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AS 2002 1381

Verordnung des BLW über die Kontrolle von Traubenmosten, Traubensäften und Weinen für die Ausfuhr

Verordnung des BLW über die Kontrolle von Traubenmosten, Traubensäften und Weinen für die Ausfuhr

Änderung vom 28. März 2002

Das Bundesamt für Landwirtschaft verordnet:

I Die Verordnung des BLW vom 7. Dezember 19981 über die Kontrolle von Trauben- mosten, Traubensäften und Weinen für die Ausfuhr wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Die Grundanalyse für die Qualitätsprüfung umfasst folgende Eigenschaften: ...

Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 7 und b Ziff. 8 Aufgehoben

Art. 3 Abs. 1

1 Gesuche für die Qualitätsprüfung sind in einfacher Ausführung bei der Sektion

Spezialkulturen und Weinwirtschaft des Bundesamtes für Landwirtschaft (Bundes- amt) einzureichen. Diese stellt auf Verlangen Anmeldeformulare zu.

Art. 5a Bezugsnummer Wird eine Bezugsnummer verlangt, so gilt als Bezugsnummer die Registernummer der Eidgenössischen Weinhandelskontrollkommission oder die Nummer einer kan- tonalen Kontrollstelle.

II Diese Änderung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.

28. März 2002 Bundesamt für Landwirtschaft: Manfred Bötsch

1 SR 916.145.211

2002-0188 1381

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