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AS 2001 5

Verordnung über den Stab Bundesrat Abteilung Presse und Funkspruch

Verordnung über den Stab Bundesrat Abteilung Presse und Funkspruch

vom 27. November 2000

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 96 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951, verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt Aufgaben, Einsatz, Organisation, Ausbildung und Aufge-

bot des Stabes Bundesrat Abteilung Presse und Funkspruch (Stab BR APF).

2 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt das ein-

schlägige Militärrecht.

Art. 2 Aufgaben 1 Der Stab BR APF ist das Organ des Bundesrates für die Sicherstellung der Infor- mation der Öffentlichkeit, wenn die zivilen Medien nicht mehr in der Lage sind, ih- ren Informationsauftrag zu erfüllen. 2 Wenn die zuständigen Stellen darum ersuchen, kann er auch eingesetzt werden für:

a. die Unterstützung der Stäbe des Bundesrates bei der Nachrichtenbeschaf- fung aus öffentlich zugänglichen Quellen; b. die Beratung und Unterstützung des Bundesrates und seiner Stäbe in infor- mationspolitischen Fragen; c. die Unterstützung der von der Schweizerischen Eidgenossenschaft beschlos- senen Einsätze für die Friedensförderung und die humanitäre Hilfe durch Informationstätigkeiten in der Schweiz und im Ausland. 3 Er stellt die Zusammenarbeit mit den andern Stäben des Bundesrates, mit dem Ar- meekommando und mit den übrigen Stellen des Bundes bezüglich deren Informati- onstätigkeit sicher.

Art. 3 Vorbereitungen

1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

(VBS) sorgt für die Einsatzbereitschaft des Stabes BR APF. 2 Es nimmt die dafür nötigen Beträge, soweit sie nicht zu Lasten der Militärkredite gehen, in seinen Voranschlag auf.

SR 510.109 1 SR 510.10

2000-2209 5

Stab Bundesrat Abteilung Presse und Funkspruch AS 2001

Art. 4 Einsatz des Stabes 1 Wenn die zivilen Medien nicht mehr in der Lage sind, die Informationsbedürfnisse der Bevölkerung zu befriedigen, beantragt das VBS dem Bundesrat, den Stab BR APF ganz oder teilweise aufzubieten.

2 Das VBS kann selbstständig oder auf Ersuchen eines andern Departments, der

Bundeskanzlei, des Generalstabes oder eines Kantons die erforderlichen Teile des Stabes BR APF für Einsätze nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 aufbieten.

Art. 5 Organisation und Sollbestand

1 Das VBS legt die Organisation und die Standorte des Stabes BR APF fest.

2 Es legt den Sollbestand des Stabes BR APF fest.

Art. 6 Einteilung

1 In den Stab BR APF werden Personen eingeteilt, die über die erforderlichen

Kenntnisse zur Übernahme von besonderen Funktionen (stabseigene Funktionen) verfügen. Sie verbleiben bei der Truppengattung oder beim Dienstzweig, der oder dem sie vor der Einteilung angehörten. 2 Die im Stab BR APF für stabseigene Funktionen benötigten militärdienstpflichti- gen Personen werden vom Generalstab, Untergruppe Personelles der Armee, zur Verfügung gestellt.

3 Der Generalstab, Untergruppe Personelles der Armee, stellt dem Stab BR APF die

militärdienstpflichtigen Personen zur Verfügung, die nicht für stabseigene Funktio- nen benötigt werden.

Art. 7 Dauer der Ausübung einer Funktion

1 Die militärdienstpflichtigen Personen des Stabes BR APF, deren Funktion nach

dieser Verordnung mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder Stellung untrennbar verbun- den ist, bleiben in der Regel in dieser Funktion, so lange sie die berufliche Tätigkeit ausüben.

2 Vorbehalten bleiben:

a. die Entlassung aus der Militärdienstpflicht; b. die Entlassung auf Gesuch der militärdienstpflichtigen Person nach der Ver- ordnung vom 20. September 19992 über die Dauer der Militärdienstpflicht, die Ausbildungsdienste sowie die Beförderungen und Mutationen in der Armee (ADV); c. die Neueinteilung oder Entlassung aus wichtigen Gründen oder im Interesse des Stabes BR APF.

2 SR 512.21

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Art. 8 Ausbildung

1 Das VBS ist zuständig für die Ausbildung der Angehörigen des Stabes BR APF.

2 Die Ausbildungsdienste umfassen Arbeitswochen, Kurse, Übungen und Rapporte.

3 Das VBS legt die Ausbildungsdienste sowie deren Dauer jährlich fest und teilt die Daten den Dienstpflichtigen frühzeitig mit.

4 Die Ausbildungsdienste werden nicht in das Kurstableau und in die Aufgebotsin-

formationen des VBS aufgenommen.

Art. 9 Beförderung

1 Für die Beförderung der militärdienstpflichtigen Angehörigen des Stabes BR APF

in stabseigenen Funktionen gelten die im Anhang aufgeführten Bedingungen. 2 Für die Beförderung der militärdienstpflichtigen Angehörigen des Stabes BR APF, die keine stabseigenen Funktionen innehaben, gelten die Bestimmungen der ADV 3.

3 Der Chef des Stabes BR APF beantragt die Beförderungen von militärdienst-

pflichtigen Angehörigen des Stabes BR APF und stellt die Fähigkeitszeugnisse aus.

