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AS 2001 316

Verordnung über die Kontrolle von Chemikalien mit ziviler und militärischer Verwendungsmöglichkeit (Chemikalienkontrollverordnung, ChKV)

Verordnung über die Kontrolle von Chemikalien mit ziviler und militärischer Verwendungsmöglichkeit (Chemikalienkontrollverordnung, ChKV)

Änderung vom 20. Dezember 2000

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Chemikalienkontrollverordnung vom 3. September 19971 wird wie folgt geän- dert:

Art. 8 Chemikalien der Liste 2 in Mischungen und Nebenprodukten Die Meldepflichten nach Artikel 7 gelten auch für Chemikalien: a. der Liste 2A:

1. in Mischungen mit einer Konzentration von über 1 Gewichtsprozent,

2. die nur als Nebenprodukte auftreten und allenfalls unmittelbar wieder

vernichtet werden, sofern die Konzentration in irgendeinem Zeitpunkt höher ist als 1 Gewichtsprozent; b. der Liste 2B:

1. in Mischungen mit einer Konzentration von über 30 Gewichtsprozent,

2. die nur als Nebenprodukte auftreten und allenfalls unmittelbar wieder

vernichtet werden, sofern die Konzentration in irgendeinem Zeitpunkt höher ist als 30 Gewichtsprozent.

Art. 10 Chemikalien der Liste 3 in Mischungen und Nebenprodukten Die Meldepflichten nach Artikel 9 gelten auch für Chemikalien: a. in Mischungen mit einer Konzentration von über 30 Gewichtsprozent; b. die nur als Nebenprodukte auftreten und allenfalls unmittelbar wieder ver- nichtet werden, sofern die Konzentration in irgendeinem Zeitpunkt höher ist als 30 Gewichtsprozent.

1 SR 946.202.21

316 2000-2488

Chemikalienkontrollverordnung AS 2001

Im 3. Abschnitt einfügen

Art. 12a Ein- und Ausfuhrverbot für Chemikalien der Liste 1 gegenüber Nichtvertraagsstaaten Die Ein- und Ausfuhr von Chemikalien der Liste 1 von und nach Nichtvertragsstaa- ten ist verboten. Dieses Verbot gilt auch für Mischungen mit Chemikalien der Lis- te 1 ohne Rücksicht auf deren Konzentration.

Art. 13 Abs. 1

1 Die Ein- und Ausfuhr von Chemikalien der Liste 1 von und nach Vertragsstaaten

bedarf einer Bewilligung. Diese Bewilligungspflicht gilt auch für Mischungen mit Chemikalien der Liste 1 ohne Rücksicht auf deren Konzentration.

Art. 13a Verbot der Wiederausfuhr von Chemikalien der Liste 1 Die Wiederausfuhr von Chemikalien der Liste 1 nach Drittstaaten, auch wenn es sich um Vertragsstaaten handelt, ist verboten.

Art. 14 Ein- und Ausfuhrverbot für Chemikalien der Liste 2 gegenüber Nichtvertragsstaaten

1 Die Ein- und Ausfuhr von Chemikalien der Liste 2 von und nach Nichtvertrags-

staaten ist verboten.

2 Dieses Verbot gilt auch für Mischungen mit Chemikalien der Liste 2 mit Ausnah-

me von: a. Produkten, die weniger als 1 Gewichtsprozent einer Chemikalie der Liste 2A enthalten; b. Produkten, die weniger als 10 Gewichtsprozent einer Chemikalie der Liste 2B enthalten; c. Produkten, welche diese Chemikalien als übliche Zutaten enthalten und in Detailverkaufspackungen für den persönlichen Gebrauch aufgemacht sind.

Art. 14a Bewilligungspflicht für die Ausfuhr von Chemikalien der Liste 2 nach Vertragsstaaten 1 Die Ausfuhr von Chemikalien der Liste 2 nach Vertragsstaaten bedarf einer Bewil- ligung.

2 Die Bewilligungspflicht gilt auch für:

a. Chemikalien der Liste 2A in Mischungen mit einer Konzentration von über

1 Gewichtsprozent;

b. Chemikalien der Liste 2B in Mischungen mit einer Konzentration von über

30 Gewichtsprozent.

Chemikalienkontrollverordnung AS 2001

Art. 14b Bewilligungspflicht für die Ausfuhr von Chemikalien der Liste 3

1 Die Ausfuhr von Chemikalien der Liste 3 bedarf einer Bewilligung.

2 Die Bewilligungspflicht gilt auch für Chemikalien der Liste 3 in Mischungen mit einer Konzentration von über 30 Gewichtsprozent. 3 Für die Ausfuhr von Chemikalien der Liste 3 an Nichtvertragsstaaten hat der An- tragsteller der Bewilligungsstelle zusammen mit dem Antragsformular eine Beschei- nigung des Empfangsstaates mit folgenden Angaben vorzulegen: a. die chemische Bezeichnung mit CAS-Nummer und die Menge der Chemi- kalie; b. Name(n) und Adresse(n) des/der Endverbraucher(s); c. eine detaillierte Beschreibung der vorgesehenen Verwendung der Chemika- lie; d. eine Bestätigung, dass die Chemikalie nur für nach dem CWÜ2 nicht verbo- tene Zwecke verwendet wird; e. eine Bestätigung, dass die Chemikalie nicht wieder ausgeführt wird.

