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AS 2002 199

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Änderung vom 14. November 2001

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung wird wie folgt geändert:

Art. 55quater Abs. 1 erster Satz 1 Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in welchem das Rentenalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wurde. ...

Art. 71ter Auszahlung der Kinderrente bei getrennt lebenden Eltern

1 Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder

leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anord- nungen bleiben vorbehalten.

2 Absatz 1 gilt auch für die Nachzahlung von Kinderrenten. Hat der rentenberech-

tigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

14. November 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 831.101

2001-2080 199