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AS 2002 2646

Zollabkommen vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)

Zollabkommen vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) SR 0.631.252.512; AS 1978 1281

Änderung der Anlagen 2 und 7

Vom Bundesrat genehmigt am 2. Mai 2001 In Kraft getreten am 12. Juni 2001 Übersetzung1

Anlage 2 Artikel 3, Ziffer 11 a), zweiter Absatz An den gegenwärtigen Text ist folgender Satz einzufügen: «Bei Fahrzeugen mit Schiebeplanen ist ein Überfall ebenfalls nicht erforderlich.»

Neuer Artikel 4 Folgender neuer Artikel 4 ist einzufügen:

«Art. 4 Fahrzeuge mit Schiebeplanen 1. Die Artikel 1–3 gelten auch für Fahrzeuge mit Schiebeplanen, soweit sie darauf anwendbar sind. Ausserdem müssen diese Fahrzeuge den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen.

2. Schiebeplanen, Boden, Türen und andere Bestandteile des Laderaums müssen

den Erfordernissen in Artikel 3 Absätze 6, 8, 9 und 11 oder denen in nachstehenden Buchstaben a) bis f) entsprechen: a) Schiebeplane, Boden, Türen und alle weiteren Bestandteile des Laderaums müssen so zusammengefügt sein, dass sie ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht geöffnet oder geschlossen werden können. b) Die Schutzdecke muss den festen Teil am Fahrzeugdach um mindestens ¼ des tatsächlichen Abstands zwischen den Spanngurten überdecken. Die Schutzdecke muss den festen Teil am Fahrzeugboden um mindestens 50 mm überdecken. Die horizontale Öffnung zwischen der Schutzdecke und dem festen Teil des Laderaums darf 10 mm, senkrecht an einer beliebigen Stelle der Längsachse des Fahrzeugs gemessen, nicht überschreiten, wenn der Laderaum zollamtlich verschlossen ist. c) Die Führung der Schiebeplane und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass zollamtlich verschlossene Türen und andere

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2002 2646).

2646 2001-1350

Internationaler Warentransport mit Carnets TIR AS 2002

bewegliche Teile nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren von aussen geöffnet oder geschlossen werden können. Die Führung der Schiebeplane und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass zollamt- lich verschlossene Türen und andere bewegliche Teile nicht ohne Hinterlas- sung sichtbarer Spuren von aussen geöffnet oder geschlossen werden kön- nen. Die Führung der Schiebeplane und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass der Zugang zum Laderaum ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht möglich ist. Das System ist in Zeichnung 9 im Anhang zu diesen Bestimmungen dargestellt. d) Der waagerechte Abstand zwischen den Ringen für den Zollverschluss darf an den festen Bestandteilen des Fahrzeugs 200 mm nicht übersteigen. Der Abstand kann auch grösser sein, darf jedoch höchstens 300 mm auf jeder Seite des Holms betragen, wenn die Art der Konstruktion des Fahrzeugs und die Schutzdecke als solche jeden Zugang zum Laderaum verhindern. Die in Buchstabe b) enthaltenen Bestimmungen müssen in jedem Fall erfüllt sein. e) Der Abstand zwischen den Spanngurten darf höchstens 600 mm betragen. f) Die Befestigungsmittel zur Befestigung der Schutzdecke an den festen Bestandteilen des Fahrzeugs müssen den Erfordernissen in Artikel 3 Ab- satz 9 entsprechen.»

Internationaler Warentransport. TIR-Abkommen. Änderung der Anlagen 2 und 7 AS 2002

Folgende neue Zeichnung ist den vorhandenen Zeichnungen in Anlage 2 hinzuzufügen: Zeichnung Nr. 9

Beispiel einer Konstruktion eines Fahrzeugs mit Schiebeplanen

Internationaler Warentransport mit Carnets TIR AS 2002

Anlage 7, Teil I Artikel 4, Ziffer 11 a), zweiter Absatz An den gegenwärtigen Text ist folgender Satz einzufügen: «Bei Behältern mit Schiebeplanen ist ein Überfall ebenfalls nicht erforderlich.»

Artikel 5 Artikel 5 ist wie folgt zu ändern:

«Art. 5 Behälter mit Schiebeplanen

1. Die Artikel 1–3 gelten auch für Behälter mit Schiebeplanen, soweit sie darauf

anwendbar sind. Ausserdem müssen diese Behälter den Bestimmungen dieses Arti- kels entsprechen.

2. Schiebeplanen, Boden, Türen und andere Bestandteile des Behälters müssen den

Erfordernissen in Artikel 3, Absätze 6, 8, 9 und 11 oder denen in nachstehenden Buchstaben a) bis f) entsprechen: a) Schiebeplane, Boden, Türen und alle weiteren Bestandteile des Behälters müssen so zusammengefügt sein, dass sie ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht geöffnet oder geschlossen werden können. b) Die Schutzdecke muss den festen Teil am Behälterdach um mindestens ¼ des tatsächlichen Abstands zwischen den Spanngurten überdecken. Die Schutzdecke muss den festen Teil am Behälterboden um mindestens 50 mm überdecken. Die horizontale Öffnung zwischen der Schutzdecke und dem festen Teil des Behälters darf 10 mm, senkrecht an einer beliebigen Stelle der Längsachse des Behälters gemessen, nicht überschreiten, wenn der Behälter zollamtlich verschlossen ist. c) Die Führung der Schiebeplane und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass zollamtlich verschlossene Türen und andere bewegliche Teile nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren von aussen ge- öffnet oder geschlossen werden können. Die Führung der Schiebeplane und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass der Zugang zum Behälter ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht möglich ist. Das System ist in Zeichnung 9 im Anhang zu diesen Bestimmungen dargestellt. d) Der waagerechte Abstand zwischen den Ringen für den Zollverschluss darf an den festen Bestandteilen des Behälters 200 mm nicht übersteigen. Der Abstand kann auch grösser sein, darf jedoch höchstens 300 mm auf jeder Seite des Holms betragen, wenn die Art der Konstruktion des Behälters und die Schutzdecke als solche jeden Zugang zum Behälter verhindern. Die in Buchstabe b) enthaltenen Bestimmungen müssen in jedem Fall erfüllt sein. e) Der Abstand zwischen den Spanngurten darf höchstens 600 mm betragen. f) Die Befestigungsmittel zur Befestigung der Schutzdecke an den festen Be- standteilen des Behälters müssen den Erfordernissen in Artikel 4 Absatz 9 entsprechen.»

Internationaler Warentransport. TIR-Abkommen. Änderung der Anlagen 2 und 7 AS 2002

Folgende neue Zeichnung ist den vorhandenen Zeichnungen in Anlage 7 hinzuzufügen: Zeichnung Nr. 9

Beispiel einer Konstruktion eines Behälters mit Schiebeplanen

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