AS 2001 3033
Verordnung über die Hilfe zu Gunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete
Verordnung über die Hilfe zu Gunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete
Änderung vom 21. November 2001
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 10. Juni 19961 über die Hilfe zu Gunsten wirtschaftlicher Er- neuerungsgebiete wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3 und 10 des Bundesbeschlusses vom 6. Oktober
19952 zu Gunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete (Bundesbeschluss),
Art. 1 Abs. 1
1 Als wirtschaftliche Erneuerungsgebiete gelten Gebiete, in denen:
a. ein besonderer Strukturanpassungsbedarf besteht, namentlich weil die Be- völkerungsentwicklung unter dem Landesmittel, das Einkommensniveau deutlich darunter und der Anteil industrieller Arbeitsplätze darüber liegen; b. die durchschnittliche Arbeitslosigkeit über dem Landesmittel liegt; c. sich die Beschäftigtenzahl im Vergleich zum Landesmittel ungünstiger ent- wickelt hat; oder d. starke Anzeichen bestehen, dass eine der Voraussetzungen der Buchstaben b und c innert kurzer Zeit erfüllt sein wird, namentlich die Entwicklungs- aussichten in den wichtigsten Wirtschaftszweigen und den grössten Unter- nehmen ungünstig sind.
Art. 2 Festlegung der wirtschaftlichen Erneuerungsgebiete
1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) berechnet, ge-
stützt auf die Indikatoren gemäss Artikel 1 für Bezirke, Planungsregionen und Kan- ton, den Bevölkerungsanteil pro Kanton, der den wirtschaftlichen Erneuerungsge- bieten zugeordnet werden kann. Es teilt das Resultat den Kantonen mit.
2 Das Departement legt die wirtschaftlichen Erneuerungsgebiete nach Anhörung der
Kantone fest.
2001-2192 3033
Hilfe zu Gunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete AS 2001
Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 4 1 Bürgschaften, Zinskostenbeiträge und Steuererleichterungen werden industriellen Unternehmen und produktionsnahen Dienstleistungsbetrieben nur für Vorhaben ge- währt, durch die im Unternehmen selber oder bei Zulieferanten oder Partnern: ... 4 Überbetriebliche Finanzhilfen werden an Institutionen und Vorhaben gewährt, die zur Gründung oder Weiterentwicklung von Unternehmen oder zur Stärkung von de- ren Wettbewerbsfähigkeit beitragen.
Art. 4 Abs 4
4 Zu den Gesamtkosten zählen die Investitionskosten sowie weitere Aufwendungen
wie Personal- und Materialkosten, die sich unmittelbar aus dem Vorhaben ergeben. Nicht zu den Gesamtkosten zählen die Betriebskosten der über die Nullserie hinaus- gehenden Produktion.
Art. 5 Überbetriebliche Finanzhilfen
1 Mit den überbetrieblichen Finanzhilfen werden auch die Vorbereitung und Umset-
zung von überbetrieblichen Vorhaben abgedeckt. Solche Finanzhilfen können grundsätzlich aber nicht für die Finanzierung von Investitionen und Baukosten ein- gesetzt werden.
2 Die Vorhaben müssen einer grossen Zahl von Unternehmen zugute kommen. Vor-
rang haben Projekte, deren Trägerschaft und deren zu erwartende Auswirkungen über die Gebiete und Regionen hinaus reichen.
3 Keine überbetrieblichen Finanzhilfen werden gewährt für Vorhaben, die zu den
ordentlichen Kantons- oder Gemeindeaufgaben gehören. 4 Nicht-finanzielle Leistungen der Kantone werden an die Kantonsbeteiligung ange- rechnet. 5 Überbetriebliche Finanzhilfen können auch an Institutionen und Vorhaben gewährt werden, die ihre Tätigkeit beziehungsweise deren Wirkungen sich in denjenigen Re- gionen entfalten, welche durch die negativen Auswirkungen der Liberalisierung im Infrastrukturbereich besonders betroffen sind. Die Regionen sind im Anhang fest- gelegt.
Art. 6 Abs. 2 2 Bezieht sich das Gesuch ausschliesslich auf eine Steuererleichterung, so hat es ei- nen Geschäftsplan samt dessen Beurteilung durch eine Bank oder einen unab- hängigen Experten zu enthalten.
Hilfe zu Gunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete AS 2001
Art. 7 Abs. 2
2 Bei Gesuchen um Steuererleichterung bestätigt der Kanton die Übereinstimmung
seines Entscheides mit Artikel 23 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
19903 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
(StHG).
Art. 9 Abs. 2
2 Der Kanton erstattet dem seco jährlich Bericht über die Höhe der steuerbaren
Reingewinne, für die die direkte Bundessteuer nicht erhoben wurde.
Art. 9a Auszahlung der Zinskostenbeiträge 1 Zinskostenbeiträge werden einmalig und pauschal ausbezahlt, wenn der Kredit den Betrag von 400 000 Franken nicht übersteigt.
2 Übersteigt der Kredit den Betrag von 400 000 Franken, so wird die Leistung in
jährlichen Teilzahlungen ausgerichtet.
3 Soweit die Verträge nicht anders lauten, finden diese Bestimmungen ebenfalls
Anwendung auf Verfügungen, die vor dem 1. Juli 2001 erlassen wurden.
II Diese Verordnung erhält einen neuen Anhang gemäss Beilage.
III Diese Änderung tritt am 8. Dezember 2001 in Kraft.
21. November 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
3 SR 642.14
Hilfe zu Gunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete AS 2001
Anhang (Art. 5 Abs. 5)
Die von den negativen Auswirkungen der Liberalisierungsmassnahmen im Infra- strukturbereich betroffenen Gebiete sind: – die Kantone Uri, Solothurn, Tessin, Graubünden, St. Gallen, Wallis und Jura, – die IHG4-Regionen der Kantone Fribourg und Neuchâtel – die IHG-Regionen Jura-Bienne und Centre-Jura des Kantons Bern – die IHG-Regionen Nord Vaudois und Vallée de Joux sowie der Bezirk Aigle des Kantons Waadt.
4 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Investitionshilfe für Berggebiete; SR 901.1.