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Verordnung über die Lufttransportdienste des Bundes

Verordnung über die Lufttransportdienste des Bundes

vom 19. Dezember 2001

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 47 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG) 1, verordnet:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Organisation und die Kompetenzen der Lufttransport- dienste des Bundes, bezeichnet die Personen und Stellen, welche berechtigt sind, den Dienst in Anspruch zu nehmen, und legt das Verfahren für die Erteilung der Transportaufträge fest.

Art. 2 Berechtigte Personen und Stellen 1 Folgende Personen und Stellen sind berechtigt, die Lufttransportdienste des Bun- des zu benützen: a. die Bundesrätinnen und Bundesräte; b. die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler sowie die Vizekanzlerinnen und Vizekanzler; c. die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre; d. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung; e. die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren (nur für Auslandflüge); f. die Präsidentinnen oder Präsidenten des National- und des Ständerates; g. die Kommissionen des National- und des Ständerates; h. die Bundesrichterinnen und Bundesrichter (nur für Inlandflüge).

2 Die in Absatz 1 erwähnten Personen und Stellen bestimmen die sie begleitenden

Personen.

3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für Ver-

teidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) kann den Transport von anderen als den in Absatz 1 aufgeführten Personen, insbesondere von ausländischen mili- tärischen Delegationen, durch den Lufttransportdienst der Luftwaffe (LTD/LW) bewilligen.

4 Die

Vorsteherin oder der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann den Transport von

SR 172.010.331 1 SR 172.010

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Lufttransportdienste des Bundes AS 2002

anderen als den in Absatz 1 aufgeführten Personen, insbesondere von Mitgliedern von Arbeitsgruppen des Departementes für die Durchführung von Augenscheinen und Inspektionen, durch den Service de transport aérien de la Confédération (STAC) bewilligen.

Art. 3 Vorgängige Bewilligung

1 Wer die Lufttransportdienste des Bundes beanspruchen will, bedarf vorgängig

einer Bewilligung der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers, der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers, der Bundesversammlung oder der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundesgerichts.

2 Keine Bewilligung brauchen:

a. die Bundesrätinnen und Bundesräte, die Bundeskanzlerin oder der Bundes- kanzler, die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesver- sammlung und die Präsidentin oder der Präsident des Bundesgerichts; b. der Kommandant LW und der Direktor des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL), wenn sie ihren eigenen Lufttransportdienst benutzen, sei es im In- oder Ausland.

Art. 4 Verfahren 1 Transportaufträge aus dem VBS sind rechtzeitig über dessen Generalsekretariat an die Einsatzleitstelle LTD/LW zu richten.

2 Transportaufträge aus den anderen Departementen oder den berechtigten Stellen

sind rechtzeitig über deren Generalsekretariate an die Einsatzleitstelle des STAC zu richten. 3 In dringenden Fällen können ausnahmsweise Aufträge der zuständigen Einsatzleit- stelle direkt erteilt werden.

Art. 5 Einsatzleitstellen

1 Die Einsatzleitstellen des LTD/LW und des STAC sind verantwortlich für die

organisatorischen Belange der Lufttransporte. 2 Sie informieren sich gegenseitig über die geplanten Flüge und stellen den optima- len Einsatz der Luftfahrzeuge sicher. Im gegenseitigen Einvernehmen können sie auch Pilotinnen, Piloten oder Luftfahrzeuge des jeweils anderen Transportdienstes einsetzen. 3 Sie bestimmen die zum Einsatz gelangenden Mittel. Sie berücksichtigen bei ihrem Entscheid die festgelegten Prioritäten, die operationellen Kriterien, die Verfügbar- keit der Luftfahrzeuge sowie Sicherheits-, Wirtschaftlichkeits- und Zweckmässig- keitsaspekte.

4 Die Verantwortlichen des LTD/LW und des STAC besprechen periodisch Fragen

des Flugbetriebes, des Mitteleinsatzes und der Zusammenarbeit.

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Lufttransportdienste des Bundes AS 2002

Art. 6 Durchführung

1 Lufttransporte im Auftrag des VBS sowie Flüge im Zusammenhang mit den Akti-

vitäten der Schweiz für friedenserhaltende Massnahmen (UNO, OSZE usw.) werden durch den LTD/LW durchgeführt.

2 Lufttransporte im Auftrag der anderen Departemente und der berechtigen Stellen

werden durch den dem BAZL angegliederten STAC durchgeführt.

3 Kann ein Auftrag weder durch den LTD/LW noch durch den STAC ausgeführt

werden oder rechtfertigen dies wirtschaftliche Überlegungen, so beauftragt die zu- ständige Einsatzleitstelle ein privates Luftfahrtunternehmen.

Art. 7 Besatzung Die Luftwaffe und das BAZL stellen die erforderlichen Flugbesatzungen zur Verfü- gung.

Art. 8 Kosten Der LTD/LW und der STAC tragen die Vollkosten der durchgeführten Transporte.

Art. 9 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

19. Dezember 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

11670 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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