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AS 2001 3581

Verordnung über die Fischerei im Bodensee-Obersee

Verordnung über die Fischerei im Bodensee-Obersee

Änderung vom 15. Oktober 2001

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verordnet:

I Die Verordnung vom 9. Oktober 19971 über die Fischerei im Bodensee-Obersee wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 5 Bst. f

5 Die Kantone St. Gallen und Thurgau bestimmen je für die von ihnen abgegebenen

Patente insbesondere: f. die gesetzlichen Sonn- und Feiertage, an denen diese Verordnung die Be- rufsfischerei einschränkt.

Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 Einleitungssatz

1 Die Kantone St. Gallen und Thurgau können Sonderfänge durchführen oder erlau-

ben: a. für wissenschaftliche Zwecke; b. für die Erhaltung eines artenreichen Fischbestandes; c. in aussergewöhnlichen Situationen bei der fischereilichen Nutzung, wenn die Internationale Bevollmächtigtenkonferenz einen entsprechenden Be- schluss gefasst hat, der längstens drei Monate gültig ist und wegen Dring- lichkeit nicht anders umgesetzt werden kann; d. zum Laichfischfang für die künstliche Fischzucht.

2 In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a–c sind die Kantone St. Gallen und

Thurgau unter Vorbehalt der Artikel 22–24 nicht an die Bestimmungen über die er- laubten Fanggeräte, Fangarten und Fangzeiten (Art. 10–21), die Fangmindestmasse (Art. 27) und die Schonzeiten (Art. 27) gebunden.

3 Die Sonderbewilligung nach Absatz 1 Buchstabe d wird nur an Personen abgege-

ben, die ein vom Kanton St. Gallen oder Thurgau ausgestelltes Berufsfischereipatent besitzen. Der Kanton erteilt unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs eine solche Sonderbewilligung nur unter der Auflage, dass: ...

1 SR 923.31

2001-1798 3581

Fischerei im Bodensee-Obersee AS 2001

Art. 14 Abs. 2 Bst. b und 4 Bst. b

2 Bodennetze dürfen wie folgt verwendet werden:

b. Felchennetze: vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis 1. Mai und vom 20. Mai, 12.00 Uhr, bis 15. Oktober, 12.00 Uhr;

4 Pro Patent dürfen gleichzeitig höchstens verwendet werden:

b. zwei Hecht-/Zandernetze sowie in der Zeit vom 10. Januar bis 1. April,

12.00 Uhr, zwei weitere Hecht-/Zandernetze.

Art. 19 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 20 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 29 Verwendung von Köderfischen

1 Betrifft nur den französischen Text.

2 Es ist verboten, lebende Köderfische zu verwenden.

II

1 Diese Änderung tritt mit Ausnahme von Artikel 29 Absatz 2 am 1. Januar 2002 in

Kraft.

2 Artikel 29 Absatz 2 tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

15. Oktober 2001 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation:

11669 Moritz Leuenberger

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