AS 2002 2588
Abkommen vom 19. Mai 1966 zwischen der Schweiz und Sri Lanka über den regelmässigen Luftverkehr
Abkommen vom 19. Mai 1966 zwischen der Schweiz und Sri Lanka über den regelmässigen Luftverkehr
Änderung des Abkommens1
Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 8./21. Juli 1997 In Kraft getreten am 21. Juli 1997
Übersetzung2
Art. 5bis Sicherheit der Luftfahrt
1. Die Vertragsparteien bekräftigen, in Übereinstimmung mit ihren Rechten und
Pflichten nach internationalem Recht, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, Bestandteil dieses Abkommens bildet. Ohne die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten nach in- ternationalem Recht zu beschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, unterzeich- net am 14. September 19633 in Tokio, den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, unterzeichnet am 16. Dezember 19704 in Den Haag, sowie den Bestimmungen des Übereinkom- mens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivil- luftfahrt, unterzeichnet am 23. September 19715 in Montreal, den Bestimmungen des dazugehörigen Zusatzprotokolles zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttäti- ger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, unter- zeichnet am 24. Februar 19886 in Montreal, sowie aller weiteren Übereinkommen und Protokolle über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, welchen die beiden Vertrags- parteien beitreten. 2. Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig auf Ersuchen hin jede erforderli- che Unterstützung, um Handlungen zur widerrechtlichen Inbesitznahme von zivilen Luftfahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit sol- cher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, gegen Flughäfen und Einrichtungen der Flugsicherung sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
3. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Überein-
stimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten und als Anhänge zum Übereinkommen von Chikago7 bezeichneten Sicherheits-
1 SR 0.748.127.197.12; AS 1967 982
2 Übersetzung des englischen Originaltextes.
3 SR 0.748.710.1 4 SR 0.748.710.2 5 SR 0.748.710.3 6 SR 0.748.710.31 7 SR 0.748.0
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Luftverkehr. Abkommen mit Sri Lanka AS 2002
bestimmungen, soweit solche Sicherheitsbestimmungen für die Vertragsparteien anwendbar sind. Sie verlangen, dass bei ihnen eingetragene Luftfahrzeughalter oder Luftfahrzeughalter, die den Hauptsitz ihrer geschäftlichen Beziehungen oder ihren dauernden Aufenthalt in ihrem Gebiet haben und Flughafenhalter in ihrem Gebiet in Übereinstimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt han- deln. 4. Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass solche Luftfahrzeug- halter zur Einhaltung der in Absatz 3 dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt aufgefordert werden, die von der anderen Vertrags- partei für die Einreise in ihr Gebiet, die Ausreise oder den Aufenthalt im Gebiet die- ser anderen Vertragspartei verlangt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet zweckmässige Massnahmen wirkungsvoll angewandt werden, um Luftfahrzeuge zu schützen und Fluggäste, Besatzungsmitglieder, Handgepäck, Gepäck, Fracht und Bordvorräte vor und während des Besteigens der Luftfahrzeuge oder der Beladung zu kontrollieren. Jede Vertragspartei überprüft des Weitern wohlwollend jedes Begehren der anderen Vertragspartei um vernünftige Sonder- sicherheitsmassnahmen, um eine bestimmte Gefahr abzuwenden. 5. Bei einem Zwischenfall oder der Gefahr eines Zwischenfalls für eine widerrecht- liche Inbesitznahme eines zivilen Luftfahrzeuges oder bei anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besat- zungsmitglieder, der Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen unterstützen sich die beiden Vertragsparteien, indem sie den gegenseitigen Verkehr und andere zweck- mässige Massnahmen erleichtern, die geeignet sind, einen solchen Zwischenfall oder eine solche Bedrohung schnell und sicher zu beenden.
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Luftverkehr. Abkommen mit Sri Lanka AS 2002
Anhang
Linienplan I Strecken, auf denen Luftverkehrslinien durch das von der Schweiz bezeichnete Luft- verkehrsunternehmen betrieben werden können:
Abflugpunkte Zwischenlandepunkte Punkte in Sri Lanka Punkte über Sri Lanka hinaus
Punkte Athen Colombo Kuala Lumpur in der Schweiz Istanbul Singapur Beirut Jakarta Kairo Zwei Punkte in Teheran Australien Karachi Bombay Male* Male** * Verkehrsrechte zwischen Male und Colombo sind auf die Beförderung von eigenem Stopover-Verkehr durch das von der Schweiz bezeichnete Unternehmen beschränkt. ** Male kann von dem von der Schweiz bezeichneten Unternehmen auf allen Strecken wahlweise nur als Zwischenlandepunkt oder als Punkt darüber hinaus bedient werden.