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AS 2002 1456

Bundesgesetz über den Schutz von Design

Bundesgesetz über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG)

vom 5. Oktober 2001

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 122 und 123 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. Februar 20002, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Schutzgegenstand und Schutzvoraussetzungen

Art. 1 Schutzgegenstand Dieses Gesetz schützt Gestaltungen von Erzeugnissen oder Teilen von Erzeugnissen, die namentlich durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert sind, als Design.

Art. 2 Schutzvoraussetzungen

1 Design ist schutzfähig, soweit es neu ist und Eigenart aufweist.

2 Design ist nicht neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Hinterlegungs- oder Priori- tätsdatum ein identisches Design zugänglich gemacht worden ist, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte.

3 Design weist keine Eigenart auf, wenn es sich nach dem Gesamteindruck von

Design, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konn- te, nur in unwesentlichen Merkmalen unterscheidet.

Art. 3 Unschädliche Offenbarungen Die Offenbarung eines Designs kann bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum der Person, die das Recht innehat (Rechtsinha- berin), nicht entgegengehalten werden, wenn:

SR 232.12

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a. Dritte das Design missbräuchlich zum Nachteil der berechtigten Person offenbart haben; b. die berechtigte Person das Design selber offenbart hat.

Art. 4 Ausschlussgründe Der Designschutz ist ausgeschlossen, wenn: a. kein Design im Sinne von Artikel 1 hinterlegt ist; b. das Design im Zeitpunkt der Hinterlegung die Voraussetzungen nach Arti- kel 2 nicht erfüllt; c. die Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind; d. das Design Bundesrecht oder Staatsverträge verletzt; e. das Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst.

2. Abschnitt: Bestand des Designrechts

Art. 5 Entstehung des Designrechts und Dauer des Schutzes

1 Das Designrecht entsteht mit der Eintragung im Design-Register (Register).

2 Der Schutz besteht während fünf Jahren vom Datum der Hinterlegung an.

3 Er kann um vier Schutzperioden von jeweils fünf Jahren verlängert werden.

Art. 6 Hinterlegungspriorität Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt.

Art. 7 Berechtigung zur Hinterlegung 1 Zur Hinterlegung berechtigt ist diejenige Person, die das Design entworfen hat, de- ren Rechtsnachfolgerin oder eine Drittperson, welcher das Recht aus einem andern Rechtsgrund gehört.

2 Haben mehrere Personen ein Design gemeinsam entworfen, so sind sie ohne ge-

genteilige Vereinbarung gemeinschaftlich zur Hinterlegung berechtigt.

3. Abschnitt: Schutzbereich und Wirkung

Art. 8 Schutzbereich Der Schutz des Designrechts erstreckt sich auf Designs, welche die gleichen wesent- lichen Merkmale aufweisen und dadurch den gleichen Gesamteindruck erwecken wie ein bereits eingetragenes Design.

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Art. 9 Wirkungen des Designrechts 1 Das Designrecht verleiht der Rechtsinhaberin das Recht, andern zu verbieten, das Design zu gewerblichen Zwecken zu gebrauchen. Als Gebrauch gelten insbesondere das Herstellen, das Lagern, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Besitz zu diesen Zwecken. 2 Die Rechtsinhaberin kann Dritten auch verbieten, bei einer widerrechtlichen Ge- brauchshandlung mitzuwirken, deren Begehung zu begünstigen oder zu erleichtern.

Art. 10 Auskunftspflicht der Rechtsinhaberin Wer auf Waren oder Geschäftspapieren auf Designschutz hinweist, ohne die Num- mer des Designrechts zu nennen, ist verpflichtet, die Nummer auf Anfrage unent- geltlich bekannt zu geben.

Art. 11 Mehrere Rechtsinhaberinnen Mehreren Rechtsinhaberinnen stehen ohne gegenteilige Vereinbarung die Befugnis- se nach Artikel 9 gesamtheitlich zu.

