren gezahlt werden. 4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat an- sässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder ei- ne selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsäch- lich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Arti- kel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der
Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte, mit der die Ver- pflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammenhängt, und trägt die Be- triebstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
6. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen
jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zu Grunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann
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der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Be- rücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen 1. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Ver- tragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen
einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Ver- tragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Ver- tragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im ande- ren Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unter- nehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
3. Gewinne aus der Veräusserung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im in-
ternationalen Verkehr betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unter- nehmens befindet.
4. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten
Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusse- rer ansässig ist.
Art. 14 Selbstständige Arbeit 1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Be- ruf oder aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Aus- übung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im ande- ren Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zu- gerechnet werden können.
2. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbstständig ausgeübte
wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Art. 15 Unselbstständige Arbeit
1. Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche
Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
Doppelbesteuerung. Abkommen mit Kuwait AS 2001
2. Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbstständige Ar- beit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält, und b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen
für unselbstständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat be- steuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unter- nehmens befindet.
Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Auf- sichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.
Art. 17 Künstler und Sportler 1. Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertrags- staat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernseh- künstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persön- lich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden. 2. Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigen- schaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, son- dern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. 3. Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dargetan wird, dass weder der Künstler oder der Sportler noch mit ihnen verbundene Personen unmittelbar oder mittelbar an den Gewinnen der in Absatz 2 erwähnten Personen beteiligt sind.
Art. 18 Ruhegehälter und Renten
1. Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Ver-
gütungen, die für frühere unselbstständige Arbeit und Renten, die einer in einem Ver- tragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
2. Der Ausdruck «Renten» bedeutet bestimmte Summen, die periodisch an festen
Terminen, auf Lebenszeit oder während einer bestimmten oder bestimmbaren Dauer
Doppelbesteuerung. Abkommen mit Kuwait AS 2001
als Gegenleistung für eine angemessene und volle Vergütung in Geld oder Geldes- wert gezahlt werden.
Art. 19 Öffentlicher Dienst
1. a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder
einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften an ei- ne natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabtei- lung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. b) Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürli- che Person in diesem Staat ansässig ist und (i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder (ii) nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten. 2. a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Un- terabteilungen oder lokalen Körperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der po- litischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste ge- zahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
3. Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang
mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15,
16 und 18 anzuwenden.
Art. 20 Studenten und Lehrlinge 1. Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat aus- schliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertrags- staat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dür- fen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.
2. Ein Student oder Lehrling gemäss Absatz 1 kann während seines Studiums oder
seiner Ausbildung für Stipendien und Vergütungen für unselbstständige Arbeit, die nicht unter Absatz 1 fallen, die gleichen steuerlichen Befreiungen, Vergünstigungen und Abzüge in Anspruch nehmen, wie ein Ansässiger des Staates, in dem er sich aufhält.
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Art. 21 Andere Einkünfte 1. Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehen- den Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
2. Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im
Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
Art. 22 Vermögen
1. Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertrags-
staat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein
Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden. 3. Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. 4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person kön- nen nur in diesem Staat besteuert werden.
Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung
1. Bezieht eine in Kuwait ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und
können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden, so kann Kuwait solche Einkünfte oder solches Vermögen ebenfalls besteuern, gewährt aber nach Massgabe seines innerstaatlichen Rechts eine Entlastung für die in der Schweiz gezahlten Steuern. Diese Entlastung erfolgt durch eine Anrechnung der in der Schweiz gezahlten Einkommen- oder Vermögensteuer auf die in Kuwait erhobenen Steuern; der anzurechnende Betrag darf aber die im Verhältnis zum gesamten Einkommen oder Vermögen auf solche Einkünfte oder solches Vermögen entfallende kuwaitische Steuer nicht übersteigen.
2. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen
und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Ku- wait besteuert werden, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich des Absatzes 3, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus. Diese Befreiung wird je- doch nur dann gewährt, wenn solche Einkünfte oder solches Vermögen in Kuwait tatsächlich besteuert werden. Die Schweiz kann bei der Festsetzung der Steuer für
Doppelbesteuerung. Abkommen mit Kuwait AS 2001
das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. 3. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenzge- bühren, die nach den Artikeln 10, 11 oder 12 in Kuwait besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Ent- lastung besteht: a) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Kuwait erhobe- nen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Kuwait besteuert werden können; oder b) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder c) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden, Zinsen oder Li- zenzgebühren von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Kuwait erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren. Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbe- steuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.
Art. 24 Gleichbehandlung 1. Natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen, dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängen- den Verpflichtung unterworfen werden, die belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit des anderen Staates besitzen, unter gleichen Verhältnissen un- terworfen sind oder unterworfen werden können. 2. Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Be- steuerung von Unternehmen aus Drittstaaten, die unter gleichen Verhältnissen die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat dazu, die seinen ansässigen Personen gewährten Steuerfrei- beträge, -vergünstigungen und -ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten auch den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen zu ge- währen. 3. Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren sol- chen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusam- menhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer oder mehreren in Drittstaaten
Doppelbesteuerung. Abkommen mit Kuwait AS 2001
ansässigen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, unterworfen sind oder unterworfen werden können. 4. Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 6 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind abzugsfähige Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unter- nehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind abzugsfähige Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat an- sässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Un- ternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erst- genannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. 5. Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen nicht dahin ausgelegt werden, dass sie den Vertragsstaaten die Verpflichtung auferlegen, anderen Staaten oder in diesen ansässigen Personen auf Grund einer Zollunion, Wirtschaftsunion, Freihandelszone oder einer regionalen oder subregionalen Vereinbarung bezüglich Besteuerung oder Kapitaltransfer gewährte Vorteile oder Privilegien auf die im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen auszudehnen. 6. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeich- nung.
Art. 25 Verständigungsverfahren 1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder bei- der Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die die- sem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatli- chen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Be- hörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, unterbreiten. Der Fall muss inner- halb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt. 2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertrags- staats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierig-
keiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens ent- stehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer
Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmässig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durch-
Doppelbesteuerung. Abkommen mit Kuwait AS 2001
geführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.
Art. 26 Diplomaten und Konsularbeamte
1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomati-
schen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen. 2. Ungeachtet des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diploma- tischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat ge- legen ist, als im Entsendestaat ansässig, wenn sie a) nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen ausser- halb dieses Staates oder mit ausserhalb dieses Staates gelegenem Vermögen nicht steuerpflichtig ist und b) im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuer von ih- rem gesamten Einkommen oder vom Vermögen unterworfen ist wie in die- sem Staat ansässige Personen.
3. Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe oder
Beamte und für Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer kon- sularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines dritten Staates sind und die sich in einem Vertragsstaat aufhalten und in keinem der Vertragsstaaten für die Zwecke der Steuern vom Einkommen oder Vermögen als ansässig gelten.
Art. 27 Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden in
Kuwait ausgetauscht.
2. Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und
seine Bestimmungen finden in beiden Vertragsstaaten Anwendung: a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern für Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres der Unterzeichnung dieses Abkommens ge- zahlt oder gutgeschrieben werden; b) hinsichtlich der anderen Steuern für Steuerperioden, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres der Unterzeichnung dieses Abkommens beginnen.