Art. 14c Meldepflicht für die Aus- und Einfuhr von Chemikalien der Listen 2 und 3

1 Der Inhaber einer Bewilligung hat spätestens 60 Tage nach Jahresende eine Mel-

dung über die effektiv ausgeführten Mengen an Chemikalien der Listen 2 und 3 je Bestimmungsland zu erstatten. Bei Mischungen ist der Anteil der meldepflichtigen Chemikalie anzugeben. 2 Die Einfuhr von Chemikalien der Listen 2 und 3 unterliegt der Meldepflicht. Der Importeur hat spätestens 60 Tage nach Jahresende eine Meldung über die effektiv eingeführten Mengen an Chemikalien der Listen 2 und 3 je Herkunftsland zu erstat- ten. Diese Meldepflicht gilt auch für die in den Artikeln 14a Absatz 2 und 14b Ab- satz 2 genannten Mischungen. Bei Mischungen ist der Anteil der meldepflichtigen Chemikalie anzugeben.

Art. 23 Abs. 3

3 Bescheinigungen des Empfangstaates nach den Artikeln 13 Absatz 3 und 14b Ab-

satz 3 sind entweder in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Spra- che abzufassen. Im Falle einer Übersetzung ist eine amtliche Beglaubigung beizule- gen.

2 SR 0.515.08

Chemikalienkontrollverordnung AS 2001

Art. 25 Abs. 4

4 Die Ausfuhrbewilligung wird insbesondere verweigert, wenn:

a. Chemikalien der Liste 1 für andere als für Zwecke der Forschung, der Medi- zin, der Pharmazeutik oder für Schutzzwecke bestimmt sind oder an einen dritten Staat wieder ausgeführt werden sollen; b. Chemikalien der Listen 2 und 3 für andere als für industrielle, landwirt- schaftliche, forschungsbezogene, medizinische, pharmazeutische oder sontige friedliche Zwecke bestimmt sind; c. Chemikalien der Liste 3 an einen Nichtvertragsstaat ausgeführt werden sol- len, ohne dass durch entsprechende Bescheinigung sichergestellt ist, dass die Chemikalien nur für in Buchstabe b bezeichnete Zwecke verwendet werden.

6. Abschnitt: Strafbestimmungen

Nach Artikel 15 des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19963 wird mit Haft oder Busse bis zu 100 000 Franken bestraft: a. wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Meldepflicht in den Artikeln 5, 7, 9, 11, 12, 13, 14c und 15 dieser Verordnung verstösst, indem er die Produk- tion, die Verarbeitung, den Verbrauch und die Lagerung sowie die Ein- und Ausfuhr von kontrollierten Chemikalien nicht, unrichtig oder unvollständig deklariert; b. wer Inspektionen nach Artikel 31 dieser Verordnung verhindert oder sich weigert, seine Mitwirkungspflicht bei solchen Inspektionen zu erfüllen.

Gliederungstitel vor Art. 35

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

II Die Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 1997 4 wird wie folgt geändert:

Anhang 2 Listen-Nr. 1C350 Anmerkung: Ebenfalls erfasst werden Mischungen: a. die Anteile der Chemikalien 4, 23 und 29 der nachstehenden Liste enthalten, ohne Rücksicht auf deren Konzentration;

3 SR 946.202 4 SR 946.202.1

Chemikalienkontrollverordnung AS 2001

b. die mindestens 30 Gewichtsprozent einer der übrigen Chemikalien der nach- stehenden Liste enthalten. Nicht erfasst werden Mischungen, welche die nachstehend aufgeführten Chemika- lien – mit Ausnahme der drei in Buchstabe a genannten Chemikalien – als übliche Zutaten enthalten und in Detailverkaufspackungen für den persönlichen Gebrauch aufgemacht sind. Für den Transfer der nachstehend aufgeführten Chemikalien von und nach Nichtver- tragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens vom 13. Januar 19935 gelten die Bestimmungen der Chemikalienkontrollverordnung vom 3. September 1997 6.

Ergänzende Anmerkung: Siehe auch Anhang 3.

III Diese Änderung tritt am 1. Februar 2001 in Kraft.

20. Dezember 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi

11260 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

5 SR 0.515.08 6 SR 946.202.21

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