Art. 12 Weiterbenützungsrecht 1 Die Rechtsinhaberin kann Dritten nicht verbieten, ein von diesen im Inland wäh- rend der folgenden Zeitabschnitte gutgläubig gebrauchtes Design im bisherigen Um- fang weiter zu gebrauchen: a. vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum; b. während der Dauer des Aufschubs der Veröffentlichung (Art. 26).

2 Das Weiterbenützungsrecht ist nur zusammen mit dem Unternehmen übertragbar.

Art. 13 Mitbenützungsrecht

1 Die Rechtsinhaberin kann das eingetragene Design Dritten nicht entgegenhalten,

wenn die Dritten es im Inland zwischen dem letzten Tag der Frist für die Zahlung der Gebühr für eine weitere Schutzperiode und dem Tag, an dem ein Weiterbe- handlungsantrag (Art. 31) eingereicht worden ist, gutgläubig gewerbsmässig ge- braucht oder dazu besondere Anstalten getroffen haben.

2 Das Mitbenützungsrecht ist nur zusammen mit dem Unternehmen übertragbar.

3 Wer das Mitbenützungsrecht beansprucht, hat der Rechtsinhaberin ab Wiederauf-

leben des Designrechts eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.

Art. 14 Übertragung

1 Die Rechtsinhaberin kann das Designrecht ganz oder teilweise übertragen.

2 Die Übertragung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form, nicht aber der Eintragung im Register. Sie ist gegenüber gutgläubigen Dritten erst wirksam, wenn sie im Register eingetragen ist.

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3 Bis zur Eintragung der Übertragung im Register:

a. können gutgläubige Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer mit befreiender Wirkung an die bisherige Rechtsinhaberin leisten; b. können Klagen nach diesem Gesetz gegen die bisherige Rechtsinhaberin ge- richtet werden.

Art. 15 Lizenz 1 Die Rechtsinhaberin kann das Designrecht oder einzelne Befugnisse daraus Dritten ausschliesslich oder nicht ausschliesslich zum Gebrauch überlassen. 2 Die Lizenz wird auf Antrag einer der beteiligten Personen in das Register einge- tragen. Sie erhält damit Geltung gegenüber einem später erworbenen Recht am De- sign.

Art. 16 Nutzniessung und Pfandrecht 1 Das Designrecht kann Gegenstand einer Nutzniessung oder eines Pfandrechts sein.

2 Eine Nutzniessung und ein Pfandrecht können gegenüber gutgläubigen Erwerbe-

rinnen und Erwerbern des Designrechts nur geltend gemacht werden, wenn sie im Register eingetragen sind. Die Eintragung erfolgt auf Antrag einer der beteiligten Personen.

3 Bis zur Eintragung einer Nutzniessung im Register können gutgläubige Lizenz-

nehmerinnen und Lizenznehmer mit befreiender Wirkung an die bisherige Rechtsin- haberin leisten.

Art. 17 Zwangsvollstreckung Das Designrecht unterliegt der Zwangsvollstreckung.

4. Abschnitt: Vertretung

Art. 18

1 Wer an einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt

ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss eine in der Schweiz nie- dergelassene Vertretung bestellen.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufsmässige Prozessvertretung.

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2. Kapitel: Hinterlegung und Eintragung

1. Abschnitt: Hinterlegung

Art. 19 Allgemeine Voraussetzungen 1 Ein Design gilt als hinterlegt, wenn beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (Institut) ein Eintragungsgesuch eingereicht wird. Das Gesuch enthält: a. einen Antrag auf Eintragung; b. eine zur Reproduktion geeignete Abbildung des Designs; erfüllt sie diese Voraussetzung nicht, so setzt das Institut der hinterlegenden Person eine Frist zur Behebung dieses Mangels. 2 Innert der vom Institut gesetzten Frist ist zudem die vorgesehene Gebühr für die erste Schutzperiode zu bezahlen. 3 Wird ein flächenhaftes Design (Muster) hinterlegt und ist der Aufschub der Veröf- fentlichung nach Artikel 26 beantragt worden, so kann an Stelle der Abbildung ein Exemplar des Designs eingereicht werden. Soll der Designschutz nach Ablauf eines Aufschubs aufrechterhalten werden, so ist dem Institut vorab eine zur Reproduktion geeignete Abbildung des Designs nachzureichen.