Art. 28 Kündigung Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, kann aber von jedem Ver- tragsstaat durch schriftliche, dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg zuzustellende Mitteilung am oder vor dem 30. Juni eines Kalenderjahres gekündigt werden. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung: a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern für Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Jahres gezahlt oder gutgeschrieben werden;
Doppelbesteuerung. Abkommen mit Kuwait AS 2001
b) hinsichtlich der anderen Steuern für Steuerperioden, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Jahres beginnen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten die- ses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Kuwait am 30. Shawwal 1419 H., entsprechend dem 16. Februar 1999, im Doppel in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des Wort- lauts soll der englische Wortlaut massgebend sein.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung des Staates Kuwait: Daniel Woker Abdul Mohsin Yousef Al Hunaif
Originaltext
Protokoll
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Staates Kuwait, haben in Kuwait am 30. Shawwal 1419 H., entsprechend dem 16. Februar 1999 an- lässlich der Unterzeichnung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteue- rung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die folgen- den, einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden Bestimmungen vereinbart:
1. zu Artikel 4
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die folgenden unter öffentlichem Recht be- gründeten, im uneingeschränkten Eigentum und unter der Kontrolle des Staates Kuwait stehenden Rechtsträger als Regierungsinstitutionen Kuwaits im Sinne von Absatz 2 Unterabsatz b) dieses Artikels anerkannt werden: – die kuwaitische Zentralbank («Central Bank of Kuwait»), – die öffentliche Institution für soziale Sicherheit («Public Institution for So- cial Security»), – öffentliche Körperschaften, – Regierungsstellen, – Behörden, – Stiftungen, – Entwicklungsfonds. Weitere Institutionen können gemäss den Bestimmungen von Absatz 2 Unterab- satz b) dieses Artikels als Regierungsinstitutionen anerkannt werden.
2. zu Artikel 5
In Bezug auf Absatz 5 besteht Einvernehmen darüber, dass bei einer Person eine Abschlussvollmacht anzunehmen ist, wenn diese sämtliche Elemente und Einzel- heiten eines Vertrags für das Unternehmen verbindlich auszuhandeln ermächtigt ist, selbst wenn der Vertrag von einer anderen Person im Ansässigkeitsstaat des Unter- nehmens unterzeichnet wird.
3. zu Artikel 7
1. In Bezug auf Artikel 7 gelten Vergütungen jeder Art für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüs- tungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftli- cher Erfahrungen, einschliesslich Beratung und technische Unterstützung, oder für
Doppelbesteuerung. Abkommen mit Kuwait AS 2001
spezielle Studien oder Untersuchungen wissenschaftlicher, geologischer oder tech- nischer Art, für spezielle technische Dienste oder für Beratungs- oder Überwa- chungsdienste als in den Anwendungsbereich von Artikel 7 fallende Unternehmens- gewinne. 2. In Bezug auf Artikel 7 Absätze 1 und 2 besteht Einvernehmen darüber, dass, so- weit ein Unternehmen eines Vertragsstaates im andern Staat durch eine dort gelege- ne Betriebstätte Güter oder Waren verkauft oder eine andere Geschäftstätigkeit aus- übt, die Gewinne dieser Betriebstätte nicht auf Grund des vom Unternehmen bezo- genen Gesamtbetrages ermittelt werden, sondern nur auf demjenigen Teil der Ge- samteinkünfte, die der Betriebstätte für ihre effektive Tätigkeit bei diesen Verkäufen oder Geschäften zugerechnet werden kann. Hat ein Unternehmen bei Verträgen über die Planung, Lieferung oder Montage oder den Bau gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder öffentlicher Einrichtungen eine Betriebstätte, so werden die Gewinne dieser Betriebstätte ebenfalls nicht auf Grund der gesamten Summe des Vertrages ermittelt, sondern nur auf Grund des Vertragsteils, der tatsächlich durch die Be- triebstätte im Staat, in dem diese liegt, erfüllt wird. Die Gewinne, die auf denjenigen Teil des Vertrags entfallen, der durch den Haupt- sitz des Unternehmens erfüllt wird, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist. Das Vorstehende bezweckt keine Abweichung von dem in Artikel 7 Absatz 2 ent- haltenen Grundsatz des Drittvergleichs.
