AS 2001 454
Verordnung des EVD über Bundesbeiträge an Abfindungen infolge behördlich angeordneter Pflanzenschutzmassnahmen im Landesinnern
Verordnung des EVD über Bundesbeiträge an Abfindungen infolge behördlich angeordneter Pflanzenschutzmassnahmen im Landesinnern
vom 22. Januar 2001
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung vom 28. April 1982 1 über die Bekämpfung der San-José-Schildlaus, des Feuerbrandes und der gemeingefährlichen Obstvirosen, verordnet:
Art. 1 Grundsatz Die Kantone erhalten Beiträge des Bundes an Abfindungen, die: a. sie selber oder gegebenenfalls Gemeinden für wirtschaftliche Schäden aus- bezahlt haben, die durch vom Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) als notwendig anerkannte Pflanzenschutzmassnahmen entstanden sind; b. den Rahmen der Billigkeit nicht überschreiten, namentlich den allgemeinen Gesundheits- und Pflegezustand der betroffenen Pflanzen berücksichtigen.
Art. 2 Berücksichtigte Abfindungen
1 Bundesbeiträge werden gewährt an Abfindungen für:
a. wirtschaftliche Schäden aus der Vernichtung von Pflanzen; b. finanzielle Einbussen infolge einer Sperre des Verkaufs von Wirtspflanzen.
2 Beiträge an Abfindungen für wirtschaftliche Schäden aus der Vernichtung von
Pflanzen werden nur gewährt, wenn keine weniger schädigenden Massnahmen zur Verfügung standen.
Art. 3 Ausschluss von der Beitragsgewährung Keine Beiträge werden an Abfindungen gewährt: a. die Betrieben des Kantons und von Gemeinden ausbezahlt worden sind; b. die für Schäden an Wirtspflanzen Personen ausbezahlt worden sind, die weder Besitzer noch Bewirtschafter einer Baumschule, eines Gartencenters oder eines Betriebes nach Artikel 6 der landwirtschaftlichen Begriffs- verordnung vom 7. Dezember 19982 sind;
SR 916.225
454 2000-2210
Bundesbeiträge an Abfindungen infolge behördlich angeordneter AS 2001 Pflanzenschutzmassnahmen
c. für Schäden an Baumschulware von Wirtspflanzen, die vom Bundesamt als besonders anfällig erklärt worden sind; d. für Schäden aus der Vernichtung befallener Baumschulware; e. die im Einzelfall 1500 Franken nicht überschreiten.
Art. 4 Bemessung der Beiträge Für die Berechnung der Beiträge werden höchstens folgende Ansätze berücksichtigt: a. für Obstbäume: die Ansätze, die sich auf Grund der Berechnungsmethoden nach der Flugschrift Nr. 61 der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau Wädenswil «Die Bewertung der Obstkultur»,
2. Auflage 19983, ergeben;
b. für Baumschulgehölze:
1. für Einzelpflanzen: 40 Prozent des Katalogpreises des Verbandes
Schweizerischer Baumschulen,
2. für einheitliche Bestände: 90 Prozent der höchsten Versicherungswerte
pro Flächeneinheit der Schweizerischen Hagelversicherungs-Gesell- schaft.
Art. 5 Gesuchsunterlagen Die Kantone haben dem Gesuch um Beiträge Unterlagen vorzulegen, aus denen die Berechnung der Abfindung sowie die Verhältnismässigkeit der Massnahmen her- vorgehen.
Art. 6 Pflanzenschutzmassnahmen im Jahr 2000 Beiträge nach dieser Verordnung werden auch für Pflanzenschutzmassnahmen ge- währt, die im Jahr 2000 angeordnet wurden.
Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2001 in Kraft.
22. Januar 2001 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Pascal Couchepin
3 Die Flugschrift kann bei der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau, Postfach 185, 8820 Wädenswil (e-mail: info@faw.admin.ch), bezogen werden.
Bundesbeiträge an Abfindungen infolge behördlich angeordneter AS 2001 Pflanzenschutzmassnahmen
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