4 Das Design kann erläuternd zur Abbildung gegen Entrichtung einer Gebühr mit

höchstens 100 Wörtern beschrieben werden.

Art. 20 Sammelhinterlegung

1 Designs, die nach dem Abkommen von Locarno vom 8. Oktober 19683 über die

Errichtung der internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle derselben Klasse angehören, können in einer Sammelhinterlegung hinterlegt werden.

2 Der Bundesrat kann die Sammelhinterlegung hinsichtlich Grösse und Gewicht be-

schränken.

Art. 21 Wirkung der Hinterlegung Die Hinterlegung begründet die Vermutung der Neuheit und der Eigenart sowie der Berechtigung zur Hinterlegung.

2. Abschnitt: Priorität

Art. 22 Voraussetzungen und Wirkungen der Priorität 1 Ist ein Design erstmals in einem anderen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsüber- einkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder mit Wirkung für einen solchen Staat vorschriftsgemäss hinterlegt worden, so kann die hinterlegende Person oder deren Rechtsnachfolgerin für die Hinterlegung des glei-

3 SR 0.232.121.3 4 SR 0.232.01/.04

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chen Designs in der Schweiz das Datum der Ersthinterlegung beanspruchen, sofern die Hinterlegung in der Schweiz innerhalb von sechs Monaten nach der Ersthinter- legung erfolgt. 2 Die Ersthinterlegung in einem Staat, welcher der Schweiz Gegenrecht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Ersthinterlegung in einem Mitgliedstaat der Pariser Ver- bandsübereinkunft.

Art. 23 Formvorschriften 1 Wer ein Prioritätsrecht beanspruchen will, hat dem Institut eine Prioritätserklärung einzureichen. Das Institut kann die Einreichung eines Prioritätsbelegs verlangen.

2 DerAnspruch verwirkt, wenn die vom Bundesrat festzulegenden Fristen und

Formerfordernisse nicht eingehalten werden. 3 Die Eintragung einer Priorität begründet lediglich eine Vermutung zu Gunsten der Rechtsinhaberin.

3. Abschnitt: Eintragung und Veröffentlichung

Art. 24 Eintragung 1 Ein nach den gesetzlichen Vorschriften hinterlegtes Design wird in das Register eingetragen. 2 Das Institut tritt auf das Eintragungsgesuch nicht ein, wenn die formellen Erforder- nisse nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 nicht erfüllt sind. 3 Es weist das Eintragungsgesuch ab, wenn offensichtlich ein Ausschlussgrund nach Artikel 4 Buchstaben a, d oder e vorliegt.

4 Im Register werden ferner alle Änderungen im Bestand des Designrechts oder in

der Berechtigung am Design eingetragen. Der Bundesrat kann die Eintragung weite- rer Angaben wie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder Zwangsvoll- streckungsbehörden vorsehen.

Art. 25 Veröffentlichung 1 Das Institut veröffentlicht auf Grund der Eintragungen im Register die in der Ver- ordnung vorgesehenen Angaben sowie eine Reproduktion des hinterlegten Designs.

2 Das Institut bestimmt das Publikationsorgan.

Art. 26 Aufschub der Veröffentlichung 1 Die hinterlegende Person kann schriftlich beantragen, dass die Veröffentlichung um höchstens 30 Monate, vom Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum an gerechnet, aufgeschoben wird.

2 Während des Aufschubs kann die Rechtsinhaberin jederzeit die sofortige Veröf-

fentlichung verlangen.

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3 Das Institut hält das hinterlegte Design bis zum Ablauf des Aufschubs geheim. Die Geheimhaltung ist unbefristet, wenn die Hinterlegung vor Ablauf des Aufschubs zu- rückgenommen wird.

