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AS 2002 2584

Abkommen vom 28. Februar 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik von Singapur über den regelmässigen Luftverkehr zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus

Abkommen vom 28. Februar 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik von Singapur über den regelmässigen Luftverkehr zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus

Änderung des Abkommens1 Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 13. Februar/10. Oktober 1997 In Kraft getreten am 10. Oktober 1997

Übersetzung2

Art. 8

1. Jede Vertragspartei gewährt dem von der anderen Vertragspartei bezeichneten

Unternehmen gleiche und gerechte Möglichkeiten, um bei der Zurverfügungstellung internationaler Luftverkehrslinien, die von diesem Abkommen erfasst werden, in freien Wettbewerb zu treten.

2. Jede Vertragspartei gestattet dem bezeichneten Unternehmen der anderen Ver-

tragspartei, die Zahl der Flüge und das Beförderungsangebot von internationalen Luftverkehrslinien, die es auf der Grundlage wirtschaftlicher, marktorientierter Überlegungen anbietet, zu bestimmen. In Übereinstimmung mit diesem Recht darf keine Vertragspartei einseitig das Ausmass des Verkehrs, die Zahl der Flüge oder die Regelmässigkeit von Leistungen oder den oder die Flugzeugtypen beschränken, die vom bezeichneten Unternehmen dieser anderen Vertragspartei eingesetzt wer- den; ausgenommen davon sind zollbedingte Beschränkungen, technische, operatio- nelle oder umweltschutzbedingte Gründe unter einheitlichen Bedingungen und in Übereinstimmung mit Artikel 15 des Übereinkommens von Chikago3.

3. Keine Vertragspartei verlangt vom bezeichneten Unternehmen der anderen Ver-

tragspartei, Flugpläne oder operationelle Pläne zur Genehmigung zu unterbreiten; ausgenommen davon sind Massnahmen, die unter Berücksichtigung des Grundsat- zes der Nichtdiskriminierung erforderlich sind, um die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen einheitlichen Bedingungen durchzusetzen. Wenn eine Vertragspartei Vorlagen zum Zwecke der Informationsbeschaffung anfordert, hat sie den Verwal- tungsaufwand in Form von Vorlageerfordernissen und Verfahren von Vermittlern von Luftverkehrsdiensten und vom bezeichneten Unternehmen der andern Vertrags- partei so gering als möglich zu halten.

Art. 9 Jedes bezeichnete Unternehmen kann auf jedem einzelnen Abschnitt oder den Ab- schnitten auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Strecken internatio- nalen Luftverkehr ohne jede Beschränkung hinsichtlich des Wechsels, an jedem

1 SR 0.748.127.196.89; AS 1971 1633

2 Übersetzung des englischen Originaltextes.

3 SR 0.748.0

2584 2001-0952

Regelmässiger Luftverkehr. Abkommen mit Singapur AS 2002

Punkt auf der Strecke, des benutzten Luftfahrzeugtypes oder der Flugnummer aus- führen. Voraussetzung ist jedoch, dass bei ausgehenden Flügen die Beförderung über einen solchen Punkt eine Fortsetzung der Beförderung vom Gebiet der Ver- tragspartei ist, welche das Unternehmen bezeichnet hat und dass bei ankommenden Flügen die Beförderung ins Gebiet der Vertragspartei, die das Unternehmen bezeichnet hat, die Fortsetzung der Beförderung von ausserhalb eines solchen Punktes ist.

Art. 10

1. Jede Vertragspartei lässt zu, dass die Tarife für den Luftverkehr durch jedes

bezeichnete Unternehmen auf der Grundlage von kommerziellen, marktorientierten Erwägungen festgelegt werden. Eingriffe von Seiten der Vertragsparteien beschrän- ken sich auf: (a) die Verhinderung unvernünftiger, diskriminierender Tarife oder Praktiken; und (b) den Schutz der Unternehmen vor Preisen, die auf Grund direkter oder indi- rekter staatlicher Subventionen oder Unterstützung künstlich niedrig gehal- ten werden.

2. Jede Vertragspartei kann verlangen, dass die Tarife, die von den Unternehmen

beider Vertragsparteien von oder nach ihrem Gebiet erhoben werden, ihren Luft- fahrtbehörden bekanntgegeben oder unterbreitet werden. Die Bekanntgabe oder das Unterbreiten durch die Unternehmen der beiden Vertragsparteien darf nicht mehr als zwei Tage, bevor die Tarife in Kraft treten, verlangt werden. In besonderen Fällen kann die Bekanntgabe oder das Unterbreiten in einem kürzeren Zeitraum erfolgen. Tarife können jederzeit nach der Unterbreitung oder Bekanntgabe erhoben werden, sofern sie nicht von beiden Vertragsparteien innerhalb von 14 Tagen nach der Unterbreitung oder Bekanntgabe abgelehnt werden.

