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AS 2002 1409

Verordnung über die Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle in der Milchwirtschaft

Verordnung über die Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle in der Milchwirtschaft (Milchqualitätsverordnung, MQV)

Änderung vom 8. März 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Milchqualitätsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 5

5 Das Bundesamt kann auch Betrieben eine Zulassungsnummer erteilen, die Büffel-,

Ziegen- oder Schafmilch verarbeiten oder Produkte aus solcher Milch bearbeiten, verarbeiten oder an Wiederverkäuferinnen oder Wiederverkäufer veräussern, sofern die Anforderungen der Qualitätssicherung erfüllt sind und die Betriebe beabsichti- gen, Milch dieser Tierarten oder daraus hergestellte Produkte zu exportieren.

1bis Für rohe Büffel-, Ziegen- und Schafmilch für Betriebe, denen nach Artikel 5

Absatz 5 eine Zulassungsnummer erteilt wurde, legt das Eidgenössische Volkswirt- schaftsdepartement die Anforderungen fest.

Art. 19 Abs. 4

4 Der MIBD überwacht die Probenahme und sorgt für die fachgerechte Sammlung

der Proben und deren Transport in die Untersuchungsstellen.

Art. 31 Abs. 3 erster Satz

3 Bei Produzentinnen und Produzenten, die vorübergehend keine Milch in Verkehr

bringen oder bei denen die Verkehrsmilch trotz Ablieferung nicht untersucht wurde, werden für die Verfügung der Milchliefersperre nur die Monate gewertet, für welche Untersuchungsresultate vorliegen. ...

1 SR 916.351.0

2002-0247 1409

Milchqualitätsverordnung AS 2002

II Diese Änderung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.

8. März 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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