Art. 27 Öffentlichkeit des Registers und Akteneinsicht

1 Jede Person kann in das Register Einsicht nehmen, über dessen Inhalt Auskünfte

einholen und Auszüge verlangen; Artikel 26 bleibt vorbehalten. 2 Sie hat zudem das Recht, in das Aktenheft eingetragener Designs Einsicht zu neh- men. Der Bundesrat darf das Einsichtsrecht nur einschränken, wenn Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse oder andere überwiegende Interessen entgegenstehen.

3 Ausnahmsweise besteht das Einsichtsrecht in das Aktenheft schon vor der Ein-

tragung, soweit dadurch die Voraussetzungen und der Umfang des Schutzes (Art. 2–17) nicht verändert werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 28 Löschung der Eintragung Das Institut löscht eine Eintragung ganz oder teilweise, wenn: a. die Rechtsinhaberin die Löschung beantragt; b. die Eintragung nicht verlängert wird; c. die vorgesehenen Gebühren nicht bezahlt sind; d. die Eintragung durch ein rechtskräftiges richterliches Urteil für nichtig er- klärt wird; oder e. die Schutzfrist nach Artikel 5 abgelaufen ist.

Art. 29 Internationale Hinterlegung Wer ein gewerbliches Muster oder Modell (Design) international mit Benennung Schweiz hinterlegt, erlangt dadurch den Schutz dieses Gesetzes wie bei einer Hin- terlegung in der Schweiz. Soweit die Bestimmungen des Haager Abkommens vom 6. November 19255 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle für die Inhaberin oder den Inhaber der internationalen Hinterlegung günsti- ger sind als dieses Gesetz, gehen sie diesem vor.

4. Abschnitt: Gebühren

Art. 30 Die Höhe der nach diesem Gesetz und seiner Verordnung zu zahlenden Gebühren sowie die Zahlungsmodalitäten richten sich nach der Gebührenordnung des Eidge- nössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 28. April 19976 (IGE-GebO).

5 SR 0.232.121.1; revidiert in Den Haag am 28. Nov. 1960 (SR 0.232.121.2).

6 SR 232.148

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3. Kapitel: Rechtsschutz

1. Abschnitt: Weiterbehandlung bei Fristversäumnis

Art. 31 1 Versäumt die hinterlegende Person oder die Rechtsinhaberin eine Frist, die gegen- über dem Institut einzuhalten ist, so kann sie bei diesem schriftlich die Weiterbe- handlung beantragen.

2 Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten ab Kenntnisnahme des Fristver-

säumnisses eingereicht werden, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist. Innerhalb dieser Fristen muss zudem die unter- bliebene Handlung vollständig nachgeholt und die Weiterbehandlungsgebühr be- zahlt werden.

3 Die Gutheissung des Weiterbehandlungsantrags durch das Institut stellt den Zu-

stand her, der bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre.

4 Die Weiterbehandlung ist ausgeschlossen beim Versäumen der Fristen:

a. für die Einreichung des Weiterbehandlungsantrags; b. für die Inanspruchnahme einer Priorität.

2. Abschnitt: Beschwerde an die Rekurskommission

Art. 32 Verfügungen des Instituts können mit Beschwerde an die Rekurskommission für geistiges Eigentum weitergezogen werden.

3. Abschnitt: Zivilrechtlicher Schutz

Art. 33 Feststellungsklage Wer ein rechtliches Interesse nachweist, kann gerichtlich feststellen lassen, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis nach diesem Gesetz besteht oder nicht besteht.

Art. 34 Abtretungsklage 1 Wer ein besseres Recht geltend macht, kann gegen die Rechtsinhaberin auf Abtre- tung des Designrechts klagen. 2 Ist die Rechtsinhaberin gutgläubig, so ist ihr gegenüber die Klage innerhalb von zwei Jahren seit der Veröffentlichung des Designs anzuheben.

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3 Wird die Abtretung verfügt, so fallen die inzwischen Dritten eingeräumten Lizen- zen oder andern Rechte dahin; diese Dritten haben jedoch, wenn sie in gutem Glauben das Design im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Anstalten dazu getroffen haben, Anspruch auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen Lizenz.

