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AS 2001 3542

Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)

Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)

Änderung vom 7. November 2001

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Bio-Verordnung vom 22. September 19971 wird wie folgt geändert:

Art. 15 Abs. 3 3 Es kann Tierhaltungsvorschriften auch für die übrigen Nutztierkategorien erlassen.

Art. 15b Sömmerung Werden die Tiere gesömmert, so hat die Sömmerung auf Biobetrieben zu erfolgen. In besonderen Fällen kann die Sömmerung auf Betrieben erfolgen, welche die Anforderungen von Artikel 10 Absatz 1 der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 29. März 20002 (SöBV) einhalten.

4 Es dürfen keine aus Embryotransfer stammenden Tiere eingestallt werden. Aus-

genommen sind Tiere der Rindergattung im Aufzuchtvertrag mit einem nicht bio- logisch geführten Betrieb. Die Tiere müssen in diesem Fall nach einer vertraglich festgelegten Frist wieder auf den Ursprungsbetrieb zurückkehren. Tiere aus Embryo- transfer, welche bereits vor der Umstellung des Betriebes auf dem Betrieb gehalten wurden, können noch bis zu ihrem Abgang nach den Bestimmungen dieser Verord- nung gehalten werden.

1 Es dürfen nur Nutztiere gehalten werden, die aus Biobetrieben stammen. Dies gilt nicht für Reit- und Zugpferde, Hobbytiere, sowie Tiere der Rindergattung im Auf- zuchtvertrag mit einem nicht biologisch geführten Betrieb. Die Tiere müssen in diesem Fall nach einer vertraglich festgelegten Frist wieder auf den Ursprungs- betrieb zurückkehren.

3542 2001-1499

Bio-Verordnung AS 2001

Art. 16h Bienenhaltung und Imkereierzeugnisse

1 Das Departement kann für die Bienenhaltung Abweichungen von der Gesamt-

betrieblichkeit und der gesamtbetrieblichen Umstellung gestatten.

2 Es kann weitere Bestimmungen erlassen über die Fütterung von Bienen, den

Standort der Bienenstöcke, die Tiergesundheit, die Herkunft der Bienen, Identifi- kation und Kontrolle, Gewinnung, Verarbeitung und Lagerung von Imkereierzeug- nissen.

3 Es kann für bestimmte Gebiete oder Regionen festlegen, dass die dort erzeugten

Erzeugnisse nicht mit dem Hinweis auf die biologische Landwirtschaft vermarktet werden dürfen.

Art. 17 Abs. 3 3 Bei Futtermitteln ist der tatsächliche prozentuale Anteil von Futtermitteln, die auf Umstellungsflächen produziert wurden, auf den Warenbegleitpapieren und auf dem Gebinde anzugeben.

Art. 39d Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2

1 In Absprache mit der Zertifizierungsstelle dürfen Tiere der Rindergattung und

Ziegen bis zum 31. Dezember 2010 in bereits vor dem 1. Januar 2001 bestehenden Gebäuden angebunden gehalten werden, sofern: ...

2 Wird von der Übergangsbestimmung nach Absatz 1 für die Ziegenhaltung Ge-

brauch gemacht, so dürfen die Produkte nicht mit dem Hinweis auf die biologische Landwirtschaft vermarktet werden.

Art. 39h Tiere aus Embryotransfer Tiere aus Embryotransfer, welche bereits vor dem 1. Januar 2001 auf dem Betrieb gehalten wurden, können noch bis zu ihrem Abgang nach den Bestimmungen dieser Verordnung gehalten werden.

II

Bio-Verordnung AS 2001

Der Anhang 1 wird wie folgt geändert: Teil A.II Ziffer 8

Bestimmungen zum Kontrollverfahren A. Landwirtschaftliche Produktion A.II: Tiere und tierische Erzeugnisse aus der Nutztierhaltung

8. Die Zertifizierungsstelle legt geeignete Kontrollanforderungen für Betriebe

fest, welche von einer Nutztierkategorie nur Tiere halten: a. deren Haltung keinerlei kommerziellen Charakter aufweist; b. die nicht für RAUS-Beiträge angemeldet sind; und c. deren Erzeugnisse nicht vermarktet werden. Diese Kontrollanforderungen müssen den Bestimmungen dieses Anhanges sinngemäss entsprechen.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

7. November 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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