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AS 2001 843

Verordnung für den Übergang zur neuen Milchmarktordnung (Übergangsverordnung Milch)

Verordnung für den Übergang zur neuen Milchmarktordnung (Übergangsverordnung Milch)

Änderung vom 10. Januar 2001

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Übergangsverordnung Milch vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 11a Abrechnung und Verwirkung des Anspruchs

1 Über die Beihilfen wird für die Periode vom 1. November bis 31. Oktober abge-

rechnet.

2 Der Anspruch auf die Beihilfen erlischt, wenn nicht spätestens am 15. Dezember

ein Gesuch eingereicht wird.

Art. 15a Abrechnung und Verwirkung des Anspruchs

1 Über die Beihilfen wird für die Periode vom 1. November bis 31. Oktober abge-

rechnet.

2 Der Anspruch auf die Beihilfen erlischt, wenn nicht spätestens am 15. Dezember

ein Gesuch eingereicht wird.

Art. 17a Abrechnung und Verwirkung des Anspruchs

1 Über die Beihilfen wird für die Periode vom 1. November bis 31. Oktober abge-

rechnet.

2 Der Anspruch auf die Beihilfen erlischt, wenn nicht spätestens am 15. Dezember

ein Gesuch eingereicht wird.

Art. 20a Abrechnung und Verwirkung des Anspruchs

1 Über die Zulagen und Kostenbeiträge wird für die Periode vom 1. November bis

31. Oktober abgerechnet. 2 Der Anspruch auf die Zulagen und Kostenbeiträge erlischt, wenn nicht spätestens am 15. Dezember ein Gesuch eingereicht wird.

1 SR 916.350.3

2000-2609 843

Übergangsverordnung Milch AS 2001

II Diese Änderung tritt am 1. Mai 2001 in Kraft.

10. Januar 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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