4 Vorbehalten bleiben alle Schadenersatzansprüche.

Art. 35 Leistungsklage 1 Die Rechtsinhaberin, die in ihren Rechten verletzt oder gefährdet wird, kann vom Gericht verlangen: a. eine drohende Verletzung zu verbieten; b. eine bestehende Verletzung zu beseitigen; c. die beklagte Partei zu verpflichten, Herkunft und Umfang der in ihrem Be- sitz befindlichen, widerrechtlich hergestellten Gegenstände anzugeben und Adressaten sowie Umfang einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmerinnen und Abnehmer zu nennen.

2 Vorbehalten bleiben die Klagen nach dem Obligationenrecht7 auf Schadenersatz,

auf Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmun- gen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

3 Die Leistungsklage kann erst nach der Eintragung des Designs im Register ange-

hoben werden. Ein Schaden kann rückwirkend auf den Zeitpunkt geltend gemacht werden, in dem die beklagte Partei vom Inhalt des Eintragungsgesuchs Kenntnis er- halten hat. 4 Wer über eine ausschliessliche Lizenz verfügt, ist unabhängig von der Eintragung der Lizenz im Register selbstständig zur Klage berechtigt, sofern dies im Lizenzver- trag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Alle Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer können einer Verletzungsklage beitreten, um ihren eigenen Schaden geltend zu machen.

Art. 36 Einziehung im Zivilverfahren Das Gericht kann die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung8 der wider- rechtlich hergestellten Gegenstände oder der vorwiegend zu ihrer Herstellung die- nenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.

Art. 37 Einzige kantonale Instanz Die Kantone bezeichnen das Gericht, das für das ganze Kantonsgebiet als einzige Instanz für Zivilklagen zuständig ist.

7 SR 220

8 Berichtigt von der Redaktionskommission des BVers (Art. 33 GVG).

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Art. 38 Vorsorgliche Massnahmen 1 Macht eine Person glaubhaft, dass sie in ihrem Designrecht verletzt wird oder eine solche Verletzung befürchten muss und dass ihr aus dieser Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, so kann sie die Anordnung vorsorgli- cher Massnahmen beantragen.

2 Sie kann insbesondere verlangen, dass das Gericht Massnahmen zur Beweissiche-

rung, zur Ermittlung der Herkunft widerrechtlich hergestellter Gegenstände, zur Wahrung des bestehenden Zustands oder zur vorläufigen Vollstreckung von Unter- lassungs- und Beseitigungsansprüchen anordnet.

3 Im Übrigen gelten die Artikel 28c–28f des Zivilgesetzbuches9 sinngemäss.

4 Artikel 35 Absatz 4 gilt sinngemäss.

Art. 39 Veröffentlichung des Urteils Das Gericht kann auf Antrag der obsiegenden Partei anordnen, dass das Urteil auf Kosten der anderen Partei veröffentlicht wird. Es bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.

Art. 40 Mitteilung des Urteils Das Gericht teilt ein rechtskräftiges Urteil, welches die Änderung einer Eintragung im Register bewirkt, dem Institut mit.

4. Abschnitt: Strafrechtlicher Schutz

Art. 41 Designrechtsverletzung 1 Eine Person wird auf Antrag der Rechtsinhaberin mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wenn sie deren Designrecht vorsätz- lich verletzt, indem sie: a. das Design widerrechtlich gebraucht; b. bei einer Gebrauchshandlung mitwirkt, deren Begehung begünstigt oder er- leichtert; c. sich weigert, der zuständigen Behörde die Herkunft und den Umfang der in ihrem Besitz befindlichen, widerrechtlich hergestellten Gegenstände anzuge- ben und Adressat sowie Umfang einer Weitergabe an gewerbliche Abneh- merinnen und Abnehmer zu nennen.

2 Gewerbsmässige Handlungen werden von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist

Gefängnis und Busse bis zu 100 000 Franken.