3. Keine Vertragspartei unternimmt einseitige Schritte, um die Einführung oder

Beibehaltung eines Tarifs zu verhindern, der von einem Unternehmen jeder Ver- tragspartei für den internationalen Luftverkehr zwischen den Gebieten der Vertrags- parteien beantragt wird, erhoben zu werden oder erhoben wird. Wenn eine Ver- tragspartei glaubt, dass irgendein Tarif nicht mit den in Absatz (1) dieses Artikels festgeschriebenen Erwägungen übereinstimmt, kann sie Verhandlungen verlangen und der anderen Vertragspartei die Gründe für ihre Ablehnung innerhalb von 14 Tagen seit Erhalt der Eingabe mitteilen. Solche Verhandlungen finden spätestens 14 Tage nach Erhalt des Begehrens statt. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird der Tarif wirksam oder bleibt weiterhin in Kraft. 4. Unbeachtet der Absätze (1) bis (3) dieses Artikels erlaubt jede Vertragspartei: a) jedem Unternehmen einer Vertragspartei mit einem tieferen oder wettbe- werbsfähigeren Tarif gleichzuziehen, der von jedem anderen Unternehmen für internationalen Luftverkehr zwischen den Gebieten der Vertragsparteien vorgeschlagen oder erhoben wird; und b) jedem Unternehmen einer Vertragspartei mit einem tieferen oder wettbe- werbsfähigeren Preis gleichzuziehen, der von jedem anderen Unternehmen

Regelmässiger Luftverkehr. Abkommen mit Singapur AS 2002

für internationalen Luftverkehr zwischen dem Gebiet der anderen Vertrags- partei und einem Drittland vorgeschlagen oder erhoben wird. Der Begriff «gleichziehen», wie er hier angewandt wird, bedeutet das Recht, für eine zeitlich beschränkte Dauer einen gleichen Tarif anzuwenden, unter Anwen- dung beschleunigter Massnahmen, soweit diese notwendig sind, ungeachtet unterschiedlicher Bedingungen bezüglich Linienführung, Anforderungen für einen Rückflug, Anschlüssen, Art des Service oder des Flugzeugtyps.

Art. 10bis Sicherheit der Luftfahrt

1. Die Vertragsparteien bekräftigen, in Übereinstimmung mit ihren Rechten und

Pflichten nach internationalem Recht, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, Bestandteil dieses Abkommens bildet. Ohne die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten nach internationalem Recht zu beschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, unterzeich- net am 14. September 19634 in Tokio, den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, unterzeichnet am 16. Dezember 19705 in Den Haag, den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, unterzeichnet am 23. September 19716 in Montreal sowie aller weiteren Überein- kommen und Protokolle über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, welchen die beiden Vertragsparteien beitreten. 2. Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig auf Ersuchen hin jede erforderli- che Unterstützung, um Handlungen zur widerrechtlichen Inbesitznahme von zivilen Luftfahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit sol- cher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, gegen Flughäfen und Einrichtungen der Flugsicherung sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.

3. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Überein-

stimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten und als Anhänge zum Übereinkommen von Chikago bezeichneten Sicherheitsbe- stimmungen, soweit solche Sicherheitsbestimmungen für die Vertragsparteien anwendbar sind. Sie verlangen, dass bei ihnen eingetragene Luftfahrzeughalter oder Luftfahrzeughalter, die den Hauptsitz ihrer geschäftlichen Beziehungen oder ihren dauernden Aufenthalt in ihrem Gebiet haben und Flughafenhalter in ihrem Gebiet in Übereinstimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt han- deln. 4. Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass solche Luftfahrzeughal- ter zur Einhaltung der in Absatz 3 dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt aufgefordert werden, die von der anderen Vertragspartei für die Einreise in ihr Gebiet, die Ausreise oder den Aufenthalt im Gebiet dieser

4 SR 0.748.710.1 5 SR 0.748.710.2 6 SR 0.748.710.3

Regelmässiger Luftverkehr. Abkommen mit Singapur AS 2002

anderen Vertragspartei verlangt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet zweckmässige Massnahmen wirkungsvoll angewandt werden, um Luftfahrzeuge zu schützen und Fluggäste, Besatzungsmitglieder, Handgepäck, Ge- päck, Fracht und Bordvorräte vor und während des Besteigens der Luftfahrzeuge oder der Beladung zu kontrollieren. Jede Vertragspartei überprüft des Weitern wohlwollend jedes Begehren der anderen Vertragspartei um vernünftige Sonder- sicherheitsmassnahmen, um eine bestimmte Gefahr abzuwenden. 5. Bei einem Zwischenfall oder der Gefahr eines Zwischenfalls für eine widerrecht- liche Inbesitznahme eines zivilen Luftfahrzeuges oder bei anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besat- zungsmitglieder, der Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen unterstützen sich die beiden Vertragsparteien, indem sie den gegenseitigen Verkehr und andere zweck- mässige Massnahmen erleichtern, die geeignet sind, einen solchen Zwischenfall oder eine solche Bedrohung schnell und sicher zu beenden.

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