Art. 10 Mutationen

1 Der Chef des Stabes BR APF beantragt Neueinteilungen mit und ohne Beförde-

rung.

2 Für Umteilungen innerhalb des Stabes BR APF ist der Chef des Stabes BR APF

zuständig.

3 Das Verfahren richtet sich nach der ADV4 und den Bestimmungen über das militä-

rische Kontrollwesen.

Art. 11 Verwaltung und Kontrollführung

1 Verwaltung und Kontrollführung werden für die militärdienstpflichtigen Angehö-

rigen des Stabes BR APF vom Generalstab, Untergruppe Personelles der Armee, wahrgenommen. Dieser kann bestimmte Aufgaben der Kontrollführung dem Stab BR APF übertragen.

2 Der Stab BR APF führt die Kontrolle über die zugeteilten und zugewiesenen Per-

sonen; diese werden im Personal-Informations-System der Armee (PISA) nicht ge- führt.

3 Für die Erledigung der besonderen kantonalen Verwaltungsaufgaben nach Arti-

kel 9 der Verordnung vom 16. November 19945 über die Organisation der Armee wird der Stab BR APF dem Kanton Bern zugewiesen.

3 SR 512.21 4 SR 512.21 5 SR 513.11

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Art. 12 Datenbearbeitung

1 Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer, Matrikelnummer, Beruf, Spezialkennt-

nisse und Funktion der Personen, die im Stab BR APF eingeteilt oder diesem zuge- teilt oder zugewiesen sind, werden für die Kontaktaufnahme im Zusammenhang mit Dienstleistungen für den Stab BR APF und für Entschädigungszahlungen in einer Datensammlung registriert. Diese Daten werden nur von Angehörigen des VBS oder des Stabes BR APF bearbeitet. Die Daten dürfen für militärische Zwecke Aemtern der Bundesverwaltung oder Dritten bekanntgegeben werden.

2 Das VBS ist als Dateninhaber für die Datensammlung verantwortlich.

3 Der Generalstab, Untergruppe Personelles der Armee, kann dem Stab BR APF

Daten nach Absatz 1 aus PISA zur Verfügung stellen.

Art. 13 Zusammenarbeit mit anderen Stellen

1 Das VBS bereitet die Erfüllung des Auftrages in Zusammenarbeit mit den zustän-

digen Stellen des Bundes und der Kantone vor. Dazu können auch zivile Medien begrüsst werden.

2 Die Zusammenarbeit mit dem Armeekommando und den übrigen Stäben Bundes-

rat in ausserordentlichen Lagen wird besonders geregelt.

Art. 14 Vollzug Das VBS vollzieht diese Verordnung.

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 13. November 19966 über den Stab Bundesrat Abteilung Pres- se und Funkspruch wird aufgehoben.

Art. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

27. November 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi

11234 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

6 AS 1996 3000

Stab Bundesrat Abteilung Presse und Funkspruch AS 2001

Anhang (Art. 9 Abs. 1)

Beförderungen und Mutationen

Für den Bedarf sind die Sollbestandestabellen (OTF-Tabellen) und die zugehörigen allgemeinen Bestimmungen verbindlich. Es sind nur Grade und Funktionen aufge- führt, deren Trägerinnen und Träger nicht nach der Verordnung vom 20. September

19997 über die Dauer der Militärdienstpflicht, die Ausbildungsdienste sowie die

Beförderungen und Mutationen in der Armee (Ausbildungsdienstverordnung; ADV) befördert werden können. Die in den nachstehenden Einzelbedingungen verlangten Ausbildungsdienste sind Minimalanforderungen.

Grundsätzliche Bemerkungen: * = FLG/SLG oder Dienst von gleicher Dauer auf der Verwaltung nach Anordnung Chef Stab Bundesrat APF.

Einheit (inkl. PPL und Ustü Stab) Grad Funktion (OTF) Beförderungsbedingungen

1. Hptm/Maj Kdt FLG I*

Doppelgrad: Nur für Kdt Stabskp

Abteilung (inkl. PPL und Ustü Stab)

1. Hptm Chef Stv SLG I*

2. Hptm/Maj Chef SLG I*

Medienof Sachbearb Ik Of Ausnahme: Vrb Of SWISSCOM Beförderung zum Hptm in diesen El Of Funktionen ohne SLG möglich Racom Of

3.1. Maj Kdt Stv FLG II* (ohne Of mit bestandenem

SLG II)

3.2. Maj Sachbearb SLG II*

4. Oberstlt Kdt FLG II*

Zusätzliche Bedingung: Medienspezialist (ohne Kdt Stabsabt)

7 SR 512.21

Stab Bundesrat Abteilung Presse und Funkspruch AS 2001

Regiment (inkl. PPL und Ustü Stab) Grad Funktion (OTF) Beförderungsbedingungen

1. Maj/Oberstlt DC SLG II*

Vrb Of Kdt HQ Chef Betr

2. Oberstlt/Oberst Sachbearb SLG II*

3.1. Oberst Kdt FLG II* (ohne Of mit bestandenem

Kdt Stv SLG II) Zusätzliche Bedingung für Kdt: Medienspezialist

3.2. Oberst Sprecher PPL SLG II*

Mitglied PPL