9 SR 210

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Art. 42 Widerhandlung in Geschäftsbetrieben Bei Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben durch Untergebene, Beauftragte oder Vertreter gelten die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 197410 über das Verwaltungsstrafrecht.

Art. 43 Aussetzung des Verfahrens 1 Macht die angeschuldigte Person die Nichtigkeit oder die Nichtverletzung des De- signrechts in einem Zivilverfahren geltend, so kann das Gericht das Strafverfahren aussetzen. 2 Wird im Strafverfahren die Nichtigkeit oder die Nichtverletzung des Designrechts behauptet, so kann das Gericht zu ihrer Geltendmachung in einem Zivilverfahren ei- ne angemessene Frist setzen.

3 Während der Aussetzung ruht die Verjährung.

Art. 44 Einziehung im Strafverfahren Das Gericht kann selbst im Falle eines Freispruchs die Einziehung oder Vernichtung der widerrechtlich hergestellten Gegenstände sowie der vorwiegend zu ihrer Her- stellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.

Art. 45 Strafverfolgung Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

5. Abschnitt: Hilfeleistung der Zollverwaltung

Art. 46 Anzeige offensichtlich widerrechtlicher Sendungen 1 Die Zollverwaltung ist ermächtigt, die Rechtsinhaberin eines hinterlegten Designs, sofern diese bekannt ist, auf bestimmte Sendungen aufmerksam zu machen, wenn offensichtlich ist, dass die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von widerrechtlich hergestell- ten Gegenständen bevorsteht. 2 In diesem Falle ist die Zollverwaltung ermächtigt, die Gegenstände während drei Arbeitstagen zurückzuhalten, damit die Rechtsinhaberin einen Antrag nach Arti- kel 47 stellen kann.

Art. 47 Antrag auf Hilfeleistung

1 Hat die Rechtsinhaberin oder die Lizenznehmerin beziehungsweise der Lizenzneh-

mer eines hinterlegten Designs konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von widerrechtlich hergestellten Gegenständen bevorsteht, so kann sie oder er der Zollverwaltung schriftlich beantragen, die Freigabe der Gegenstände zu verweigern.

10 SR 313.0

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2 Die den Antrag stellende Person (Antragstellerin) muss alle ihr zur Verfügung ste- henden Angaben machen, die für den Entscheid der Zollverwaltung erforderlich sind; dazu gehört eine genaue Beschreibung der Gegenstände.

3 Die Zollverwaltung entscheidet endgültig über den Antrag. Sie kann eine Gebühr

zur Deckung der Verwaltungskosten erheben.

Art. 48 Zurückbehaltung der Gegenstände 1 Hat die Zollverwaltung auf Grund eines Antrages nach Artikel 47 den begründeten Verdacht, dass ein zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr bestimmter Gegenstand wider- rechtlich hergestellt ist, so teilt sie dies der Antragstellerin mit.

2 Die Zollverwaltung behält die betreffenden Gegenstände bis zu zehn Arbeitstage

vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Absatz 1 an zurück, damit die Antragstellerin vorsorgliche Massnahmen erwirken kann. 3 In begründeten Fällen kann die Zollverwaltung die betreffenden Gegenstände wäh- rend höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten.

Art. 49 Sicherheitsleistung und Schadenersatz

1 Ist durch das Zurückbehalten von Gegenständen ein Schaden zu befürchten, so

kann die Zollverwaltung das Zurückbehalten von einer angemessenen Sicherheits- leistung der Antragstellerin abhängig machen.

2 Die Antragstellerin muss den durch das Zurückbehalten von Gegenständen ent-

standenen Schaden ersetzen, wenn vorsorgliche Massnahmen nicht angeordnet wer- den oder sich als unbegründet erweisen.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 50 Vollzug Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 51 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

Art. 52 Übergangsbestimmungen

1 Eingetragene Muster und Modelle unterstehen ab dem Inkrafttreten dieses Geset-

zes dem neuen Recht. Mit dem Gesuch um Verlängerung für eine vierte Schutzperi- ode ist dem Institut eine zur Reproduktion geeignete Abbildung des Designs einzu- reichen. 2 Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits hinterlegte, aber noch nicht eingetragene Muster und Modelle unterstehen bis zum Zeitpunkt der Eintragung dem bisherigen Recht.