4. zu Artikel 12
In Bezug auf Absatz 2 besteht Einvernehmen darüber, dass, solange einer der Ver- tragsstaaten nach seiner innerstaatlichen Gesetzgebung auf Lizenzgebühren, die an nichtansässige Personen gezahlt werden, keine Quellensteuer erhebt, die Bestim- mungen von Absatz 2 keine Anwendung finden und Lizenzgebühren nur in dem Vertragsstaat besteuert werden können, in dem der Nutzungsberechtigte der Lizenz- gebühren ansässig ist.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten die- ses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Kuwait am 30. Shawwal 1419 H., entsprechend dem 16. Februar 1999, im Doppel in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des Wort- lauts soll der englische Wortlaut massgebend sein.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung des Staates Kuwait: Daniel Woker Abdul Mohsin Yousef Al Hunaif
Doppelbesteuerung. Abkommen mit Kuwait AS 2001
Übersetzung2 Schweizerische Botschaft Kuwait Kuwait, 16. Februar 1999
Seiner Exzellenz Herr Abdul Mohsin Yousef Al Hunaif Staatssekretär Finanzministerium Kuwait
Herr Staatssekretär Bezugnehmend auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und dem Staat Kuwait zur Vermeidung der Doppelbesteue- rung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen teile ich Ih- nen mit, dass der Schweizerische Bundesrat mit Beschluss vom 7. März 1977 die schweizerische Politik betreffend den Informationsaustausch wie folgt festgelegt hat: Nach dem schweizerischen Konzept besteht der Zweck eines Doppelbesteuerungs- abkommens in der Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung; die für die richtige Anwendung und die Vermeidung des Missbrauchs eines solchen Abkom- mens benötigten Informationen können schon auf Grund der bestehenden Vertrags- bestimmungen über das Verständigungsverfahren, die Herabsetzung der an der Quelle erhobenen Steuern usw. ausgetauscht werden. Die Schweiz erachtet daher eine besondere Bestimmung über den Austausch von Informationen als überflüssig, da selbst eine ausdrückliche Bestimmung wegen des Zwecks des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Kuwait nur den Austausch von Informationen vorsehen könnte, die zur richti- gen Anwendung und zur Vermeidung der missbräuchlichen Inanspruchnahme des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Ku- wait notwendig sind. Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hoch- achtung.
Daniel Woker Schweizerischer Botschafter
2 Übersetzung des englischen Originaltextes.
Doppelbesteuerung. Abkommen mit Kuwait AS 2001
Übersetzung3 Finanzministerium Kuwait Kuwait, 16. Februar 1999
Seiner Exzellenz Herr Daniel Woker Schweizerischer Botschafter Kuwait Herr Botschafter Ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Briefes zu bestätigen, der sich auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen dem Staat Kuwait und der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen bezieht und der den folgenden Inhalt hat: «Ich möchte Ihnen mitteilen, dass der Schweizerische Bundesrat mit Beschluss vom 7. März 1977 die schweizerische Politik betreffend den Informationsaustausch wie folgt festgelegt hat: Nach dem schweizerischen Konzept besteht der Zweck eines Doppelbesteuerungs- abkommens in der Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung; die für die richtige Anwendung und die Vermeidung des Missbrauchs eines solchen Abkom- mens benötigten Informationen können schon auf Grund der bestehenden Vertrags- bestimmungen über das Verständigungsverfahren, die Herabsetzung der an der Quelle erhobenen Steuern usw. ausgetauscht werden. Die Schweiz erachtet daher eine besondere Bestimmung über den Austausch von Informationen als überflüssig, da selbst eine ausdrückliche Bestimmung wegen des Zwecks des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Kuwait nur den Austausch von Informationen vorsehen könnte, die zur richti- gen Anwendung und zur Vermeidung einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Ku- wait notwendig sind.» Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Regierung des Staates Kuwait mit den vorstehenden Bestimmungen einverstanden ist, und dass Ihr Brief und meine Ant- wort einen integrierenden Bestandteil des heute unterzeichneten Abkommens bilden, der gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft treten wird. Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hoch- achtung. Abdul Mohsin Yousef Al Hunaif Staatssekretär Finanzministerium