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3 Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes versiegelt eingetragene Muster und Modelle

bleiben bis zum Ende der ersten Schutzperiode versiegelt.

4 Artikel 35 Absatz 4 findet nur auf Lizenzverträge Anwendung, welche nach In-

krafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen oder bestätigt worden sind.

Art. 53 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 5. Oktober 2001 Ständerat, 5. Oktober 2001 Der Präsident: Peter Hess Die Präsidentin: Françoise Saudan Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 24. Januar 2002 unbenützt abge-

laufen.11

2 Es wird auf den 1. Juli 2002 in Kraft gesetzt.

8. März 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

11 BBl 2001 5745

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Anhang (Art. 51)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I Das Bundesgesetz vom 30. März 190012 betreffend die gewerblichen Muster und Modelle wird aufgehoben.

II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Obligationenrecht13

Art. 332 E. Rechte an 1 Erfindungen und Designs, die der Arbeitnehmer bei Ausübung sei- Erfindungen und Designs ner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten macht oder an deren Hervorbringung er mitwirkt, gehören unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit dem Arbeitgeber.

2 Durch schriftliche Abrede kann sich der Arbeitgeber den Erwerb

von Erfindungen und Designs ausbedingen, die vom Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, aber nicht in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gemacht werden.

3 Der Arbeitnehmer, der eine Erfindung oder ein Design gemäss Ab-

satz 2 macht, hat davon dem Arbeitgeber schriftlich Kenntnis zu ge- ben; dieser hat ihm innert sechs Monaten schriftlich mitzuteilen, ob er die Erfindung beziehungsweise das Design erwerben will oder sie dem Arbeitnehmer freigibt.

4 Wird die Erfindung oder das Design dem Arbeitnehmer nicht freige-

geben, so hat ihm der Arbeitgeber eine besondere angemessene Ver- gütung auszurichten; bei deren Festsetzung sind alle Umstände zu be- rücksichtigen, wie namentlich der wirtschaftliche Wert der Erfindung beziehungsweise des Designs, die Mitwirkung des Arbeitgebers, die Inanspruchnahme seiner Hilfspersonen und Betriebseinrichtungen, sowie die Aufwendungen des Arbeitnehmers und seine Stellung im Betrieb.

Art. 332a Aufgehoben

12 BS 2 873; AS 1956 805, 1962 459, 1988 1776, 1992 288, 1995 1784 5050 13 SR 220

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2. Bundesgesetz vom 24. März 199514 über Statut und Aufgaben

des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum

Ingress gestützt auf die Artikel 64 und 85 Ziffer 1 der Bundesverfassung15, ...

Art. 2 Abs. 1 Bst. a

1 Das Institut erfüllt folgende Aufgaben:

a. Es besorgt die Vorbereitung der Erlasse über die Erfindungspatente, das De- sign, das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, die Topographien von Halbleitererzeugnissen, die Marken und Herkunftsangaben, öffentlichen Wappen und anderen öffentlichen Kennzeichen sowie der übrigen Erlasse auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, soweit nicht andere Verwaltungs- einheiten des Bundes zuständig sind.

3. Markenschutzgesetz vom 28. August 199216

Ingress gestützt auf die Artikel 64 und 64bis der Bundesverfassung17, ...

Art. 38 Abs. 3

3 Das Institut bestimmt das Publikationsorgan.

4. Patentgesetz vom 25. Juni 195418

Ingress gestützt auf die Artikel 64 und 64bis der Bundesverfassung19, ...

14 SR 172.010.31 15 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 122 und 164 Absatz 1 Buchstabe g der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101). 16 SR 232.11

17 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 122 und 123 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (SR 101). 18 SR 232.14

19 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 122 und 123 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (SR 101).

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Art. 29 Abs. 3 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 61 Abs. 3

3 Das Institut bestimmt das Publikationsorgan.

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